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Betriebsausgabenpauschale

Für Freie am Berufsanfang oder wenn es gerade mal ein Jahr mit wenig Umsatz gibt, gilt: Du kannst Betriebsausgaben pauschal geltend machen. Diese Regelung betrifft Einkünfte auf selbständiger Basis, das heißt Honorare für freie Arbeit. Die Neuregelung ist im Wesentlichen interessant für diejenigen, die am Berufsanfang nur wenig im Journalismus verdienen und ihre Betriebsausgaben wegen des damit verbundenen Dokumentationsaufwands ihre Ausgaben ungern konkret abrechnen oder nachweisen möchten.

Wie das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 6. April 2023 mitgeteilt hat, lauten die neuen Pauschalen nunmehr:

a) bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 € jährlich,
b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt (so genannte Übungsleiterpauschale), auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden. Die journalistische Tätigkeit ist von dieser Regelung für Nebentätigkeiten allerdings nicht erfasst.

Quelle: Rundschreiben des Bundesfinanzminsteriums vom 6. April 2023 (hier als PDF abrufbar)

Außer dieser Pauschale können nur noch Kosten für eine eventuell notwendige doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, nicht aber auch noch zusätzlich Einzelkosten für sonstige Betriebsausgaben. Ob die Betriebsausgaben-Pauschale oder die Einnahmen-Überschussrechnung zur Anwendung kommt, kann jährlich neu gewählt werden.

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