Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-09-19 15:02:58
Inhalt der Änderung

Eigentlich brauchst Du keine Umsatzsteuer-ID, wenn Du frei journalistisch tätig bist. Wenn Du aber kontinuierlich erhebliches Material im europäischen In- und Ausland einkaufst, gibt es diese besondere „Nummer“. Alle, die ihre Geschäfte in mehreren Ländern der Europäischen Union abwickeln, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn ihre innergemeinschaftlichen Einkäufe 12.500 Euro (Nettopreise ohne Umsatzsteuer) im Jahr übersteigen. Auch wer darunter liegt, kann die Identifikationsnummer beantragen. Dadurch kann die Zahlung von zu hohen Umsatzsteuern vermieden werden: Gezahlt wird nur am Wohnsitz bzw. am Sitz der Einkaufenden.

Wichtig allerdings: Für die Abwicklung von urheberrechtlichen Leistungen, d.h. Beitragsan- und -verkauf, ist eine Umsatzsteuer-ID nicht vorgeschrieben. Daher macht sie nur Sinn für Freie, die z.B. Fotomaterial oder bestimmtes Computermaterial im Ausland einkaufen.

Zuständig ist für in Deutschland ansässige Personen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wer im EU-Ausland ansässig ist, muss sich dagegen an die jeweilige nationale Behörde wenden. Voraussetzung ist stets, dass man von den Finanzämtern überhaupt umsatzsteuerlich geführt wird.

Vorteilhaft ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor allem bei unterschiedlich hohen Umsatzsteuersätzen: Wenn in einem EU-Land die Umsatzsteuer besonders hoch ist, empfiehlt es sich selbstverständlich, die Besteuerung in einem anderen Land durchzuführen, sofern man dort seinen Wohn- bzw. Firmensitz hat. Außerdem kann anhand der Umsatzsteuer-ID geprüft werden, ob ein europäischer Geschäftspartner tatsächlich steuerlich gemeldet ist. Juristische Personen, insbesondere GmbH, müssen sogar ihre eigene und die Umsatzsteuer-ID des Empfängers auf ihren Abrechnungen mitteilen, wenn sie innergemeinschaftlich außerhalb Deutschlands Erwerbsgeschäfte tätigen.


Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-08-02 12:01:45
Inhalt der Änderung

Eigentlich brauchst Du keine Umsatzsteuer-ID, wenn Du frei journalistisch tätig bist. Wenn Du aber kontinuierlich erhebliches Material im europäischen In- und Ausland einkaufen, gibt es diese besondere „Nummer“: Wer seine Geschäfte in verschiedenen Ländern der Europäischen Union abwickelt, erhält eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Deine innergemeinschaftlichen Einkäufe 12.500 Euro (Nettopreise ohne Umsatzsteuer) im Jahr übersteigen. Auch wer darunter liegt, kann die Identifikationsnummer beantragen. Dadurch kann die Zahlung von zu hohen Umsatzsteuern vermieden werden: Gezahlt wird nur am Wohnsitz bzw. am Sitz der Einkaufenden.

Wichtig allerdings: Für die Abwicklung von urheberrechtlichen Leistungen, d.h. Beitragsan- und -verkauf, ist eine Umsatzsteuer-ID nicht vorgeschrieben. Daher macht sie nur Sinn für Freie, die z.B. Fotomaterial oder bestimmtes Computermaterial im Ausland einkaufen.

Zuständig ist für in Deutschland ansässige Personen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wer im EU-Ausland ansässig ist, muss sich dagegen an die jeweilige nationale Behörde wenden. Voraussetzung ist stets, dass man von den Finanzämtern überhaupt umsatzsteuerlich geführt wird.

Vorteilhaft ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor allem bei unterschiedlich hohen Umsatzsteuersätzen: Wenn in einem EU-Land die Umsatzsteuer besonders hoch ist, empfiehlt es sich selbstverständlich, die Besteuerung in einem anderen Land durchzuführen, sofern man dort seinen Wohn- bzw. Firmensitz hat. Außerdem kann anhand der Umsatzsteuer-ID geprüft werden, ob ein europäischer Geschäftspartner tatsächlich steuerlich gemeldet ist. Juristische Personen, insbesondere GmbH, müssen sogar ihre eigene und die Umsatzsteuer-ID des Empfängers auf ihren Abrechnungen mitteilen, wenn sie innergemeinschaftlich außerhalb Deutschlands Erwerbsgeschäfte tätigen.