Rundfunkanstalten gehören für Freie zu den wichtigsten Auftraggebern. Wer viel für sie tätig ist, gehört zu den Besserverdienenden unter den Freien. Dennoch sorgen sie auch Rundfunkanstalten für Verdruss bei Freien, vor allem wenn es um Beiträge für die Rundfunknutzung geht. Die gute Nachricht: Mit dem ab dem Jahr 2013 geltenden Rundfunkbeitrag ist die Belastung vieler im freien Journalismus gesunken.
Ein Beitrag pro Haushalt
Die gute Nachricht: Besonders günstig ist die Neuregelung für unverheiratete Paare bzw. Freie, die in einer Wohngemeinschaft leben. Sie müssen nur noch einen einzigen Rundfunkbeitrag zahlen. Dieser beträgt pro Haushalt 18,36 Euro.
Auch wer sämtliche potenziellen Empfangsgeräte einschließlich Internet aus der Wohnung entfernt hat, ist beitragspflichtig.
Berufliche Nutzung oft inklusive
Viele Freie müssen nur für die private Nutzung des Rundfunks zahlen. Ein weiterer Beitrag für die berufliche Nutzung in der eigenen Wohnung – bis 2012 geltendes Recht – wird nicht erhoben.
Das für die Arbeit genutzte Auto führt zu einer weiteren Belastung von einem Drittel Rundfunkbeitrags (6,12 Euro). Wer gelegentlich auch den Zweitwagen der Familie für berufliche Fahrten nutzt, muss freilich wie bisher einen weiteren Drittelbeitrag zahlen.
Es kommt nicht darauf an, ob im Auto ein Radio oder Navigationsgerät vorhanden ist.
Freie, die nur ein Auto in der Familie haben (oder immer nur eines ihrer Autos beruflich nutzen), zahlen damit im Regelfall nur 1, 1/3 Beitrag, also 24,48 Euro monatlich.
Freie mit externem Büro
Für ein externes Büro zahlen Kleinbetriebe bis acht Personen einen reduzierten Beitrag in Höhe eines Drittels des normalen Rundfunkbeitrags. Bei bis zu 19 Personen ist ein einziger voller Rundfunkbeitrag zu zahlen. Bei der Berechnung der Personen zählen Inhaber, Mitarbeiter in Elternzeit und andere Sondergruppen nicht mit.
Haben Freie einen Geschäftswagen, können sie diesem ihrem externen Büro zuordnen und zahlen dann für diesen gar nichts extra. Allerdings gilt das maximal für einen Geschäftswagen pro Büro. Für jeden weiteren Geschäftswagen ist ein Drittel Beitrag zu zahlen.
Wer ein externes Büro hat, käme (wenn er auch ein Auto hat) damit nur auf 1, 1/3 Beitrag.
Für ein externes Büro, das nur gelegentlich genutzt wird, muss kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.
Büro in der Nähe der Wohnung
Nur solche Betriebsstätten sind beitragsfrei, die sich innerhalb einer Wohnung befinden, für die bereits Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Räumlichkeiten, die durch einen separaten Eingang und nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden können, sind als externe Büros mit einem Drittelbeitrag einzustufen.
Vorübergehende Stilllegung
Wer für mehr als drei Monate ins Ausland geht und sein externes Büro deswegen nicht mehr benutzt, kann übrigens die vorübergehende Stilllegung beantragen und spart damit bares Geld.
Befreiung für Geringverdiener
Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG bezieht, wird auf Antrag von der Haushaltsabgabe befreit. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zahlen ein Drittel des Beitrags.
Mehr Infos
Mehr Infos zum Thema gibt es online unter www.rundfunkbeitrag.de bzw. direkter Link zu einer Informationsschrift für Unternehmen (PDF)