Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-07-24 21:01:21
Inhalt der Änderung

Suchst Du mehr Gemeinsamkeit? Wenn Du denkst, "die Freien" sind ein großes freundliches Team, dem Du Dich anschließen kannst, heißt es Fehlanzeige. Die meisten Freien arbeiten allein – ein Leben lang. Nur wenige arbeiten im Team.

Was spricht dafür? Die Vorteile der gemeinsamen Arbeit heißen Arbeits- und Kostenteilung, Vertretung bei Urlaub und Krankheit, Erfahrungsaustausch oder Büropräsenz. Nachteile sind auch zu nennen – etwa zeitaufwändige Abstimmungsprobleme, Auseinandersetzungen über finanzielle Angelegenheiten oder die Unvereinbarkeit von Arbeitsmethoden.

Du willst mit anderen zusammen gründen? Wer sich mit anderen zusammenschließt, hat verschiedene Rechtsformen zur Auswahl: GbR, Partnerschaft oder GmbH bzw. UG, um die wichtigsten zu nennen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Sehr verbreitet ist die Einrichtung einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR). Sie entsteht automatisch, wenn sich mehrere Personen auf irgendeine Art über Honorar- und Kostenaufteilung einigen und gemeinsam auftreten, sei es gegenüber Vermietern oder Redaktionen. In einer GbR haftet jede der beteiligten Personen persönlich für Fehler und Verträge anderer GbR-Mitglieder gegenüber anderen außerhalb der GbR. Keine GbR liegt vor, wenn lediglich Kosten geteilt werden, ein gemeinsames Auftreten sowie der Schein einer solchen Gemeinsamkeit konsequent vermieden werden (Beispiel: Gemeinsame Büroetage rechtlich unabhängiger Journalismusbüros). Wichtig: Eine GbR-Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Anschein einer gemeinsamen Arbeit erweckt wird (Beispiel: Auftritt unter einer gemeinsamen Internetadresse ohne klarstellende Hinweise).

Partnerschaftsgesellschaft

Zu empfehlen ist jedoch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. ­Teilnehmen können nur natürliche Personen. Die beteiligten Personen müssen ihren Beruf aktiv ausüben. Der Name der Partnerschaft muss mindestens den Namen einer Person, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen ­aller Personen in der Partnerschaft enthalten. Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen sein. Wesentlich und interessant gegenüber der GbR ist die Möglichkeit, die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen) auf die Person zu beschränken, die innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Auch hier ist im Fall eines Schadens allerdings das Vermögen der Partnerschaft selbst (z.B. Kopierer) mit in der Haftung. Die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister (beim Amtsgericht) eingetragen werden. Trotz des Anmeldungs- und Eintragungsaufwandes ist die Partner­schaftsgesellschaft wegen der ­Möglichkeit der Haftungsbeschränkung eine interessante Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein entsprechender Mustervertrag kann bei der DJV-Geschäftsstelle angefordert werden.

GmbH

Den größten Aufwand erfordert die Gründung einer GmbH: Mindestkapital, Eintragung ins Handelsregister, Gewerbesteuern, Anstellung von Personal und einer Geschäftsführung, gründliche Buchführung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sofern eine Person mit ihren Gesellschaftsanteilen die GmbH „beherrscht“, d.h. die Mehrheit der Anteile oder eine Sperrminorität hat, kann sie in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sein. Ob die wenigen Vorteile den Aufwand rechtfertigen, muss jede interessierte Person sich selbst beantworten. Die GmbH-Vorteile sind: Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftskapital (allerdings persönliche Haftung der Person in der Geschäftsführung für Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Künstlersozialabgabe) und Arbeitslosenversicherung der Angestellten. In den meisten Fällen lohnt sich die Gründung einer GmbH – trotz der zum Teil günstigen Existenzgründungsdarlehen – nicht. Für die Unternehmergesellschaft (UG), bei der die Gründung einer „Mini-GmbH“ schon mit 1 Euro möglich ist, gilt Entsprechendes.
Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus.

Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.
Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.

Aufgepasst!

Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus. Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.

Achtung Altschulden

Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-07-24 21:00:19
Inhalt der Änderung

Suchst Du mehr Gemeinsamkeit? Wenn Du denkst, "die Freien" sind ein großes freundliches Team, dem Du Dich anschließen kannst, heißt es Fehlanzeige. Die meisten Freien arbeiten allein – ein Leben lang. Nur wenige arbeiten im Team.

Was spricht dafür? Die Vorteile der gemeinsamen Arbeit heißen Arbeits- und Kostenteilung, Vertretung bei Urlaub und Krankheit, Erfahrungsaustausch oder Büropräsenz. Nachteile sind auch zu nennen – etwa zeitaufwändige Abstimmungsprobleme, Auseinandersetzungen über finanzielle Angelegenheiten oder die Unvereinbarkeit von Arbeitsmethoden.

Du willst mit anderen zusammen gründen? Wer sich mit anderen zusammenschließt, hat verschiedene Rechtsformen zur Auswahl: GbR, Partnerschaft oder GmbH bzw. UG, um die wichtigsten zu nennen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Sehr verbreitet ist die Einrichtung einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR). Sie entsteht automatisch, wenn sich mehrere Personen auf irgendeine Art über Honorar- und Kostenaufteilung einigen und gemeinsam auftreten, sei es gegenüber Vermietern oder Redaktionen. In einer GbR haftet jede der beteiligten Personen persönlich für Fehler und Verträge anderer GbR-Mitglieder gegenüber anderen außerhalb der GbR. Keine GbR liegt vor, wenn lediglich Kosten geteilt werden, ein gemeinsames Auftreten sowie der Schein einer solchen Gemeinsamkeit konsequent vermieden werden (Beispiel: Gemeinsame Büroetage rechtlich unabhängiger Journalismusbüros). Wichtig: Eine GbR-Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Anschein einer gemeinsamen Arbeit erweckt wird (Beispiel: Auftritt unter einer gemeinsamen Internetadresse ohne klarstellende Hinweise).

Partnerschaftsgesellschaft

Zu empfehlen ist jedoch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. ­Teilnehmen können nur natürliche Personen. Die beteiligten Personen müssen ihren Beruf aktiv ausüben. Der Name der Partnerschaft muss mindestens den Namen einer Person, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen ­aller Personen in der Partnerschaft enthalten. Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen sein. Wesentlich und interessant gegenüber der GbR ist die Möglichkeit, die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen) auf die Person zu beschränken, die innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Auch hier ist im Fall eines Schadens allerdings das Vermögen der Partnerschaft selbst (z.B. Kopierer) mit in der Haftung. Die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister (beim Amtsgericht) eingetragen werden. Trotz des Anmeldungs- und Eintragungsaufwandes ist die Partner­schaftsgesellschaft wegen der ­Möglichkeit der Haftungsbeschränkung eine interessante Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein entsprechender Mustervertrag kann bei der DJV-Geschäftsstelle angefordert werden.

GmbH

Den größten Aufwand erfordert die Gründung einer GmbH: Mindestkapital, Eintragung ins Handelsregister, Gewerbesteuern, Anstellung von Personal und einer Geschäftsführung, gründliche Buchführung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sofern eine Person mit ihren Gesellschaftsanteilen die GmbH „beherrscht“, d.h. die Mehrheit der Anteile oder eine Sperrminorität hat, kann sie in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sein. Ob die wenigen Vorteile den Aufwand rechtfertigen, muss jede interessierte Person sich selbst beantworten. Die GmbH-Vorteile sind: Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftskapital (allerdings persönliche Haftung der Person in der Geschäftsführung für Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Künstlersozialabgabe) und Arbeitslosenversicherung der Angestellten. In den meisten Fällen lohnt sich die Gründung einer GmbH – trotz der zum Teil günstigen Existenzgründungsdarlehen – nicht. Für die Unternehmergesellschaft (UG), bei der die Gründung einer „Mini-GmbH“ schon mit 1 Euro möglich ist, gilt Entsprechendes.
Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus.

Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.
Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.

Aufgepasst!

Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus. Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.

Achtung Altschulden

Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.

Aufgepasst!

Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus. Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.

Achtung Altschulden

Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-07-24 20:59:09
Inhalt der Änderung

Suchst Du mehr Gemeinsamkeit? Wenn Du denkst, "die Freien" sind ein großes freundliches Team, dem Du Dich anschließen kannst, heißt es Fehlanzeige. Die meisten Freien arbeiten allein – ein Leben lang. Nur wenige arbeiten im Team.

Was spricht dafür? Die Vorteile der gemeinsamen Arbeit heißen Arbeits- und Kostenteilung, Vertretung bei Urlaub und Krankheit, Erfahrungsaustausch oder Büropräsenz. Nachteile sind auch zu nennen – etwa zeitaufwändige Abstimmungsprobleme, Auseinandersetzungen über finanzielle Angelegenheiten oder die Unvereinbarkeit von Arbeitsmethoden.

Du willst mit anderen zusammen gründen? Wer sich mit anderen zusammenschließt, hat verschiedene Rechtsformen zur Auswahl: GbR, Partnerschaft oder GmbH bzw. UG, um die wichtigsten zu nennen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Sehr verbreitet ist die Einrichtung einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR). Sie entsteht automatisch, wenn sich mehrere Personen auf irgendeine Art über Honorar- und Kostenaufteilung einigen und gemeinsam auftreten, sei es gegenüber Vermietern oder Redaktionen. In einer GbR haftet jede der beteiligten Personen persönlich für Fehler und Verträge anderer GbR-Mitglieder gegenüber anderen außerhalb der GbR. Keine GbR liegt vor, wenn lediglich Kosten geteilt werden, ein gemeinsames Auftreten sowie der Schein einer solchen Gemeinsamkeit konsequent vermieden werden (Beispiel: Gemeinsame Büroetage rechtlich unabhängiger Journalismusbüros). Wichtig: Eine GbR-Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Anschein einer gemeinsamen Arbeit erweckt wird (Beispiel: Auftritt unter einer gemeinsamen Internetadresse ohne klarstellende Hinweise).

Partnerschaftsgesellschaft

Zu empfehlen ist jedoch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. ­Teilnehmen können nur natürliche Personen. Die beteiligten Personen müssen ihren Beruf aktiv ausüben. Der Name der Partnerschaft muss mindestens den Namen einer Person, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen ­aller Personen in der Partnerschaft enthalten. Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen sein. Wesentlich und interessant gegenüber der GbR ist die Möglichkeit, die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen) auf die Person zu beschränken, die innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Auch hier ist im Fall eines Schadens allerdings das Vermögen der Partnerschaft selbst (z.B. Kopierer) mit in der Haftung. Die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister (beim Amtsgericht) eingetragen werden. Trotz des Anmeldungs- und Eintragungsaufwandes ist die Partner­schaftsgesellschaft wegen der ­Möglichkeit der Haftungsbeschränkung eine interessante Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein entsprechender Mustervertrag kann bei der DJV-Geschäftsstelle angefordert werden.

GmbH

Den größten Aufwand erfordert die Gründung einer GmbH: Mindestkapital, Eintragung ins Handelsregister, Gewerbesteuern, Anstellung von Personal und einer Geschäftsführung, gründliche Buchführung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sofern eine Person mit ihren Gesellschaftsanteilen die GmbH „beherrscht“, d.h. die Mehrheit der Anteile oder eine Sperrminorität hat, kann sie in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sein. Ob die wenigen Vorteile den Aufwand rechtfertigen, muss jede interessierte Person sich selbst beantworten. Die GmbH-Vorteile sind: Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftskapital (allerdings persönliche Haftung der Person in der Geschäftsführung für Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Künstlersozialabgabe) und Arbeitslosenversicherung der Angestellten. In den meisten Fällen lohnt sich die Gründung einer GmbH – trotz der zum Teil günstigen Existenzgründungsdarlehen – nicht. Für die Unternehmergesellschaft (UG), bei der die Gründung einer „Mini-GmbH“ schon mit 1 Euro möglich ist, gilt Entsprechendes.
Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus.

Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.
Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.

Aufgepasst!

Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus. Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.

Aufgepasst!

Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus. Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.

Achtung Altschulden

Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.