Redaktionelle Bearbeitung
Revisionen
Datum und Uhrzeit: 2023-09-23 22:43:00
Inhalt der Änderung
Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.
Ohne A1-Bescheinigung drohen Strafzahlungen
Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt. Sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.
Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.
Wichtig bei Arbeitsunfällen
Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.
Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet: Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden.
Deutsche Unfallversicherung ist Voraussetzung
Das setzt natürlich voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.
Lohnt sich der Aufwand?
Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen oder einfach nichts davon wissen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.
Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat versicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als "frei beschäftigte Person" eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.
Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de
Adresse ETEM:
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Telefon: 0221/3778-0; www.bgetem.de
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-09-19 15:34:00
Inhalt der Änderung
Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.
Ohne A1-Bescheinigung drohen Strafzahlungen
Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt. Sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.
Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.
Wichtig bei Arbeitsunfällen
Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.
Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet: Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden.
Deutsche Unfallversicherung ist Voraussetzung
Das setzt natürlich voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.
Lohnt sich der Aufwand?
Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen oder einfach nichts davon wissen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.
Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat versicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als "frei beschäftigte Person" eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.
Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de
Adresse ETEM:
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
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Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-09-19 15:17:34
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Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.
Ohne A1-Bescheinigung drohen Strafzahlungen
Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt. Sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.
Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.
Wichtig bei Arbeitsunfällen
Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.
Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet: Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden.
Deutsche Unfallversicherung ist Voraussetzung
Das setzt natürlich voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.
Lohnt sich der Aufwand?
Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen oder einfach nichts davon wissen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.
Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat versicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als "frei beschäftigte Person" eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.
Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de
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Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
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Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-09-19 15:08:34
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Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.
Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt. Sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.
Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.
Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.
Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet: Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden. Das setzt natürlich voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.
Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen oder einfach nichts davon wissen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.
Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat versicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als "frei beschäftigte Person" eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.
Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de
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Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
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Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-08-07 12:06:33
Inhalt der Änderung
Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.
Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt, sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.
Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.
Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.
Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet. Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden. Natürlich setzt das aber voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.
Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.
Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privatversicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als "frei beschäftigte Person" eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.
Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de
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Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Telefon: 0221/3778-0; www.bgetem.de
Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-08-07 12:05:57
Inhalt der Änderung
Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.
Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt, sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.
Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.
Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.
Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet. Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden. Natürlich setzt das aber voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.
Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.
Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privatversicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als "frei beschäftigte Person" eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.
Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de
Adresse ETEM:
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130
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Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-08-07 12:05:56
Inhalt der Änderung
Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.
Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt, sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.
Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.
Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.
Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet. Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden. Natürlich setzt das aber voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.
Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.
Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privatversicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als "frei beschäftigte Person" eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.
Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
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