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Thorsten Wengert / pixelio

So bekommst du Geld von weiteren Verwertungsgesellschaften

Neben der VG Wort und der VG Bild gibt es eine Reihe weiterer Verwertungsgesellschaften. Besonders wenn du neben Schreiben und Fotografieren noch andere urheberrechtliche relevante Dinge tust, dann können sich hier weitere Einkommensquellen auftun. Tantiemen kannst du auch aus dem Ausland bekommen – wir stellen die wesentlichen Verwertungsgesellschaften in der Schweiz und Österreich vor.

Inhaltsverzeichnis

Weitere Verwertungsgesellschaften im Inland:

Das für die Aufsicht gesetzlich zuständige Patent-und Markenamt listet aktuell (Januar 2024) insgesamt 13 Verwertungsgesellschaften auf (Link).

Interessant für dich könnten die weiteren deutschen Verwertungsgesellschaften werden, wenn für dich z.B. Folgendes zutrifft:

  • Du komponierst oder schreibst Liedtexte in der Musikbranche > Gema, VG Musikedition
  • Du bist Urhebender von Film- und Fernsehstücken > Agicoa GWFF, VFF, VGF
  • Du betreibst einen privaten Hörfunk- oder Fernsehsender > Corint Media
  • Du bist Presseverleger > Corint Media
  • Du drehst Sexfilme > Güfa
  • Du spielst in einem Orchester > GVL
  • Du veranstaltest Konzerte > GWVR
  • Du drehst Werbespots > TWF

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Schweiz: Pro Litteris

Die Honorare sind nicht mehr so exorbitant wie einst. Aber die Schweiz ist immer noch ein interessantes Expansionsgebiet für Mehrfachverwerter und Journalistisch Tätige auf Suche nach attraktiven Auftraggebenden. Die Sprache ist schließlich weitgehend die gleiche. Und regionale Unterschiede gibt es zwischen München und Berlin oder Köln und Düsseldorf auch. 

Insgesamt gibt es in der Schweiz fünf Verwertungsgesellschaften Es: ProLitteris (Text, Bild), SUISA (Musik), SUISSIMAGE (Audiovision), SWISSPERFORM (verwandte Schutzrechte) und SSA (Bühne, Audiovision). Die Verwertungsgesellschaften arbeiten mit einheitlichen Tarifen (Gemeinsame Tarife) und in der Öffentlichkeitsarbeit als «Swisscopyright» zusammen (siehe https://www.swisscopyright.ch/startseite.html)

In der Schweiz füllt Pro Litteris sowohl die Rolle von dem, was VG Wort in Deutschland macht, als auch von VG Bild-Kunst aus. Für Bewegtbilder zuständig ist Suissimage.

Kurz gesagt gibt es für deutsche Rechteinhaber zwei Dinge zu beachten: Erstens empfiehlt Pro Litteris Ausländern, ihre Rechte bei den heimischen Verwertungsgesellschaften geltend zu machen. Zweitens gibt es aber zwei gewichtige Ausnahmen für Werkmeldungen Print und Online.

Die allgemeinen Regeln von Pro Litteris:

ProLitteris verteilt gesetzliche Vergütungen aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in drei Verteilungen (Verteilung Print, Verteilung Online, Verteilung Broadcast). Die Teilnahme an den drei Verteilungen Print, Online und Broadcast setzt als Regel voraus, dass ein Rechteinhaber (Urheberin, Verlag, Erbe eines Urhebers) einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris hat. Die Bedingungen dafür stehen in Ziffer 3 der Statuten von ProLitteris.

Der Sonderfall der Direktmeldungen

Neben dieser Regel gibt es bereits seit mehr als 20 Jahren den Sonderfall der sogenannten Direktmeldungen, und zwar in zwei Fällen: Urheberinnen und Urheber, die bei VG WORT, Literar-Mechana oder VG Bild-Kunst angeschlossen sind, können ohne Verwertungsvertrag mit ProLitteris:

a) in der Verteilung Print Texte und/oder Bilder in gedruckten Zeitungen/Zeitschriften (nicht: Bücher) deklarieren. Als Zeitschriften zählen laut Pro Litteris “Beiträge in Schweizer wissenschaftlichen und Fachzeitschriften. Alle anderen Kategorien aus dem Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung Text, die in der Schweiz genutzt werden, werden über eine Länderquote an unsere Partnergesellschaft z.B. in Deutschland ausgezahlt. Dazu braucht es keine konkreten Meldungen von Werken.”

b) in der Verteilung Online Werkmeldungen eines Verlags mit sich als Urheberin oder Urheber verknüpfen. Die Online-Vergütung steht dabei selbständig neben der Print-Vergütung. Das heißt, ein Text, der sowohl gedruckt als auch online veröffentlicht wurde, kann zweimal gemeldet werden. Die Minimalvergütung pro Online-Meldung beträgt aktuell CHF 6.12. Sie gilt für einen Onlinetext mit 1500 Zeichen, der in einem Kalenderjahr 500 Visits aus der Schweiz generiert. Bei erfüllten Bedingungen erhält der Verlag und die Urheberin je 50 Prozent.

Bei allen Direktmeldungen wird die Vergütung von ProLitteris zunächst in den Verteilungen Print und Online berechnet, und die Vergütung fließt über die ausländische Verwertungsgesellschaft an den Rechteinhaber im Ausland.

Darüber hinaus: Ganz oder gar nicht

Außerhalb der beiden genannten Direktmeldungen gilt bei Pro Litteris die Regel, dass Rechteinhaber anderer Verwertungsgesellschaften im Ausland aus den pauschalen Vergütungen entschädigt werden, welche ProLitteris als Anteil bestimmter Verwertungsgesellschaften ins Ausland verteilt. Die Verantwortung für die Verteilung pauschaler Vergütungen von ProLitteris liegt bei den ausländischen Verwertungsgesellschaften.

Will ein Rechteinhaber, der bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist, über die genannten Sonderfälle (Direktmeldungen) hinaus an den Verteilungen Print, Online und Broadcast teilnehmen, so muss der Rechteinhaber die Bedingungen für einen Verwertungsvertrag gemäss den Statuten von ProLitteris, Ziffer 3, erfüllen. Der Rechteinhaber muss den Vertrag mit der ausländischen Verwertungsgesellschaft auflösen oder in jenem Vertrag die Rechte für die Schweiz und für das Fürstentum Liechtenstein ausnehmen, vorausgesetzt, die ausländische Verwertungsgesellschaft lässt diese Ausnahmen zu. 

Um komplexe rechtliche Verhältnisse zu vermeiden, empfiehlt ProLitteris-CEO Philip Kübler aber generell den Rechteinhabern, alle Rechte über eine einzige Verwertungsgesellschaft zu verwerten, und dafür in der Regel die Verwertungsgesellschaft am Sitz oder Wohnsitz zu wählen.

So funktioniert das Schweizer Online-Meldesystem:

Ähnlich wie beim deutschen METIS hat ProLitteris eine Verteilung Online mit Zählmarken aufgebaut. Seit 2018 verteilt ProLitteris Vergütungen an Rechteinhaber (Urheber, Verlage) für Verwendungen Ihrer Texte/Bilder im Internet. Verlage/Betreiber einer Website müssen dazu Zählmarken auf ihrer Webseiten integrieren und werden bei erfüllten Bedingungen (die Texte müssen mind. 1500 Zeichen haben, und die Mindestanzahl Visits aus der Schweiz pro Kalenderjahr liegt bei 500) Vergütungen beanspruchen können – für sich und für ihre Autorinnen und Übersetzer. Die gezählten Zugriffe (Visits) auf Onlinetexte sind die Basis für die Verteilung Online. 

Eine Sonderausschüttung für Urhebende bei nicht kooperierenden Verlagen gibt es in der Schweiz nicht. Um an der Verteilung Online teilzunehmen, muss der Verlag/Betreiber der Website erstens einen Verwertungsvertrag mit Pro Litteris abschließen, zweitens zu den Werken auf seiner Website nach Anleitung von ProLitteris Zählmarken einbauen und drittens Werke und Berechtigte (insb. Urheberinnen und Urheber) melden.

Der Verlag ist immer für das Implementieren der Zählmarke zuständig. Autoren (auch Direktmelder) können nur am System teilnehmen, wenn ihr “Verlag” die technischen Voraussetzungen gewährleistet und am System aktiv teilnimmt.

Audiovisuelle Werke

Für die Bereiche Drehbuch und Regie ist in der Schweiz SUISSIMAGE zuständig.

Für Sprachwerke in Videos und Audios der Sendeunternehmen gilt:

  • Bei Erstverwertungen/Lizenzgeschäft für Territorium Schweiz („Audio“) : Hier sind  keine Direktmeldungen der Rechteinhaber möglich, da die Nutzer wie SRG an ProLitteris melden. Ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT und eine Rechteübertragung (großes/kleines Senderecht) wäre die beste Lösung.
  • Zweitnutzungen wie Weitersendungen für das Territorium Schweiz („Broadcast“): Die Zweitnutzungen werden in der Verteilung Broadcast als Länderquoten an die ausländische Partnergesellschaft wie die VG WORT bezahlt.

Wie funktioniert das mit den pauschalen Vergütungen von Pro Litteris fürs Ausland?

ProLitteris berechnet für jedes Land, mit deren Verwertungsgesellschaft ein sog. Gegenseitigkeitsvertrag besteht, eine Länderquote und zahlt diese an die Partnergesellschaft, wie z.B. an die VG WORT. Die Partnergesellschaft verteilt diese Summe gemäss der eigenen Verteilregeln.

Kann man bei VG Wort die Schweiz überhaupt ausnehmen?

Das geht grundsätzlich. Die Ausnahmemöglichkeiten sind im Inkassoauftrag für das Ausland fesetgehalten: https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-wort/pdf/Inkassoauftrag_fuer_das_Ausland/Muster_Inkassoauftrag_2022.pdf

Wo gibt es  Bedienungshilfen für Ausländer?    

Pro Litteris hat FAQs und Kontaktmöglichkeiten im Chat im ProLitteris-Portal hinterlegt: https://portal.prolitteris.ch/ und weitere Informationen im Memo Rechteinhaber https://prolitteris.ch/wp_update2020/wp-content/uploads/memo_rechteinhaber_2023.pdf .

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Österreich: Literar Mechana

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem „Bauchladen“ bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar – schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Eine Liste aller österreichischer Verwertungsgesellschaften findest du auf der Webseite der Aufsichtsbehörde.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: „Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at).“ Und: „Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at).“ In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen recht ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- und Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Publikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der in der Regel sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. Dabei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.

Meldung von Artikeln in Zeitungen und Publikumszeitschriften (Print und online)

Ohne die Abgabe von Meldungen erfolgt in dieser Sparte keine Abrechnung. Beiträge können drei Jahre (im Jahr 2024 also für 2021, 2022 und 2023) rückwirkend gemeldet werden. Meldungen des aktuellen Jahres sind ab dem darauffolgenden 01. Januar möglich. Meldefrist ist jährlich der 31. März (also zwei Monate später als bei der VG Wort).

Elektronische Tages- und Wochenzeitungen, Publikumszeitschriften und Magazine werden nur dann berücksichtigt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres äußeren Erscheinungsbildes, aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen und der Periodizität der Erscheinungsweise einer gedruckten Tages- und Wochenzeitung, einem gedruckten Magazin oder einer gedruckten Publikumszeitung vergleichbar sind und von einem Medieninhaber mit österreichischer Postadresse betrieben werden.

Nicht berücksichtigt werden Verkaufsplattformen, Kurznachrichtendienste, soziale Netzwerke, Wetterdienste, Serviceseiten und Produktbewerbungen.

In dem der Meldung vorangegangenen Jahr müssen vom Bezugsberechtigten in einer österreichischen Tages- und Wochenzeitung, Publikumszeitschrift oder Magazin Artikel im Umfang von mindestens 10.000 Anschlägen (inkl. Leerzeichen) pro Jahr und Organ veröffentlicht worden sein. Ausgenommen davon sind lyrische Texte, für welche eine Summe von 1.500 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht. Ebenso künstlerische Prosa von Literat/inn/en und Textautor/inn/en (Künstler/innen iSd § 10 Abs 3 Z 4 UstG), für welche eine Summe von 7.000 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht (auch hier bitte per Formular melden). Bitte geben Sie auf dem Formular unbedingt Prosa/Lyrik an, ansonsten wird Ihre Meldung abgelehnt.

Artikel, die sowohl gedruckt als auch online erscheinen, werden nur einmal berücksichtigt und dürfen nur einmal gemeldet werden. Die Abrechnung erfolgt insofern nach Maßgabe der Vorschriften für die Druckversion.

Eine Online-Plattform wie TOM in Deutschland gibt es bei Literar Mechana in Österreich nicht. Beiträge bzw. das Erreichen der erforderlichen Zeichenzahl meldest du auf einem Formular, das du dir vorher im Internet herunterladen kannst (http://www.literar.at/docs/default-source/downloads/formular_repro_presse.pdf?sfvrsn=2). Da kannst du die Meldungen vornehmen und dann an Literar Mechana per Mail übermitteln.

Die Abrechnung für die deutschen VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigten erfolgt am Jahresende (für 2023 also Ende 2024) über die Verwertungsgesellschaft Wort.

Das Informationsblatt Repro Presse gilt sinngemäß auch für VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigte

Literar Mechana behält sich die Möglichkeit vor, die bekannt gegebenen Anschlagsziffern in Form von Stichproben (Erbringen von Belegen durch den/die Autor/in) zu überprüfen.

Meldungen von Artikeln in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften

Hierzu teilt uns Literar Mechana mit:

„Hinsichtlich Ihrer Anfrage den Bereich „Wissenschaft“ betreffend darf ich Ihnen mitteilen, dass ausschließlich Mitglieder unserer Gesellschaft meldeberechtigt sind.

Mitglieder von VG-Wort müssen die entsprechenden Publikationen bitte direkt und ausschließlich bei VG-Wort melden.“

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