Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-09-18 23:02:37
Inhalt der Änderung

"Willst Du ohne Einkommen- und Umsatzsteuer leben? Ab ins Ausland!“ Der Fiskus hört solche Sprüche sehr ungern, gleichgültig ob es sich um Finanzbehörden in Berlin, Moskau oder Rio handelt. Daher haben die Finanzbehörden ein weltweites Regelwerk geschaffen, dem keine steuerpflichtige Person entkommen soll: die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Bundesrepublik hat mit den meisten Ländern individuelle DBA abgeschlossen, die online beim Bundesministerium der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar sind.

Kerngedanke der DBA: Niemand soll doppelt Steuern, niemand keine Steuern zahlen. Hierzu gilt nach vielen DBA die 183-Tage-Regelung. Wer 183 Tage und länger seinen ständigen Aufenthalt in einem Land hat, soll dort Einkommensteuer zahlen. Aber aufgepasst: In einigen Fällen gilt die 183-Tage-Regelung nicht, d.h. es können schon wenige Tage (z.B. 30 Tage im Jahr) Aufenthalt in Deutschland zur deutschen Steuerpflicht führen.

Wer in einem Land auf Grund eines DBA keine Steuern zahlen will, braucht dafür in der Regel eine Freistellungsbescheinigung. Dazu ist in der Regel eine Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes notwendig, dass die steuerpflichtige Person dort veranlagt wird. Wichtig allerdings: Wer nach wie vor ein festes Büro in Deutschland hat, der erhält in der Regel keine Freistellungsbescheinigung. Auch gelten für verschiedene Länder besondere Regeln: Wer in den USA arbeitet und eine deutsche Freistellungsbescheinigung wünscht, braucht eine Bestätigung des US-Finanzdienstes IRS über die dortige Meldung.

Nicht gedacht sind die DBA dafür, dass in keinem Land Einkommensteuer gezahlt wird. In einigen Ländern stehen journalistisch Berufstätige aus dem Ausland (genau wie ausländische Personen im Management von Firmen) allerdings meist nicht im Brennpunkt des Interesses der Steuerbehörden. Dennoch muss davor gewarnt werden, den ausländischen Fiskus um sein Geld zu bringen: Kommt es zu einem politischen Meinungsumschwung, kann es sein, dass die Steuerpolizei die steuerumgehende Person ganz schnell hinter Gitter bringt. Das gilt gerade bei unliebsamen journalistisch Berufstätigen.

Vielen Freien, die im Ausland arbeiten, ist der Meldeaufwand zu aufwändig und sie lassen ihre Honorare auf ihr Konto in Deutschland überweisen, wo sie auch ihre Steuererklärung abgeben. Die Zulässigkeit dieser Praxis sollte allerdings aus den oben genannten Gründen mit den in- und ausländischen Steuerbehörden geklärt werden. Wer im Ausland einkommensteuerpflichtig ist, sollte auch den Kontakt zu Journalismusgewerkschaften oder anderen Organisationen für Freie suchen: In einigen Gewerkschaften gibt es sehr aktive Freiengruppen, die Informationen in steuerrechtlichen Fragen speziell für journalistisch Berufstätige anbieten.

Steuerabzug für das Einkommen durch Auftraggebende
Wer aus dem Ausland Beiträge nach Deutschland liefert und von den Auftraggebenden bzw. ihren Auftraggebenden keine selbst beantragte Freistellungsbescheinigung nachweist, muss mit einem Steuerabzug für die Einkommensteuer durch die Auftraggebenden rechnen (die Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens hilft dir also allgemein nicht, du musst dich schon um die Bescheinigung kümmern). Denn die deutschen Auftraggebenden sind ohne Freistellungsbescheinigung zu diesem Abzug verpflichtet. Damit soll verhindert werden, dass deutsche Steuerflüchtlinge bzw. ausländische Staatsangehörige Kostenvorteile vor inländischen Auftragnehmenden haben.
Der Betrag ist vom Honorar abzuziehen, wobei auch Reisekosten zum Honorar zählen, soweit sie die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge übersteigen. Der Abzug beträgt 15 Prozent des Honorars, das an die Freien im Ausland überwiesen werden soll. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die 15 Prozent Einkommensteuer. Freie, die im Ausland arbeiten, sollten diesen Abzug bei ihren Kalkulationen einpreisen, damit sie nicht überrascht sind, wie wenig bei Ihnen vom eigentlich vereinbarten Honorar ankommt. Nachgewiesene Betriebsausgaben können bei Zahlungen an Freie in der EU und Ländern des EWR zu einer Verminderung des Abzugs führen.

Umsatzsteuer bei Tätigkeit im Ausland
Wenn du außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU ansässig bist, gilt grundsätzlich: Du kannst bei Rechnungen an deutsche Auftraggebende auf die Abführung der Umsatzsteuer verzichten.  Die Umsatzsteuer ist von den Auftraggebenden abzuführen. In deinen Rechnungen muss allerdings auf die Steuerschuldnerschaft der Auftraggebenden hingewiesen werden. Denn vielleicht ist dem gar nicht klar, dass du im Ausland ansässig ist. Immerhin müssen die Auftraggebenden nur 7 Prozent zahlen, wenn es sich um die Einräumung von Urheberrechten handelt (z.B. Lieferung eines Textes, Fotos). Rechtsgrundlage: § 13 b Umsatzsteuergesetz. Unter Umständen muss aber im Ausland ausländische Umsatzsteuer gezahlt werden. Damit deine Auftraggebenden auch diesen Betrag nicht von deinem Honorar abziehen, solltest du vereinbaren, dass diese die Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu zahlen haben.

Wenn du im Nicht-EU-Ausland ansässig bist, brauchst du gegenüber deiner deutschen Kundschaft keine deutsche Umsatzsteuer abzurechnen und abzuführen, und diese braucht dafür keine Abzugsteuer zu zahlen, zumindest nicht auf Basis von 13 b Umsatzsteuergesetz. Allerdings kann es sein, dass für dich oder deine Kundschaft im jeweiligen Nicht-EU-Land eine Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung besteht. Daher informiere dich nicht nur über die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer in deinem Land, sondern auch zur Umsatzsteuer, damit du nicht eines Tages eine saftige Steuernachforderung erhältst.



Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-08-02 12:05:50
Inhalt der Änderung

"Willst Du ohne Einkommen- und Umsatzsteuer leben? Ab ins Ausland!“ Der Fiskus hört solche Sprüche sehr ungern, gleichgültig ob es sich um Finanzbehörden in Berlin, Moskau oder Rio handelt. Daher haben die Finanzbehörden ein weltweites Regelwerk geschaffen, dem keine steuerpflichtige Person entkommen soll: die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Bundesrepublik hat mit den meisten Ländern individuelle DBA abgeschlossen, die online beim Bundesministerium der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar sind.

Kerngedanke der DBA: Niemand soll doppelt Steuern, niemand keine Steuern zahlen. Hierzu gilt nach vielen DBA die 183-Tage-Regelung. Wer 183 Tage und länger seinen ständigen Aufenthalt in einem Land hat, soll dort Einkommensteuer zahlen. Aber aufgepasst: In einigen Fällen gilt die 183-Tage-Regelung nicht, d.h. es können schon wenige Tage (z.B. 30 Tage im Jahr) Aufenthalt in Deutschland zur deutschen Steuerpflicht führen.

Wer in einem Land auf Grund eines DBA keine Steuern zahlen will, braucht dafür in der Regel eine Freistellungsbescheinigung. Dazu ist in der Regel eine Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes notwendig, dass die steuerpflichtige Person dort veranlagt wird. Wichtig allerdings: Wer nach wie vor ein festes Büro in Deutschland hat, der erhält in der Regel keine Freistellungsbescheinigung. Auch gelten für verschiedene Länder besondere Regeln: Wer in den USA arbeitet und eine deutsche Freistellungsbescheinigung wünscht, braucht eine Bestätigung des US-Finanzdienstes IRS über die dortige Meldung.
Nicht gedacht sind die DBA dafür, dass in keinem Land Einkommensteuer gezahlt wird. In einigen Ländern stehen journalistisch Berufstätige aus dem Ausland (genau wie ausländische Personen im Management von Firmen) allerdings meist nicht im Brennpunkt des Interesses der Steuerbehörden. Dennoch muss davor gewarnt werden, den ausländischen Fiskus um sein Geld zu bringen: Kommt es zu einem politischen Meinungsumschwung, kann es sein, dass die Steuerpolizei die steuerumgehende Person ganz schnell hinter Gitter bringt. Das gilt gerade bei unliebsamen journalistisch Berufstätigen.

Vielen Freien, die im Ausland arbeiten, ist der Meldeaufwand zu aufwändig und lassen ihre Honorare auf ihr Konto in Deutschland überweisen, wo sie auch ihre Steuererklärung abgeben. Die Zulässigkeit dieser Praxis sollte allerdings aus den oben genannten Gründen mit den in- und ausländischen Steuerbehörden geklärt werden. Wer im Ausland einkommensteuerpflichtig ist, sollte auch den Kontakt zu Journalismusgewerkschaften oder anderen Organisationen für Freie suchen: In einigen Gewerkschaften gibt es sehr aktive Freiengruppen, die Informationen in steuerrechtlichen Fragen speziell für journalistisch Berufstätige anbieten.

Steuerabzug für das Einkommen durch Auftraggebende
Wer aus dem Ausland Beiträge nach Deutschland liefert und von den Auftraggebenden bzw. ihren Auftraggebenden keine selbst beantragte Freistellungsbescheinigung nachweist, muss mit einem Steuerabzug für die Einkommensteuer durch die Auftraggebenden rechnen (die Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens hilft Dir also allgemein nicht, Du musst Dich schon um die Bescheinigung kümmern). Denn die deutschen Auftraggebenden sind ohne Freistellungsbescheinigung zu diesem Abzug verpflichtet. Damit soll verhindert werden, dass deutsche Steuerflüchtlinge bzw. ausländische Staatsangehörige Kostenvorteile vor inländischen Auftragnehmenden haben.
Der Betrag ist vom Honorar abzuziehen, wobei auch Reisekosten zum Honorar zählen, soweit sie die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge übersteigen. Der Abzug beträgt 15 Prozent des Honorars, das an die Freien im Ausland überwiesen werden soll. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die 15 Prozent Einkommensteuer. Freie, die im Ausland arbeiten, sollten diesen Abzug bei ihren Kalkulationen einpreisen, damit sie nicht überrascht sind, wie wenig bei Ihnen vom eigentlich vereinbarten Honorar ankommt. Nachgewiesene Betriebsausgaben können bei Zahlungen an Freie in der EU und Ländern des EWR zu einer Verminderung des Abzugs führen.

Umsatzsteuer bei Tätigkeit im Ausland
Wenn Du außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU ansässig bist, gilt grundsätzlich: Du kannst bei Rechnungen an deutsche Auftraggebende auf die Abführung der Umsatzsteuer verzichten.  Die Umsatzsteuer ist von den Auftraggebenden abzuführen. In Deinen Rechnungen muss allerdings auf die Steuerschuldnerschaft der Auftraggebenden hingewiesen werden. Denn vielleicht ist dem gar nicht klar, dass Du im Ausland ansässig ist. Immerhin müssen die Auftraggebenden nur 7 Prozent zahlen, wenn es sich um die Einräumung von Urheberrechten handelt (z.B. Lieferung eines Textes, Fotos). Rechtsgrundlage: § 13 b Umsatzsteuergesetz. Unter Umständen muss aber im Ausland ausländische Umsatzsteuer gezahlt werden. Damit Deine Auftraggebenden auch diesen Betrag nicht von Deinem Honorar abziehen, solltest Du vereinbaren, dass diese die Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu zahlen haben.

Wenn Du im Nicht-EU-Ausland ansässig bist, brauchst Du gegenüber Deiner deutschen Kundschaft keine deutsche Umsatzsteuer abzurechnen und abzuführen, und diese braucht dafür keine Abzugsteuer zu zahlen, zumindest nicht auf Basis von 13 b Umsatzsteuergesetz. Allerdings kann es sein, dass auf Dich oder Deine Kundschaft im jeweiligen Nicht-EU-Land eine Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung besteht. Daher informiere Dich nicht nur über die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer in Deinem Land, sondern auch zur Umsatzsteuer, damit Du nicht eines Tages eine saftige Steuernachforderung erhältst.