Redaktionelle Bearbeitung
Revisionen
Datum und Uhrzeit: 2023-07-24 20:41:19
Inhalt der Änderung
Viele Freie arbeiten – oft ohne es zu wissen – in Wirklichkeit arbeitnehmerähnlich tätig. Was bedeutet das? Und welche besonderen Ansprüche haben diese Freien?
Wer ist arbeitnehmerähnlich?
Nach dem Gesetz ist eine Person arbeitnehmerähnlich, die wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Freie Journalisten, die mindestens ein Drittel ihres Umsatzes bei einem einzigen Auftraggeber verdienen, gelten diesem gegenüber als arbeitnehmerähnlich.
Auf Grund von Neuregelungen bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union kann im Einzelfall eine Arbeitnehmerähnlichkeit eine Schutzbedürftigkeit auch bei geringeren Umsätzen bestehen. Insofern kommt es nicht notwendig auf das genannte Drittel an, es kann unter Umständen auch weniger sein.
Arbeitnehmerähnlich können sowohl Freie sein, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, als auch Freie, die etwa über eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt versichert sind.
24 bezahlte Urlaubstage
Arbeitnehmerähnliche haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub; aktuell sind das 24 Werktage pro Jahr. Außerdem besteht in vielen Bundesländern ein Anspruch auf bezahlten Weiterbildungsurlaub. Für Arbeitnehmerähnliche gilt auch das Arbeitsschutzgesetz: Sind die Arbeitsbedingungen unzumutbar, können die Betroffenen die Arbeitsschutzbehörde einschalten.
Gleichbehandlungsrecht
Es gilt auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Du darfst also nicht wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder aus anderen Gründen benachteiligt werden.
Pflege von Angehörigen
Arbeitnehmerähnliche Personen fallen unter das Pflegezeitgesetz. Damit hast Du Anspruch auf zehn Tage bezahlte Freistellung bei Pflege von Angehörigen gegenüber dem Auftraggeber oder der Pflegekasse des Angehörigen. Darüber hinaus gilt für Dich das neue Recht auf sechs Monate Pflegezeit oder zwei Jahre Familienpflegezeit sowie das damit verbundene Recht, ein zinsloses Darlehen für diese Zeit zu beantragen. Auch das Recht auf Teilzeit bei Pflege und Sterbebegleitung gehört dazu.
Mitbestimmung des Personalrats
In einigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Behörden einiger Bundesländer haben die Personalräte ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Belange von arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern geht, so bei Radio Bremen, beim Hessischen Rundfunk, beim Saarländischen Rundfunk, beim WDR und beim ZDF.
Tarifverträge
Für arbeitnehmerähnliche Personen gilt das Tarifrecht, sie dürfen also streiken und Tarifverträge einfordern. Einigermaßen funktionierende Tarifverträge für Journalisten existieren bei den Rundfunkanstalten, während der Tarifvertrag der Tageszeitungen ein Schattendasein führt. Einerseits lehnen viele Verlage die Anwendung ab, andererseits wagen es viele Freie nicht, die Anwendung einzufordern.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Ganz getrennt zu sehen sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Das sind Personen, die selbstständig sind, aber 80 Prozent und mehr bei einem einzigen Auftraggeber verdienen. Wenn diese Journalisten weder über die Künstlersozialkasse noch über den Auftraggeber (oft Rundfunkanstalt) versichert sind und deswegen nicht in die Rentenversicherung einzahlen, müssen sie aus eigener Tasche den vollen Rentenbeitrag abführen. Wer dies unterlässt, riskiert im Falle einer Prüfung, für das aktuelle Jahr und die vier Jahre davor in Haftung genommen zu werden.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-07-24 20:37:51
Inhalt der Änderung
Viele freie Journalisten sind – oft ohne es zu wissen – in Wirklichkeit arbeitnehmerähnliche Personen. Welche besonderen Ansprüche haben diese Freien?
Wer ist arbeitnehmerähnlich?
Nach dem Gesetz ist eine Person arbeitnehmerähnlich, die wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Freie Journalisten, die mindestens ein Drittel ihres Umsatzes bei einem einzigen Auftraggeber verdienen, gelten diesem gegenüber als arbeitnehmerähnlich.
Auf Grund von Neuregelungen bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union kann im Einzelfall eine Arbeitnehmerähnlichkeit eine Schutzbedürftigkeit auch bei geringeren Umsätzen bestehen. Insofern kommt es nicht notwendig auf das genannte Drittel an, es kann unter Umständen auch weniger sein.
Arbeitnehmerähnlich können sowohl Freie sein, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, als auch Freie, die etwa über eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt versichert sind.
24 bezahlte Urlaubstage
Arbeitnehmerähnliche haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub; aktuell sind das 24 Werktage pro Jahr. Außerdem besteht in vielen Bundesländern ein Anspruch auf bezahlten Weiterbildungsurlaub. Für Arbeitnehmerähnliche gilt auch das Arbeitsschutzgesetz: Sind die Arbeitsbedingungen unzumutbar, können die Betroffenen die Arbeitsschutzbehörde einschalten.
Gleichbehandlungsrecht
Es gilt auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Du darfst also nicht wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder aus anderen Gründen benachteiligt werden.
Pflege von Angehörigen
Arbeitnehmerähnliche Personen fallen unter das Pflegezeitgesetz. Damit hast Du Anspruch auf zehn Tage bezahlte Freistellung bei Pflege von Angehörigen gegenüber dem Auftraggeber oder der Pflegekasse des Angehörigen. Darüber hinaus gilt für Dich das neue Recht auf sechs Monate Pflegezeit oder zwei Jahre Familienpflegezeit sowie das damit verbundene Recht, ein zinsloses Darlehen für diese Zeit zu beantragen. Auch das Recht auf Teilzeit bei Pflege und Sterbebegleitung gehört dazu.
Mitbestimmung des Personalrats
In einigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Behörden einiger Bundesländer haben die Personalräte ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Belange von arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern geht, so bei Radio Bremen, beim Hessischen Rundfunk, beim Saarländischen Rundfunk, beim WDR und beim ZDF.
Tarifverträge
Für arbeitnehmerähnliche Personen gilt das Tarifrecht, sie dürfen also streiken und Tarifverträge einfordern. Einigermaßen funktionierende Tarifverträge für Journalisten existieren bei den Rundfunkanstalten, während der Tarifvertrag der Tageszeitungen ein Schattendasein führt. Einerseits lehnen viele Verlage die Anwendung ab, andererseits wagen es viele Freie nicht, die Anwendung einzufordern.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Ganz getrennt zu sehen sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Das sind Personen, die selbstständig sind, aber 80 Prozent und mehr bei einem einzigen Auftraggeber verdienen. Wenn diese Journalisten weder über die Künstlersozialkasse noch über den Auftraggeber (oft Rundfunkanstalt) versichert sind und deswegen nicht in die Rentenversicherung einzahlen, müssen sie aus eigener Tasche den vollen Rentenbeitrag abführen. Wer dies unterlässt, riskiert im Falle einer Prüfung, für das aktuelle Jahr und die vier Jahre davor in Haftung genommen zu werden.