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Nach Versicherungen solltest Du schon im Inland suchen. Foto: Hirschler

Versicherung und Steuern im Ausland - alles anders?

Wenn du ins Ausland gehst, musst du unbedingt das Thema Versicherungen aufrufen, und zwar vorher. Wenn du langfristig im Ausland bist, musst du dich auch um das Thema Steuern kümmern. Erfahre in diesem Abschnitt mehr über die Details.

Inhaltsverzeichnis

Anzeige der Presseversorgung GmbH

Krankenversicherung im Ausland

Weißt Du eigentlich, wie du abgesichert ist, wenn du ins Ausland reist? Viele Freie sind sich über ihren Versicherungsstatus nicht im Klaren, wenn sie ins Ausland reisen. Viele Auftraggebende auch nicht. Das kann fatal sein, wenn es zu einem Unfall kommt. Wichtig ist: Wer frei für Auftraggebende tätig wird, hat damit noch keinen automatischen Anspruch gegen sie. Ganz im Gegenteil ist ein solcher Anspruch sogar gesetzlich weitgehend ausgeschlossen.

Zuständig sind zunächst die Krankenversicherung und die Berufsgenossenschaft. Wer beispielsweise im Rundfunk normalerweise sozialversichert wird, kann eigentlich davon ausgehen, dass bei den üblichen Aufträgen dann auch im Ausland über den Sender Versicherungsschutz in der Berufsgenossenschaft und auch Krankenversicherung besteht. Das muss aber nicht immer der Fall sein, sondern hängt auch von der Art des Auftrags ab!

Wer wiederum regelmäßig „ohne Abzüge“ („brutto gleich netto“) tätig wird, ist gerade nicht versichert, wenn nicht die freiwillige Versicherung gewählt wurde, und das müssen die Freien selbst machen. Ausnahme wiederum bildjournalistisch Tätige, die auch bei „frei freier Tätigkeit“ in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind. Allerdings haben Freie im Rundfunk bereits lebenslange Nachteile erlitten, weil sie auf schwammige Aussagen von Vorgesetzten vertrauten, sie seien über den Sender versichert.

Beispiel (echter Fall, der dem DJV vorlag): Journalist J berichtete lange Zeit für eine große Rundfunkanstalt und auch einige Zeitungen aus dem jugoslawischen Bürgerkrieg. Als er zurückgekehrt war (Jugoslawien bestand inzwischen nicht mehr), hatte er plötzlich (erst nach Rückkehr) Albträume, Panikattacken und Burn-out-Gefühle. Als er sich deswegen nach Ansprüchen gegenüber der Sozialversicherung erkundigte, erfuhr er, dass er die ganze Zeit als „frei freie“ Person beim Sender eingestuft wurde und daher keinerlei Versicherung für ihn bestand, aus der er einen Anspruch hätte herleiten können.

Quelle: DJV-Geschäftsstelle

Sozialversicherung: KSK im Ausland?

Wer in der Heimat die Leistungen der Künstlersozialkasse genossen hat, möchte sie auch im Ausland nicht missen. Doch für alle diejenigen, die kein Büro mehr in Deutschland haben und das Bundesgebiet für längere Zeit verlassen, ist die KSK im Regelfall nicht mehr zuständig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen: Bei vorübergehendem Aufenthalt (maximal zwei Jahre) in den EU-Mitgliedstaaten einschließlich EWR-Staaten bleibt die KSK-Mitgliedschaft auch ohne Antrag erhalten. Hier gilt also: Nur wer maximal auf zwei Jahre begrenzt ins Ausland geht, gehört zu den Glücklichen. Nicht zulässig ist freilich, wenn du als „Firmensitz“ das heimische Häuschen der Eltern gemeldet hast, in Wirklichkeit aber dauerhaft an der Algarve lebst.

Die eigene Entsendung beantragen

Wer länger als zwei Jahre ins EU-Ausland geht, kann aber die Feststellung einer „Entsendung“ beantragen. Das gilt auch für Selbständige. Das setzt aber voraus, dass in Deutschland immer noch ein Büro vorhanden ist und der Einsatz von vornherein nur begrenzt geplant ist, bis maximal fünf Jahre. Die Entsendung kann durch Medienhäuser oder auch die Freien für sich selbst erfolgen. Dann bleibt die KSK-Mitgliedschaft sogar bei mehreren Jahren Auslandstätigkeit erhalten. Antragsvordrucke und Infos dazu gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) in Bonn.

Rentenversicherung ohne KSK freiwillig fortführen

Wer auf die gesetzliche Rentenversicherung schwört bzw. dort schon wertvolle Anwartschaftszeiten erworben hat, kann diese meist auch ohne KSK bzw. DVKA-Antrag fortführen – indem eine freiwillige Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen wird. Vorher sollte aber mit der Rentenversicherung geklärt werden, ob das finanziell überhaupt Sinn macht. Ein wichtiger Grund kann sein, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten.

Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland

Wer bis zur Maximalgrenze von zwei Jahren unter den oben genannten Bedingungen arbeitet und daher noch per KSK gesetzlich krankenversichert ist, sollte vor Reisebeginn die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC – European Health Insurance Card) bei seiner Krankenkasse beantragen, wenn sie nicht schon – wie bei den meisten Versicherten – auf der Rückseite der Krankenkasse-Karte zu finden ist. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Island, Liechtenstein, Norwegen. Für Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt nur ein eingeschränkter Anspruch. Vor Reise ins Ausland solltest du daher deine Krankenversicherungskarte prüfen. Ist dies nicht der Fall, sollte eine gesonderte EHIC beantragt werden. Mit der EHIC rechnet dann die ausländische Kasse mit der deutschen Kasse ab.

Die EHIC gilt nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt. In Ländern außerhalb des Geltungsbereiches bzw. bei längerfristigem Auslandsaufenthalt leistet die Gesetzliche Kasse in der Regel nicht, es sei denn, es liegt eine anerkannte Entsendung vor.

Du kannst im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz jeden Arzt oder Zahnarzt frei wählen, wenn dieser berechtigt ist, im jeweiligen ausländischen Krankenversicherungssystem Versicherte zu behandeln. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Behandelnde, die ihren Beruf auf Grundlage einer EU-Richtlinie ausüben. Für die Erstattung der Kosten musst du der Krankenkasse auf jeden Fall detaillierte Rechnungen vorlegen. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind generell ausgeschlossen.
Zu beachten ist, dass bei der Erstattung bestimmte Posten abgezogen werden können:

  • Gesetzliche Zuzahlungen/Eigenanteile und eine
  • Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand von rund 7,5 bis 10 Prozent.
    Alternativ können Versicherte selbst zahlen und anschließend mit der Kasse in Deutschland abrechnen. Allerdings erstattet die Kasse die Kosten nur, soweit sie nicht über dem Satz in Deutschland liegen.

Private Auslandskrankenversicherung!

Sehr wichtig ist eine private Auslandskrankenversicherung, die auch einen eventuellen Rücktransport umfassen sollte, denn die gesetzlichen Krankenkassen zahlen in diesem Fall nicht. Die normale private Tourismus-Krankenversicherung genügt allerdings meist auch nicht, da sie meist nur Reisen mit einer maximalen Reisedauer von 6 Wochen abdeckt.

Auf dem Versicherungsmarkt existieren grundsätzlich vier verschiedene Versicherungsformen:

– Tagespolicen

Hier wird für einen vorher fest definierten Zeitraum (max. ein Jahr) ein Vertrag abgeschlossen. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der Reisetage. Für die ersten 90 Tage beispielsweise kostet dieser Schutz ca. 0,50 Euro pro Tag, darüber hinaus z.B. 3,00 Euro.

– Jahrespolicen

Versichert sind hier Reisen mit Reisedauern beispielsweise von sechs oder acht Wochen Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten und beträgt zwischen 7 und 30 Euro je Person pro Jahr. Damit kein Missverständnis aufkommt: Es können beliebig viele Reisen pro Jahr unternommen werden, allerdings besteht kein Versicherungsschutz über die vereinbarte Dauer hinaus. Wird der Zeitraum überschritten, bieten einige Versicherungen an, nach Ablauf der Frist auf Tagespolicenniveau umzustellen, dann sind o.a. Beiträge zu entrichten. Allerdings beträgt auch hier die Maximaldauer des Versicherungsschutzes in der Regel ein Jahr. Auch hier sollten werdende Mütter, chronisch Kranke, sportlich Aktive und journalistisch in Krisen- und Kriegsgebieten Berufstätige die Versicherungsbedingungen genau studieren, da Leistungslücken bei vielen Versicherungen vorhanden sind. Insbesondere für die Regelungen zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten gibt es zahlreiche unterschiedliche Formulierungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Auch gibt es Unterschiede hinsichtlich der Deckung von beruflichen Auslandsreisen. Einige Versicherungen sichern nur Urlaubsreisen ab, andere berufliche Auslandsreisen nur bis zu einer Anzahl von Tagen (z.B. alle beruflichen Reise bis 10 Tage, alle Privatreisen bis 42 Tage). Es gibt allerdings auch Angebote, bei denen es egal ist, ob die Auslandsreise beruflich oder privat bedingt ist.

– Langfristige Auslandsreisekrankenversicherungen

–– Policen bis zu einem Jahr

Auslandsaufenthalte, die über 6 Wochen bis zu einem Jahr andauern, werden über diese Policen abgesichert. Der Schutz ist umfangreicher als der der o.a. Jahrespolicen. Sie sind auch aufgrund des Beitrages dann erste Wahl.

–– Policen bis zu maximal 5 Jahren

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in diesem Fall auf max. drei bis fünf Jahre. Der Versicherungsschutz kann oftmals für den gleichen Zeitraum einmalig ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängert werden. Der Versicherungsbeitrag richtet sich dann jedoch nach dem neuen Eintrittsalter. Für Reisen in die USA/Kanada ist bei den meisten Versicherungen ein erheblicher Beitragszuschlag (fast 3-facher Beitrag) fällig. Im Gegensatz zu Tages- oder Jahrespolicen sehen die Bedingungen der Versicherungen meist keine verbesserte Leistungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Heil.- und Hilfsmitteln vor. Teils wird auch bei psychischen Erkrankungen geleistet. Empfehlenswert sind sie vor allem für Personen, die für einen längeren Zeitraum ins Ausland gehen und wissen, dass sie definitiv innerhalb des versicherten Zeitraumes (inkl. Verlängerungszeitraum) wieder nach Deutschland zurückkehren.

– Private Vollversicherung

Den besten, aber auch teuersten Versicherungsschutz bietet eine private Krankenvollversicherung. Allerdings besteht zeitlich unbefristeter Versicherungsschutz nur innerhalb Europas. Außereuropäischer Versicherungsschutz wird von den meisten Versicherungen nur in zeitlich befristetem Umfang gewährt (2-3 Monate). Nur sehr wenige Versicherungen bieten weltweiten Versicherungsschutz ohne zeitliche Begrenzung. Knackpunkt bei vielen dann: Der zeitlich unbefristete Schutz wird nur für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt gewährt. Was unter vorübergehend zu verstehen ist, wird von den Privatversicherungen unterschiedlich gesehen.
Auch wichtig: Bei den meisten Versicherungen erfolgt eine Honorarbegrenzung auf das maximal 3,5-fache der Gebührenordnung für den ärztlichen Dienst. Die Gebührenordnung dürfte der ausländische ärztliche Dienst allerdings kaum kennen. Daher sollte eine solche Begrenzung in der privaten Police nicht enthalten sein. Aber auch wenn die Versicherung über das 3,5-fache hinaus leistet, heißt es zu beachten, ob dann andere Einschränkungen vorgenommen werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Schutzes ist dabei meist ein Wohnsitz und eine Bankverbindung in der Bundesrepublik. Empfohlen werden kann diese Versicherung grundsätzlich solchen Personen, die für unbestimmte Zeit ins Ausland gehen und sich nicht über eine gesetzliche Versicherung (oftmals günstiger) versichern können. Empfehlenswert ist sie weiterhin für Personen, die sich einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz leisten möchten und auch können.

Fazit:

Wer die KSK-Spielregeln zur Dauer des Aufenthaltes und zum Geltungsbereich einhält, sollte an diesem wunderbaren Schutz festhalten und sich zusätzlich mit einer passenden Auslandsreisekrankenversicherung eindecken. Wer sich außerhalb der Spielregeln bewegt, der sollte auf maßgeschneiderten privaten Schutz setzen.

– Tipp:

Die Stiftung Warentest hat im Juni 2023 einen umfangreichen Vergleich von 82 deutschen Langzeit-Auslandskrankenversicherungen veröffentlicht. Die Webversion kostet für Nicht-Abonnenten 4,90 Euro.

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Schutz bei Berufsunfähigkeit oder Haftung im Ausland?

Was passiert, wenn du beim Auslandseinsatz mit dem Hubschrauber abstürzt, einen Autounfall erleidest oder durch Schüsse verletzt wirst und anschließend nicht mehr arbeiten kannst? Grundsätzlich gilt: Unabhängig vom Auslandsaufenthalt brauchst Du eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Und falls die nicht zu bekommen ist, zumindest für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Sofern eine Familie zu versorgen ist, auch eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung. Auch ausreichender Haftpflichtschutz ist zwingend vonnöten, sollte aber bei längerfristigen Auslandssaufenthalten im neuen Land abgeschlossen werden, da sich die dortigen Policen vermutlich besser an die dortige Gesetzgebung und die dort geltenden Haftungsbestimmungen anpassen. Das gilt vor allem für Reisen in die USA und Kanada. Bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr greifen meist noch deutsche Haftpflichtpolicen. Teils, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern der EU, lässt sich beispielsweise der existenzielle Privathaftpflichtschutz auch für eine Dauer von fünf und mehr Jahren absichern. Sonderlich viel Sinn macht dies bei Aufenthalten über einem Jahr, aber auch wegen der ggf. komplexen Abwicklung von Haftpflichtschäden, nicht wirklich.

Anders ist der Sachverhalt bei Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz: Aufgrund der guten Absicherungsmöglichkeiten ist es aus Sicht der DJV-Versicherungsberatung hier ratsam, noch in Deutschland entsprechend vorzusorgen. Wichtig ist allerdings, sich rechtzeitig um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Wer erst einmal im (außereuropäischen) Ausland lebt, hat es sehr schwer, geeigneten und kostengünstigen Versicherungsschutz in Deutschland abzuschließen. Hintergrund ist, dass die Versicherungen in ihren Antragsformularen fragen, ob in den kommenden 6/12 Monaten eine Auslandsreise für eine Reisedauer von länger als 3/ 6/ 12 Monaten (je nach Versicherung) geplant ist. Muss diese Antragsfrage bejaht werden, dann drohen Erschwernisse bzw. eine komplette Ablehnung des Antrages. Wer allerdings bereits über entsprechenden Schutz verfügt, für diejenigen reicht bei den meisten Versicherungen später der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes (vereinzelt reicht auch nur eine deutsche Postanschrift) und eine deutsche Bankverbindung aus, um den Schutz zu behalten. Ist der Schutz daher erst einmal in trockenen Tüchern, gilt er weltweit ohne zeitliche Begrenzung.

Selbst der Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten wird bei guten (!) Berufsunfähigkeits– und Risikolebenspolicen nur dann eingeschränkt, wenn die journalistisch berufstätige Person aktiv an Kriegshandlungen teilnimmt. Aktiv nimmt sie nur dann an Kriegshandlungen teil, wenn sie in Kampfhandlungen eingebunden ist. Aktiv nimmt an einem Krieg auch die Person teil, die auf Seiten der kriegsführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht (Quelle: Allgemeine Unfallbedingungen AUB 2008, Motive und Erläuterungen, Beate Weiße, Verlag VVW, S. 51). Eine journalistisch berufstätige Person wird daher grundsätzlich kein aktiver Kriegsteilnehmer sein.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten Unfallversicherungen in Deutschland, trotz des eingeschränkten Leistungsumfangs (im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht Schutz gegen krankheits- und unfallbedingte Folgen) deutlich mehr Probleme machen, wenn eine Person in Kriegsgebiete reisen will. Schutz wird eigentlich von allen Versicherungen nur bei überraschenden Kriegsausbrüchen für einen Zeitraum von 10-14 Tagen geboten, wenn sich eine journalistisch berufstätige Person gerade in dem Land aufgehalten hat. Journalistisch Tätige, die von auswärts in ein Kriegsgebiet reisen, bekommen nur von Spezialversicherungen sehr teuren Schutz geboten. Hier sind dann meist, auch wenn nur kurze Aufenthalte abzusichern sind, vier- oder fünfstellige Beiträge fällig.

Wer weiß, dass er demnächst in ein Kriegsgebiet reist, der kann sich ggf. mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer stark vereinfachten Risikoprüfung helfen. Auch diese bietet krankheits- und unfallbedingten Schutz. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Leistungen gezahlt werden, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst dann fällig, wenn man dauerhaft jedwede Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu nicht mehr als zwei bis drei Stunden (unterschiedlich je nach Versicherung) ausgeübt werden kann.

Zusätzlich bieten die Berufsgenossenschaften (Verwaltungsberufsgenossenschaft für Berufstätige im Bereich Wort, BG ETEM für den Bereich Bild) einen ausgezeichneten und günstigen, allerdings auf Arbeitsunfälle begrenzten Schutz an. In Krisengebieten ist eine Person über die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar im Schlaf geschützt, wenn das gesamte Gebiet ein höheres Risiko aufweist als die deutsche Heimat und sich durch die erhöhte Gefahr ein Unfall ereignet (Beispiele: Granate schlägt nachts im Hotel ein oder durch einen Mückenstich tritt in den Tropen Malaria ein).

Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
Wer ins Ausland reist, ist gut damit beraten, seinen Arbeitseinsatz vorsorglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung die Diskussion vermutlich weniger darum gehen wird, ob der Unfall überhaupt während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes oder einfach nur während des privaten Urlaubs erfolgt ist. Grundsätzlich soll die Meldung schon 10 Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Möglicherweise ist der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsunfallversicherung notwendig. Freie, die nicht von einer auftraggebenden Stelle (Firma, Sender usw.) entsandt werden, müssen sich dann möglicherweise selbst entsenden, um entsprechenden Schutz zu bekommen.

Der DJV-Versicherungsmakler hilft Personen, die in Kriegs- und Krisengebiete reisen wollen, bei der Suche nach kostengünstigen und bedarfsgerechtem Versicherungsschutz.

Kleinere Schadensfälle: Ausrüstung
Auch kleinere Schadensfälle müssen eventuell abgesichert werden: Durch eine Ausrüstungsversicherung lässt sich der komplette Betriebsausfall wegen oder Sachbeschädigung weitestgehend ausschließen. Informationen insbesondere zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten und Vorschläge hierzu gibt es beim Versicherungsmakler der DJV-Verlags-& Service-GmbH. Freie im Rundfunk sollten sich auch bei den Versicherungsabteilungen ihrer Sender danach erkundigen, ob der Sender Versicherungsschutz im Ausland bietet, und auf einer schriftlichen Bestätigung zum Umfang dieser Bestätigung für den konkret vereinbarten Einsatz bestehen.

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Steuern – endlich ohne?

„Willst Du ohne Einkommen- und Umsatzsteuer leben? Ab ins Ausland!“ Der Fiskus hört solche Sprüche sehr ungern, gleichgültig ob es sich um Finanzbehörden in Berlin, Moskau oder Rio handelt. Daher haben die Finanzbehörden ein weltweites Regelwerk geschaffen, dem keine steuerpflichtige Person entkommen soll: die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Bundesrepublik hat mit den meisten Ländern individuelle DBA abgeschlossen, die online beim Bundesministerium der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar sind.

Kerngedanke der DBA: Niemand soll doppelt Steuern, niemand keine Steuern zahlen. Hierzu gilt nach vielen DBA die 183-Tage-Regelung. Wer 183 Tage und länger seinen ständigen Aufenthalt in einem Land hat, soll dort Einkommensteuer zahlen. Aber aufgepasst: In einigen Fällen gilt die 183-Tage-Regelung nicht, d.h. es können schon wenige Tage (z.B. 30 Tage im Jahr) Aufenthalt in Deutschland zur deutschen Steuerpflicht führen.

Wer in einem Land auf Grund eines DBA keine Steuern zahlen will, braucht dafür in der Regel eine Freistellungsbescheinigung. Dazu ist in der Regel eine Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes notwendig, dass die steuerpflichtige Person dort veranlagt wird. Wichtig allerdings: Wer nach wie vor ein festes Büro in Deutschland hat, der erhält in der Regel keine Freistellungsbescheinigung. Auch gelten für verschiedene Länder besondere Regeln: Wer in den USA arbeitet und eine deutsche Freistellungsbescheinigung wünscht, braucht eine Bestätigung des US-Finanzdienstes IRS über die dortige Meldung.

Nicht gedacht sind die DBA dafür, dass in keinem Land Einkommensteuer gezahlt wird. In einigen Ländern stehen journalistisch Berufstätige aus dem Ausland (genau wie ausländische Personen im Management von Firmen) allerdings meist nicht im Brennpunkt des Interesses der Steuerbehörden. Dennoch muss davor gewarnt werden, den ausländischen Fiskus um sein Geld zu bringen: Kommt es zu einem politischen Meinungsumschwung, kann es sein, dass die Steuerpolizei die steuerumgehende Person ganz schnell hinter Gitter bringt. Das gilt gerade bei unliebsamen journalistisch Berufstätigen.

Vielen Freien, die im Ausland arbeiten, ist der Meldeaufwand zu aufwändig und sie lassen ihre Honorare auf ihr Konto in Deutschland überweisen, wo sie auch ihre Steuererklärung abgeben. Die Zulässigkeit dieser Praxis sollte allerdings aus den oben genannten Gründen mit den in- und ausländischen Steuerbehörden geklärt werden. Wer im Ausland einkommensteuerpflichtig ist, sollte auch den Kontakt zu Journalismusgewerkschaften oder anderen Organisationen für Freie suchen: In einigen Gewerkschaften gibt es sehr aktive Freiengruppen, die Informationen in steuerrechtlichen Fragen speziell für journalistisch Berufstätige anbieten.

Steuerabzug für das Einkommen durch Auftraggebende
Wer aus dem Ausland Beiträge nach Deutschland liefert und von den Auftraggebenden bzw. ihren Auftraggebenden keine selbst beantragte Freistellungsbescheinigung nachweist, muss mit einem Steuerabzug für die Einkommensteuer durch die Auftraggebenden rechnen (die Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens hilft dir also allgemein nicht, du musst dich schon um die Bescheinigung kümmern). Denn die deutschen Auftraggebenden sind ohne Freistellungsbescheinigung zu diesem Abzug verpflichtet. Damit soll verhindert werden, dass deutsche Steuerflüchtlinge bzw. ausländische Staatsangehörige Kostenvorteile vor inländischen Auftragnehmenden haben.
Der Betrag ist vom Honorar abzuziehen, wobei auch Reisekosten zum Honorar zählen, soweit sie die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge übersteigen. Der Abzug beträgt 15 Prozent des Honorars, das an die Freien im Ausland überwiesen werden soll. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die 15 Prozent Einkommensteuer. Freie, die im Ausland arbeiten, sollten diesen Abzug bei ihren Kalkulationen einpreisen, damit sie nicht überrascht sind, wie wenig bei Ihnen vom eigentlich vereinbarten Honorar ankommt. Nachgewiesene Betriebsausgaben können bei Zahlungen an Freie in der EU und Ländern des EWR zu einer Verminderung des Abzugs führen.

Umsatzsteuer bei Tätigkeit im Ausland
Wenn du außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU ansässig bist, gilt grundsätzlich: Du kannst bei Rechnungen an deutsche Auftraggebende auf die Abführung der Umsatzsteuer verzichten.  Die Umsatzsteuer ist von den Auftraggebenden abzuführen. In deinen Rechnungen muss allerdings auf die Steuerschuldnerschaft der Auftraggebenden hingewiesen werden. Denn vielleicht ist dem gar nicht klar, dass du im Ausland ansässig ist. Immerhin müssen die Auftraggebenden nur 7 Prozent zahlen, wenn es sich um die Einräumung von Urheberrechten handelt (z.B. Lieferung eines Textes, Fotos). Rechtsgrundlage: § 13 b Umsatzsteuergesetz. Unter Umständen muss aber im Ausland ausländische Umsatzsteuer gezahlt werden. Damit deine Auftraggebenden auch diesen Betrag nicht von deinem Honorar abziehen, solltest du vereinbaren, dass diese die Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu zahlen haben.

Wenn du im Nicht-EU-Ausland ansässig bist, brauchst du gegenüber deiner deutschen Kundschaft keine deutsche Umsatzsteuer abzurechnen und abzuführen, und diese braucht dafür keine Abzugsteuer zu zahlen, zumindest nicht auf Basis von 13 b Umsatzsteuergesetz. Allerdings kann es sein, dass für dich oder deine Kundschaft im jeweiligen Nicht-EU-Land eine Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung besteht. Daher informiere dich nicht nur über die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer in deinem Land, sondern auch zur Umsatzsteuer, damit du nicht eines Tages eine saftige Steuernachforderung erhältst.


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Brauchst Du eine Umsatzsteuer-ID?

Eigentlich brauchst Du keine Umsatzsteuer-ID, wenn Du frei journalistisch tätig bist. Wenn Du aber kontinuierlich erhebliches Material im europäischen In- und Ausland einkaufst, gibt es diese besondere „Nummer“. Alle, die ihre Geschäfte in mehreren Ländern der Europäischen Union abwickeln, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn ihre innergemeinschaftlichen Einkäufe 12.500 Euro (Nettopreise ohne Umsatzsteuer) im Jahr übersteigen. Auch wer darunter liegt, kann die Identifikationsnummer beantragen. Dadurch kann die Zahlung von zu hohen Umsatzsteuern vermieden werden: Gezahlt wird nur am Wohnsitz bzw. am Sitz der Einkaufenden.

Wichtig allerdings: Für die Abwicklung von urheberrechtlichen Leistungen, d.h. Beitragsan- und -verkauf, ist eine Umsatzsteuer-ID nicht vorgeschrieben. Daher macht sie nur Sinn für Freie, die z.B. Fotomaterial oder bestimmtes Computermaterial im Ausland einkaufen.

Zuständig ist für in Deutschland ansässige Personen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wer im EU-Ausland ansässig ist, muss sich dagegen an die jeweilige nationale Behörde wenden. Voraussetzung ist stets, dass man von den Finanzämtern überhaupt umsatzsteuerlich geführt wird.

Vorteilhaft ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor allem bei unterschiedlich hohen Umsatzsteuersätzen: Wenn in einem EU-Land die Umsatzsteuer besonders hoch ist, empfiehlt es sich selbstverständlich, die Besteuerung in einem anderen Land durchzuführen, sofern man dort seinen Wohn- bzw. Firmensitz hat. Außerdem kann anhand der Umsatzsteuer-ID geprüft werden, ob ein europäischer Geschäftspartner tatsächlich steuerlich gemeldet ist. Juristische Personen, insbesondere GmbH, müssen sogar ihre eigene und die Umsatzsteuer-ID des Empfängers auf ihren Abrechnungen mitteilen, wenn sie innergemeinschaftlich außerhalb Deutschlands Erwerbsgeschäfte tätigen.

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Bei Auslandsaufenthalten in Europa eine „A1-Bescheinigung“?

Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.

Ohne A1-Bescheinigung drohen Strafzahlungen

Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt. Sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.

Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.

Wichtig bei Arbeitsunfällen

Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.

Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet: Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden.

Deutsche Unfallversicherung ist Voraussetzung

Das setzt natürlich voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.

Lohnt sich der Aufwand?

Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen oder einfach nichts davon wissen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.

Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat versicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als „frei beschäftigte Person“ eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.

Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de 

Adresse ETEM:
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Telefon: 0221/3778-0; www.bgetem.de

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