Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-02-07 21:19:46
Inhalt der Änderung

Wenn du im Bildjournalismus starten willst, gibt es erst einmal ganz wenig Zwänge. Je mehr du aber unternimmst, umso eher kann ein ganzes Kuddelmuddel an Verpflichtungen entstehen.

Die "Unvermeidlichen": KSK und BG ETEM
Am wichtigsten sind die Künstlersozialkasse und die Berufsgenossenschaft ETEM. In beiden bist du Pflichtmitglied. Das ist auch gut so, weil sich beide Institutionen ganz schwer um deine richtige soziale Absicherung bei Krankheit, Pflege und Arbeitsunfall kümmern. Die gute Nachricht: Bei beiden Stellen werden die Beiträge nicht rückwirkend erhoben, wenn du dich erst später meldest, du bekommst deswegen - das ist die schlechte Nachricht - aber auch so lange, wie du dich nicht gemeldet hast, keine Leistungen. Also husch, husch, ab in die KSK und die BG ETEM!
Aufgepasst: solltest du bei der späten Meldung allerdings schon Angestellte in deiner kleinen Bildagentur haben, dann kommt es jedenfalls bei der BG ETEM doch zu einer rückwirkenden Erhebung der Beiträge!

kuenstlersozialkasse.de
bgetem.de

Starten ohne Genehmigung
Wenn du bildjournalistisch arbeiten willst, brauchst du von keiner Stelle eine Genehmigung. Du kannst fotografieren, anbieten oder selbst veröffentlichen, wo und wie du willst. Mit Bildjournalismus sind beispielsweise gemeint: Nachrichtenfotos von einem politischen Ereignis, eine Pressekonferenz mit Personen aus der Regierung, Wirtschaft oder Kultur, ein Video über die Herstellung von Schokolade für ein Magazin im Fernsehen. Es gibt neben der journalistischen Bildberichterstattung aber auch die handwerkliche und die gewerbliche Fotografie.

Handwerkliche Fotografie
Weil die Medien sehr schlecht zahlen, willst du vielleicht auch folgende Dienstleistungen in deinem fotografischen Portfolio anbieten:
- Passbilder
- Porträtfotos
- Hochzeitsbilder
- Architekturfotos
- Produktfotografie
Aufgepasst: Diese Dienstleistungen gelten als handwerkliche Fotografie.

Die gute Nachricht: Kein Meister notwendig
Obwohl hier von Handwerk die Rede ist, darf die handwerkliche Fotografie ohne Meisterbrief und ohne Zulassung der Handwerkskammer ausgeübt werden.

Für die handwerkliche Fotografie gilt allerdings weiterhin die (Zwangs-)Mitgliedschaft in der Handwerkskammer und damit auch die Melde- und Beitragspflicht. Der Beitrag ist je nach Beitragsordnung der örtlichen Handwerkskammer unterschiedlich geregelt. Personen mit einem Gewinn von bis zu 5.200 Euro sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Ansonsten wird ein jährlicher Grundbetrag (beispielsweise bis 10.000 Euro 100 Euro, bis 20.000 Euro 130 Euro usw.) und ab bestimmten Gewinnbeträgen (beispielsweise 20.000 Euro) ein Zusatzbeitrag (beispielsweise 0,5 Prozent vom Gewinn) erhoben. Existenzgründende zahlen in der Regel im ersten Jahr keinerlei Beiträge, im zweiten und dritten Jahr nur die Hälfte des Grundbeitrags, im vierten Jahr sind sie jedenfalls vom Zusatzbeitrag befreit.

Gewerbliche Fotografie
Du willst neben der journalistischen Tätigkeit auch noch in der Werbe-, Mode- oder Industriefotografie tätig werden? Wichtig, das ist keine handwerkliche, sondern gewerbliche Fotografie, die eine (Zwangs-)Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit sich bringt. Bei der Industrie- und Handelskammer sind Personen mit einem Gewinn von bis zu 5.200 Euro von der Beitragspflicht generell ausgenommen, ansonsten sind grundsätzlich Grundbeiträge und Umlagen zu zahlen. Existenzgründende zahlen dabei in den ersten zwei Jahren keine Beiträge, im dritten und vierten Jahr zumindest keine Umlage, wenn ihr Gewerbeertrag 25.000 Euro nicht überschreitet. Als existenzgründend gilt hier nicht, wer in den letzten fünf Jahren bereits (auch anderweitig) selbständig war oder an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 1/10 beteiligt war.

Gewerbe führt (vielleicht) zur Gewerbesteuer
Wenn du fotografisch handwerklich oder gewerblich tätig bist, kann die Gewerbesteuer auf dich zukommen. Wenn du diese gewerblichen Einkünfte nicht von deinen anderen freiberuflichen Einkünften in der Buchhaltung und steuerlichen Abrechnung abgrenzt, werden diese Einkünfte zusammengerechnet, gelten zusammen als gewerbliche Einnahmen, so dass du schneller über die Freigrenzen bei der Gewerbesteuer kommst. Informiere Dich deswegen in den anderen Teilen dieser Freien-Info über die Gewerbesteuer (➜ Hier checkst du, welche Steuerarten dich betreffen).

Freiberuflich: journalistische und künstlerische Fotografie
Abzugrenzen ist von der handwerklichen und gewerblichen Fotografie die freiberufliche Fotografie, die insbesondere dann vorliegt, wenn sie zum Zwecke der Berichterstattung ausgeübt wird. Weiterhin gilt als freiberuflich auch die künstlerische Fotografie. Wann Fotografie künstlerisch ist oder nur schlicht gewerblich, ist naturgemäß umstritten. Wer nur freiberufliche Aufträge ausführt, ist nicht "kammerpflichtig".

Corporate Photography: ein Gewerbe?
Etwas kompliziert wird es dann, wenn du für das Informationsmagazin eines Verbandes oder einer Firma fotografierst und deine Fotos im Corporate Publishing genutzt werden, etwa als Teil eines Berichtes über Entwicklungen in der Branche. Hier wird im Regelfall gelten: Wenn die Postille, in der sein Foto erscheint, journalistisch gehalten ist und nicht einfach Hochglanz-PR, dann dürfte das Finanzamt noch von einer journalistischen und damit freiberuflichen Leistung sprechen.

Gewerbeamt
Die Aufnahme der handwerklichen oder gewerblichen Fotografie ist neben den zuständigen Kammern dem Gewerbeamt anzuzeigen. Wenn du nur freiberuflich (siehe oben) tätig bist, musst Du niemanden informieren.

Steuerfragen
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die handwerkliche (Handwerkskammer) als auch die gewerbliche Fotografie (IHK) gewerbliche Tätigkeiten sind und als solche beim Finanzamt angemeldet werden müssen. Das Finanzamt informiert dann auch weitere interessierte Einrichtungen wie beispielsweise die bereits erwähnten Kammern.

Gewerbesteuer und entsprechende Vorauszahlungen an das Finanzamt erfolgen stets dann, wenn der Gewinn aus dieser Tätigkeit über 24.500 Euro liegt bzw. damit gerechnet wird. Zusätzliche Einnahmen aus einer gleichzeitigen freiberuflichen journalistischen Tätigkeit werden zur Ermittlung des Gewinns berücksichtigt, wenn letztere nicht eindeutig buchhalterisch von den handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeiten getrennt werden. Das heißt: solche Tätigkeiten nicht auf einer Rechnung zusammen abrechnen und zwei verschiedene Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die freiberuflichen und gewerbesteuerlichen Tätigkeiten beim Finanzamt einreichen.

Sozialversicherung
Fotografierende sind nicht nur bei freiberuflicher journalistischer Tätigkeit, sondern auch bei zeitgleich oder allein ausgeübter Tätigkeit im Bereich der künstlerischen Fotografie, der Werbefotografie oder des Fotodesigns versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse. Sofern freilich handwerkliche Fotografie ausgeübt wird, beispielsweise durch die Erstellung nicht-künstlerischer Porträts oder Passfotos, liegt eine „andere Selbständigkeit“ vor. Wenn die Gewinne aus dieser anderen Selbständigkeit die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten überwiegen, ist die Kranken- und Pflegeversicherung über die Künstlersozialkasse nicht mehr möglich. Vielmehr muss dann eine (nichtsubventionierte) freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse (oder eine private Krankenversicherung) gewählt werden. Die Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse endet, wenn die Gewinne aus den weiteren Tätigkeiten die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übertreffen.

Handwerkskammer: Mitgliedschaft führt zu Rentenversicherungszwang
(Zwangs-)Mitglieder der Handwerkskammer sind grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig für ihre handwerklichen Umsätze, d.h. zusätzlich zu ihren journalistischen oder künstlerischen Umsätzen, die in der Künstlersozialkasse rentenversicherungspflichtig sind. Dazu müssen sich die Versicherungspflichtigen bei der Deutschen Rentenversicherung melden! Ausgenommen sind nur Kleinunternehmer mit max. 5.200 Euro Gewinn aus handwerklicher Tätigkeit.

Künstlersozialabgabe
Wenn du in deinem Fotogeschäft auch andere Personen mit (Sub-)Aufträgen versiehst und ihnen dafür Honorar zahlst, wirst du selbst abgabepflichtig und zwar bei der ➜ Künstlersozialkasse. Sie kassiert 5 Prozent (Stand: 2024) von dir von allen Honoraren, die du für journalistische oder publizistische Leistungen an Dritte zahlst. Ob diese Personen in der Künstlersozialkasse sind, ist nicht wichtig. Du darfst die 5 Prozent nicht vom Honorar deiner Mitarbeitenden abziehen, vielmehr ist es zusätzlich (und an die Künstlersozialkasse) zu zahlen, im Regelfall aber erst nach dem Jahresende.

Datenschutz bei rein journalistischer Tätigkeit
Wenn du bildjournalistisch arbeitest, musst du das Datenschutzrecht im Blick haben. Die gute Nachricht: solange du bildjournalistisch tätig bis (z.B. Fotos von einer Pressekonferenz), sind zum Schutz der Medien zahlreiche Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar. Bei journalistischer Tätigkeit musst du nur folgendes beachten: Du musst dein Pressebüro datenschutzsicher organisieren und datenschutzsichere Technik einsetzen. Dazu wird im Regelfall gehören, dass du deine Daten nur auf Servern innerhalb der Europäischen Union speicherst und bei benutzter Software darauf achtet, dass sie datenschutzmäßigen Sicherheitsstandards genügt. Wenn du Mitarbeitende einsetzt, musst du dir von ihnen auch unterschreiben lassen, dass sie das Datengeheimnis zu bewahren haben. Hältst du dich nicht an diese (wenigen) Regeln, haftest du und kannst bußgeld- oder schadensersatzpflichtig werden.

Datenschutz bei handwerklicher oder gewerblicher Fotografie
Die schlechte Nachricht: In den anderen Bereichen der Fotografie schlägt die DSGVO voll durch. Hier kommt ein ganzer Wust an Pflichten auf dich zu, den wir hier erst einmal nur kurz andeuten: Beispielsweise musst du bei der Erstellung von Porträtfotos im Regelfall Höchstgrenzen für die Bildspeicherung vorsehen, du darfst nur notwendige Daten speichern und musst auch nach Jahren noch Auskunft darüber geben, was du eigentlich gespeichert hast. Eine ausführliche Darstellung zu diesen Pflichten findet sich in einem ausführlichen Info, das du derzeit (Juli 2023) unter djv.de/bild unter "Tipps" herunterladen kannst (➜ Download-Link).