Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Hans Werner Rodrian

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-26 21:33:08
Inhalt der Änderung

(Antworten anzeigen durch Klicken auf Frage)

➔ Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Die Umsatzsteuerpflicht besteht nicht, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 22.000 Euro (Umsatz, nicht: Gewinn) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei Existenzgründung gilt im ersten Jahr bereits ab Überschreiten von 22.000 Euro Umsatz die Umsatzsteuerpflicht. Für Personen, die im Laufe eines Jahres gründen, sinkt diese Grenze anteilig. Wer etwa erst am 1. Juli gründet, für den gilt die Grenze von 11.000 Euro.

Werden diese Umsatzgrenzen nicht erreicht, fällt die Zahlung der Umsatzsteuer weg, und die Freien dürfen auch von ihren Auftraggebern keine Mehrwertsteuer fordern. Wer keine Umsatzsteuer erhebt, muss das auf seinen Rechnungen explizit deutlich machen. Rechnungsmuster gibt es beim DJV.

Die Mehrwertsteuer beim Einkauf fällt deswegen aber nicht weg! Wer von der Umsatzsteuer auf Grund der geringen Umsätze befreit ist, fährt also nicht unbedingt besser als die Person, die bezahlen muss. Hier hilft der Gang zum Finanzamt: Dort kann man sich sozusagen freiwillig bereiterklären („optieren“), Umsatzsteuer zu zahlen, obwohl man es eigentlich gar nicht müsste. Diese Erklärung („Option“) ist allerdings für fünf Jahre verbindlich! Die Option führt dazu, dass man die gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) in Abzug bringen kann. Grundsätzlich gilt als Ausübung der Option, wenn auf der Rechnung die Umsatzsteuer berechnet wird.

➔ siehe auch So läuft das mit der Umsatzsteuer

➔ Brauche ich eine Steuerberatung?

Am Anfang nein. Du kannst dir natürlich eine suchen; aber auch die beste Steuerberatung braucht deine Zuarbeit. Du musst dich also schon auch selbst ein bisschen mit dem Thema beschäftigen. Wenn du zu Beginn deiner Karriere noch wenig verdienst, bei der Einkommensteuer die Betriebsausgabenpauschale und noch keine Umsatzsteuer berechnen musst, dann solltest du es eigentlich auch ganz gut allein schaffen. Ggf. kannst du dir auch von einer Steuersoftware helfen lassen. Die Stiftung Warentest empfiehlt Wiso, Quicksteuer und Steuereasy. Je vielschichtiger deine Einkünfte und Aufwendungen werden und wenn es nach einer Weile hoffentlich um viel Geld geht, dann erleichtert dir eine Steuerberatung vieles. Fazit: Die Standards solltest du auch selber können. Und für die besonderen Fragen solltest du dir ein Steuerberatungsbüro suchen, das auch viele andere Journalisten hat.

➔ 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer?

Als journalistisch tätige Person berechnest du in der Regel 7 Prozent. Das gilt immer dann, wenn du Leistungen verkaufst, >>deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht<<. Das sind lt. Urheberrechtsgesetz (§12 (2) 7 c) begünstigte Leistungen, also mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz. Volle Mehrwertsteuer (19 Prozent) berechnest du für gewerbliche Tätigkeiten (siehe oben) und offiziell auch für nicht urheberrechtlich geschützte Nachrichten und das reine Sammeln von Daten. Zur Vereinfachung erlauben die Finanzämter aber idR, dass journalistisch Tätige auf ihre (journalistischen) Leistungen den ermäßigten Steuersatz anwenden.

➔ siehe auch So läuft das mit der Umsatzsteuer

➔ Wie berechne ich Reisekosten beim Auftraggeber und der Steuer?

Sag gern Spesen / Auslagen / Reisekostenerstattung, im Prinzip ist das alles das Gleiche. Das Grundprinzip ist einfach. Du hast für eine Recherche Reisekosten gehabt, bist vorab mit dem Auftraggeber übereingekommen, dass er dir die erstattet. Wie sieht es aber jetzt mit der Umsatzsteuer aus? Hier kurz der Ablauf:

  • Aus der Rechnung rechnest du die Umsatzsteuer heraus, das Ergebnis ist der Netto-Preis.
  • Auf den Nettopreis schlägst du in deiner Rechnung wieder die Umsatzsteuer drauf.
  • Welche? Da erlaubt dir das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen, hier ebenfalls die auf die Hauptleistung zu berechnende Umsatzsteuer anzusetzen. Bei einem Texthonorar sind das also idR 7%. Bei einer Redaktionsleistung können es auch mal 19% sein. Jetzt kann es tatsächlich passieren, dass die Spesen brutto teurer werden als bezahlt. Das verwirrt, ist aber in Ordnung.

Nun ein Beispiel: Du hast bei einer Recherche ein Hotelzimmer gebucht, es kostet 107 Euro. Es sind 7 Euro an Umsatzsteuer enthalten. Der Auftraggeber erstattet dir die Kosten. Du berechnest ihm die 100 Euro plus deine Mehrwertsteuer. Die kann er als Vorsteuer abziehen und zahlt dieselben 100 Euro, die er auch selbst netto gezahlt hätte. Dir erstattet das Finanzamt ebenfalls deine 7 Euro. Denn du ziehst aus der auf dich lautenden Rechnung die Umsatzsteuer als Vorsteuer von deinen eigenen Umsatzsteuerverpflichtungen abzieht. Kompliziert, aber funktioniert.

Oft gibt es aber heute einen einfacheren Weg: Du lässt dir die Hotelrechnung auf den Auftraggeber ausstellen und auch das Bahnticket. Dann kannst du einfach die Rechnungen beim Auftraggeber einreichen und dir das Herumknobeln mit der Umsatzsteuer sparen.

Im Ausland berechnest du gleich die Bruttosumme, denn die Vorsteuer kann ja nicht gezogen werden.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-26 19:59:32
Inhalt der Änderung

(Antworten anzeigen durch Klicken auf Frage)

➔ Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Die Umsatzsteuerpflicht besteht nicht, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 22.000 Euro (Umsatz, nicht: Gewinn) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei Existenzgründung gilt im ersten Jahr bereits ab Überschreiten von 22.000 Euro Umsatz die Umsatzsteuerpflicht. Für Personen, die im Laufe eines Jahres gründen, sinkt diese Grenze anteilig. Wer etwa erst am 1. Juli gründet, für den gilt die Grenze von 11.000 Euro.

Werden diese Umsatzgrenzen nicht erreicht, fällt die Zahlung der Umsatzsteuer weg, und die Freien dürfen auch von ihren Auftraggebern keine Mehrwertsteuer fordern. Wer keine Umsatzsteuer erhebt, muss das auf seinen Rechnungen explizit deutlich machen. Rechnungsmuster gibt es beim DJV.

Die Mehrwertsteuer beim Einkauf fällt deswegen aber nicht weg! Wer von der Umsatzsteuer auf Grund der geringen Umsätze befreit ist, fährt also nicht unbedingt besser als die Person, die bezahlen muss. Hier hilft der Gang zum Finanzamt: Dort kann man sich sozusagen freiwillig bereiterklären („optieren“), Umsatzsteuer zu zahlen, obwohl man es eigentlich gar nicht müsste. Diese Erklärung („Option“) ist allerdings für fünf Jahre verbindlich! Die Option führt dazu, dass man die gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) in Abzug bringen kann. Grundsätzlich gilt als Ausübung der Option, wenn auf der Rechnung die Umsatzsteuer berechnet wird.

➔ siehe auch So läuft das mit der Umsatzsteuer

➔ Brauche ich eine Steuerberatung?

Am Anfang nein. Du kannst dir natürlich eine suchen; aber auch die beste Steuerberatung braucht deine Zuarbeit. Du musst dich also schon auch selbst ein bisschen mit dem Thema beschäftigen. Wenn du zu Beginn deiner Karriere noch wenig verdienst, bei der Einkommensteuer die Betriebsausgabenpauschale und noch keine Umsatzsteuer berechnen musst, dann solltest du es eigentlich auch ganz gut allein schaffen. Ggf. kannst du dir auch von einer Steuersoftware helfen lassen. Die Stiftung Warentest empfiehlt Wiso, Quicksteuer und Steuereasy. Je vielschichtiger deine Einkünfte und Aufwendungen werden und wenn es nach einer Weile hoffentlich um viel Geld geht, dann erleichtert dir eine Steuerberatung vieles. Fazit: Die Standards solltest du auch selber können. Und für die besonderen Fragen solltest du dir ein Steuerberatungsbüro suchen, das auch viele andere Journalisten hat.

➔ 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer?

Als journalistisch tätige Person berechnest du in der Regel 7 Prozent. Das gilt immer dann, wenn du Leistungen verkaufst, >>deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht<<. Das sind lt. Urheberrechtsgesetz (§12 (2) 7 c) begünstigte Leistungen, also mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz. Volle Mehrwertsteuer (19 Prozent) berechnest du für gewerbliche Tätigkeiten (siehe oben) und offiziell auch für nicht urheberrechtlich geschützte Nachrichten und das reine Sammeln von Daten. Zur Vereinfachung erlauben die Finanzämter aber idR, dass journalistisch Tätige auf ihre (journalistischen) Leistungen den ermäßigten Steuersatz anwenden.

➔ siehe auch So läuft das mit der Umsatzsteuer

➔ Wie berechne ich Reisekosten beim Auftraggeber und der Steuer?

Sag gern Spesen / Auslagen / Reisekostenerstattung, im Prinzip ist das alles das Gleiche. Das Grundprinzip ist einfach. Du hast für eine Recherche Reisekosten gehabt, bist vorab mit dem Auftraggeber übereingekommen, dass er dir die erstattet. Wie sieht es aber jetzt mit der Umsatzsteuer aus? Hier kurz der Ablauf:

  • Aus der Rechnung rechnest du die Umsatzsteuer heraus, das Ergebnis ist der Netto-Preis.
  • Au den Nettopreis schlägst du in deiner Rechnung wieder die Umsatzsteuer drauf.
  • Welche? Da erlaubt dir das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen, hier ebenfalls die auf die Hauptleistung zu berechnende Umsatzsteuer anzusetzen. Bei einem Texthonorar sind das also idR 7%. Bei einer Redaktionsleistung können es auch mal 19% sein. Jetzt kann es tatsächlich passieren, dass die Spesen brutto teurer werden als bezahlt. Das verwirrt, ist aber in Ordnung.

Nun ein Beispiel: Du hast bei einer Recherche ein Hotelzimmer gebucht, es kostet 107 Euro. Es sind 7 Euro an Umsatzsteuer enthalten. Der Auftraggeber erstattet dir die Kosten. Du berechnest ihm die 100 Euro plus deine Mehrwertsteuer. Die kann er als Vorsteuer abziehen und zahlt dieselben 100 Euro, die er auch selbst netto gezahlt hätte. Dir erstattet das Finanzamt ebenfalls deine 7 Euro. Denn du ziehst aus der auch dich lautenden Rechnung die Umsatzsteuer als Vorsteuer von deinen eigenen Umsatzsteuerverpflichtungen abzieht. Kompliziert, aber funktioniert.

Oft gibt es aber heute einen einfacheren Weg: Du lässt dir die HotelrRechnung auf den Auftraggeber ausstellen und auch das Bahnticket. Dann kannst du auch einfach die Rechnungen beim Auftraggeber einreichen und dir das Herumknobeln mit der Umsatzsteuer sparen.

Im Ausland berechnest du gleich die Bruttosumme, denn die Vorsteuer kann ja nicht gezogen werden.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-09-03 17:03:47
Inhalt der Änderung

(Antworten anzeigen durch Klicken auf Frage)

➔ Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Die Umsatzsteuerpflicht besteht nicht, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 22.000 Euro (Umsatz, nicht: Gewinn) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei Existenzgründung gilt im ersten Jahr bereits ab Überschreiten von 22.000 Euro Umsatz die Umsatzsteuerpflicht. Für Personen, die im Laufe eines Jahres gründen, sinkt diese Grenze anteilig. Wer etwa erst am 1. Juli gründet, für den gilt die Grenze von 11.000 Euro.

Werden diese Umsatzgrenzen nicht erreicht, fällt die Zahlung der Umsatzsteuer weg, und die Freien dürfen auch von ihren Auftraggebern keine Mehrwertsteuer fordern. Wer keine Umsatzsteuer erhebt, muss das auf seinen Rechnungen explizit deutlich machen. Rechnungsmuster gibt es beim DJV.

Die Mehrwertsteuer beim Einkauf fällt deswegen aber nicht weg! Wer von der Umsatzsteuer auf Grund der geringen Umsätze befreit ist, fährt also nicht unbedingt besser als die Person, die bezahlen muss. Hier hilft der Gang zum Finanzamt: Dort kann man sich sozusagen freiwillig bereiterklären („optieren“), Umsatzsteuer zu zahlen, obwohl man es eigentlich gar nicht müsste. Diese Erklärung („Option“) ist allerdings für fünf Jahre verbindlich! Die Option führt dazu, dass man die gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) in Abzug bringen kann. Grundsätzlich gilt als Ausübung der Option, wenn auf der Rechnung die Umsatzsteuer berechnet wird.

➔ Brauche ich eine Steuerberatung?

Am Anfang nein. Du kannst dir natürlich eine suchen; aber auch die beste Steuerberatung braucht deine Zuarbeit. Du musst dich also schon auch selbst ein bisschen mit dem Thema beschäftigen. Wenn du zu Beginn deiner Karriere noch wenig verdienst, bei der Einkommensteuer die Betriebsausgabenpauschale und noch keine Umsatzsteuer berechnen musst, dann solltest du es eigentlich auch ganz gut allein schaffen. Ggf. kannst du dir auch von einer Steuersoftware helfen lassen. Die Stiftung Warentest empfiehlt Wiso, Quicksteuer und Steuereasy. Je vielschichtiger deine Einkünfte und Aufwendungen werden und wenn es nach einer Weile hoffentlich um viel Geld geht, dann erleichtert dir eine Steuerberatung vieles. Fazit: Die Standards solltest du auch selber können. Und für die besonderen Fragen solltest du dir ein Steuerberatungsbüro suchen, das auch viele andere Journalisten hat.

➔ 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer?

Als journalistisch tätige Person berechnest du in der Regel 7 Prozent. Das gilt immer dann, wenn du Leistungen verkaufst, >>deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht<<. Das sind lt. Urheberrechtsgesetz (§12 (2) 7 c) begünstigte Leistungen, also mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz. Volle Mehrwertsteuer (19 Prozent) berechnest du für gewerbliche Tätigkeiten (siehe oben) und offiziell auch für nicht urheberrechtlich geschützte Nachrichten und das reine Sammeln von Daten. Zur Vereinfachung erlauben die Finanzämter aber idR, dass journalistisch Tätige auf ihre (journalistischen) Leistungen den ermäßigten Steuersatz anwenden.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert