Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Hans Werner Rodrian

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Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-10-13 17:59:32
Inhalt der Änderung

Du beziehst Arbeitslosengeld oder hast Anspruch darauf? Dann kannst du Leistungen der Agentur für Arbeit zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 SBG III beziehen. 

Es besteht allerdings kein Anspruch auf den Gründungszuschuss, um aus der Arbeitslosigkeit zu gründen. Seit 2012 liegt die Bewilligung allein im Ermessen deines Arbeitsvermittlers bei der Arbeitsagentur. Kriterien sind der Vermittlungsvorrang in eine unselbständige Beschäftigung, ein tragfähiges Konzept - und deine persönliche Eignung, erklärt die IHK München

Die Auszahlung des Gründungszuschusses erfolgt in zwei Phasen:

Phase 1: In den ersten sechs Monaten nach der Gründung aus der Arbeitslosigkeit sollst du dich auf dem Markt etablieren. In dieser Zeit bekommst du die Höhe deines bisherigen Arbeitslosengelds zuzüglich 300 Euro monatlich, um Kranken- und Rentenversicherung zu finanzieren.

Phase 2: Nach einem halben Jahr prüft deine Arbeitsvermittlung, ob du deine Ziele erreicht hast. Du solltest jetzt deinen Lebensunterhalt aus den Einnahmen bestreiten können. Wenn das der Fall ist (und nur dann), bekommst du noch neun Monate lang die 300 Euro zur sozialen Absicherung. 

Achtung: Sobald du das Rentenalter erreichst, stellt die AfA abrupt die Zahlungen ein! Wenn du gemeinsam mit anderen gründest, solltest du mindestens die Hälfte an dem Journalismusbüro halten. 

Mehr Infos auf der Seite der Agentur für Arbeit