Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-01-25 21:54:54
Inhalt der Änderung

Am wichtigsten ist natürlich die Krankenversicherung. Wenn Du frei arbeitest, bist Du meistens nicht automatisch in der Krankenkasse (und so weiter). Nur bei Rundfunkanstalten kann es Dir passieren, dass Du "wie Beschäftigte" behandelt wirst und Du automatisch versichert wirst. Tipp daher: Wenn Du für eine Rundfunkanstalt arbeiten wirst, frag vorher nach, wie sie Dich einstufen und ob sie Dich versichern.

Du bist ganz frei - was nun?

Freie werden nicht ganz allein gelassen. Freie im Journalismus sind Pflichtmitglieder der Künstlersozialkasse. Hier gibt es die normale gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erheblich günstigeren Beitragssätzen – bei gleicher Leistung. Möglich wird das durch einen Zuschuss des Bundes (20 %) und Abgaben der Medienunternehmen (30 %).

In die Künstlersozialkasse kommen...

... Personen, die künstlerisch und publizistisch (=journalistisch) selbständig erwerbstätig sind, und zwar nicht nur vorübergehend, und im Wesentlichen im Inland arbeiten.

Wer darf nicht in Künstlersozialkasse?

Nicht versichert ist in der Regel, wer wie ein Unternehmen mehr als eine Person in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt (mehrere geringfügig Beschäftigte sind aber möglich) oder die Mindestverdienstgrenze von ­jährlich 3900 € nicht überschreitet. Die Mindestverdienstgrenze gilt aber nicht am Berufs­anfang in den ersten drei Jahren. Berufsanfänger können also auch weniger verdienen. Wichtig: als Berufsanfang gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals frei gearbeitet wurde. Wer also schon einmal im Jahr 2005 frei gearbeitet hat (und seien es nur sechs Monate), gilt bei Antrag im Jahr 2024 bei der Künstlersozialkasse nicht mehr als Person am Berufsanfang.

Die Versicherung bleibt bestehen, wenn das Einkommen innerhalb von sechs Jahren maximal zweimal unter die Mindestverdienstgrenze sinkt.

Wie berechnet sich mein Beitrag?

Grundlage für die Beitragsberechnung ist das „voraussichtliche Arbeitseinkommen“, das Du am Anfang des Jahres oder der Berufstätigkeit schätzen und der Künstlersozialkasse melden musst. Wer sich verschätzt, kann die Meldung nur für die Zukunft korrigieren. Als Einkommen gilt dabei nicht das Gesamt­honorar, sondern die Einnahmen ohne Mehrwert-(Umsatz-)steuer abzüglich Betriebskosten. Damit zahlen Freie rund 10 % ihres Einkommens für die Rente, ca. 7 % für die Krankenversicherung und 1,5 % für die Pflegeversicherung.

Einige Freie senken diese Sozialabgaben zusätzlich dadurch, dass sie ihr Arbeitseinkommen bewusst zu niedrig schätzen. Das ist allerdings rechtswidrig und kann von der Künstlersozialkasse sanktioniert werden. Pferdefuß außerdem: Wer wenig einzahlt, bekommt später nur eine schmale Rente und vergibt sich die Möglichkeit, eine hochsubventionierte Altersversorgung zu erhalten!

Was gilt bei Scheinselbständigkeit, anderer Arbeit und Nebentätigkeit?

Nicht in die Künstlersozialkasse kommt, wer „scheinselbständig“ ist, also nicht frei arbeitet, sondern in einem Arbeitsverhältnis steht.

Wenn jemand sowohl frei als auch in einem Arbeitsverhältnis tätig ist, dann kommt es für die Kranken- und Pflegeversicherung darauf an, was diese Person hauptberuflich macht. Das richtet sich danach, welche Tätigkeit überwiegt – gemessen an Stundenzahl und Einkommen.

Wer außerdem monatlich mindestens 3.775 /3.725 € (im Jahr 2024, West/Ost) aus einer anderen selbständigen Tätigkeit oder einem Arbeitsverhältnis bezieht, wird auch nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht erfasst.

Du hast eine weitere selbständige Tätigkeit, die aber nichts mit Publizistik oder Kunst zu tun hat?

Wenn Du eine weitere selbständige Tätigkeit hast, die nicht publizistisch oder künstlerisch ist (z.B. Versicherungsmakler), dann kannst Du entsprechend der bereits geschilderten Grundsätze versichert bleiben. Das heißt: So lange Deine Einkünfte aus dieser Tätigkeit unterhalb der Einkünfte aus der selbständigen publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit bleiben, bleibst Du über die Künstlersozialversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert, ansonsten musst Du Dich anders versichern. Sofern die anderweitige selbständige Tätigkeit allerdings die Grenzen von monatlich  3.775 /3.725 € (im Jahr 2024, West/Ost) erreicht, endet in jedem Fall die Rentenversicherungspflicht (während die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht eventuell weiter besteht, solange die Einkünfte aus der Nebentätigkeit geringer sind als aus der publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit).

Beispiel: Du verdienst 40.000 Euro (Gewinn, d.h. Honorare nach Abzug der Betriebsausgaben) aus der freien journalistischen Arbeit, und 35.000 Euro aus Tätigkeit in der Versicherungsmakelei. Da Du bei der freien publizistischen Tätigkeit mehr verdienst als bei der Makelei, kannst Du über die Künstlersozialkasse in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben.

Wann ist die private Kranken- und Pflegeversicherung möglich?

Vorbemerkung: Für die meisten Freien ist die gesetzliche Versicherung besser, da die Beiträge einkommensabhängig sind. Wer wenig verdient, zahlt wenig. Weil viele Freie leider wenig verdienen, ist die Gesetzliche die beste Wahl. Wer private Zusatzfeatures möchte, schließt dann lieber eine private Zusatzversicherung ab, die bei finanziellen Problemen auch schnell gekündigt werden kann. Bei der Privaten steigen die Beiträge dagegen mit dem Alter, denn wer älter wird, ist leider öfter krank. Für im Alter schlecht verdienende Freie wird die Private dann schnell zum Albtraum.

Du willst trotz aller Warnungen in die Private?

Wie es geht: Die Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist für maximal sechs Jahre bei Personen am „Anfang des Berufes“ und dauerhaft nur für Höherverdienende möglich. Mit „Berufsanfang“ ist die erstmalige Aufnahme einer selbständigen journalistischen Tätigkeit im Berufsleben gemeint. Er kann also auch vorliegen, wenn schon seit 20 Jahren in einer Festanstellung im Journalismus gearbeitet wurde. Im Fall einer Befreiung von der Gesetzlichen gibt es einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Das Recht zur Befreiung endet aber spätestens nach sechs Jahren, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass drei aufeinanderfolgende Jahre ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erzielt wurde.

Wer erst nach vielen Jahren ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, kann ebenfalls noch in die private Krankenversicherung, wenn ebenfalls nachgewiesen werden kann, dass drei aufeinanderfolgende Jahre ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erzielt wurde.

In aller Regel ist die Gesetzliche jedoch die beste Wahl, weil die Kosten der Privaten ohne Rücksicht auf das Einkommen mit fortschreitendem Alter sehr hoch werden können. Sofern die private Versicherung gewählt wird, berät die DJV-Versicherungsberatung, welche Versicherung die günstigsten Bedingungen bietet. Der DJV hat auch einen Gruppenvertrag mit der DKV abgeschlossen. Für Mitglieder besteht der Vorteil günstiger Konditionen auch darin, dass die DKV einen Abschlusszwang hat. Sie muss die Antragstellenden auch bei Vorerkrankungen aufnehmen (sie kann allerdings bei Leistungen für diese Vorerkrankungen dann besondere Regelungen aufstellen).

Du bist freiwillig gesetzlich versichert?

Wenn Du freiwillig gesetzlich versichert bist und in der KSK bist, hast du in der Regel einen Anspruch auf einen Zuschuss von der KSK. Das gilt auch dann, wenn du schon viele Jahre in der KSK bist und dir vor dem Jahr 2023 ein solcher Zuschuss schon einmal verweigert wurde. Zum Hintergrund: Wenn du in die gesetzliche Krankenversicherung hinein willst oder musst, bist du normalerweise bei der Künstlersozialversicherung pflichtversichert. Vielleicht bist du aber einer der "Altfälle", die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Der Grund: du hast dich, als das noch früher noch ohne Einschränkungen zulässig war, dich bei der KSK für die private Krankenversicherung entschieden. Als du dann aber irgendwann mal ein Arbeitsverhältnis bekommen hast und aus der KSK rausgegangen bist, wurdest du bei deinem Arbeitgeber gesetzlich pflichtversichert. Als dieses Arbeitsverhältnis aber irgendwann wieder zuende warst, wolltest du wieder in die KSK hinein, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Damals sagte die KSK (zu Recht): Du hast dich früher von der gesetzlichen Krankenversicherung bei uns befreien lassen, daher nehmen wir dich nicht mehr in die gesetzliche Pflichtversicherung auf, und du bekommst auch keinen Zuschuss von uns wie du es bekommen würdest, wenn du pflichtversichert oder privat versichert wärest. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 gilt aber, dass du auch als "Altfall" einen Anspruch auf Zuschuss hast. Du musst ihn allerdings beantragen, sonst bekommst du ihn nicht. Hierbei handelt es sich in der Regel im mehrere tausend Euro im Jahr, versäume das also nicht! Wenn du diese Passage übrigens nicht so richtig nachvollziehen kannst, kannst du dich, sofern du DJV-Mitglied bist, zur Beratung an die DJV-Geschäftsstelle oder den DJV-Versicherungsmakler wenden.

Wie komme ich rein?

Wer als Mitglied der Künstlersozialkasse in Betracht kommt, muss sich dort direkt melden (Anschrift hier). Dabei gilt der Tag der Meldung als erster Tag der Mitgliedschaft, wenn die Voraussetzungen dafür bei der Meldung schon vorlagen.

Meine Rundfunkanstalt lässt mich nicht frei sein, warum?

Mitglieder der Künstlersozialkasse erleben es bei der Arbeit für öffentlich-rechtliche Anstalten nicht selten, dass ihnen von ihren Honoraren Sozialversicherungsbeiträge und sogar Lohnsteuer abgezogen werden, obwohl sie selbst schon Beiträge zur Künstlersozialkasse und Einkommenssteuer zahlen. Das liegt daran, dass sie von den Rundfunkanstalten als „Beschäftigte“ eingestuft werden. Dagegen kann in der Regel wenig getan werden, weil diese Einstufungen den Segen der Krankenkassen und der Rentenversicherung haben.

Wer es dennoch "wissen will", kann versuchen, durch ein Verfahren bei der Rentenversicherung bzw. dem Finanzamt gegen solche Einstufungen vorzugehen. Hierbei handelt es aber um zeitlich aufwendige Verfahren. Erfolgversprechend ist das auch nur dann, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich selbständig war. Wer ausschließlich für Sender mit Sozialversicherungsabzügen arbeitet, muss nicht noch zusätzlich in die KSK.

Bin ich über die Künstlersozialkasse auch arbeitslosenversichert?

Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist nicht automatisch mit der Arbeitslosenversicherung verbunden. Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist separat bei der Arbeitsagentur zu beantragen.

Sollte ich gleichzeitig über die Rundfunkanstalt und die Künstlersozialkasse versichert sein?

Viele Freie, die an Rundfunkanstalten arbeiten, werden über diese oft wie Angestellte sozialversichert. Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden daher direkt vom Honorar abgezogen und an die Sozialversicherung überwiesen. Die Künstlersozialkasse ist für diese Freien im Prinzip nicht erforderlich, außer die Arbeit an der Rundfunkanstalt findet nur zeitweise oder mit größeren Pausen statt und die Freien arbeiten in den Pausen oder parallel noch in anderen freien Tätigkeiten. Manchmal werden Freie sogar an der gleichen Rundfunkanstalt in unterschiedlichen Aufgaben tätig und werden für Honorare der einen Aufgabe sozialversichert, während sie die anderen Honorare frei von Abzügen erhalten. Eine „Doppelversicherung“ sowohl über die Rundfunkanstalt als auch die Künstlersozialversicherung kann im Einzelfall sinnvoll sein.


Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-11-27 13:27:28
Inhalt der Änderung

Am wichtigsten ist natürlich die Krankenversicherung. Wenn Du frei arbeitest, bist Du meistens nicht automatisch in der Krankenkasse (und so weiter). Nur bei Rundfunkanstalten kann es Dir passieren, dass Du "wie Beschäftigte" behandelt wirst und Du automatisch versichert wirst. Tipp daher: Wenn Du für eine Rundfunkanstalt arbeiten wirst, frag vorher nach, wie sie Dich einstufen und ob sie Dich versichern.

Du bist ganz frei - was nun?

Freie werden nicht ganz allein gelassen. Freie im Journalismus sind Pflichtmitglieder der Künstlersozialkasse. Hier gibt es die normale gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erheblich günstigeren Beitragssätzen – bei gleicher Leistung. Möglich wird das durch einen Zuschuss des Bundes (20 %) und Abgaben der Medienunternehmen (30 %).

In die Künstlersozialkasse kommen...

... Personen, die künstlerisch und publizistisch (=journalistisch) selbständig erwerbstätig sind, und zwar nicht nur vorübergehend, und im Wesentlichen im Inland arbeiten.

Wer darf nicht in Künstlersozialkasse?

Nicht versichert ist in der Regel, wer wie ein Unternehmen mehr als eine Person in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt (mehrere geringfügig Beschäftigte sind aber möglich) oder die Mindestverdienstgrenze von ­jährlich 3900 € nicht überschreitet. Die Mindestverdienstgrenze gilt aber nicht am Berufs­anfang in den ersten drei Jahren. Berufsanfänger können also auch weniger verdienen. Wichtig: als Berufsanfang gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals frei gearbeitet wurde. Wer also schon einmal im Jahr 2005 frei gearbeitet hat (und seien es nur sechs Monate), gilt bei Antrag im Jahr 2024 bei der Künstlersozialkasse nicht mehr als Person am Berufsanfang.

Die Versicherung bleibt bestehen, wenn das Einkommen innerhalb von sechs Jahren maximal zweimal unter die Mindestverdienstgrenze sinkt.

Wie berechnet sich mein Beitrag?

Grundlage für die Beitragsberechnung ist das „voraussichtliche Arbeitseinkommen“, das Du am Anfang des Jahres oder der Berufstätigkeit schätzen und der Künstlersozialkasse melden musst. Wer sich verschätzt, kann die Meldung nur für die Zukunft korrigieren. Als Einkommen gilt dabei nicht das Gesamt­honorar, sondern die Einnahmen ohne Mehrwert-(Umsatz-)steuer abzüglich Betriebskosten. Damit zahlen Freie rund 10 % ihres Einkommens für die Rente, ca. 7 % für die Krankenversicherung und 1,5 % für die Pflegeversicherung.

Einige Freie senken diese Sozialabgaben zusätzlich dadurch, dass sie ihr Arbeitseinkommen bewusst zu niedrig schätzen. Das ist allerdings rechtswidrig und kann von der Künstlersozialkasse sanktioniert werden. Pferdefuß außerdem: Wer wenig einzahlt, bekommt später nur eine schmale Rente und vergibt sich die Möglichkeit, eine hochsubventionierte Altersversorgung zu erhalten!

Was gilt bei Scheinselbständigkeit, anderer Arbeit und Nebentätigkeit?

Nicht in die Künstlersozialkasse kommt, wer „scheinselbständig“ ist, also nicht frei arbeitet, sondern in einem Arbeitsverhältnis steht.

Wenn jemand sowohl frei als auch in einem Arbeitsverhältnis tätig ist, dann kommt es für die Kranken- und Pflegeversicherung darauf an, was diese Person hauptberuflich macht. Das richtet sich danach, welche Tätigkeit überwiegt – gemessen an Stundenzahl und Einkommen.

Wer außerdem monatlich mindestens 3.650 /3.550 € (im Jahr 2023, West/Ost) aus einer anderen selbständigen Tätigkeit oder einem Arbeitsverhältnis bezieht, wird auch nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht erfasst.

Du hast eine weitere selbständige Tätigkeit, die aber nichts mit Publizistik oder Kunst zu tun hat?

Wenn Du eine weitere selbständige Tätigkeit hast, die nicht publizistisch oder künstlerisch ist (z.B. Versicherungsmakler), dann kannst Du entsprechend der bereits geschilderten Grundsätze versichert bleiben. Das heißt: So lange Deine Einkünfte aus dieser Tätigkeit unterhalb der Einkünfte aus der selbständigen publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit bleiben, bleibst Du über die Künstlersozialversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert, ansonsten musst Du Dich anders versichern. Sofern die anderweitige selbständige Tätigkeit allerdings die Grenzen von monatlich 3.650 /3.550 € (im Jahr 2023, West/Ost) erreicht, endet in jedem Fall die Rentenversicherungspflicht (während die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht eventuell weiter besteht, solange die Einkünfte aus der Nebentätigkeit geringer sind als aus der publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit).

Beispiel: Du verdienst 40.000 Euro (Gewinn, d.h. Honorare nach Abzug der Betriebsausgaben) aus der freien journalistischen Arbeit, und 35.000 Euro aus Tätigkeit in der Versicherungsmakelei. Da Du bei der freien publizistischen Tätigkeit mehr verdienst als bei der Makelei, kannst Du über die Künstlersozialkasse in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben.

Wann ist die private Kranken- und Pflegeversicherung möglich?

Vorbemerkung: Für die meisten Freien ist die gesetzliche Versicherung besser, da die Beiträge einkommensabhängig sind. Wer wenig verdient, zahlt wenig. Weil viele Freie leider wenig verdienen, ist die Gesetzliche die beste Wahl. Wer private Zusatzfeatures möchte, schließt dann lieber eine private Zusatzversicherung ab, die bei finanziellen Problemen auch schnell gekündigt werden kann. Bei der Privaten steigen die Beiträge dagegen mit dem Alter, denn wer älter wird, ist leider öfter krank. Für im Alter schlecht verdienende Freie wird die Private dann schnell zum Albtraum.

Du willst trotz aller Warnungen in die Private?

Wie es geht: Die Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist für maximal sechs Jahre bei Personen am „Anfang des Berufes“ und dauerhaft nur für Höherverdienende möglich. Mit „Berufsanfang“ ist die erstmalige Aufnahme einer selbständigen journalistischen Tätigkeit im Berufsleben gemeint. Er kann also auch vorliegen, wenn schon seit 20 Jahren in einer Festanstellung im Journalismus gearbeitet wurde. Im Fall einer Befreiung von der Gesetzlichen gibt es einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Das Recht zur Befreiung endet aber spätestens nach sechs Jahren, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass drei aufeinanderfolgende Jahre ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erzielt wurde.

Wer erst nach vielen Jahren ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, kann ebenfalls noch in die private Krankenversicherung, wenn ebenfalls nachgewiesen werden kann, dass drei aufeinanderfolgende Jahre ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erzielt wurde.

In aller Regel ist die Gesetzliche jedoch die beste Wahl, weil die Kosten der Privaten ohne Rücksicht auf das Einkommen mit fortschreitendem Alter sehr hoch werden können. Sofern die private Versicherung gewählt wird, berät die DJV-Versicherungsberatung, welche Versicherung die günstigsten Bedingungen bietet. Der DJV hat auch einen Gruppenvertrag mit der DKV abgeschlossen. Für Mitglieder besteht der Vorteil günstiger Konditionen auch darin, dass die DKV einen Abschlusszwang hat. Sie muss die Antragstellenden auch bei Vorerkrankungen aufnehmen (sie kann allerdings bei Leistungen für diese Vorerkrankungen dann besondere Regelungen aufstellen).

Du bist freiwillig gesetzlich versichert?

Wenn Du freiwillig gesetzlich versichert bist und in der KSK bist, hast du in der Regel einen Anspruch auf einen Zuschuss von der KSK. Das gilt auch dann, wenn du schon viele Jahre in der KSK bist und dir vor dem Jahr 2023 ein solcher Zuschuss schon einmal verweigert wurde. Zum Hintergrund: Wenn du in die gesetzliche Krankenversicherung hinein willst oder musst, bist du normalerweise bei der Künstlersozialversicherung pflichtversichert. Vielleicht bist du aber einer der "Altfälle", die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Der Grund: du hast dich, als das noch früher noch ohne Einschränkungen zulässig war, dich bei der KSK für die private Krankenversicherung entschieden. Als du dann aber irgendwann mal ein Arbeitsverhältnis bekommen hast und aus der KSK rausgegangen bist, wurdest du bei deinem Arbeitgeber gesetzlich pflichtversichert. Als dieses Arbeitsverhältnis aber irgendwann wieder zuende warst, wolltest du wieder in die KSK hinein, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Damals sagte die KSK (zu Recht): Du hast dich früher von der gesetzlichen Krankenversicherung bei uns befreien lassen, daher nehmen wir dich nicht mehr in die gesetzliche Pflichtversicherung auf, und du bekommst auch keinen Zuschuss von uns wie du es bekommen würdest, wenn du pflichtversichert oder privat versichert wärest. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 gilt aber, dass du auch als "Altfall" einen Anspruch auf Zuschuss hast. Du musst ihn allerdings beantragen, sonst bekommst du ihn nicht. Hierbei handelt es sich in der Regel im mehrere tausend Euro im Jahr, versäume das also nicht! Wenn du diese Passage übrigens nicht so richtig nachvollziehen kannst, kannst du dich, sofern du DJV-Mitglied bist, zur Beratung an die DJV-Geschäftsstelle oder den DJV-Versicherungsmakler wenden.

Wie komme ich rein?

Wer als Mitglied der Künstlersozialkasse in Betracht kommt, muss sich dort direkt melden (Anschrift hier). Dabei gilt der Tag der Meldung als erster Tag der Mitgliedschaft, wenn die Voraussetzungen dafür bei der Meldung schon vorlagen.

Meine Rundfunkanstalt lässt mich nicht frei sein, warum?

Mitglieder der Künstlersozialkasse erleben es bei der Arbeit für öffentlich-rechtliche Anstalten nicht selten, dass ihnen von ihren Honoraren Sozialversicherungsbeiträge und sogar Lohnsteuer abgezogen werden, obwohl sie selbst schon Beiträge zur Künstlersozialkasse und Einkommenssteuer zahlen. Das liegt daran, dass sie von den Rundfunkanstalten als „Beschäftigte“ eingestuft werden. Dagegen kann in der Regel wenig getan werden, weil diese Einstufungen den Segen der Krankenkassen und der Rentenversicherung haben.

Wer es dennoch "wissen will", kann versuchen, durch ein Verfahren bei der Rentenversicherung bzw. dem Finanzamt gegen solche Einstufungen vorzugehen. Hierbei handelt es aber um zeitlich aufwendige Verfahren. Erfolgversprechend ist das auch nur dann, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich selbständig war. Wer ausschließlich für Sender mit Sozialversicherungsabzügen arbeitet, muss nicht noch zusätzlich in die KSK.

Bin ich über die Künstlersozialkasse auch arbeitslosenversichert?

Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist nicht automatisch mit der Arbeitslosenversicherung verbunden. Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist separat bei der Arbeitsagentur zu beantragen.

Sollte ich gleichzeitig über die Rundfunkanstalt und die Künstlersozialkasse versichert sein?

Viele Freie, die an Rundfunkanstalten arbeiten, werden über diese oft wie Angestellte sozialversichert. Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden daher direkt vom Honorar abgezogen und an die Sozialversicherung überwiesen. Die Künstlersozialkasse ist für diese Freien im Prinzip nicht erforderlich, außer die Arbeit an der Rundfunkanstalt findet nur zeitweise oder mit größeren Pausen statt und die Freien arbeiten in den Pausen oder parallel noch in anderen freien Tätigkeiten. Manchmal werden Freie sogar an der gleichen Rundfunkanstalt in unterschiedlichen Aufgaben tätig und werden für Honorare der einen Aufgabe sozialversichert, während sie die anderen Honorare frei von Abzügen erhalten. Eine „Doppelversicherung“ sowohl über die Rundfunkanstalt als auch die Künstlersozialversicherung kann im Einzelfall sinnvoll sein.