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Studium und freie journalistische Tätigkeit

Studierende, die während ihres Studiums Einnahmen aus journalistischer Tätigkeit erzielen, müssen vor allem im Blick haben, dass die studentische Krankenversicherung bei zu hohen Einkünften entfallen kann bzw. die Krankenversicherung dann höhere Beiträge fordern muss und dass es dann ggf. auch beim BAföG Probleme geben kann.

Arbeitsverhältnisse
Für Arbeitsverhältnisse oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wie bei Freien an Rundfunkanstalten gilt:

Personen, die als Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gelten bei einer Tätigkeit von bis zu 20 Stunden in der Woche noch als hauptberuflich studentisch. Folge: Sie bleiben über die Gesetzliche krankenversichert.

Handelt es sich um einen Job mit bis zu 520 Euro und 20 Stunden, so werden pauschale Beträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber fällig („Minijob“). Eine pauschale Steuer von 2 Prozent ist zu zahlen, im Regelfall übernimmt das der Arbeitgeber zusätzlich. Werden mehr als 520 Euro verdient und bis zu 20 Stunden gearbeitet, so wird nur ein Rentenversicherungsbeitrag fällig, den sich Student und Arbeitgeber teilen. Der Verdienst ist normal steuerpflichtig.

Liegt der Verdienst über 520 Euro und die Stundenzahl über 20 Stunden, so besteht die allgemeine Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

Eine Ausnahme wiederum bilden kurzfristige Beschäftigungen von bis zu 3 Monaten oder 70 Tagen im Jahr. Diese sind sozialversicherungsfrei, aber normal steuerpflichtig.

Für das BAföG gilt bei Arbeitsverhältnissen bzw. sozialversicherungspflichtigen „Rundfunkjobs“ die Obergrenze von brutto 6.251,04 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 520,92 Euro brutto (2022/23). Das heißt, wenn mehr verdient wird, kommt es zu einer Kürzung des BAföGs. Damit sind Minijobs ohne Auswirkung auf das BAföG, wenn nicht noch anderes Einkommen erzielt wird.

Für Praktika gilt:
Für freiwillige Praktika gelten in der Regel die erwähnten Regelungen für Studentenjobs. Liegen die freiwilligen Praktika vor oder nach dem Studium, gelten die Sonderregelungen für Studenten allerdings nicht, es handelt sich dann um normale Beschäftigungsverhältnisse.

Sofern Praktika vorgeschrieben sind, bleibt die Tätigkeit sozialversicherungsfrei. Für Verdienste besteht die allgemeine Steuerpflicht. Bei Pflicht-Praktika kommt es jedoch zu einer Anrechnung der Zahlungen auf das BAföG.

Selbständige Tätigkeiten
Für freie Tätigkeiten gilt, wenn sie als selbständige Tätigkeiten abgerechnet werden:

Grundsätzlich ist eine gewinnorientierte selbständige publizistische/künstlerische Tätigkeit neben dem Studium bei der Künstlersozialkasse zu melden. Diese würde dann die Rentenversicherungspflicht feststellen, deren Kosten sich der Student und die KSK hälftig teilen. Wer das unterlässt, muss zwar in der Regel nicht mit Nachforderungen rechnen, verschenkt aber unter Umständen wertvolle Guthaben bei der Rentenversicherung. Nachforderungen könnten wegen einer Versicherungspflicht als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ vor allem dann möglich sein, wenn die selbständige Tätigkeit allein oder im Wesentlichen für einen einzigen Auftraggeber praktiziert wurde und während dieser Zeit keine Versicherung in der KSK bestand.

Wer über 20 Stunden in der Woche selbständig journalistisch arbeitet, wäre in der KSK voll kranken-, pflege- und rentenversichert, d.h. die studentische Krankenversicherung wäre beendet.

Kleiner Haken: Wer bereits in seinem Studium selbständig tätig war, gilt nach drei Jahren nicht mehr als Berufsanfänger und müsste dann, wenn nach dem Studium die gesetzliche Krankenversicherung der Studierenden beendet wird, beim anschließenden Antrag bei der Künstlersozialkasse bereits auf einen Gewinn von über 3.900 Euro im Jahr kommen bzw. diese Gewinnerwartung plausibel vermitteln können, wenn der Eintritt in die gesetzliche Pflichtversicherung der KSK beabsichtigt ist. Das sollte aber nach langjähriger Tätigkeit im freien Journalismus vielleicht nicht allzu schwierig sein.

Für das BAföG gilt, dass der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit nicht über 5050 Euro (2022/23) liegen darf, wenn Du keine Kürzung riskieren willst. Wenn Du anerkannte Betriebsausgaben hast, kannst Du diese von Deinen Honoraren abziehen, d.h. im Prinzip können Deine Gesamthonorare auch über 5050 Euro liegen, wenn Du Betriebsausgaben hast, die den Gewinn auf maximal 5050 Euro herabsenken. Ebenfalls kann eine Sozialversicherungspauschale von 21,5 Prozent vom Gewinn abgezogen werden.

Finanzamt
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist grundsätzlich unter Angabe des geschätzten Gewinns beim Finanzamt zu melden und die Gewinne spätestens am Jahresende, allerspätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres mit der Steuererklärung zu melden. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht ab einem Umsatz von über 17.500 Euro im Vorjahr (wenn im ganzen Vorjahr gearbeitet wurde, sonst anteilig reduziert) bzw. einem Umsatz von über 50.000 Euro im aktuellen Jahr. Eine Pflicht zur Vorauszahlung von Einkommen- und Umsatzsteuer kann bei hohen Einkommens- und Umsatzerwartungen entstehen.

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