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Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

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Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-07-26 12:56:55
Inhalt der Änderung

Fotografierende zeigen Plakate, mit denen sie über eine Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung auf die Fotografie protestieren. Einige Datenschutzbehörden vertreten die Ansicht, dass das Kunst- und Urhebergesetz nicht mehr maßgeblich sei.

Fotofreiheit.org - Fotos: Christina Czybik (82), Thomas Geiger (1). Composing und Bildbearbeitung: Christina Czybik und Ibrahim Ot

Wenn Du fotojournalistisch arbeitest, musst Du Dir eigentlich keine größeren Sorgen machen: bisher gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Fotografie in praktischer Hinsicht durch die seit dem Jahr 2018 eingeführte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt wird. Denn schon das bis 2018 geltende Fotorecht war bei den Persönlichkeitsrechten (wozu auch der Datenschutz gehört) sehr streng, viel strenger konnte und kann es kaum noch werden.

Außerdem verlangt auch die DSGVO selbst in ihrem Artikel 85, dass es Ausnahmen für Medien und freie Meinungsäußerung von Privatpersonen, Vereinigungen und (Nicht-Medien-)Firmen geben muss. Auch der Artikel 6 Absatz 1 lit f DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung aus „berechtigtem Interesse“, und die (Foto-/Video-)Berichterstattung für Medien gehört nach Ansicht von Datenschutzfachleuten als ganz besonders berechtigt, weil die Meinungs- und Medienfreiheit für die Grundrechte von zentraler Bedeutung ist.

Das bis 2018 geltende Fotorecht, das im so genannten „KUG“ geregelt und durch ausführliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des deutschen Bundesgerichtshof ausgestaltet wurde, gilt also weiter. Diese Auffassung wurde auch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln bestätigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2018, 15 W 27/18).

Das gilt auch für Fotos, die als Pressefotos für Vereinigungen oder (Nicht-Medien-) Firmen produziert werden, denn auch für sie galt und gilt das „KUG“.

Im Landesdatenschutzgesetz Berlin ist mittlerweile ausdrücklich ausformuliert, dass die Bestimmungen der DSGVO auf das „KUG“ keine Anwendung finden, so der § 19 Landesdatenschutzgesetz Berlin.

Auch im § 5 Absatz 7 Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen wird explizit geregelt, dass das KUG für die unter das Gesetz fallenden Stellen weitergilt.

Dennoch gibt es verschiedene Landesdatenschutzbehörden, die in ihren Publikationen auf Grund der angeblichen „Rechtsunklarheit“ die gegenteilige Auffassung vertreten haben. Der Landesdatenschutzbeauftragte in Hamburg vertrat beispielsweise die Ansicht, dass das KUG nicht anwendbar sei, da es nur die Verbreitung von Fotos, nicht aber deren Aufnahme regele, obwohl eine solche Ansicht seit über 100 Jahren der Geltung des KUG praktisch nie vertreten wurde. Die Landesdatenschutzbehörde in Niedersachsen hat sogar eine Information veröffentlicht, laut der die Aufnahme von Bildern schon immer dem Bundesdatenschutzgesetz unterlegen hätte. Der DJV hält diese Ansichten für falsch.

Der DJV rät seinen Mitgliedern dazu, selbstbewusst für das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einzutreten, sowohl das von Medien als auch das von Bürgern, Vereinen oder Firmen. Artikel 5 Grundgesetz und Artikel 11 der EU-Grundwerte-Charta in Verbindung mit Artikel 85 DSGVO und auch die nach wie vor rechtsgültigen Bestimmungen in den §§ 22, 23 sind keine Regelungen, die Landesdatenschützer einfach übergehen dürfen.

Klar ist allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit wächst, dass solche Fotoverwendungen, die bereits nach der bisherigen Rechtslage unzulässig waren, mehr Klagende auf den Plan rufen. Einfach deswegen, weil viele Personen durch die neue Gesetzgebung sensibilisierter sind und vielleicht auch einfach „ausprobieren“ möchten, ob sie sich nicht ein wenig Schadenersatz holen können. Hinzu kommen die (aus Sicht des DJV irreführenden) Publikationen einiger Landesdatenschutzbehörden, in denen suggeriert wird, dass viele Bildaufnahmen nicht mehr zulässig seien.

Daher heißt es für alle diejenigen, die Fotos außerhalb des Journalismus und außerhalb der Pressearbeit erstellen und/oder veröffentlichen, sich selbst kritischer zu prüfen.

Beispielsweise ist schon heute die Veröffentlichung von Fotos ohne jeden journalistischen / pressearbeitsmäßigen Zusammenhang kritisch zu sehen. Wer also beispielsweise Personenfotos zum Verkauf auf einer allgemein - also nicht nur Medienkunden - zugänglichen Plattform anbietet, könnte schon nach alter Rechtslage angreifbar sein. Gleiches gilt, wenn Personenfotos an Unternehmen zur reinen Werbung verkauft werden. Wenn hier kein Vertrag mit der fotografierten Person vorliegt, kann es schon nach bisheriger Rechtslage zu teuren Schadenersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kommen. Das alles hat mit dem neuen Datenschutzrecht gar nichts zu tun, sondern gilt schon bisher. Durch die neue Rechtslage wächst nur die Wahrscheinlichkeit, dass solche Klagen eingereicht werden.

Das Minimum des Datenschutzes bei journalistischer Arbeit

Bei rein journalistischer Arbeit ist nur ein Minimum an Datenschutz zu beachten: Die Organisation der Arbeit und die eingesetzte Technik müssen datenschutzschutzsicher sein. Mitarbeitende im Journalismusbüro müssen über diese Pflichten belehrt und eine Erklärung über den gewissenhaften Umgang mit Daten unterzeichnen. Bei einer Verletzung dieser Pflichten kann ein Schadensersatzanspruch von Dritten entstehen. Ein Bußgeld der Datenschutzbehörden ist mangels Aufsichtsrecht im Journalismus nicht möglich.

Beispiel für mangelnde Technik: Fotojournalistin F machte ein Foto einer Politikerin mit deren Zustimmung in ihrer Privatwohnung. Anschließend speicherte F alle Bilder auf einem in China angesiedelten Fotoserver, weil er am billigsten für ihre Zwecke erschien. Bei diesem Server gab es einen digitalen Einbruch, und die Fotos fanden ihren Weg ins Darknetz. Juristische Situation: Die Fotojournalistin hatte Technik eingesetzt, die nicht datenschutzsicher war. Server in China gelten in der Regel nicht als sicherer, datenschutzrechtlich zulässiger Aufbewahrungsort von Bildern. Daher kann die Politikerin Schadensersatz von der Fotojournalistin verlangen.

Beispiel für mangelnde Organisation: Fotojournalist G machte (mit Zustimmung der Bank) Fotos in den Innenräumen und Kellern einer Bank. Diese Bilder druckt er aus, lässt sie dann aber in einer Mappe mit der Aufschrift "Fotos X-Bank" einfach auf einem Regal in einem mit zahlreichen anderen Personen genutzten Büro liegen. Die Fotos werden von einer unbekannten Person aus dem Büro entwendet und im Darknet veröffentlicht. Juristische Situation: Fotojournalist G muss eine datenschutzsichere Verfahrensweise mit Bildern in seinem Büro organisieren. Weil er das versäumt hat, kann er von der Bank auf Schadensersatz verklagt werden, wenn sie wegen der Veröffentlichung der Fotos Umbauten zur Erhöhung der Sicherheit im Inneren der Bank vornehmen lassen muss.

Beispiel, warum im Journalismus (zum Glück nur) ein Minimum an Datenschutzpflichten besteht: Fotografin H fotografiert seit Jahren extremistische Personen auf Demonstrationen. Die bekannte Extremistin I meldet sich bei H und verlangt mit der Berufung auf die tatsächlich existierenden Regelungen in der DSGVO, dass H ihr Auskunft erteilen müsse über alle Fotos, die sie von ihrer Person jemals angefertigt habe, wo diese gespeichert wurden, an wen sie geliefert und wo sie veröffentlicht wurden, verlangt die Herausgabe von Kopien sämtlicher Fotos sowie anschließend die Löschung aller Bilddaten - wegen Datenschutz. Sie erstattet zugleich Anzeige beim Landesdatenschutzamt. Juristische Situation: Da H Journalistin ist, muss sie in ihrem Büro nur eine datenschutzsichere Organisation und Technik haben. Sie muss dagegen keine Auskunft über gespeicherte (Bild-)Daten geben und ist auch nicht zu einer Löschung verpflichtet. Auch der Landesdatenschutzamt kann nichts gegen sie unternehmen, es ist in den angesprochenen Fragen gar nicht zuständig.

Handwerkliche und gewerbliche Fotojobs

Klar ist auch, dass die Arbeit im Bereich der Hochzeitsfotografie, Porträtaufnahmen oder Werbefotografie im Regelfall nicht unter das Journalismus-/Medienprivileg fällt und damit das „volle Programm“ des Datenschutzrechts gilt. Da solche handwerklichen / gewerblichen Fotografiebüros jedoch meist Verträge mit den Personen, die sie fotografieren, zu schließen pflegen oder zumindest auf ihre Geschäftsbedingungen hinweisen, ergeben sich die Rechte zur Datenverarbeitung von der Aufnahme über die Speicherung bis hin zur Verbreitung dort in der Regel schon aus diesen Verträgen. Im Übrigen könnte auch beispielsweise ein Hochzeitsfotograf bestimmte Verarbeitungsschritte auch ohne vorherigen Vertrag mit seinem „berechtigten Interesse“ aus Artikel 6 Absatz 1 lit f DSGVO begründen, zu dem eben auch die Ausübung des durch Artikel 12 grundgesetzlich geschützten Berufsbilds gehört. Wer bei einer Hochzeit in Anwesenheit von Profi-Fotografierenden mit auf Hochzeitsbild will, weiß normalerweise, dass Fotografierende Profis sind und kann daher nicht ernsthaft geltend machen, dass ein solches professionelles Bild nicht aufgenommen werden oder anschließend nicht verbreitet werden durfte.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die handwerklich/gewerbliche Fotografie ein anerkannter Beruf ist, welcher der Gewerbeaufsicht und damit gewissen Sicherheitsgarantien unterliegt. Im Regelfall dürfte daher auch Berufstätige in der Handwerks-/ Gewerbefotografie ein berechtigtes Interesse an Fotoaufnahmen haben, zumal wenn die Veranstaltungsfirma eines Events wie eben einer Hochzeit sie extra gebucht hat.

Hinzu kommt, dass sich natürlich auch Hochzeitsfotografierende auf die Regelung des § 23 KUG berufen könnten, da eine Hochzeit eine Veranstaltung ist, deren Bilder in der Regel einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen.

Nichtjournalistische Arbeitsbereiche von journalistisch Berufstätigen

Es gibt Bereiche der Arbeit im Journalismus, die nicht zum Bereich der journalistischen Datenverarbeitung gehören. Das kann beispielsweise das Beschäftigungsverhältnis mit Mitarbeitenden des Journalismusbüros sein, deren Bewerbungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozial- und Steuerdaten im Büro datentechnisch verarbeitet werden. Ebenfalls in solchen Fällen, in denen Freie für die Chefredaktion eines Medium zuständig sind und Rechnungen von anderen freien Mitarbeitenden entgegennehmen, abzeichnen und an den Verlag weiterleiten. Für den Umgang mit solchen Daten gilt ohne Zweifel kein Privileg für Redaktionen, sondern es ist das „volle Programm“ des Datenschutzrechts zu beachten. Stellt das Journalismusbüro beispielsweise das Foto von Mitarbeitenden auf die Webseite, ohne deren Zustimmung zu haben, kann es bereits ein Bußgeld der Datenschutzbehörde geben. Weitere nichtredaktionelle Arbeitsbereiche können beispielsweise sein die Arbeit der Abonnementsabteilung einer Zeitschrift, die Mailingliste für den E-Mail-Newsletter oder Tätigkeiten der Freien in der Managementberatung oder durch Vorträge und Training in der Weiterbildung.

Nach Einschätzung von Mitarbeitenden der Landesdatenschutzbehörde in Mecklenburg-Pommern gehören journalistische Pressekonferenzen und Tagungen dagegen noch zum Journalismus und stehen daher nicht unter der Aufsicht der Behörde.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Das „volle Programm“ des Datenschutzrechts?

Wenn Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Vereinigungen oder Firmen gemacht wird, stellt sich die Frage, ob diese Arbeit dem "vollen Programm" des Datenschutzrechts unterliegt (anders als im klassischen Journalismus, wo wesentliche Vorschriften des Datenschutzrechts nicht anwendbar sind).

Europa will hier Ausnahmen: In Artikel 85 der DSGVO wird von Deutschland gefordert, dass gesetzliche Bestimmungen einzuführen sind, mit denen die Meinungs- und Informationsfreiheit gewahrt wird. Die Meinungs- und Informationsfreiheit gilt nicht nur für professionelle Medien, für Privatpersonen, Vereinigungen und Firmen. In Berlin hat der Landesgesetzgeber das in § 19 Landesdatenschutzgesetz recht klar geregelt. Dort ist in keiner Weise davon die Rede, dass das Recht zur Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken nur Medienunternehmen vorbehalten sind. Auch der so genannten „Erwägungsgrund 153“ zur DSGVO (eine Art offizielle Auslegungshilfe) weist darauf hin, dass der Begriff „Journalismus“ in der DSGVO weit auszulegen sei:

„Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.“

Mithin ist Journalismus nicht nur ein Bericht auf spiegel.de, sondern auch ein Foto, eine Nachricht, eine Glosse oder ein Veranstaltungsfoto auf einer Vereins-Internetseite.

Das bedeutet: Es besteht eine Ausnahme vom normalen Datenschutzrecht in den Fällen, in denen die Veröffentlichung eines Fotos oder einer Meinung bzw. Information zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken abgegeben wird, unabhängig davon, ob jemand journalistisch berufstätig bzw. eine journalistische Redaktion ist. Wenn Privatpersonen, Vereinigungen oder Firmen ihre Meinung oder Information zur Veröffentlichung in Medien vornehmen, besteht damit für die Äußerung und deren Vorbereitung (z.B. Recherche, Abspeicherung etc.) eine Ausnahme vom normalen Datenschutzrecht.

Auch das spricht dafür, dass die Erstellung von PR-Fotos, soweit sie auf die Presse zielen, zu den Bereichen gehört, die vom normalen Datenschutzrecht ausgenommen sind (was sich aber auch schon daraus ergibt, dass das „KUG“ weiter gilt, denn das „KUG“ erlaubt die PR-Fotografie auch, wenn sie Informationszwecken dient).

Freilich gelten diese Ausnahmen dann nur für den Teil der Arbeit, der auf die Meinungsbildung bzw. die Information in den Medien zielt. Wer für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Werbeaufkleber oder Druckaufträge organisiert, wird dafür in der Regel das „volle Programm“ des Datenschutzrechts beachten müssen. Wenn es wiederum um Pressekonferenzen oder Tagungen geht, dürften auch diese von der Anwendung der DSGVO weitgehend ausgeschlossen sein. Ansonsten würde die Meinungsbildung oder Informationsarbeit von Bürgern, Vereinen oder Firmen unter der Kontrolle der Datenschutzbehörde stehen. Das wäre kaum im Interesse einer freien Gesellschaft.

Corporate Publishing von der Vereinspostille bis zur Internetseite – Redaktionsprivileg?

Viele Vereinigungen oder Firmen haben eigene Zeitschriften, Internetseiten oder Newsletter, in denen sie ihre Informationen verbreiten, oft auch mit eigener Redaktion.

Hier stellt sich natürlich die Frage, ob diese Medien als Journalismus gelten oder zumindest als Instanzen der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gelten, die von wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzrechtes (bis auf Beachtung angemessener Organisation und Technik) freigestellt sind.

Aus Sicht des DJV gelten die Ausnahmen für alle Medienformen, die auf die öffentliche Meinung zielen bzw. der Information der Öffentlichkeit dienen, unabhängig davon, ob sie von "offiziellen" redaktionell Mitarbeitenden verfasst wurden oder Freien, ob das Medium in Vollzeit oder nebenbei „bedient“ wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2015 in einem Urteil entschieden, dass das datenschutzrechtliche Medienprivileg für Corporate Publishing gelten kann (Urteil vom 29.10.2015 Aktenzeichen 1 B 32/15). Dabei verlangte es jedoch eine organisatorische Selbständigkeit der für die Publikationen zuständigen Abteilung:

„Auch für Kunden-, Werks-, Partei- und Vereinspublikationen wird grundsätzlich anerkannt, dass das Medienprivileg Anwendung findet. Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg aber nur in Anspruch nehmen, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig ist.“

Die organisatorische Selbständigkeit der publizierenden Abteilung ist demnach für die Geltendmachung des Medienprivilegs erforderlich: ein Kriterium, dem gegenüber durchaus verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet werden dürfen, denn dadurch wird der einzelne Bürger, der Kleinstverein und Kleinstunternehmen diskriminiert.

Angesicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts empfiehlt der DJV Mitarbeitenden solcher Medien, sich am besten ein Redaktionsstatut geben zu lassen, mit dem die Eigenständigkeit der Redaktion betont wird, alternativ klärende Zusätze zum Arbeitsvertrag, in denen redaktionelle Freiheit bzw. ein inhaltliches Ermessen zugestanden wird. Liegen ein solches Statut vor bzw. ein solcher Zusatz, lässt sich im Streitfall einfacher argumentieren. Der DJV hilft gerne beim Verfassen von solchen Redaktionsstatuten.

Wenn Privatpersonen ihre eigene Meinungs- und Informationsarbeit machen oder wenn es sich um einen Kleinverein oder ein Kleinstunternehmen handelt, sollte das Medienprivileg aus Sicht des DJV trotz Bundesverwaltungsgericht unverdrossen geltend gemacht werden und gegen Maßnahmen der Datenschutzbehörden Klage eingelegt werden bis hin zur Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.