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Immer wieder ein Problem: Freie werden nicht fair behandelt. Foto: Hirschler

Was gilt hier speziell für Versicherung & Steuer?

Wenn du an einer Rundfunkanstalt arbeitest, gelten hier meist andere Regeln als bei „normaler“ freier Mitarbeit bei anderen Medienhäusern. Oft läuft die Versicherung über den Sender (und nicht die Künstlersozialkasse) und dir wird wie bei Angestellten Sozialversicherung vom Honorar abgezogen. Hier erfährst du einige Details darüber.

Inhaltsverzeichnis

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Limits, Versicherung und Steuern

Rund ein Drittel der freien Journalisten arbeitet im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wenn Du in diesem facettenreichen Arbeitsbereich tätig werden willst, solltest einiges über das Thema Vorsorge und Versicherung wissen.

Prognose oder Rahmenvertrag

Um Klagen auf Festanstellung auszuschließen, setzen die öffentlich-rechtlichen Sender viele Freie zeitlich nur begrenzt ein. Du erhältst also je nach Sender nur eine begrenzte Beschäftigungszusage („Limitierung“ oder „Prognose“) von 90 bis 110 Tagen im Jahr.Du kannst aber auch einen „erhalten einen „befristeten Rahmenvertrag“ erhalten, mit dem Du während der Laufzeit ohne Limit arbeiten kannst, also beispielsweise 220 Tage. Allerdings ist dann bei Fristablauf oft eine Zwangspause von bis zu sechs Monaten angesagt. Das ZDF hat inzwischen sogar angekündigt, Freie nur noch sechs Jahre beschäftigen zu wollen – und danach gar nicht mehr, trotz Tarifverträgen, die längere Beschäftigungszeiten vorsehen. Auch bei arte sind entsprechende Maßnahmen geplant.

Sozialversicherung

Wegen der oft starken Einbindung in den Betrieb melden die Sender viele Freie bei der Sozialversicherung an. Das bedeutet, dass diese Journalisten dazu verpflichtet sind, sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden. Eine Befreiung für die Privatversicherung ist nur bei höherem Einkommen möglich. Bei manchen Rundfunkanstalten ist bei bestimmten Aufgaben aber auch eine vollkommen selbständige Tätigkeit möglich – Du bekommst also das gesamte Honorar ohne Abzüge für Sozialversicherung und Lohnsteuer. Du kannst Dich stattdessen in der Künstlersozialkasse versichern und musst die Steuer selbst abführen.

Ständig und unständig

Manche Sender melden ihre Freien nur an den offiziellen Einsatztagen beziehungsweise am Tag der Sendung bei der Sozialversicherung an – und anschließend wieder ab, selbst wenn die Freien einen ganzen Monat für eine Sendung gearbeitet haben. Diese Freien gelten bei der Sozialversicherung als unständig Beschäftigte. Und das hat Nachteile.

So haben unständig Beschäftigte keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld. Sie sammeln oft auch nicht genug Tage an, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu können. Der DJV rät, einen Antrag auf Versicherung zum normalen Beitragssatz bei der Krankenkasse zu stellen, weil dann Krankengeldanspruch besteht.

Eine Reihe von Sendern versichert seine frei Mitarbeitenden allerdings durchgehend, vom ersten Einsatztag an – das sind die ständig Beschäftigten.

Künstlersozialkasse

Bei einigen Tätigkeiten für einen Sender werden Freie als selbstständig eingestuft – und bekommen deshalb ihr Honorar ausbezahlt, ohne dass Versicherungsbeiträge abgezogen werden. In diesen Fällen müssen sich Freie selbst um ihre Absicherung kümmern, also in die Künstlersozialkasse gehen. Wer nirgends versichert ist, riskiert, von der Deutschen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger zur Kasse gebeten zu werden – mit rund 20 Prozent Beiträgen für die zurückliegenden vier Jahre.

Viele Freie üben sowohl selbstständige als auch sozialversicherte Tätigkeiten beim Sender aus. Hier kann die „Doppelversicherung“ in der Künstlersozialkasse und über den Sender sinnvoll sein, um bei Pausen zwischen den Einsätzen nicht in die teurere freiwillige Versicherung der Krankenkasse zu fallen. Oft hast Du auch gar keine Wahl. Bei der einen Redaktion giltst Du als selbständig, bei der anderen Redaktion wirst Du als abhängig beschäftigt eingestuft – dann musst Du Dich im Regelfall sowohl bei der Künstlersozialkasse absichern als auch Beiträge über den Sender zahlen.

Lohnsteuer

Vielen Freien wird bei Einsätzen auch Lohnsteuer abgezogen. Wer hingegen steuerlich selbstständig arbeitet, muss die Einkommensteuer selbst ans Finanzamt abrechnen und die eventuell fällige Umsatzsteuer aus dem Honorar selbst herausrechnen und abführen, wenn der Umsatz oberhalb der Umsatzsteuerfreiheit liegt.

Ansprüche aus Tarifverträgen

Bei den Rundfunkanstalten gibt es Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen, die Ansprüche auf Zahlungen im Krankheitsfall, auf Urlaubsgeld und weitere Leistungen haben. Diese setzen im Regelfall voraus, dass die Mitarbeitenden mindestens 42 Tage im Halbjahr beschäftigt waren. An diese Tarifrechte kommen Freie aber oft erst nach sechs bis zwölf Monaten Tätigkeit.

Zuschüsse zur Altersversorgung

Die Rundfunkanstalten zahlen in der Regel einen Zuschuss zur Altersversorgung bei der Pensionskasse Rundfunk. Einige wenige Anstalten zahlen den Zuschuss auch in eine Versicherung bei der Versorgungswerk der Presse GmbH.

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Pass beim Krankengeld auf!

Wer Du lange krank wirst, bist Du normalerweise durch das gesetzliche Krankengeld geschützt. Damit kannst Du Deine Wohnung weiter bezahlen und sonstige Kosten weiter bestreiten und bist kostenlos weiter krankenversichert. Normalerweise. Doch an den deutschen Rundfunkanstalten ist leider nichts normal, wenn es um Freie geht. Eine Reihe von Rundfunkanstalten versichert Freie einfach ohne Krankengeld, wenn sie arbeiten. Das merken die meisten Freien gar nicht. Auf der Honorarabrechnung wird einfach etwas weniger Krankenkassenbeitrag abgezogen, weil Du zum „ermäßigten Beitragssatz“ bei Deiner Krankenkasse gemeldet wirst. Hast Du aber jemals Deine Honorarabrechnung so wirklich genau auf alle Prozente bei der Sozialversicherung durchgeprüft? Sicherlich nicht. Der Sender sagt dazu: „Wir müssen das so tun, weil die Freien bei uns nicht ständig beschäftigt sind. Bei unständig/unregelmäßig Beschäftigten können wir nur ohne Krankengeld versichern.“ Das ist natürlich nur die halbe Wahrheit. Denn auch die unregelmäßig Beschäftigten können mit Krankengeld versichert werden, wenn die Anstalt sie darauf hinweisen würde – und die Freien daraufhin einen Antrag auf diese Versicherung stellen würden. Doch genau das machen die Rundfunkanstalten nicht. Das führt dazu, dass eine ganze Reihe von Freien ohne Anspruch auf Krankengeld arbeitet. Die Folge: wirst Du krank (oder willst in den Mutterschutz), gibt es von der Kasse kein Geld.

Mach was und informiere andere Freie
Daher unser Tipp: prüfe Deine Abrechnung oder frage Deine Krankenkasse, ob Du mit Anspruch auf Krankengeld tätig bist. Wenn das noch nicht der Fall ist, stelle einen Antrag „ich gebe hiermit eine Wahlerklärung für Krankengeld gemäß § 44 Absatz 2 Nr.3 Sozialgesetzbuch V ab“ (so kompliziert muss es leider sein) bei Deiner Krankenkasse oder fordere den Sender auf, das so bei der Kasse zu melden. Achte darauf, dass Dir kein „Wahltarif“ untergeschoben wird. Ein Wahltarif ist etwas anderes als die genannte Wahlerklärung, kostet regelmäßig mehr und bindet Dich normalerweise drei Jahre bei der Kasse.

Die Techniker Krankenkasse schadet den Freien
Leider ist es derzeit nicht überall so leicht, die Wahlerklärung auszuüben. Obwohl im Gesetz keine Frist für die Ausübung der Wahlerklärung formuliert wurde, behauptet die Techniker Krankenkasse in einem aktuellen Fall, dass das DJV-Mitglied die Wahlerklärung erst wieder bei einer neuen Beschäftigung abgeben könne, nicht aber während einer laufenden Tätigkeit. Der DJV hält diese Ansicht für rechtswidrig und geht derzeit dagegen vor. Wenn Du auch bei Deiner Krankenkasse solche Probleme bekommst, melde Dich bitte beim DJV-Referat Freie.

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Sonderthema Umsatzsteuer

Wenn Du komplett frei (also ohne Lohnsteuer) an der Rundfunkanstalt tätig bist, bekommst Du Dein Honorar im Senderjargon „brutto gleich netto“ ohne Abzüge ausgezahlt. Aber aufgepasst! Anders als bei anderen Firmen wird die Umsatzsteuer nicht in der Abrechnung ausgewiesen. Vielmehr heißt es im Kleingedruckten der Anstalten: „Bei Bestehen der Umsatzsteuerpflicht ist die Umsatzsteuer aus dem gezahlten Betrag herauszurechnen und abzuführen“ – oder so ähnlich. Will heißen: sofern Du umsatzsteuerpflichtig bist (oder freiwillig auf die Umsatzsteuer optiert hast), gehört Dir der Betrag auf Deinem Konto gar nicht zur Gänze, vielmehr musst Du je nach Leistungsart 7 oder 19 Prozent herausrechnen und (nach Abzug Deiner Vorsteuer) an das Finanzamt überweisen.
Umsatzsteuer auch bei Reisekostenerstattungen
Die Sache mit der Umsatzsteuer gilt übrigens auch für Reisekostenerstattungen. Bitte nimm diese Hinweise ernst! Denn vor wenigen Jahren hatte eine besonders umtriebige Kollegin, die sehr viel für ihre Anstalt durch die Gegend zu reisen pflegte, ein richtiges Problem. Das Finanzamt machte eine Prüfung und stellte fest, dass die Kollegin in den letzten Jahren 50.000 Euro Reisekosten erstattet bekommen hatte, aber niemals Umsatzsteuer dafür abgeführt hatte. Es wurden daher 19 Prozent Umsatzsteuer nachgefordert, rund 10.000 Euro auf einen Schlag!
Regelung nicht verhandelbar
Wenn Du denkst, Du könntest über die Frage der Umsatzsteuer mit der Anstalt verhandeln, irrst Du Dich gewaltig. Diese Regelung ist seit Jahrzehnten durch Geschäftsbedingungen und oft sogar Tarifverträge geregelt. Das einzige, das Dir übrig bleibt: Du verhandelst deswegen einen Aufschlag auf Deine normalen Honorare. Außerdem kannst Du natürlich versuchen, bestimmte Kosten direkt an die Rundfunkanstalt berechnen zu lassen. Nur wenn die Rundfunkanstalt auf der Rechnung steht als Leistungsempfänger und Du ihr insofern die Kosten nur ausgelegt hast, kann die Zahlung umsatzsteuerfrei geleistet werden.

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Mal eben ins Ausland?

Wenn Du frei für die Rundfunkanstalt ins Ausland gehst, kann es aufregend werden: Flüge, Krisen, Kriegsgebiete. Manches DJV-Mitglied ist bei solchen Einsätzen im Ausland gestorben, schwer verletzt, komplett berufsunfähig oder traumatisiert worden. Für die Frage, wie Du Dich absichern musst, ist ganz wichtig, mit welchem Status Du unterwegs bist.
Über die Anstalt versichert?
Viele Freie denken, dass sie automatisch über die Anstalt versichert werden, wenn sie im Ausland arbeiten. Denn im Inland war es doch auch so! Häufig ist das falsch. Deine Rundfunkanstalt sagt (sich) nämlich: „Wenn Du im Inland in der Redaktion frei arbeitest, dann bist Du so sehr in den Betrieb eingebunden, dass wir Dich wie Angestellte versichern müssen. Aber wenn Du frei durch Asien tourst und ab und zu einen Bericht schickst, dann ist das doch nun wirklich sehr frei. Also versichern wir Dich nicht!“
Schade, dass Dir das niemand gesagt hat, als Du abgereist bist! Als jetzt etwas passiert, erfährst Du, dass Du die ganze Zeit selbständig gewesen bist und Dich selbst um Versicherungen hättest kümmern müssen. Nicht einmal die viel gerühmte Gruppenunfallversicherung der Anstalt greift, weil Deine Reise nicht als offizielle Dienstreise gemeldet wurde! Genau das mussten DJV-Mitglieder erfahren, die verletzt oder traumatisiert aus dem Ausland zurückkamen. Und die Eltern einer Verstorbenen mussten den sehr teuren Rückflug der toten Tochter selbst organisieren, weil die Auslandstour eben nicht als Beschäftigung registriert worden war. Daher denke daran, Dich vor jedem Auslandstrip über die Absicherung zu informieren und im Notfall eben alles schnell selbst zu organisieren. Zum Glück kannst Du als DJV-Mitglied dann noch schnell den DJV-Versicherungsmakler Helge Kühl anrufen, aber bitte kümmere dich drum.

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