Journalisten, die nicht angestellt arbeiten, bezeichnen wir umgangssprachlich als „Freie“ und meinen damit freiberuflich Berufstätige. Der Gesetzgeber sieht das aber spitzfindiger. Journalistisch tätige Selbständige können entweder freiberuflich tätig sein oder gewerblich. Es gibt also auch selbständige Berufstätige im Journalismus, die keine Freien sind.
Was der Gesetzgeber unter freiberuflich tätigen Personen versteht, definiert er gleich zweimal: einmal im Einkommensteuergesetz und noch mal im (deutlich jüngeren) Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Das Einkommensteuergesetz drückt sich um eine Definition und nennt nur Beispielberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und – ja, auch journalistisch Tätige und Personen in der Bildberichterstattung.
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz führt diese Berufe ebenfalls auf, erklärt aber erst einmal: >>Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.<<
Zur Freiberuflichkeit gehört also eine >>Dienstleistung höherer Art<< im Interesse nicht nur der Auftraggeber, sondern auch >>der Allgemeinheit<<.
Welche Leistungen >>höherer Art<< sind, darüber kann natürlich trefflich gestritten werden. Ein Feuiileton in der FAZ wird vermutlich eher dazu gehören als das Redigieren eines Telefonbuchs.
Und tatsächlich wird immer mal wieder gestritten, denn es lohnt sich, freiberuflich tätig zu sein. Denn damit erhältst du vom Staat eine Reihe Vorteile: Du musst keine Gewerbesteuer zahlen, kein Gewerbe anmelden und dich in keinem Register eintragen – du kannst einfach so anfangen. Und deine Buchführung ist obendrein stark vereinfacht (–> Einnahmeüberschussrechnung)