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Fotojournalist aus Estland. Foto: Hirschler

Gibt es Berufsregeln?

Es gibt nicht nur das „harte Recht“, sondern auch Berufsregeln unterhalb der gesetzlichen Vorschriften. Die solltest du bei deiner Arbeit im Bildjournalismus kennen.

Inhaltsverzeichnis

Künstliche Intelligenz im Fotojournalismus

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz nimmt in der Fotografie seit Ende 2022 rasant zu. Die Möglichkeit der Erzeugung von Bildern auf Knopfdruck wirft dabei zahlreiche Fragen für den Fotojournalismus auf. Hierzu gibt es bereits eine Reihe von Regelwerken und Stellungnahmen:

Positionspapier des Deutschen Journalisten-Verbandes

Paris-Charta zur Künstlichen Intelligenz

Fotorat warnt vor irreführenden KI-Bildern in der Berichterstattung

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Fairhaltensregeln

Oft läuft es zwischen Redaktionen und Freien nicht rund. Damit Du nicht auf der Strecke bleibst, hat der DJV Verhaltensregeln aufgestellt, die für ein faires Miteinander sorgen sollen. Dabei wird klargestellt, dass Fairness auf beiden Seiten erforderlich ist, bei den Redaktionen und den Freien.

Glauben Sie nicht, faires Miteinander ginge per Hochgeschwindigkeitszug: Solidarität ist harte Arbeit


Vorbemerkung …

Hauptberufliche freie Journalistinnen und Journalisten (Freie) sind für ein redaktionelles Produkt (Zeitung, Zeitschrift, Internet, Radio, Fernsehen) unverzichtbar. Sie ergänzen und bereichern die redaktionelle Arbeit der angestellten Redakteurinnen und Redakteure (Feste) durch Ideen, Vielfalt und spezielles Können. Eine faire Zusammenarbeit von Festen und Freien sichert neben der Qualität des journalistischen Produkts auch den kollegialen und gewerkschaftlichen Zusammenhalt.

Auf der Basis gegenseitiger Wertschätzung gehen Feste und Freie im Berufsalltag fair miteinander um, wenn sie insbesondere folgende „SelbstFAIRständlichkeiten“ beachten …

FESTE …

fair
… nutzen ihre Spielräume, soweit diese vorhanden sind, damit Freie ein angemessenes Honorar erhalten. Es ist Konsens zwischen Festen und Freien,  dass die Honorierung fair und mindestens nach Sätzen erfolgen sollte, die zwischen den Tarifparteien bzw. den Verbänden vereinbart wurden (zum Beispiel Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten, Honorarrahmen und Gemeinsame Vergütungsregeln).

verbindlich
… erteilen Aufträge an freie Mitarbeiter verbindlich, sie legen Beitragsart, Umfang, Honorar und Liefertermin sowie mögliche Spesen und Reisekosten fest.  Auch mündliche Absprachen gelten als Vertrag, wenn möglich sollten sie hinterher kurz schriftlich bestätigt werden.

zeitnah
…  entscheiden zeitnah über Themenvorschläge freier Journalisten. Exklusive Themen / Ideen werden bei Ablehnung nicht an andere vergeben oder selbst bearbeitet.

sicher

…  sprechen wesentliche Veränderungen an Inhalt und Umfang vor Veröffentlichung ab. Sie informieren die Freien über den Zeitpunkt der Veröffentlichung sowie über eine eventuelle Verschiebung und weitere Verwendung.

anständig
…  achten darauf, dass Redaktionen vereinbarungsgemäß gelieferte Beiträge in vollem Umfang zeitnah honorieren, auch wenn diese nicht  oder nur gekürzt publiziert werden. Dazu gehören auch die Reisekosten (in tatsächlicher Höhe nach Belegen abgerechnet).

kollegial
…  setzen Freie, die urheberrechtlich berechtigte Ansprüche stellen, nicht unter Druck.

informativ

…  informieren regelmäßig mitarbeitende Freie über wesentliche Veränderungen in Redaktion und Medienhaus.


FREIE….


kalkulierbar

… beschreiben ihre Angebote – ggf. in einem schriftlichen Expose – so, dass sich die Redaktion ein genaues Bild vom geplanten Beitrag machen kann. Die Umsetzung orientiert sich an den Vertragsabsprachen.

freimütig
… informieren über Mehrfachverwertungen.

verlässlich
… teilen der Redaktion mit, wenn sie kein Erstveröffentlichungsrecht einräumen.

pünktlich
… informieren die Redaktion rechtzeitig, falls sie einen Auftrag nicht zum verabredeten Zeitpunkt oder im vereinbarten Umfang erfüllen können.

selbstkritisch
…Wenn erforderlich, bessern sie ihren Beitrag innerhalb einer angemessenen Frist nach.

transparent
… legen Interessenkonflikte offen, die für den Auftrag bedeutsam sind.

glaubwürdig
… sichern nach besten Wissen und Gewissen zu, das Urheberrecht am gelieferten Beitrag umfassend zu besitzen.


UND was für beide gilt …
Der DJV erwartet, dass sich Feste und Freie in den Medienhäusern dafür einsetzen, dass Tarife, Honorare und Vergütungsregeln in vollem Umfang gelten und die Rechte der Freien gewahrt bleiben. Sollten Anordnungen der Arbeitgeber dagegen stehen, setzen sich Freie und Feste – auch mit Hilfe von Personalräten – gemeinsam und solidarisch für deren Änderung ein.


(Beschlossen auf dem Verbandstag des Deutschen Journalisten-Verbandes 2012)



Fairhaltensregeln auf der DJV-Webseite

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Pressekodex

„Bilder sagen mehr als tausend Wörter“, dieser Spruch soll eigentlich den Wert der Fotografie betonen. Gleichzeitig kann er aber deutlich machen, dass ein einziges Deiner Fotos tausendmal mehr verletzen kann als viele Sätze. Viele Beschwerden richten sich gegen Fotos in den Medien, die in Persönlichkeitsrechte eingreifen, die Dinge zeigen, die niemanden etwas angehen und verstörend sein können. Der DJV bekennt sich wie andere Medienorganisationen mit seiner Trägerschaft im Verein Presserat zur berufsethischen Grenzen der Berichterstattung: Nicht jedes Foto ist zu rechtfertigen, vor allem nicht seine Veröffentlichung!

Pressekodex
Die Regeln, die sich die Medien selbst auferlegen, sind im Pressekodex aufgelistet. Wer einen Verstoß gegen diese Bestimmungen zu entdecken meint, kann sich beim Presserat beschweren. In verschiedenen Ausschüssen wird das ganze Jahr lang über zahlreiche Beschwerden diskutiert und bei Begründetheit mit Rügen und anderen Sanktionen reagiert. Übrigens: Wenn Du Dich im DJV engagieren willst, kannst Du vielleicht eines Tages auch in einem der Beschwerdeausschüssen sitzen und an den Entscheidungen mitwirken.

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[M] – Manipulation und Modifikation von Bildern

Aufgrund der perfekten Möglichkeiten der elektronischen Bildtechnik zur Veränderung von Bildinhalten, die vom Betrachter nicht mehr zu erkennen sind, haben sich die wichtigsten Interessenverbände im Bereich der Fotografie und des Journalismus in einem Memorandum (vom 15. Oktober 1997) auf eine Kennzeichnung [M] für Bildmanipulationen geeinigt. Diese soll bei der Veröffentlichung von modifizierten Bildern vorgenommen werden, um für die Lesenden eine Erkennbarkeit zu erreichen und den Wert dokumentarisch-publizistischer Fotos zu sichern.

Memorandum zur Kennzeichnungspflicht manipulierter Fotos

Jedes dokumentarisch-publizistische Foto, das nach der Belichtung verändert wird, muss mit dem Zeichen [M] kenntlich gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Manipulation durch den Fotografen oder durch den Nutzer des Fotos erfolgt.

Eine Kennzeichnung muss stets erfolgen, wenn:

  • Personen und/oder Gegenstände hinzugefügt und/oder entfernt werden,
  • verschiedene Bildelemente oder Bilder zu einem neuen Bild zusammengefügt werden,
  • maßstäbliche und farbliche, inhaltsbezogene Veränderungen durchgeführt
    werden.

Für die Kennzeichnung wird folgende Schreibweise empfohlen:
Foto [M] : Autor / gegebenenfalls Agentur
Eine manipulierte Aufnahme ist von dem zu kennzeichnen, der die Manipulation vornimmt-

(Berlin, 15. Oktober 1997)

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Pool-Grundsätze im Bildjournalismus

Fotografieren aus dem Pool: Grundsätze

Wenn spektakuläre Prozesse oder Veranstaltungen anstehen, wird der Raum für die fotografierende Presse knapp. Deswegen setzen Gerichte und Veranstalter auf die Zulassung nur weniger fotografisch tätiger Personen, die allerdings von ihnen dazu verpflichtet werden, die nicht zugelassenen fotografisch Tätigen, Medien und Agenturen gleichberechtigt und kostenlos zu bedienen.  Der DJV hat für diesen Fall Grundsätze aufgestellt.

Grundsätze für Pool-Lösungen

1. Für Ton- und Fotoaufnahmen ist neben Vertretern der öffentlich-rechtlichen und privaten Hörfunkveranstalter sowie Agenturen die gleiche Anzahl freier Medienvertreter (hauptberuflich tätige freie Journalisten) zuzulassen.

2. Die Erlaubnis, Ton, Fernseh- und Fotoaufnahmen während der Veranstaltung herzustellen, setzt voraus, dass sich die betreffenden Fernsehanstalten, Agenturen und freien Journalisten bis spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungsbeginn gegenüber der Pressestelle des Veranstalters schriftlich bei dem jeweiligen Pool anmelden.

3. Bei längerfristigen Veranstaltungen und Ereignissen sollen mindestens für den Anfang und das Ende zwei Pool-Blöcke eingerichtet werden, um eine möglichst vielfältige Teilnahme zu garantieren.

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