Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-05-21 17:35:40
Inhalt der Änderung

Klare und faire Absprachen sind die beste Lösung

Am besten sind eindeutige Absprachen zwischen Freien und Medienhäusern. Es sollte wechselseitig klar sein, was mit dem Beitrag noch alles passieren kann, also wann, wo und wie er veröffentlicht wird. Daher sollte bereits bei einem Angebot oder einem Auftrag darauf hingewiesen werden, worum es geht.

  • Die Freien schreiben beispielsweise: "Sie erhalten das Foto mit einem einfachen Nutzungsrecht für die Veröffentlichung in der Tageszeitung und dem Online-Auftritt plus Soziale Netzwerke"
  • Das Medienhaus schreibt beispielsweise: "Sie erhalten den Auftrag für einen Beitrag, den wir in unserem TV-Samstagsmagazin und der Mediathek für ein Jahr zeigen wollen"
  • Bei regelmäßiger Zusammenarbeit formulieren Freie und Medienhaus einen Vertrag, indem der Nutzungsumfang generell geregelt wird, damit nicht bei jedem Vertrag neu um Worte gefeilscht werden muss.

Eigene Geschäftsbedingungen

Oft bleibt keine Zeit, ausführlich über die Nutzungsrechte zu sprechen. Daher ist die Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen sinnvoll, in denen die Nutzungsrechte standardmäßig geregelt werden. Freie sollten in diesen Bedingungen die eingeräumten Nutzungsrechte möglichst weit einschränken, um die Beiträge noch anderweitig nutzen zu können.

Etwa mittels solcher Klauseln:

  • "Sie erhalten ein Zweitdruckrecht/ Zweitveröffentlichungsrecht am anliegenden Beitrag."
  • "Sie erhalten den Beitrag zur Erstnutzung im Verbreitungsgebiet Ihrer Zeitung am … / x-te Kalenderwoche."
  • "Der Beitrag wird exklusiv für den Erscheinungsmonat angeboten."

Tarifverträge

Die Frage der Nutzungsrecht kann auch tarifvertraglich vereinbart sein. Der DJV hat zusammen mit ver.di und anderen Gewerkschaften verschiedene Tarifverträge für Freie an Rundfunkanstalten geschlossen, in denen weitgehend geregelt ist, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden und was dafür gezahlt werden muss. Auch an Tageszeitungen gibt es im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen Regelungen für die Freien. Auch wenn viele Zeitungen ihn zu umgehen versuchen, entfaltet er doch rechtliche Wirkung und kann in Streitfällen juristisch eine Rolle spielen.

Zeitungen: Vergütungsregeln

Nach den gemeinsamen Vergütungsregeln aus dem Jahr 2012 (die das Urheberrecht konkretisieren) wird einem Zeitungsverlag in der Regel ein Erstdruckrecht im Verbreitungsgebiet eingeräumt. Wer einen Beitrag an das Göttinger Tageblatt liefert, kann den Beitrag daher am gleichen Tag auch an die Bergedorfer Zeitung und den Bonner General-Anzeiger liefern. Wer dagegen der FAZ einen Beitrag liefert, muss das Erscheinen der FAZ abwarten, bevor er den Beitrag weiterverwertet.

Wer Informationen zeitgleich in sich überschneidenden Verbreitungsgebieten anbieten will, sollte daher gleich beim Angebot darauf aufmerksam machen, dass nur ein Zweitdruckrecht angeboten wird.

Die Vergütungsregeln sehen auch Vergütungsansprüche bei Weiterverwertung der Beiträge vor. Wer unter dem Niveau der Vergütungsregeln vergütet wurde, kann auf Nachzahlung klagen. Eine Reihe von Freien hat durch Klagen einigermaßen hohe Nachzahlungen erhalten können.

Nicht wenige Zeitungsverlage zeigen sich trotz erfolgreicher Klagen von den Vergütungsregeln weitgehend unbeeindruckt und verweisen weiterhin auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen sie ohne besondere Vergütung umfangreiche und exklusive Nutzungsrechte an den Beiträgen erhalten. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) ist mittlerweile sogar der Meinung, die von ihm selbst verhandelten Vergütungsregeln seien nicht mehr anwendbar, weil er sie "gekündigt" habe. Eine Kündigung einer bereits getroffenen Mindestpreisabsprache ist nach DJV-Ansicht aber gar nicht möglich. Rechtlich gesehen müssen Zeitungsverlage daher weiter damit rechnen, dass Freie gegen sie klagen und auf die Anwendung der Vergütungsregeln pochen.

Zeitschriften: Alles anders

Bei Zeitschriften ist die Situation anders. Mit dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger konnten bislang keine Vergütungsregeln verhandelt werden. Auch die Rechtslage ist für die Freien grundsätzlich ungünstiger. Hier gilt schon nach dem Gesetz, dass ein Nutzungsrecht bei Zeitschriften im Zweifel für ein Jahr lang exklusiv eingeräumt wird, sofern vorher nichts anderes vereinbart wurde.

Freie, die ihre Beiträge weiterverwerten wollen, müssen daher bei Vertragsabschluss, spätestens bei Lieferung vereinbaren, dass sie nur ein nichtexklusives Nutzungsrecht einräumen. Als Kompromiss ist zum Beispiel denkbar, die Lieferung an die wichtigsten Wettbewerber auszuschließen und ein Erstnutzungsrecht mit Exklusivität für den Erscheinungsmonat zu vereinbaren.

Wenn Zeitschriften AGB verwenden, besteht die gleiche Problematik wie bei Zeitungen.

Online und Privatfunk: Verhandlungssache

Im Onlinebereich, auch in Online-Auftritten von Zeitschriften, sowie im Privatfunk stellt sich das Problem einer einjährigen Exklusivität nicht. Vielmehr ist auch hier alles Verhandlungssache. Freie sollten daher die eingeräumten Nutzungsrechte bei Angeboten genau definieren. "Gierige" AGB von Online-Medienhäusern können zudem unwirksam sein, wenn sie keine klaren Beteiligungsregeln für Freie enthalten.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-05-21 17:34:34
Inhalt der Änderung

Klare und faire Absprachen sind die beste Lösung

Am besten sind eindeutige Absprachen zwischen Freien und Medienhäusern. Es sollte wechselseitig klar sein, was mit dem Beitrag noch alles passieren kann, also wann, wo und wie er veröffentlicht wird. Daher sollte bereits bei einem Angebot oder einem Auftrag darauf hingewiesen werden, worum es geht.

  • Die Freien schreiben beispielsweise: "Sie erhalten das Foto mit einem einfachen Nutzungsrecht für die Veröffentlichung in der Tageszeitung und dem Online-Auftritt plus Soziale Netzwerke"
  • Das Medienhaus schreibt beispielsweise: "Sie erhalten den Auftrag für einen Beitrag, den wir in unserem TV-Samstagsmagazin und der Mediathek für ein Jahr zeigen wollen"
  • Bei regelmäßiger Zusammenarbeit formulieren Freie und Medienhaus einen Vertrag, indem der Nutzungsumfang generell geregelt wird, damit nicht bei jedem Vertrag neu um Worte gefeilscht werden muss.

Eigene Geschäftsbedingungen

Oft bleibt keine Zeit, ausführlich über die Nutzungsrechte zu sprechen. Daher ist die Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen sinnvoll, in denen die Nutzungsrechte standardmäßig geregelt werden. Freie sollten in diesen Bedingungen die eingeräumten Nutzungsrechte möglichst weit einschränken, um die Beiträge noch anderweitig nutzen zu können.

Etwa mittels solcher Klauseln:

  • "Sie erhalten ein Zweitdruckrecht/ Zweitveröffentlichungsrecht am anliegenden Beitrag."
  • "Sie erhalten den Beitrag zur Erstnutzung im Verbreitungsgebiet Ihrer Zeitung am … / x-te Kalenderwoche."
  • "Der Beitrag wird exklusiv für den Erscheinungsmonat angeboten."

Tarifverträge

Die Frage der Nutzungsrecht kann auch tarifvertraglich vereinbart sein. Der DJV hat zusammen mit ver.di und anderen Gewerkschaften verschiedene Tarifverträge für Freie an Rundfunkanstalten geschlossen, in denen weitgehend geregelt ist, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden und was dafür gezahlt werden muss. Auch an Tageszeitungen gibt es im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen Regelungen für die Freien. Auch wenn viele Zeitungen ihn zu umgehen versuchen, entfaltet er doch rechtliche Wirkung und kann in Streitfällen juristisch eine Rolle spielen.

Zeitungen: Vergütungsregeln

Nach den gemeinsamen Vergütungsregeln aus dem Jahr 2012 (die das Urheberrecht konkretisieren) wird einem Zeitungsverlag in der Regel ein Erstdruckrecht im Verbreitungsgebiet eingeräumt. Wer einen Beitrag an das Göttinger Tageblatt liefert, kann den Beitrag daher am gleichen Tag auch an die Bergedorfer Zeitung und den Bonner General-Anzeiger liefern. Wer dagegen der FAZ einen Beitrag liefert, muss das Erscheinen der FAZ abwarten, bevor er den Beitrag weiterverwertet.

Wer Informationen zeitgleich in sich überschneidenden Verbreitungsgebieten anbieten will, sollte daher gleich beim Angebot darauf aufmerksam machen, dass nur ein Zweitdruckrecht angeboten wird.

Die Vergütungsregeln sehen auch Vergütungsansprüche bei Weiterverwertung der Beiträge vor. Wer unter dem Niveau der Vergütungsregeln vergütet wurde, kann auf Nachzahlung klagen. Eine Reihe von Freien hat durch Klagen einigermaßen hohe Nachzahlungen erhalten können.

Nicht wenige Zeitungsverlage zeigen sich trotz erfolgreicher Klagen von den Vergütungsregeln weitgehend unbeeindruckt und verweisen weiterhin auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen sie ohne besondere Vergütung umfangreiche und exklusive Nutzungsrechte an den Beiträgen erhalten. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) ist mittlerweile sogar der Meinung, die von ihm selbst verhandelten Vergütungsregeln seien nicht mehr anwendbar, weil er sie "gekündigt" habe. Eine Kündigung einer bereits getroffenen Mindestpreisabsprache ist nach DJV-Ansicht aber gar nicht möglich. Rechtlich gesehen müssen Zeitungsverlage daher weiter damit rechnen, dass Freie gegen sie klagen und auf die Anwendung der Vergütungsregeln pochen.

Zeitschriften: Alles anders

Bei Zeitschriften ist die Situation anders. Mit dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger konnten bislang keine Vergütungsregeln verhandelt werden. Auch die Rechtslage ist für die Freien grundsätzlich ungünstiger. Hier gilt schon nach dem Gesetz, dass ein Nutzungsrecht bei Zeitschriften im Zweifel für ein Jahr lang exklusiv eingeräumt wird, sofern vorher nichts anderes vereinbart wurde.

Freie, die ihre Beiträge weiterverwerten wollen, müssen daher bei Vertragsabschluss, spätestens bei Lieferung vereinbaren, dass sie nur ein nichtexklusives Nutzungsrecht einräumen. Als Kompromiss ist zum Beispiel denkbar, die Lieferung an die wichtigsten Wettbewerber auszuschließen und ein Erstnutzungsrecht mit Exklusivität für den Erscheinungsmonat zu vereinbaren.

Wenn Zeitschriften AGB verwenden, besteht die gleiche Problematik wie bei Zeitungen.

Online und Privatfunk: Verhandlungssache

Im Onlinebereich, auch in Online-Auftritten von Zeitschriften, sowie im Privatfunk stellt sich das Problem einer einjährigen Exklusivität nicht. Vielmehr ist auch hier alles Verhandlungssache. Freie sollten daher die eingeräumten Nutzungsrechte bei Angeboten genau definieren. "Gierige" AGB von Online-Medienhäusern können zudem unwirksam sein, wenn sie keine klaren Beteiligungsregeln für Freie enthalten.