Dein Kind ist krank und du kannst nicht arbeiten – was nun?
Wenn dein Kind krank und du deswegen nicht arbeiten kannst, hilft dir unter Umständen die Krankenkasse finanziell.
Klare Regelung für Mitglieder der Künstlersozialversicherung
Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat die Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung von Kindern für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten Personen seit dem Jahr 2015 klar im Gesetz geregelt.
Krankengeld bei Erkrankung von Kindern gibt es immer dann, wenn ein Kind erkrankt ist, noch nicht 12 Jahre alt ist, die Krankenversicherten sich um dieses Kind kümmern müssen, weil keine andere Person im Haushalt dazu zur Verfügung steht – und deswegen einen Einkommensverlust hat.
Das Krankengeld wird je versicherten Elternteil und je Kind für bis zu 10 Tage im Jahr gezahlt, bei Alleinerziehenden auch bis zu 20 Tage je Kind. Maximal sind allerdings für alle Kinder zusammen 25 Tage, bei Alleinerziehenden 50 Tage möglich. Die Regelung gilt auch für Pflegekinder und Enkel, wenn sie im Haushalt des Versicherten leben und von diesem überwiegend unterhalten werden.
Die Höhe des Krankengeldes richtet sich dabei nach dem für das jeweilige Jahr geschätzten Arbeitseinkommen, das der Beitragsberechnung bei der Künstlersozialkasse zu Grunde gelegt wurde, umgerechnet auf den Tag. Wer wenig meldet, bekommt also auch nur wenig Krankengeld.
Freie, die als Beschäftigte sozialversichert sind
Bislang war das Kinderkrankengeld nur für diejenigen Freien wirklich klar geregelt, die über ihre Auftraggebenden (meist eine Rundfunkanstalt) als Beschäftigte in der Krankenversicherung versichert waren. Beschäftigte – das sind solche Freien, bei denen die Rundfunkanstalt die Krankenkassenbeiträge (und alle übrigen Sozialversicherungsbeiträge) vom Honorar abzieht und damit für die Versicherung der Freien sorgt.
Das Kinderkrankengeld für beschäftigte Freie wird danach berechnet werden, welches während der Krankheit ausgefallen ist.
Eigentlich ist das häufig problemlos: Für Angestellte und für Freie, die in Schichten arbeiten oder sonst für die Zeit der Erkrankung schon verbindliche Aufträge hatten, können die Arbeit- oder Auftraggebenden gegenüber der Krankenkasse in der Regel unproblematisch bescheinigen, wie hoch das Gehalt oder Honorar gewesen wäre. Wer jedoch keinen festen Einsatz nachweisen kann, bekommt bei dieser Berechnung, mit der der Gesetzgeber nach eigenem Bekunden das Kinderkrankengeld „transparenter, gerechter und unbürokratischer“ machen wollte, Probleme. Mit Ablehnungen oder zumindest aufwändiger Korrespondenz muss gerechnet werden.
An mindestens einer Rundfunkanstalt gab es bereits den Fall, dass die Redaktionsleitung die Bestätigung nicht erteilen wollte. Begründung: Es könne nicht gesagt werden, ob und vor allem mit welchem Honorar die Mitarbeiterin eingesetzt worden wäre, das wäre von der Aktualität und den entsprechenden Themenangeboten der Mitarbeiterin abhängig gewesen. Da die freie Mitarbeiterin aber gar kein Thema angeboten hatte (sie kümmerte sich um das Kind), konnte die Redaktionsleitung gar nicht bestätigen, wie hoch ihr Ausfall am Ende war.
Doch für diese Problematik gibt es eine Lösung: In den Ausfüllhinweisen zur Entgeltbescheinigung ist unter Punkt 3.1 geregelt, dass „bei schwankendem Monatsentgelt (z. B. Stück- oder Akkordlohn) der Durchschnittsbetrag der Arbeitsentgelte der letzten drei Kalendermonate vor der Freistellung“ Berechnungsgrundlage sein soll.
Die Rundfunkanstalt muss also zunächst die Honorare der letzten drei Monate berechnen und diesen Betrag wieder durch die Zahl der Tage teilen, in denen die Freien für den Sender als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte tätig waren. Der sich hieraus ergebende durchschnittliche Tagesverdienst ist dann mit der Zahl der Tage zu multiplizieren, während derer eine Krankheitsbetreuung des Kindes erfolgt ist.
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV Spitzenverband) hat diese Dreimonats-Berechnung in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt und will sie – nachdem der DJV die Probleme der Freien angesprochen hatte – auch auf freie Mitarbeiter an Rundfunkanstalten anwenden.
Wo kannst du das Krankengeld für Kinder beantragen, wenn du als „beschäftigte“ Person eingestuft bist?
Das Krankengeld wird bei der Krankenkasse beantragt, das entsprechende Formular („Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes“) findet sich auf den Internetseiten der meisten Krankenkassen.
Probleme mit der Krankenkasse?
Mitglieder, die trotz dieser Regelung Probleme mit der Rundfunkanstalt haben, sollten sich an den DJV wenden, um den Anspruch durchzusetzen. Wichtig ist dabei, dass innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse eingelegt werden muss.
Privat versichert?
Wenn du privat krankenversichert bist, musst du mit deiner privaten Krankenversicherung klären, ob es ein Möglichkeit gibt, eine solche Versicherung abzuschließen. Es gibt aber eine Reihe von privaten Krankenversicherungen, die das gar nicht bieten. Vermutlich, weil die Annahme ist: Wer privat krankenversichert ist, ist recht wohlhabend und hat genug Geld, so dass einige Wochen ohne Verdienst durch den Rückgriff auf das gut gefüllte Spar- oder Girokonto kompensiert werden können. Wenn du trotzdem eine solche Versicherung willst, kannst du beim DJV-Versicherungsmakler nach einem neutralen Angebot fragen.