Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Hans Werner Rodrian

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-01-13 20:52:27
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Eine Liste aller österreichischer Verwertungsgesellschaften findest du auf der Webseite der Aufsichtsbehörde.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen recht ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- und Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Publikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der in der Regel sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. Dabei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.

Meldung von Artikeln in Zeitungen und Publikumszeitschriften (Print und online)

Ohne die Abgabe von Meldungen erfolgt in dieser Sparte keine Abrechnung. Beiträge können drei Jahre (im Jahr 2024 also für 2021, 2022 und 2023) rückwirkend gemeldet werden. Meldungen des aktuellen Jahres sind ab dem darauffolgenden 01. Januar möglich. Meldefrist ist jährlich der 31. März (also zwei Monate später als bei der VG Wort).

Elektronische Tages- und Wochenzeitungen, Publikumszeitschriften und Magazine werden nur dann berücksichtigt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres äußeren Erscheinungsbildes, aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen und der Periodizität der Erscheinungsweise einer gedruckten Tages- und Wochenzeitung, einem gedruckten Magazin oder einer gedruckten Publikumszeitung vergleichbar sind und von einem Medieninhaber mit österreichischer Postadresse betrieben werden.

Nicht berücksichtigt werden Verkaufsplattformen, Kurznachrichtendienste, soziale Netzwerke, Wetterdienste, Serviceseiten und Produktbewerbungen.

In dem der Meldung vorangegangenen Jahr müssen vom Bezugsberechtigten in einer österreichischen Tages- und Wochenzeitung, Publikumszeitschrift oder Magazin Artikel im Umfang von mindestens 10.000 Anschlägen (inkl. Leerzeichen) pro Jahr und Organ veröffentlicht worden sein. Ausgenommen davon sind lyrische Texte, für welche eine Summe von 1.500 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht. Ebenso künstlerische Prosa von Literat/inn/en und Textautor/inn/en (Künstler/innen iSd § 10 Abs 3 Z 4 UstG), für welche eine Summe von 7.000 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht (auch hier bitte per Formular melden). Bitte geben Sie auf dem Formular unbedingt Prosa/Lyrik an, ansonsten wird Ihre Meldung abgelehnt.

Artikel, die sowohl gedruckt als auch online erscheinen, werden nur einmal berücksichtigt und dürfen nur einmal gemeldet werden. Die Abrechnung erfolgt insofern nach Maßgabe der Vorschriften für die Druckversion.

Eine Online-Plattform wie TOM in Deutschland gibt es bei Literar Mechana in Österreich nicht. Beiträge bzw. das Erreichen der erforderlichen Zeichenzahl meldest du auf einem Formular, das du dir vorher im Internet herunterladen kannst (http://www.literar.at/docs/default-source/downloads/formular_repro_presse.pdf?sfvrsn=2). Da kannst du die Meldungen vornehmen und dann an Literar Mechana per Mail übermitteln.

Die Abrechnung für die deutschen VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigten erfolgt am Jahresende (für 2023 also Ende 2024) über die Verwertungsgesellschaft Wort.

Das Informationsblatt Repro Presse gilt sinngemäß auch für VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigte

Literar Mechana behält sich die Möglichkeit vor, die bekannt gegebenen Anschlagsziffern in Form von Stichproben (Erbringen von Belegen durch den/die Autor/in) zu überprüfen.

Meldungen von Artikeln in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften

Hierzu teilt uns Literar Mechana mit:

"Hinsichtlich Ihrer Anfrage den Bereich „Wissenschaft“ betreffend darf ich Ihnen mitteilen, dass ausschließlich Mitglieder unserer Gesellschaft meldeberechtigt sind.

Mitglieder von VG-Wort müssen die entsprechenden Publikationen bitte direkt und ausschließlich bei VG-Wort melden."


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-01-13 20:51:54
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Eine Liste aller österreichischer Verwertungsgesellschaften findest du auf der Webseite der Aufsichtsbehörde.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen recht ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- und Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Publikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der in der Regel sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. Dabei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.

Meldung von Artikeln in Zeitungen und Publikumszeitschriften (Print und online)

Ohne die Abgabe von Meldungen erfolgt in dieser Sparte keine Abrechnung. Beiträge können drei Jahre (im Jahr 2024 also für 2021, 2022 und 2023) rückwirkend gemeldet werden. Meldungen des aktuellen Jahres sind ab dem darauffolgenden 01. Januar möglich. Meldefrist ist jährlich der 31. März (also zwei Monate später als bei der VG Wort).

Elektronische Tages- und Wochenzeitungen, Publikumszeitschriften und Magazine werden nur dann berücksichtigt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres äußeren Erscheinungsbildes, aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen und der Periodizität der Erscheinungsweise einer gedruckten Tages- und Wochenzeitung, einem gedruckten Magazin oder einer gedruckten Publikumszeitung vergleichbar sind und von einem Medieninhaber mit österreichischer Postadresse betrieben werden.

Nicht berücksichtigt werden Verkaufsplattformen, Kurznachrichtendienste, soziale Netzwerke, Wetterdienste, Serviceseiten und Produktbewerbungen.

In dem der Meldung vorangegangenen Jahr müssen vom Bezugsberechtigten in einer österreichischen Tages- und Wochenzeitung, Publikumszeitschrift oder Magazin Artikel im Umfang von mindestens 10.000 Anschlägen (inkl. Leerzeichen) pro Jahr und Organ veröffentlicht worden sein. Ausgenommen davon sind lyrische Texte, für welche eine Summe von 1.500 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht. Ebenso künstlerische Prosa von Literat/inn/en und Textautor/inn/en (Künstler/innen iSd § 10 Abs 3 Z 4 UstG), für welche eine Summe von 7.000 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht (auch hier bitte per Formular melden). Bitte geben Sie auf dem Formular unbedingt Prosa/Lyrik an, ansonsten wird Ihre Meldung abgelehnt.

Artikel, die sowohl gedruckt als auch online erscheinen, werden nur einmal berücksichtigt und dürfen nur einmal gemeldet werden. Die Abrechnung erfolgt insofern nach Maßgabe der Vorschriften für die Druckversion.

Eine Online-Plattform wie TOM in Deutschland gibt es bei Literar Mechana in Österreich nicht. Beiträge bzw. das Erreichen der erforderlichen Zeichenzahl meldest du auf einem Formular, das du dir vorher im Internet herunterladen kannst (http://www.literar.at/docs/default-source/downloads/formular_repro_presse.pdf?sfvrsn=2). Da kannst du die Meldungen vornehmen und dann an Literar Mechana per Mail übermitteln.

Die Abrechnung die deutschen VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigten erfolgt am Jahresende (für 2023 also Ende 2024) über Verwertungsgesellschaft Wort.

Das Informationsblatt Repro Presse gilt sinngemäß auch für VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigte

Literar Mechana behält sich die Möglichkeit vor, die bekannt gegebenen Anschlagsziffern in Form von Stichproben (Erbringen von Belegen durch den/die Autor/in) zu überprüfen.

Meldungen von Artikeln in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften

Hierzu teilt uns Literar Mechana mit:

"Hinsichtlich Ihrer Anfrage den Bereich „Wissenschaft“ betreffend darf ich Ihnen mitteilen, dass ausschließlich Mitglieder unserer Gesellschaft meldeberechtigt sind.

Mitglieder von VG-Wort müssen die entsprechenden Publikationen bitte direkt und ausschließlich bei VG-Wort melden."


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-11-30 19:45:30
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Eine Liste aller österreichischer Verwertungsgesellschaften findest du auf der Webseite der Aufsichtsbehörde.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen recht ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- und Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Publikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der in der Regel sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. Dabei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.

Meldung von Artikeln in Zeitungen und Publikumszeitschriften (Print und online)

Ohne die Abgabe von Meldungen erfolgt in dieser Sparte keine Abrechnung. Beiträge können drei Jahre (2020 [bis 31.12.2023], 2021 und 2022) rückwirkend gemeldet werden. Meldungen des aktuellen Jahres sind ab dem darauffolgenden 01. Januar möglich. Meldefrist ist jährlich der 31. März (also zwei Monate später als bei der VG Wort).

Elektronische Tages- und Wochenzeitungen, Publikumszeitschriften und Magazine werden nur dann berücksichtigt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres äußeren Erscheinungsbildes, aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen und der Periodizität der Erscheinungsweise einer gedruckten Tages- und Wochenzeitung, einem gedruckten Magazin oder einer gedruckten Publikumszeitung vergleichbar sind und von einem Medieninhaber mit österreichischer Postadresse betrieben werden.

Nicht berücksichtigt werden Verkaufsplattformen, Kurznachrichtendienste, soziale Netzwerke, Wetterdienste, Serviceseiten und Produktbewerbungen.

In dem der Meldung vorangegangenen Jahr müssen vom Bezugsberechtigten in einer österreichischen Tages- und Wochenzeitung, Publikumszeitschrift oder Magazin Artikel im Umfang von mindestens 10.000 Anschlägen (inkl. Leerzeichen) pro Jahr und Organ veröffentlicht worden sein. Ausgenommen davon sind lyrische Texte, für welche eine Summe von 1.500 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht. Ebenso künstlerische Prosa von Literat/inn/en und Textautor/inn/en (Künstler/innen iSd § 10 Abs 3 Z 4 UstG), für welche eine Summe von 7.000 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht (auch hier bitte per Formular melden). Bitte geben Sie auf dem Formular unbedingt Prosa/Lyrik an, ansonsten wird Ihre Meldung abgelehnt.

Artikel, die sowohl gedruckt als auch online erscheinen, werden nur einmal berücksichtigt und dürfen nur einmal gemeldet werden. Die Abrechnung erfolgt insofern nach Maßgabe der Vorschriften für die Druckversion.

Eine Online-Plattform wie TOM in Deutschland gibt es bei Literar Mechana in Österreich nicht. Beiträge bzw. das Erreichen der erforderlichen Zeichenzahl meldest du auf einem Formular, das du dir vorher im Internet herunterladen kannst (http://www.literar.at/docs/default-source/downloads/formular_repro_presse.pdf?sfvrsn=2). Da kannst du die Meldungen vornehmen und dann an Literar Mechana per Mail übermitteln.

Die Abrechnung die deutschen VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigten erfolgt am Jahresende (für 2023 also Ende 2024) über Verwertungsgesellschaft Wort.

Das Informationsblatt Repro Presse gilt sinngemäß auch für VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigte

Literar Mechana behält sich die Möglichkeit vor, die bekannt gegebenen Anschlagsziffern in Form von Stichproben (Erbringen von Belegen durch den/die Autor/in) zu überprüfen.

Meldungen von Artikeln in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften

Hierzu teilt uns Literar Mechana mit:

"Hinsichtlich Ihrer Anfrage den Bereich „Wissenschaft“ betreffend darf ich Ihnen mitteilen, dass ausschließlich Mitglieder unserer Gesellschaft meldeberechtigt sind.

Mitglieder von VG-Wort müssen die entsprechenden Publikationen bitte direkt und ausschließlich bei VG-Wort melden."


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-11-30 19:41:43
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Eine Liste aller österreichischer Verwertungsgesellschaften findest du auf der Webseite der Aufsichtsbehörde.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen recht ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- und Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Publikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der in der Regel sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. Dabei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.

Meldung von Artikeln in Zeitungen und Publikumszeitschriften (Print und online)

Ohne die Abgabe von Meldungen erfolgt in dieser Sparte keine Abrechnung. Beiträge können drei Jahre (2020 [bis 31.12.2023], 2021 und 2022) rückwirkend gemeldet werden. Meldungen des aktuellen Jahres sind ab dem darauffolgenden 01. Januar möglich. Meldefrist ist jährlich der 31. März (also zwei Monate später als bei der VG Wort).

Elektronische Tages- und Wochenzeitungen, Publikumszeitschriften und Magazine werden nur dann berücksichtigt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres äußeren Erscheinungsbildes, aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen und der Periodizität der Erscheinungsweise einer gedruckten Tages- und Wochenzeitung, einem gedruckten Magazin oder einer gedruckten Publikumszeitung vergleichbar sind und von einem Medieninhaber mit österreichischer Postadresse betrieben werden.

Nicht berücksichtigt werden Verkaufsplattformen, Kurznachrichtendienste, soziale Netzwerke, Wetterdienste, Serviceseiten und Produktbewerbungen.

In dem der Meldung vorangegangenen Jahr müssen vom Bezugsberechtigten in einer österreichischen Tages- und Wochenzeitung, Publikumszeitschrift oder Magazin Artikel im Umfang von mindestens 10.000 Anschlägen (inkl. Leerzeichen) pro Jahr und Organ veröffentlicht worden sein. Ausgenommen davon sind lyrische Texte, für welche eine Summe von 1.500 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht. Ebenso künstlerische Prosa von Literat/inn/en und Textautor/inn/en (Künstler/innen iSd § 10 Abs 3 Z 4 UstG), für welche eine Summe von 7.000 Anschlägen pro Jahr und Organ ausreicht (auch hier bitte per Formular melden). Bitte geben Sie auf dem Formular unbedingt Prosa/Lyrik an, ansonsten wird Ihre Meldung abgelehnt.

Artikel, die sowohl gedruckt als auch online erscheinen, werden nur einmal berücksichtigt und dürfen nur einmal gemeldet werden. Die Abrechnung erfolgt insofern nach Maßgabe der Vorschriften für die Druckversion.

Eine Online-Plattform wie TOM in Deutschland gibt es bei Literar Mechana in Österreich nicht. Beiträge bzw. das Erreichen der erforderlichen Zeichenzahl meldest du auf einem Formular, das du dir vorher im Internet herunterladen kannst (http://www.literar.at/docs/default-source/downloads/formular_repro_presse.pdf?sfvrsn=2). Da kannst du die Meldungen vornehmen und dann an Literar Mechana per Mail übermitteln.

Die Abrechnung die deutschen VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigten erfolgt am Jahresende (für 2023 also Ende 2024) über Verwertungsgesellschaft Wort.

Das Informationsblatt Repro Presse gilt sinngemäß auch für VG-Wort-Wahrnehmungsberechtigte

Literar Mechana behält sich die Möglichkeit vor, die bekannt gegebenen Anschlagsziffern in Form von Stichproben (Erbringen von Belegen durch den/die Autor/in) zu überprüfen.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-11-28 22:56:37
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Eine Liste aller österreichischer Verwertungsgesellschaften findest du auf der Webseite der Aufsichtsbehörde.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen sehr ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- und Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Publikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der in der Regel sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. Dabei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-11-28 22:54:50
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Eine Liste aller österreichischer Verwertungsgesellschaften findest du auf der Webseite der Aufsichtsbehörde.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen sehr ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- und Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Pubklikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der idR sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. DAbei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-11-28 22:52:16
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Eine Liste aller österreichischer Verwertungsgesellschaften findest du auf der Webseite der Aufsichtsbehörde.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen sehr ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- udn Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Pubklikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der idR sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. DAbei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-11-27 17:58:35
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen sehr ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- udn Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Pubklikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der idR sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. DAbei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-11-27 17:58:34
Inhalt der Änderung

Österreich mag zwar kein mit der Schweiz vergleichbares Honorar-Niveau haben. Für klassische Freie mit großem "Bauchladen" bleibt die Alpenrepublik aber unverzichtbar - schon allein der regionalen Medienstruktur wegen. Städte wie Linz, Klagenfurt, Salzburg und Bregenz haben jeweils ihre sehr eigene und von Wien unabhängige Medienlandschaft.

Wer dann zu österreichischen Veröffentlichungen gekommen ist, interessiert sich vermutlich auch dafür, wie sich neben dem Honorar auch Tantiemen hierfür kassieren lassen. 

Literar Mechana vs. Bildrecht

In Österreich füllt Literar Mechana am ehesten die Rolle von dem aus, was VG Wort in Deutschland macht. Für stehende Bilder zuständig ist Bildrecht GmbH.

Ähnlich wie Pro Litteris in der Schweiz hat auch Literar Mechana in Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der VG Wort. Das heißt: Um österreichische Tantiemen zu erhalten, muss und soll man nicht Mitglied der österreichischen Verwertungsgesellschaft werden. 

Die Meldung ist in Österreich nötig

Aber: Man muss eben doch die Literar Mechana kontaktieren. Dazu teilt Literar Mechana mit: "Betreffend die Meldungen im Bereich Presse/Zeitungsjournalismus durch VG-Wort-Mitglieder gilt, dass diese Meldungen direkt bei uns erfolgen müssen. In diesem Bereich ist Petra Rauch zuständig (rauch@literar.at)." Und: "Auch im Bereich Weblogs muss ein VG-Wort-Mitglied direkt an uns melden. Für den Bereich Weblogs ist Johanna Wachter zuständig (wachter@literar.at)." In beiden Fällen leitet die Literar Mechana die Gelder an die VG-Wort weiter, die die Beträge ihrerseits an die eigenen Mitglieder ausschüttet.

Was wird in Österreich vergütet?

Grundsätzlich ist die Struktur der vergütungsfähigen Veröffentlichungen sehr ähnlich wie in Deutschland. Vergütungsfähig sind Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften, Artikel in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, Fach- udn Sachbücher, über die Bibliothekstantieme auch Belletristik und Kinderbücher sowie der audio- und audiovisuellen Bereich (Fernsehen, Radio, Video). Für stehendes Bild zuständig ist die Bildrecht GmbH. Für Regisseure und Drehbuchautoren gibt es weitere Verwertungsgesellschaften. 

Wichtige Unterschiede zu Deutschland

Es gibt aber auch einige Unterschiede:

Der wichtigste ist wohl, dass die Rubrik Texte im Internet fehlt. Etwas Ähnliches wie Metis hat Literar Mechana bis heute nicht. 

Statt dessen können Urhebende Pubklikums- und wissenschaftliche Texte in den jeweiligen Rubriken auch melden, wenn sie (nur) digital erschienen sind. Das setzt aber voraus, dass es sich bei dem Medium um einen klassischen Verlag handelt, der idR sowohl einen Print- als auch einen Digitalbereich hat. Und die digitale Veröffentlichung kann nur gemeldet werden, wenn es dazu keine korrespondierende Printveröffentlichung davor gab.

Online-Veröffentlichungen in typischen Online-Portalen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 

Seit kurzem gibt es aber die Möglichkeit zur Meldung eines (eigenen) Weblogs. DAbei ist es unabhängig, ob der hinter einer Paywall steht oder nicht. Es wird allerdings verlangt, dass der Weblog bereits mindestens drei Jahre besteht und regelmäßig befüllt wird.