Zwischen Freien und Verlagen, Rundfunksendern oder anderen Medienunternehmen herrscht Vertragsfreiheit. Oft aber leider nur das Recht des Stärkeren. Vertragsfreiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht versteht, sollte ein sachgerechter Interessenausgleich zwischen Verhandlungspartnern auf Augenhöhe sein. Doch das scheitert oft genug am zu starken Übergewicht der Medienunternehmen.
Journalistisch Berufstätige unterliegen keiner Gebührenordnung wie z.B. rechtsanwaltlich Tätige oder im ärztlichen Beruf. Das wird immer wieder gefordert, ist außerhalb sogenannter verkammerter Berufe aber kartellrechtlich verboten. Eine Kammer für journalistisch Berufstätige darf es aber ihrerseits nicht geben, das verbietet das Grundgesetz und die deutschen Landespressegesetze.
Auch der Gesetzgeber ist kein Verbündeter der Freien. Immerhin hat er ein Mindestmaß an gesetzlichem Rahmen zur Verfügung gestellt, um die schlimmsten Auswüchse zu verhindern:
█ Es gibt die Möglichkeit, Tarifverträge für Freie abzuschließen, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
█ Arbeitnehmerähnliche Freie haben einige arbeitnehmerähnliche Ansprüche, z.B. auf Urlaub.
█ Für Freiberufler, die nicht arbeitnehmerähnlich sind, dürfen Vergütungsregeln zu angemessenen Vertragsbedingungen und Honoraren zwischen Urheberverbänden und Verwerterorganisationen abgeschlossen werden (z.B. Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen).
█ Jede Person hat einen individualrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Honorars für die Einräumung von Rechten, die vom Urheberrechtsgesetz geschützt sind.
█ Freie sind (unter gewissen Regeln) in der Künstlersozialkasse versichert und haben damit einen arbeitnehmerähnlichen Zuschuss zu Renten- und Krankenversicherung.
Freie müssen daher, wenn sie nicht arbeitnehmerähnlich arbeiten, nicht selten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Medienunternehmen akzeptieren oder ihre Verträge „frei“ mit diesen und sonstigen Vertragspartnern aushandeln.