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Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

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Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-08-02 11:32:30
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Rund ein Drittel der freien Journalisten arbeitet im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wenn Du in diesem facettenreichen Arbeitsbereich tätig werden willst, solltest einiges über das Thema Vorsorge und Versicherung wissen.

Prognose oder Rahmenvertrag

Um Klagen auf Festanstellung auszuschließen, setzen die öffentlich-rechtlichen Sender viele Freie zeitlich nur begrenzt ein. Du erhältst also je nach Sender nur eine begrenzte Beschäftigungszusage ("Limitierung" oder "Prognose") von 90 bis 110 Tagen im Jahr.Du kannst aber auch einen "erhalten einen "befristeten Rahmenvertrag" erhalten, mit dem Du während der Laufzeit ohne Limit arbeiten kannst, also beispielsweise 220 Tage. Allerdings ist dann bei Fristablauf oft eine Zwangspause von bis zu sechs Monaten angesagt. Das ZDF hat inzwischen sogar angekündigt, Freie nur noch sechs Jahre beschäftigen zu wollen - und danach gar nicht mehr, trotz Tarifverträgen, die längere Beschäftigungszeiten vorsehen. Auch bei arte sind entsprechende Maßnahmen geplant.

Sozialversicherung

Wegen der oft starken Einbindung in den Betrieb melden die Sender viele Freie bei der Sozialversicherung an. Das bedeutet, dass diese Journalisten dazu verpflichtet sind, sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden. Eine Befreiung für die Privatversicherung ist nur bei höherem Einkommen möglich. Bei manchen Rundfunkanstalten ist bei bestimmten Aufgaben aber auch eine vollkommen selbständige Tätigkeit möglich - Du bekommst also das gesamte Honorar ohne Abzüge für Sozialversicherung und Lohnsteuer. Du kannst Dich stattdessen in der Künstlersozialkasse versichern und musst die Steuer selbst abführen.

Ständig und unständig

Manche Sender melden ihre Freien nur an den offiziellen Einsatztagen beziehungsweise am Tag der Sendung bei der Sozialversicherung an – und anschließend wieder ab, selbst wenn die Freien einen ganzen Monat für eine Sendung gearbeitet haben. Diese Freien gelten bei der Sozialversicherung als unständig Beschäftigte. Und das hat Nachteile.

So haben unständig Beschäftigte keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld. Sie sammeln oft auch nicht genug Tage an, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu können. Der DJV rät, einen Antrag auf Versicherung zum normalen Beitragssatz bei der Krankenkasse zu stellen, weil dann Krankengeldanspruch besteht.

Eine Reihe von Sendern versichert seine frei Mitarbeitenden allerdings durchgehend, vom ersten Einsatztag an – das sind die ständig Beschäftigten.

Künstlersozialkasse

Bei einigen Tätigkeiten für einen Sender werden Freie als selbstständig eingestuft – und bekommen deshalb ihr Honorar ausbezahlt, ohne dass Versicherungsbeiträge abgezogen werden. In diesen Fällen müssen sich Freie selbst um ihre Absicherung kümmern, also in die Künstlersozialkasse gehen. Wer nirgends versichert ist, riskiert, von der Deutschen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger zur Kasse gebeten zu werden – mit rund 20 Prozent Beiträgen für die zurückliegenden vier Jahre.

Viele Freie üben sowohl selbstständige als auch sozialversicherte Tätigkeiten beim Sender aus. Hier kann die "Doppelversicherung" in der Künstlersozialkasse und über den Sender sinnvoll sein, um bei Pausen zwischen den Einsätzen nicht in die teurere freiwillige Versicherung der Krankenkasse zu fallen. Oft hast Du auch gar keine Wahl. Bei der einen Redaktion giltst Du als selbständig, bei der anderen Redaktion wirst Du als abhängig beschäftigt eingestuft - dann musst Du Dich im Regelfall sowohl bei der Künstlersozialkasse absichern als auch Beiträge über den Sender zahlen.

Lohnsteuer

Vielen Freien wird bei Einsätzen auch Lohnsteuer abgezogen. Wer hingegen steuerlich selbstständig arbeitet, muss die Einkommensteuer selbst ans Finanzamt abrechnen und die eventuell fällige Umsatzsteuer aus dem Honorar selbst herausrechnen und abführen, wenn der Umsatz oberhalb der Umsatzsteuerfreiheit liegt.

Ansprüche aus Tarifverträgen

Bei den Rundfunkanstalten gibt es Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen, die Ansprüche auf Zahlungen im Krankheitsfall, auf Urlaubsgeld und weitere Leistungen haben. Diese setzen im Regelfall voraus, dass die Mitarbeitenden mindestens 42 Tage im Halbjahr beschäftigt waren. An diese Tarifrechte kommen Freie aber oft erst nach sechs bis zwölf Monaten Tätigkeit.

Zuschüsse zur Altersversorgung

Die Rundfunkanstalten zahlen in der Regel einen Zuschuss zur Altersversorgung bei der Pensionskasse Rundfunk. Einige wenige Anstalten zahlen den Zuschuss auch in eine Versicherung bei der Versorgungswerk der Presse GmbH.