Redaktionelle Bearbeitung
Revisionen
Datum und Uhrzeit: 2023-11-07 14:29:16
Inhalt der Änderung
Was passiert, wenn du beim Auslandseinsatz mit dem Hubschrauber abstürzt, einen Autounfall erleidest oder durch Schüsse verletzt wirst und anschließend nicht mehr arbeiten kannst? Grundsätzlich gilt: Unabhängig vom Auslandsaufenthalt brauchst Du eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Und falls die nicht zu bekommen ist, zumindest für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Sofern eine Familie zu versorgen ist, auch eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung. Auch ausreichender Haftpflichtschutz ist zwingend vonnöten, sollte aber bei längerfristigen Auslandssaufenthalten im neuen Land abgeschlossen werden, da sich die dortigen Policen vermutlich besser an die dortige Gesetzgebung und die dort geltenden Haftungsbestimmungen anpassen. Das gilt vor allem für Reisen in die USA und Kanada. Bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr greifen meist noch deutsche Haftpflichtpolicen. Teils, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern der EU, lässt sich beispielsweise der existenzielle Privathaftpflichtschutz auch für eine Dauer von fünf und mehr Jahren absichern. Sonderlich viel Sinn macht dies bei Aufenthalten über einem Jahr, aber auch wegen der ggf. komplexen Abwicklung von Haftpflichtschäden, nicht wirklich.
Anders ist der Sachverhalt bei Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz: Aufgrund der guten Absicherungsmöglichkeiten ist es aus Sicht der DJV-Versicherungsberatung hier ratsam, noch in Deutschland entsprechend vorzusorgen. Wichtig ist allerdings, sich rechtzeitig um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Wer erst einmal im (außereuropäischen) Ausland lebt, hat es sehr schwer, geeigneten und kostengünstigen Versicherungsschutz in Deutschland abzuschließen. Hintergrund ist, dass die Versicherungen in ihren Antragsformularen fragen, ob in den kommenden 6/12 Monaten eine Auslandsreise für eine Reisedauer von länger als 3/ 6/ 12 Monaten (je nach Versicherung) geplant ist. Muss diese Antragsfrage bejaht werden, dann drohen Erschwernisse bzw. eine komplette Ablehnung des Antrages. Wer allerdings bereits über entsprechenden Schutz verfügt, für diejenigen reicht bei den meisten Versicherungen später der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes (vereinzelt reicht auch nur eine deutsche Postanschrift) und eine deutsche Bankverbindung aus, um den Schutz zu behalten. Ist der Schutz daher erst einmal in trockenen Tüchern, gilt er weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Selbst der Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten wird bei guten (!) Berufsunfähigkeits– und Risikolebenspolicen nur dann eingeschränkt, wenn die journalistisch berufstätige Person aktiv an Kriegshandlungen teilnimmt. Aktiv nimmt sie nur dann an Kriegshandlungen teil, wenn sie in Kampfhandlungen eingebunden ist. Aktiv nimmt an einem Krieg auch die Person teil, die auf Seiten der kriegsführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht (Quelle: Allgemeine Unfallbedingungen AUB 2008, Motive und Erläuterungen, Beate Weiße, Verlag VVW, S. 51). Eine journalistisch berufstätige Person wird daher grundsätzlich kein aktiver Kriegsteilnehmer sein.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten Unfallversicherungen in Deutschland, trotz des eingeschränkten Leistungsumfangs (im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht Schutz gegen krankheits- und unfallbedingte Folgen) deutlich mehr Probleme machen, wenn eine Person in Kriegsgebiete reisen will. Schutz wird eigentlich von allen Versicherungen nur bei überraschenden Kriegsausbrüchen für einen Zeitraum von 10-14 Tagen geboten, wenn sich eine journalistisch berufstätige Person gerade in dem Land aufgehalten hat. Journalistisch Tätige, die von auswärts in ein Kriegsgebiet reisen, bekommen nur von Spezialversicherungen sehr teuren Schutz geboten. Hier sind dann meist, auch wenn nur kurze Aufenthalte abzusichern sind, vier- oder fünfstellige Beiträge fällig.
Wer weiß, dass er demnächst in ein Kriegsgebiet reist, der kann sich ggf. mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer stark vereinfachten Risikoprüfung helfen. Auch diese bietet krankheits- und unfallbedingten Schutz. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Leistungen gezahlt werden, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst dann fällig, wenn man dauerhaft jedwede Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu nicht mehr als zwei bis drei Stunden (unterschiedlich je nach Versicherung) ausgeübt werden kann.
Zusätzlich bieten die Berufsgenossenschaften (Verwaltungsberufsgenossenschaft für Berufstätige im Bereich Wort, BG ETEM für den Bereich Bild) einen ausgezeichneten und günstigen, allerdings auf Arbeitsunfälle begrenzten Schutz an. In Krisengebieten ist eine Person über die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar im Schlaf geschützt, wenn das gesamte Gebiet ein höheres Risiko aufweist als die deutsche Heimat und sich durch die erhöhte Gefahr ein Unfall ereignet (Beispiele: Granate schlägt nachts im Hotel ein oder durch einen Mückenstich tritt in den Tropen Malaria ein).
Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
Wer ins Ausland reist, ist gut damit beraten, seinen Arbeitseinsatz vorsorglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung die Diskussion vermutlich weniger darum gehen wird, ob der Unfall überhaupt während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes oder einfach nur während des privaten Urlaubs erfolgt ist. Grundsätzlich soll die Meldung schon 10 Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Möglicherweise ist der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsunfallversicherung notwendig. Freie, die nicht von einer auftraggebenden Stelle (Firma, Sender usw.) entsandt werden, müssen sich dann möglicherweise selbst entsenden, um entsprechenden Schutz zu bekommen.
Der DJV-Versicherungsmakler hilft Personen, die in Kriegs- und Krisengebiete reisen wollen, bei der Suche nach kostengünstigen und bedarfsgerechtem Versicherungsschutz.
Kleinere Schadensfälle: Ausrüstung
Auch kleinere Schadensfälle müssen eventuell abgesichert werden: Durch eine Ausrüstungsversicherung lässt sich der komplette Betriebsausfall wegen oder Sachbeschädigung weitestgehend ausschließen. Informationen insbesondere zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten und Vorschläge hierzu gibt es beim Versicherungsmakler der DJV-Verlags-& Service-GmbH. Freie im Rundfunk sollten sich auch bei den Versicherungsabteilungen ihrer Sender danach erkundigen, ob der Sender Versicherungsschutz im Ausland bietet, und auf einer schriftlichen Bestätigung zum Umfang dieser Bestätigung für den konkret vereinbarten Einsatz bestehen.
Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-11-07 14:26:45
Inhalt der Änderung
Was passiert, wenn du beim Auslandseinsatz mit dem Hubschrauber abstürzt, einen Autounfall erleidest oder durch Schüsse verletzt wirst und anschließend nicht mehr arbeiten kannst? Grundsätzlich gilt: Unabhängig vom Auslandsaufenthalt brauchst Du eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Und falls die nicht zu bekommen ist, zumindest für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Sofern eine Familie zu versorgen ist, auch eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung. Auch ausreichender Haftpflichtschutz ist zwingend vonnöten, sollte aber bei längerfristigen Auslandssaufenthalten im neuen Land abgeschlossen werden, da sich die dortigen Policen vermutlich besser an die dortige Gesetzgebung und die dort geltenden Haftungsbestimmungen anpassen. Das gilt vor allem für Reisen in die USA und Kanada. Bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr greifen meist noch deutsche Haftpflichtpolicen. Teils, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern der EU, lässt sich beispielsweise der existenzielle Privathaftpflichtschutz auch für eine Dauer von fünf und mehr Jahren absichern. Sonderlich viel Sinn macht dies bei Aufenthalten über einem Jahr, aber auch wegen der ggf. komplexen Abwicklung von Haftpflichtschäden, nicht wirklich.
Anders ist der Sachverhalt bei Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz: Aufgrund der guten Absicherungsmöglichkeiten ist es aus Sicht der DJV-Versicherungsberatung hier ratsam, noch in Deutschland entsprechend vorzusorgen. Wichtig ist allerdings, sich rechtzeitig um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Wer erst einmal im (außereuropäischen) Ausland lebt, hat es sehr schwer, geeigneten und kostengünstigen Versicherungsschutz in Deutschland abzuschließen. Hintergrund ist, dass die Versicherungen in ihren Antragsformularen fragen, ob in den kommenden 6/12 Monaten eine Auslandsreise für eine Reisedauer von länger als 3/ 6/ 12 Monaten (je nach Versicherung) geplant ist. Muss diese Antragsfrage bejaht werden, dann drohen Erschwernisse bzw. eine komplette Ablehnung des Antrages. Wer allerdings bereits über entsprechenden Schutz verfügt, für diejenigen reicht bei den meisten Versicherungen später der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes (vereinzelt reicht auch nur eine deutsche Postanschrift) und eine deutsche Bankverbindung aus, um den Schutz zu behalten. Ist der Schutz daher erst einmal in trockenen Tüchern, gilt er weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Selbst der Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten wird bei guten (!) Berufsunfähigkeits– und Risikolebenspolicen nur dann eingeschränkt, wenn die journalistisch berufstätige Person aktiv an Kriegshandlungen teilnimmt. Aktiv nimmt sie nur dann an Kriegshandlungen teil, wenn sie in Kampfhandlungen eingebunden ist. Aktiv nimmt an einem Krieg auch die Person teil, die auf Seiten der kriegsführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht (Quelle: Allgemeine Unfallbedingungen AUB 2008, Motive und Erläuterungen, Beate Weiße, Verlag VVW, S. 51). Eine journalistisch berufstätige Person wird daher grundsätzlich kein aktiver Kriegsteilnehmer sein.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten Unfallversicherungen in Deutschland, trotz des eingeschränkten Leistungsumfangs (im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht Schutz gegen krankheits- und unfallbedingte Folgen) deutlich mehr Probleme machen, wenn eine Person in Kriegsgebiete reisen will. Schutz wird eigentlich von allen Versicherungen nur bei überraschenden Kriegsausbrüchen für einen Zeitraum von 10-14 Tagen geboten, wenn sich eine journalistisch berufstätige Person gerade in dem Land aufgehalten hat. Journalistisch Tätige, die von auswärts in ein Kriegsgebiet reisen, bekommen nur von Spezialversicherungen sehr teuren Schutz geboten. Hier sind dann meist, auch wenn nur kurze Aufenthalte abzusichern sind, vier- oder fünfstellige Beiträge fällig.
Wer weiß, dass er demnächst in ein Kriegsgebiet reist, der kann sich ggf. mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer stark vereinfachten Risikoprüfung helfen. Auch diese bietet krankheits- und unfallbedingten Schutz. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Leistungen gezahlt werden, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst dann fällig, wenn man dauerhaft jedwede Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu nicht mehr als zwei bis drei Stunden (unterschiedlich je nach Versicherung) ausgeübt werden kann.
Zusätzlich bieten die Berufsgenossenschaften (Verwaltungsberufsgenossenschaft für Berufstätige im Bereich Wort, BG ETEM für den Bereich Bild) einen ausgezeichneten und günstigen, allerdings auf Arbeitsunfälle begrenzten Schutz an. In Krisengebieten ist eine Person über die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar im Schlaf geschützt, wenn das gesamte Gebiet ein höheres Risiko aufweist als die deutsche Heimat und sich durch die erhöhte Gefahr ein Unfall ereignet (Beispiele: Granate schlägt nachts im Hotel ein oder durch einen Mückenstich tritt in den Tropen Malaria ein).
Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
Wer ins Ausland reist, ist gut damit beraten, seinen Arbeitseinsatz vorsorglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung die Diskussion vermutlich weniger darum gehen wird, ob der Unfall überhaupt während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes oder einfach nur während des privaten Urlaubs erfolgt ist. Grundsätzlich soll die Meldung schon 10 Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Möglicherweise ist der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsunfallversicherung notwendig. Freie, die nicht von einer auftraggebenden Stelle (Firma, Sender usw.) entsandt werden, müssen sich dann möglicherweise selbst entsenden, um entsprechenden Schutz zu bekommen.
Der DJV-Versicherungsmakler hilft Personen, die in Kriegs- und Krisengebiete reisen wollen, bei der Suche nach kostengünstigen und bedarfsgerechtem Versicherungsschutz.
Kleinere Schadensfälle: Ausrüstung
Auch kleinere Schadensfälle müssen eventuell abgesichert werden: Durch eine Ausrüstungsversicherung lässt sich der komplette Betriebsausfall wegen oder Sachbeschädigung weitestgehend ausschließen. Informationen insbesondere zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten und Vorschläge hierzu gibt es beim Versicherungsmakler der DJV-Verlags-& Service-GmbH. Freie im Rundfunk sollten sich auch bei den Versicherungsabteilungen ihrer Sender danach erkundigen, ob der Sender Versicherungsschutz im Ausland bietet, und auf einer schriftlichen Bestätigung zum Umfang dieser Bestätigung für den konkret vereinbarten Einsatz bestehen.
Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-11-07 14:18:49
Inhalt der Änderung
Was passiert, wenn du beim Auslandseinsatz mit dem Hubschrauber abstürzt, einen Autounfall erleidest oder durch Schüsse verletzt wirst und anschließend nicht mehr arbeiten kannst? Grundsätzlich gilt: Unabhängig vom Auslandsaufenthalt brauchst Du eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Und falls die nicht zu bekommen ist, zumindest für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Sofern eine Familie zu versorgen ist, auch eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung. Auch ausreichender Haftpflichtschutz ist zwingend vonnöten, sollte aber bei längerfristigen Auslandssaufenthalten im neuen Land abgeschlossen werden, da sich die dortigen Policen vermutlich besser an die dortige Gesetzgebung und die dort geltenden Haftungsbestimmungen anpassen. Das gilt vor allem für Reisen in die USA und Kanada. Bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr greifen meist noch deutsche Haftpflichtpolicen. Teils, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern der EU, lässt sich beispielsweise der existenzielle Privathaftpflichtschutz auch für eine Dauer von fünf und mehr Jahren absichern. Sonderlich viel Sinn macht dies bei Aufenthalten über einem Jahr, aber auch wegen der ggf. komplexen Abwicklung von Haftpflichtschäden, nicht wirklich.
Anders ist der Sachverhalt bei Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz: Aufgrund der guten Absicherungsmöglichkeiten ist es aus Sicht der DJV-Versicherungsberatung hier ratsam, noch in Deutschland entsprechend vorzusorgen. Wichtig ist allerdings, sich rechtzeitig um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Wer erst einmal im (außereuropäischen) Ausland lebt, hat es sehr schwer, geeigneten und kostengünstigen Versicherungsschutz in Deutschland abzuschließen. Hintergrund ist, dass die Versicherungen in ihren Antragsformularen fragen, ob in den kommenden 6/12 Monaten eine Auslandsreise für eine Reisedauer von länger als 3/ 6/ 12 Monaten (je nach Versicherung) geplant ist. Muss diese Antragsfrage bejaht werden, dann drohen Erschwernisse bzw. eine komplette Ablehnung des Antrages. Wer allerdings bereits über entsprechenden Schutz verfügt, für diejenigen reicht bei den meisten Versicherungen später der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes (vereinzelt reicht auch nur eine deutsche Postanschrift) und eine deutsche Bankverbindung aus, um den Schutz zu behalten. Ist der Schutz daher erst einmal in trockenen Tüchern, gilt er weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Selbst der Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten wird bei guten (!) Berufsunfähigkeits– und Risikolebenspolicen nur dann eingeschränkt, wenn die journalistisch berufstätige Person aktiv an Kriegshandlungen teilnimmt. Aktiv nimmt sie nur dann an Kriegshandlungen teil, wenn sie in Kampfhandlungen eingebunden ist. Aktiv nimmt an einem Krieg auch die Person teil, die auf Seiten der kriegsführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht (Quelle: Allgemeine Unfallbedingungen AUB 2008, Motive und Erläuterungen, Beate Weiße, Verlag VVW, S. 51). Eine journalistisch berufstätige Person wird daher grundsätzlich kein aktiver Kriegsteilnehmer sein.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten Unfallversicherungen in Deutschland, trotz des eingeschränkten Leistungsumfangs (im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht Schutz gegen krankheits- und unfallbedingte Folgen) deutlich mehr Probleme machen, wenn eine Person in Kriegsgebiete reisen will. Schutz wird eigentlich von allen Versicherungen nur bei überraschenden Kriegsausbrüchen für einen Zeitraum von 10-14 Tagen geboten, wenn sich eine journalistisch berufstätige Person gerade in dem Land aufgehalten hat. Journalistisch Tätige, die von auswärts in ein Kriegsgebiet reisen, bekommen nur von Spezialversicherungen sehr teuren Schutz geboten. Hier sind dann meist, auch wenn nur kurze Aufenthalte abzusichern sind, vier- oder fünfstellige Beiträge fällig.
Wer weiß, dass er demnächst in ein Kriegsgebiet reist, der kann sich ggf. mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer stark vereinfachten Risikoprüfung helfen. Auch diese bietet krankheits- und unfallbedingten Schutz. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Leistungen gezahlt werden, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst dann fällig, wenn man dauerhaft jedwede Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu nicht mehr als zwei bis drei Stunden (unterschiedlich je nach Versicherung) ausgeübt werden kann.
Zusätzlich bieten die Berufsgenossenschaften (Verwaltungsberufsgenossenschaft für Berufstätige im Bereich Wort, BG ETEM für den Bereich Bild) einen ausgezeichneten und günstigen, allerdings auf Arbeitsunfälle begrenzten Schutz an. In Krisengebieten ist eine Person über die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar im Schlaf geschützt, wenn das gesamte Gebiet ein höheres Risiko aufweist als die deutsche Heimat und sich durch die erhöhte Gefahr ein Unfall ereignet (Beispiele: Granate schlägt nachts im Hotel ein oder durch einen Mückenstich tritt in den Tropen Malaria ein).
Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
Wer ins Ausland reist, ist gut damit beraten, seinen Arbeitseinsatz vorsorglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung die Diskussion vermutlich weniger darum gehen wird, ob der Unfall überhaupt während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes oder einfach nur während des privaten Urlaubs erfolgt ist. Grundsätzlich soll die Meldung schon 10 Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Möglicherweise ist der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsunfallversicherung notwendig. Freie, die nicht von einer auftraggebenden Stelle (Firma, Sender usw.) entsandt werden, müssen sich dann möglicherweise selbst entsenden, um entsprechenden Schutz zu bekommen.
Der DJV-Versicherungsmakler hilft Personen, die in Kriegs- und Krisengebiete reisen wollen, bei der Suche nach kostengünstigen und bedarfsgerechtem Versicherungsschutz.
Kleinere Schadensfälle: Ausrüstung
Auch kleinere Schadensfälle müssen eventuell abgesichert werden: Durch eine Ausrüstungsversicherung lässt sich der komplette Betriebsausfall wegen oder Sachbeschädigung weitestgehend ausschließen. Informationen insbesondere zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten und Vorschläge hierzu gibt es beim Versicherungsmakler der DJV-Verlags-& Service-GmbH. Freie im Rundfunk sollten sich auch bei den Versicherungsabteilungen ihrer Sender danach erkundigen, ob der Sender Versicherungsschutz im Ausland bietet, und auf einer schriftlichen Bestätigung zum Umfang dieser Bestätigung für den konkret vereinbarten Einsatz bestehen.
Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-11-07 14:09:49
Inhalt der Änderung
Was passiert, wenn du beim Auslandseinsatz mit dem Hubschrauber abstürzt, einen Autounfall erleidest oder durch Schüsse verletzt wirst und anschließend nicht mehr arbeiten kannst? Grundsätzlich gilt: Unabhängig vom Auslandsaufenthalt brauchst Du eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Und falls die nicht zu bekommen ist, zumindest für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Sofern eine Familie zu versorgen ist, auch eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung. Auch ausreichender Haftpflichtschutz ist zwingend vonnöten, sollte aber bei längerfristigen Auslandssaufenthalten im neuen Land abgeschlossen werden, da sich die dortigen Policen vermutlich besser an die dortige Gesetzgebung und die dort geltenden Haftungsbestimmungen anpassen. Das gilt vor allem für Reisen in die USA und Kanada. Bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr greifen meist noch deutsche Haftpflichtpolicen. Teils, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern der EU, lässt sich beispielsweise der existenzielle Privathaftpflichtschutz auch für eine Dauer von fünf und mehr Jahren absichern. Sonderlich viel Sinn macht dies bei Aufenthalten über einem Jahr, aber auch wegen der ggf. komplexen Abwicklung von Haftpflichtschäden, nicht wirklich.
Anders ist der Sachverhalt bei Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz: Aufgrund der guten Absicherungsmöglichkeiten ist es aus Sicht der DJV-Versicherungsberatung hier ratsam, noch in Deutschland entsprechend vorzusorgen. Wichtig ist allerdings, sich rechtzeitig um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Wer erst einmal im (außereuropäischen) Ausland lebt, hat es sehr schwer, geeigneten und kostengünstigen Versicherungsschutz in Deutschland abzuschließen. Hintergrund ist, dass die Versicherungen in ihren Antragsformularen fragen, ob in den kommenden 6/12 Monaten eine Auslandsreise für eine Reisedauer von länger als 3/ 6/ 12 Monaten (je nach Versicherung) geplant ist. Muss diese Antragsfrage bejaht werden, dann drohen Erschwernisse bzw. eine komplette Ablehnung des Antrages. Wer allerdings bereits über entsprechenden Schutz verfügt, für diejenigen reicht bei den meisten Versicherungen später der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes (vereinzelt reicht auch nur eine deutsche Postanschrift) und eine deutsche Bankverbindung aus, um den Schutz zu behalten. Ist der Schutz daher erst einmal in trockenen Tüchern, gilt er weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Selbst der Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten wird bei guten (!) Berufsunfähigkeits– und Risikolebenspolicen nur dann eingeschränkt, wenn die journalistisch berufstätige Person aktiv an Kriegshandlungen teilnimmt. Aktiv nimmt sie nur dann an Kriegshandlungen teil, wenn sie in Kampfhandlungen eingebunden ist. Aktiv nimmt an einem Krieg auch die Person teil, die auf Seiten der kriegsführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht (Quelle: Allgemeine Unfallbedingungen AUB 2008, Motive und Erläuterungen, Beate Weiße, Verlag VVW, S. 51). Eine journalistisch berufstätige Person wird daher grundsätzlich kein aktiver Kriegsteilnehmer sein.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten Unfallversicherungen in Deutschland, trotz des eingeschränkten Leistungsumfangs (im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht Schutz gegen krankheits- und unfallbedingte Folgen) deutlich mehr Probleme machen, wenn eine Person in Kriegsgebiete reisen will. Schutz wird eigentlich von allen Versicherungen nur bei überraschenden Kriegsausbrüchen für einen Zeitraum von 10-14 Tagen geboten, wenn sich eine journalistisch berufstätige Person gerade in dem Land aufgehalten hat. Journalistisch Tätige, die von auswärts in ein Kriegsgebiet reisen, bekommen nur von Spezialversicherungen sehr teuren Schutz geboten. Hier sind dann meist, auch wenn nur kurze Aufenthalte abzusichern sind, vier- oder fünfstellige Beiträge fällig.
Wer weiß, dass er demnächst in ein Kriegsgebiet reist, der kann sich ggf. mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer stark vereinfachten Risikoprüfung helfen. Auch diese bietet krankheits- und unfallbedingten Schutz. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Leistungen gezahlt werden, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst dann fällig, wenn man dauerhaft jedwede Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu nicht mehr als zwei bis drei Stunden (unterschiedlich je nach Versicherung) ausgeübt werden kann.
Zusätzlich bieten die Berufsgenossenschaften (Verwaltungsberufsgenossenschaft für Berufstätige im Bereich Wort, BG ETEM für den Bereich Bild) einen ausgezeichneten und günstigen, allerdings auf Arbeitsunfälle begrenzten Schutz an. In Krisengebieten ist eine Person über die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar im Schlaf geschützt, wenn das gesamte Gebiet ein höheres Risiko aufweist als die deutsche Heimat und sich durch die erhöhte Gefahr ein Unfall ereignet (Beispiele: Granate schlägt nachts im Hotel ein oder durch einen Mückenstich tritt in den Tropen Malaria ein).
Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
Wer ins Ausland reist, ist gut damit beraten, seinen Arbeitseinsatz vorsorglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung die Diskussion vermutlich weniger darum gehen wird, ob der Unfall überhaupt während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes oder einfach nur während des privaten Urlaubs erfolgt ist. Grundsätzlich soll die Meldung schon 10 Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Möglicherweise ist der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsunfallversicherung notwendig. Freie, die nicht von einer auftraggebenden Stelle (Firma, Sender usw.) entsandt werden, müssen sich dann möglicherweise selbst entsenden, um entsprechenden Schutz zu bekommen.
Der DJV-Versicherungsmakler hilft Personen, die in Kriegs- und Krisengebiete reisen wollen, bei der Suche nach kostengünstigen und bedarfsgerechtem Versicherungsschutz.
Kleinere Schadensfälle: Ausrüstung
Auch kleinere Schadensfälle müssen eventuell abgesichert werden: Durch eine Ausrüstungsversicherung lässt sich der komplette Betriebsausfall wegen oder Sachbeschädigung weitestgehend ausschließen. Informationen insbesondere zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten und Vorschläge hierzu gibt es beim Versicherungsmakler der DJV-Verlags-& Service-GmbH. Freie im Rundfunk sollten sich auch bei den Versicherungsabteilungen ihrer Sender danach erkundigen, ob der Sender Versicherungsschutz im Ausland bietet, und auf einer schriftlichen Bestätigung zum Umfang dieser Bestätigung für den konkret vereinbarten Einsatz bestehen.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-09-18 22:55:17
Inhalt der Änderung
Was passiert, wenn du beim Auslandseinsatz mit dem Hubschrauber abstürzt, einen Autounfall erleidest oder durch Schüsse verletzt wirst und anschließend nicht mehr arbeiten kannst? Grundsätzlich gilt: Unabhängig vom Auslandsaufenthalt brauchst Du eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Und falls die nicht zu bekommen ist, zumindest für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Sofern eine Familie zu versorgen ist, auch eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung. Auch ausreichender Haftpflichtschutz ist zwingend vonnöten, sollte aber bei längerfristigen Auslandssaufenthalten im neuen Land abgeschlossen werden, da sich die dortigen Policen vermutlich besser an die dortige Gesetzgebung und die dort geltenden Haftungsbestimmungen anpassen. Das gilt vor allem für Reisen in die USA und Kanada. Bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr greifen meist noch deutsche Haftpflichtpolicen. Teils, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern der EU, lässt sich beispielsweise der existenzielle Privathaftpflichtschutz auch für eine Dauer von fünf und mehr Jahren absichern. Sonderlich viel Sinn macht dies bei Aufenthalten über einem Jahr, aber auch wegen der ggf. komplexen Abwicklung von Haftpflichtschäden, nicht wirklich.
Anders ist der Sachverhalt bei Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz: Aufgrund der guten Absicherungsmöglichkeiten ist es aus Sicht der DJV-Versicherungsberatung hier ratsam, noch in Deutschland entsprechend vorzusorgen. Wichtig ist allerdings, sich rechtzeitig um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Wer erst einmal im (außereuropäischen) Ausland lebt, hat es sehr schwer, geeigneten und kostengünstigen Versicherungsschutz in Deutschland abzuschließen. Hintergrund ist, dass die Versicherungen in ihren Antragsformularen fragen, ob in den kommenden 6/12 Monaten eine Auslandsreise für eine Reisedauer von länger als 3/ 6/ 12 Monaten (je nach Versicherung) geplant ist. Muss diese Antragsfrage bejaht werden, dann drohen Erschwernisse bzw. eine komplette Ablehnung des Antrages. Wer allerdings bereits über entsprechenden Schutz verfügt, für diejenigen reicht bei den meisten Versicherungen später der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes (vereinzelt reicht auch nur eine deutsche Postanschrift) und eine deutsche Bankverbindung aus, um den Schutz zu behalten. Ist der Schutz daher erst einmal in trockenen Tüchern, gilt er weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Selbst der Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten wird bei guten (!) Berufsunfähigkeits– und Risikolebenspolicen nur dann eingeschränkt, wenn die journalistisch berufstätige Person aktiv an Kriegshandlungen teilnimmt. Aktiv nimmt sie nur dann an Kriegshandlungen teil, wenn sie in Kampfhandlungen eingebunden ist. Aktiv nimmt an einem Krieg auch die Person teil, die auf Seiten der kriegsführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht (Quelle: Allgemeine Unfallbedingungen AUB 2008, Motive und Erläuterungen, Beate Weiße, Verlag VVW, S. 51). Eine journalistisch berufstätige Person wird daher grundsätzlich kein aktiver Kriegsteilnehmer sein.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten Unfallversicherungen in Deutschland, trotz des eingeschränkten Leistungsumfangs (im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht Schutz gegen krankheits- und unfallbedingte Folgen) deutlich mehr Probleme machen, wenn eine Person in Kriegsgebiete reisen will. Schutz wird eigentlich von allen Versicherungen nur bei überraschenden Kriegsausbrüchen für einen Zeitraum von 10-14 Tagen geboten, wenn sich eine journalistisch berufstätige Person gerade in dem Land aufgehalten hat. Journalistisch Tätige, die von auswärts in ein Kriegsgebiet reisen, bekommen nur von Spezialversicherungen sehr teuren Schutz geboten. Hier sind dann meist, auch wenn nur kurze Aufenthalte abzusichern sind, vier- oder fünfstellige Beiträge fällig.
Wer weiß, dass er demnächst in ein Kriegsgebiet reist, der kann sich ggf. mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer stark vereinfachten Risikoprüfung helfen. Auch diese bietet krankheits- und unfallbedingten Schutz. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Leistungen gezahlt werden, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst dann fällig, wenn man dauerhaft jedwede Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu nicht mehr als zwei bis drei Stunden (unterschiedlich je nach Versicherung) ausgeübt werden kann.
Zusätzlich bieten die Berufsgenossenschaften (Verwaltungsberufsgenossenschaft für Berufstätige im Bereich Wort, BG ETEM für den Bereich Bild) einen ausgezeichneten und günstigen, allerdings auf Arbeitsunfälle begrenzten Schutz an. In Krisengebieten ist eine Person über die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar im Schlaf geschützt, wenn das gesamte Gebiet ein höheres Risiko aufweist als die deutsche Heimat und sich durch die erhöhte Gefahr ein Unfall ereignet (Beispiele: Granate schlägt nachts im Hotel ein oder durch einen Mückenstich tritt in den Tropen Malaria ein).
Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
Wer ins Ausland reist, ist gut damit beraten, seinen Arbeitseinsatz vorsorglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung die Diskussion vermutlich weniger darum gehen wird, ob der Unfall überhaupt während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes oder einfach nur während des privaten Urlaubs erfolgt ist. Grundsätzlich soll die Meldung schon 10 Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Möglicherweise ist der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsunfallversicherung notwendig. Freie, die nicht von einer auftraggebenden Stelle (Firma, Sender usw.) entsandt werden, müssen sich dann möglicherweise selbst entsenden, um entsprechenden Schutz zu bekommen.
Der DJV-Versicherungsmakler hilft Personen, die in Kriegs- und Krisengebiete reisen wollen, bei der Suche nach kostengünstigen und bedarfsgerechtem Versicherungsschutz.
Kleinere Schadensfälle: Ausrüstung
Auch kleinere Schadensfälle müssen eventuell abgesichert werden: Durch eine Ausrüstungsversicherung lässt sich der komplette Betriebsausfall wegen oder Sachbeschädigung weitestgehend ausschließen. Informationen insbesondere zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten und Vorschläge hierzu gibt es beim Versicherungsmakler der DJV-Verlags-& Service-GmbH. Freie im Rundfunk sollten sich auch bei den Versicherungsabteilungen ihrer Sender danach erkundigen, ob der Sender Versicherungsschutz im Ausland bietet, und auf einer schriftlichen Bestätigung zum Umfang dieser Bestätigung für den konkret vereinbarten Einsatz bestehen.
Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-07-25 10:38:11
Inhalt der Änderung
Was passiert, wenn Du beim Auslandseinsatz mit dem Hubschrauber abstürzt, einen Autounfall erleidest oder durch Schüsse verletzt wirst und anschließend nicht mehr arbeiten kannst? Grundsätzlich gilt: Unabhängig vom Auslandsaufenthalt brauchst Du eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Und falls die nicht zu bekommen ist, zumindest für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Sofern eine Familie zu versorgen ist, auch eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung. Auch ausreichender Haftpflichtschutz ist zwingend von Nöten, sollte aber bei längerfristigen Auslandssaufenthalten im neuen Land abgeschlossen werden, da sich die dortigen Policen vermutlich besser an die dortige Gesetzgebung und den dort geltenden Haftungsbestimmungen anpassen. Das gilt vor allem für Reisen in die USA und Kanada. Bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr greifen meist noch deutsche Haftpflichtpolicen. Teils, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern der EU lässt sich beispielsweise der existenzielle Privathaftpflichtschutz auch für eine Dauer von 5 und mehr Jahren absichern. Sonderlich viel Sinn macht dies bei Aufenthalten über einen Jahr, aber auch wegen der ggf. komplexen Abwicklung von Haftpflichtschäden, nicht wirklich.
Anders der Sachverhalt bei Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz: Aufgrund der guten Absicherungsmöglichkeiten, ist es aus Sicht der DJV-Versicherungsberatung hier ratsam, noch in Deutschland entsprechend vorzusorgen. Wichtig ist allerdings, sich rechtzeitig um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Wer erst einmal im (außereuropäischen) Ausland lebt, hat es sehr schwer, geeigneten und kostengünstigen Versicherungsschutz in Deutschland abzuschließen. Hintergrund ist, dass die Versicherungen in ihren Antragsformularen fragen, ob in den kommenden 6/12 Monaten eine Auslandsreise für eine Reisedauer von länger als 3/ 6/ 12 Monaten (je nach Versicherung) geplant ist. Muss diese Antragsfrage bejaht werden, dann drohen Erschwernisse bzw. eine komplette Ablehnung des Antrages. Wer allerdings bereits über entsprechenden Schutz verfügt, für diejenigen reicht bei den meisten Versicherungen später der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes (vereinzelt reicht auch nur eine deutsche Postanschrift) und eine deutsche Bankverbindung aus, um den Schutz zu behalten. Ist der Schutz daher erst einmal in trockenen Tüchern, gilt er weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Selbst der Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten wird bei guten (!) Berufsunfähigkeits– und Risikolebenspolicen nur dann eingeschränkt, wenn die journalistisch berufstätige Person aktiv an Kriegshandlungen teilnimmt. Aktiv nimmt sie nur dann an Kriegshandlungen teil, wenn in Kampfhandlungen eingebunden ist. Aktiv nimmt an einem Krieg auch die Person teil, die auf Seiten der kriegsführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht (Quelle: Allgemeine Unfallbedingungen AUB 2008, Motive und Erläuterungen, Beate Weiße, Verlag VVW, S. 51). Eine journalistisch berufstätige Person wird daher grundsätzlich kein aktiver Kriegsteilnehmer sein.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten Unfallversicherungen in Deutschland, trotz des eingeschränkten Leistungsumfangs (im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht Schutz gegen krankheits- und unfallbedingte Folgen) deutlich mehr Probleme machen, wenn eine Person in Kriegsgebiete reisen will. Schutz wird eigentlich von allen Versicherungen nur bei überraschendem Kriegsausbrüchen für einen Zeitraum von 10-14 Tagen geboten, wenn sich eine journalistisch berufstätige Person gerade in dem Land aufgehalten hat. Journalistisch Tätige, die von auswärts in ein Kriegsgebiet reisen, bekommen nur von Spezialversicherungen sehr teuren Schutz geboten. Hier sind dann meist, auch wenn nur kurze Aufenthalte abzusichern sind, vier- oder fünfstellige Beiträge fällig.
Wer weiß, dass er demnächst in ein Kriegsgebiet reist, der kann sich ggf. mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer stark vereinfachten Risikoprüfung helfen. Auch diese bietet krankheits- und unfallbedingten Schutz. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Leistungen gezahlt werden, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst dann fällig, wenn man dauerhaft jedwede Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu nicht mehr als zwei bis drei Stunden ( unterschiedlich je nach Versicherung) ausgeübt werden kann.
Zusätzlich bieten die Berufsgenossenschaften (Verwaltungsberufsgenossenschaft für Berufstätige im Bereich Wort, BG ETEM für den Bereich Bild) einen ausgezeichneten und günstigen, allerdings auf Arbeitsunfälle begrenzten Schutz an. In Krisengebieten ist eine Person über die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar im Schlaf geschützt, wenn das gesamte Gebiet ein höheres Risiko aufweist als die deutsche Heimat und sich durch die erhöhte Gefahr ein Unfall ereignet (Beispiele: Granate schlägt nachts im Hotel ein oder durch einen Mückenstich tritt in den Tropen Malaria ein).
Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
Wer ins Ausland reist, ist gut damit beraten, seinen Arbeitseinsatz vorsorglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung die Diskussion vermutlich weniger darum gehen wird, ob der Unfall überhaupt während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes oder einfach nur während des privaten Urlaubs erfolgt ist. Grundsätzlich soll die Meldung schon 10 Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Möglicherweise ist der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsunfallversicherung notwendig. Freie, die nicht von einer auftraggebenden Stelle (Firma, Sender usw.) entsandt werden, müssen sich dann möglicherweise selbst entsenden, um entsprechenden Schutz zu bekommen.
Der DJV-Versicherungsmakler hilft Personen, die in Kriegs- und Krisengebiete reisen wollen, bei der Suche nach kostengünstigen und bedarfsgerechten Versicherungsschutz.
Kleinere Schadensfälle: Ausrüstung
Auch kleinere Schadensfälle müssen eventuell abgesichert werden: Durch eine Ausrüstungsversicherung lässt sich der komplette Betriebsausfall wegen oder Sachbeschädigung weitestgehend ausschließen. Informationen insbesondere zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten und Vorschläge hierzu gibt es beim Versicherungsmakler der DJV-Verlags-& Service-GmbH. Freie im Rundfunk sollten sich auch bei den Versicherungsabteilungen ihrer Sender danach erkundigen, ob der Sender Versicherungsschutz im Ausland bietet, und auf einer schriftlichen Bestätigung zum Umfang dieser Bestätigung für den konkret vereinbarten Einsatz bestehen.