Redaktionelle Bearbeitung
Revisionen
Datum und Uhrzeit: 2025-04-09 21:47:47
Inhalt der Änderung
(9. April 2025/hwr) Bei der VG Wort wird das wenig geliebte Metis-System reformiert. Ziel ist, dass die Ausschüttungen fairer verteilt werden. Hier sind schon mal die wichtigsten Punkte der Reform, wie sie der Mitgliederversammlung der VG Wort am 24.05.2025 vorgelegt werden soll.
Änderungen bei der Regelausschüttung mit Zugriffszählung:
- Die Mindestzugriffe für Texte mit mehr als 10000 Zeichen werden (von 1500) auf 375 pro Kalenderjahr gesenkt, wenn sie über eine ISBN, ISSN oder DOI verfügen.
- Besonders oft geklickte Texte, die das 15fache der Mindestzugriffe (22 500 Zugriffe) erreicht haben, erhalten einen Aufschlag von 20 %. Wird das 150fache (225 000 Zugriffe) erreicht, gibt es 40 % mehr.
- Texte werden nur noch einmal berücksichtigt, egal auf wie vielen Domains sie stehen.
Änderungen bei der Verlagsbeteiligung:
- Statt jeden einzelnen Text auf Urheber- und Verlagsanteil aufzuspalten, wird künftig erstmal das Gesamt-Geld in einen Verlags- und einen Urhebertopf aufgeteilt, und dann erst werden die Quoten ermittelt. Z.B. im Wissenschaftsbereich melden nämlich viel mehr Verlage als Autoren. Diese "Mehr-Meldungen" würden bei einem gemeinsamen Topf die Urheber-Quoten senken.
- Wahrnehmungsberechtigte, die keinen Verlag oder keine Nutzungsrechte eingeräumt haben, erhalten trotzdem weiter einen Aufschlag, der der Verlagsbeteiligung entspricht.
Aus Sonderausschüttung wird Verbreitungsnachweis
Die bisherige Sonderausschüttung entfällt, dafür kommt der "Verbreitungsnachweis". Er betrifft wie bisher die Sonderausschüttung alle Webseiten ohne Zählmarken. Für jeden Text, der die Kriterien erfüllt, wird es künftig einmalig den gleichen Betrag wie in der Zugriffszählung mit Zählmarken geben.
Dafür müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:
- Gemeldet werden können nur Texte ab einer Länge von 1800 Zeichen.
- Beiträge auf Radio- oder Fernsehseiten können gemeldet werden, wenn der Sender mindestens 0,8 % Marktanteil (TV) oder eine technische Reichweite von 200000 Haushalten (Radio) erreicht.
- E-Books sind künftig meldefähig, wenn sie im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) mit einer bestimmten Anzahl an Bibliotheksstandorten nachgewiesen sind. Alternativ reichen 50 verkaufte Exemplare gemäß Media Control. In jedem Fall sind ISBN oder DOI notwendig.
- Alle weiteren Beiträge ohne Zählmarken sind meldefähig, wenn die Domain laut IVW eine Million Visits im Jahr erreicht.
Weitere Änderungen
Die Sonderregel, dass Lyrik keine Mindestzeichenzahl benötigt, wird gestrichen. Diese Regel wurde oft missbraucht. Einige wenige haben extrem hohe Ausschüttungen erhalten.
Einzelne sehr hohe Ausschüttungen werden bei 0,1 % (Urheber*innen) / 10 % (Verlage) der jeweiligen Gesamt-Ausschüttungssumme für Urheber oder Verlage gekappt. Wenn in einem Urhebertopf 28 Mio Euro bereit stehen, dann gibt es pro Wahrnehmungsberechtigtem höchstens 28 000 Euro.
Und das Kleingedruckte:
Die Reform betrifft nur geschriebenen Text. Für Rundfunk (Radio-Beiträge im Netz) und Fernsehen (Mediatheken) sind zwei weitere Reformen in Arbeit, die aber noch nicht fertig sind.
Wichtig ist bei allen Überlegungen: Durch die Reform wird es nicht mehr Geld geben. Das heißt: Man kann nicht einigen mehr geben, ohne dass andere schlechter wegkommen.
Alle neuen Regeln sind noch vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung der VG Wort. Und das ist keine Formalie; denn in dieser Mitgliederversammlung gibt es sechs Berufsgruppen, und jede einzelne muss zustimmen.
Bei ihren Ausschüttungsregeln ist die VG Wort ans Gesetz gebunden: Ausschüttungen dürfen nur dann gezahlt werden, wenn vermutet werden kann, dass ein Werk entsprechend oft kopiert wird. Dafür braucht es transparente Parameter.
(hwr)
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-04-09 21:47:45
Inhalt der Änderung
(9. April 2025/hwr) Bei der VG Wort wird das wenig geliebte Metis-System reformiert. Ziel ist, dass die Ausschüttungen fairer verteilt werden. Hier sind schon mal die wichtigsten Punkte der Reform, wie sie der Mitgliederversammlung der VG Wort am 24.05.2025 vorgelegt werden soll.
Änderungen bei der Regelausschüttung mit Zugriffszählung:
- Die Mindestzugriffe für Texte mit mehr als 10000 Zeichen werden (von 1500) auf 375 pro Kalenderjahr gesenkt, wenn sie über eine ISBN, ISSN oder DOI verfügen.
- Besonders oft geklickte Texte, die das 15fache der Mindestzugriffe (22 500 Zugriffe) erreicht haben, erhalten einen Aufschlag von 20 %. Wird das 150fache (225 000 Zugriffe) erreicht, gibt es 40 % mehr.
- Texte werden nur noch einmal berücksichtigt, egal auf wie vielen Domains sie stehen.
Änderungen bei der Verlagsbeteiligung:
- Statt jeden einzelnen Text auf Urheber- und Verlagsanteil aufzuspalten, wird künftig erstmal das Gesamt-Geld in einen Verlags- und einen Urhebertopf aufgeteilt, und dann erst werden die Quoten ermittelt. Z.B. im Wissenschaftsbereich melden nämlich viel mehr Verlage als Autoren. Diese "Mehr-Meldungen" würden bei einem gemeinsamen Topf die Urheber-Quoten senken.
- Wahrnehmungsberechtigte, die keinen Verlag oder keine Nutzungsrechte eingeräumt haben, erhalten trotzdem weiter einen Aufschlag, der der Verlagsbeteiligung entspricht.
Aus Sonderausschüttung wird Verbreitungsnachweis
Die bisherige Sonderausschüttung entfällt, dafür kommt der "Verbreitungsnachweis". Er betrifft wie bisher die Sonderausschüttung alle Webseiten ohne Zählmarken. Für jeden Text, der die Kriterien erfüllt, wird es künftig einmalig den gleichen Betrag wie in der Zugriffszählung mit Zählmarken geben.
Dafür müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:
- Gemeldet werden können nur Texte ab einer Länge von 1800 Zeichen.
- Beiträge auf Radio- oder Fernsehseiten können gemeldet werden, wenn der Sender mindestens 0,8 % Marktanteil (TV) oder eine technische Reichweite von 200000 Haushalten (Radio) erreicht.
- E-Books sind künftig meldefähig, wenn sie im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) mit einer bestimmten Anzahl an Bibliotheksstandorten nachgewiesen sind. Alternativ reichen 50 verkaufte Exemplare gemäß Media Control. In jedem Fall sind ISBN oder DOI notwendig.
- Alle weiteren Beiträge ohne Zählmarken sind meldefähig, wenn die Domain laut IVW eine Million Visits im Jahr erreicht.
Weitere Änderungen
Die Sonderregel, dass Lyrik keine Mindestzeichenzahl benötigt, wird gestrichen. Diese Regel wurde oft missbraucht. Einige wenige haben extrem hohe Ausschüttungen erhalten.
Einzelne sehr hohe Ausschüttungen werden bei 0,1 % (Urheber*innen) / 10 % (Verlage) der jeweiligen Gesamt-Ausschüttungssumme für Urheber oder Verlage gekappt. Wenn in einem Urhebertopf 28 Mio Euro bereit stehen, dann gibt es pro Wahrnehmungsberechtigtem höchstens 28 000 Euro.
Und das Kleingedruckte:
Die Reform betrifft nur geschriebenen Text. Für Rundfunk (Radio-Beiträge im Netz) und Fernsehen (Mediatheken) sind zwei weitere Reformen in Arbeit, die aber noch nicht fertig sind.
Wichtig ist bei allen Überlegungen: Durch die Reform wird es nicht mehr Geld geben. Das heißt: Man kann nicht einigen mehr geben, ohne dass andere schlechter wegkommen.
Alle neuen Regeln sind noch vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung der VG Wort. Und das ist keine Formalie; denn in dieser Mitgliederversammlung gibt es sechs Berufsgruppen, und jede einzelne muss zustimmen.
Bei ihren Ausschüttungsregeln ist die VG Wort ans Gesetz gebunden: Ausschüttungen dürfen nur dann gezahlt werden, wenn vermutet werden kann, dass ein Werk entsprechend oft kopiert wird. Dafür braucht es transparente Parameter.
(hwr)
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-04-09 21:42:51
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Bei der VG Wort wird das wenig geliebte Metis-System reformiert. Ziel ist, dass die Ausschüttungen fairer verteilt werden. Hier sind schon mal die wichtigsten Punkte der Reform, wie sie der Mitgliederversammlung der VG Wort am 24.05.2025 vorgelegt werden soll.
Änderungen bei der Regelausschüttung mit Zugriffszählung:
- Die Mindestzugriffe für Texte mit mehr als 10000 Zeichen werden (von 1500) auf 375 pro Kalenderjahr gesenkt, wenn sie über eine ISBN, ISSN oder DOI verfügen.
- Besonders oft geklickte Texte, die das 15fache der Mindestzugriffe (22 500 Zugriffe) erreicht haben, erhalten einen Aufschlag von 20 %. Wird das 150fache (225 000 Zugriffe) erreicht, gibt es 40 % mehr.
- Texte werden nur noch einmal berücksichtigt, egal auf wie vielen Domains sie stehen.
Änderungen bei der Verlagsbeteiligung:
- Statt jeden einzelnen Text auf Urheber- und Verlagsanteil aufzuspalten, wird künftig erstmal das Gesamt-Geld in einen Verlags- und einen Urhebertopf aufgeteilt, und dann erst werden die Quoten ermittelt. Z.B. im Wissenschaftsbereich melden nämlich viel mehr Verlage als Autoren. Diese "Mehr-Meldungen" würden bei einem gemeinsamen Topf die Urheber-Quoten senken.
- Wahrnehmungsberechtigte, die keinen Verlag oder keine Nutzungsrechte eingeräumt haben, erhalten trotzdem weiter einen Aufschlag, der der Verlagsbeteiligung entspricht.
Aus Sonderausschüttung wird Verbreitungsnachweis
Die bisherige Sonderausschüttung entfällt, dafür kommt der "Verbreitungsnachweis". Er betrifft wie bisher die Sonderausschüttung alle Webseiten ohne Zählmarken. Für jeden Text, der die Kriterien erfüllt, wird es künftig einmalig den gleichen Betrag wie in der Zugriffszählung mit Zählmarken geben.
Dafür müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:
- Gemeldet werden können nur Texte ab einer Länge von 1800 Zeichen.
- Beiträge auf Radio- oder Fernsehseiten können gemeldet werden, wenn der Sender mindestens 0,8 % Marktanteil (TV) oder eine technische Reichweite von 200000 Haushalten (Radio) erreicht.
- E-Books sind künftig meldefähig, wenn sie im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) mit einer bestimmten Anzahl an Bibliotheksstandorten nachgewiesen sind. Alternativ reichen 50 verkaufte Exemplare gemäß Media Control. In jedem Fall sind ISBN oder DOI notwendig.
- Alle weiteren Beiträge ohne Zählmarken sind meldefähig, wenn die Domain laut IVW eine Million Visits im Jahr erreicht.
Weitere Änderungen
Die Sonderregel, dass Lyrik keine Mindestzeichenzahl benötigt, wird gestrichen. Diese Regel wurde oft missbraucht. Einige wenige haben extrem hohe Ausschüttungen erhalten.
Einzelne sehr hohe Ausschüttungen werden bei 0,1 % (Urheber*innen) / 10 % (Verlage) der jeweiligen Gesamt-Ausschüttungssumme für Urheber oder Verlage gekappt. Wenn in einem Urhebertopf 28 Mio Euro bereit stehen, dann gibt es pro Wahrnehmungsberechtigtem höchstens 28 000 Euro.
Und das Kleingedruckte:
Die Reform betrifft nur geschriebenen Text. Für Rundfunk (Radio-Beiträge im Netz) und Fernsehen (Mediatheken) sind zwei weitere Reformen in Arbeit, die aber noch nicht fertig sind.
Wichtig ist bei allen Überlegungen: Durch die Reform wird es nicht mehr Geld geben. Das heißt: Man kann nicht einigen mehr geben, ohne dass andere schlechter wegkommen.
Alle neuen Regeln sind noch vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung der VG Wort. Und das ist keine Formalie; denn in dieser Mitgliederversammlung gibt es sechs Berufsgruppen, und jede einzelne muss zustimmen.
Bei ihren Ausschüttungsregeln ist die VG Wort ans Gesetz gebunden: Ausschüttungen dürfen nur dann gezahlt werden, wenn vermutet werden kann, dass ein Werk entsprechend oft kopiert wird. Dafür braucht es transparente Parameter.
(hwr)
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-04-09 21:42:49
Inhalt der Änderung
Bei der VG Wort wird das wenig geliebte Metis-System reformiert. Ziel ist, dass die Ausschüttungen fairer verteilt werden. Hier sind schon mal die wichtigsten Punkte der Reform, wie sie der Mitgliederversammlung der VG Wort am 24.05.2025 vorgelegt werden soll.
Änderungen bei der Regelausschüttung mit Zugriffszählung:
- Die Mindestzugriffe für Texte mit mehr als 10000 Zeichen werden (von 1500) auf 375 pro Kalenderjahr gesenkt, wenn sie über eine ISBN, ISSN oder DOI verfügen.
- Besonders oft geklickte Texte, die das 15fache der Mindestzugriffe (22 500 Zugriffe) erreicht haben, erhalten einen Aufschlag von 20 %. Wird das 150fache (225 000 Zugriffe) erreicht, gibt es 40 % mehr.
- Texte werden nur noch einmal berücksichtigt, egal auf wie vielen Domains sie stehen.
Änderungen bei der Verlagsbeteiligung:
- Statt jeden einzelnen Text auf Urheber- und Verlagsanteil aufzuspalten, wird künftig erstmal das Gesamt-Geld in einen Verlags- und einen Urhebertopf aufgeteilt, und dann erst werden die Quoten ermittelt. Z.B. im Wissenschaftsbereich melden nämlich viel mehr Verlage als Autoren. Diese "Mehr-Meldungen" würden bei einem gemeinsamen Topf die Urheber-Quoten senken.
- Wahrnehmungsberechtigte, die keinen Verlag oder keine Nutzungsrechte eingeräumt haben, erhalten trotzdem weiter einen Aufschlag, der der Verlagsbeteiligung entspricht.
Aus Sonderausschüttung wird Verbreitungsnachweis
Die bisherige Sonderausschüttung entfällt, dafür kommt der "Verbreitungsnachweis". Er betrifft wie bisher die Sonderausschüttung alle Webseiten ohne Zählmarken. Für jeden Text, der die Kriterien erfüllt, wird es künftig einmalig den gleichen Betrag wie in der Zugriffszählung mit Zählmarken geben.
Dafür müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:
- Gemeldet werden können nur Texte ab einer Länge von 1800 Zeichen.
- Beiträge auf Radio- oder Fernsehseiten können gemeldet werden, wenn der Sender mindestens 0,8 % Marktanteil (TV) oder eine technische Reichweite von 200000 Haushalten (Radio) erreicht.
- E-Books sind künftig meldefähig, wenn sie im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) mit einer bestimmten Anzahl an Bibliotheksstandorten nachgewiesen sind. Alternativ reichen 50 verkaufte Exemplare gemäß Media Control. In jedem Fall sind ISBN oder DOI notwendig.
- Alle weiteren Beiträge ohne Zählmarken sind meldefähig, wenn die Domain laut IVW eine Million Visits im Jahr erreicht.
Weitere Änderungen
Die Sonderregel, dass Lyrik keine Mindestzeichenzahl benötigt, wird gestrichen. Diese Regel wurde oft missbraucht. Einige wenige haben extrem hohe Ausschüttungen erhalten.
Einzelne sehr hohe Ausschüttungen werden bei 0,1 % (Urheber*innen) / 10 % (Verlage) der jeweiligen Gesamt-Ausschüttungssumme für Urheber oder Verlage gekappt. Wenn in einem Urhebertopf 28 Mio Euro bereit stehen, dann gibt es pro Wahrnehmungsberechtigtem höchstens 28 000 Euro.
Und das Kleingedruckte:
Die Reform betrifft nur geschriebenen Text. Für Rundfunk (Radio-Beiträge im Netz) und Fernsehen (Mediatheken) sind zwei weitere Reformen in Arbeit, die aber noch nicht fertig sind.
Wichtig ist bei allen Überlegungen: Durch die Reform wird es nicht mehr Geld geben. Das heißt: Man kann nicht einigen mehr geben, ohne dass andere schlechter wegkommen.
Alle neuen Regeln sind noch vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung der VG Wort. Und das ist keine Formalie; denn in dieser Mitgliederversammlung gibt es sechs Berufsgruppen, und jede einzelne muss zustimmen.
Bei ihren Ausschüttungsregeln ist die VG Wort ans Gesetz gebunden: Ausschüttungen dürfen nur dann gezahlt werden, wenn vermutet werden kann, dass ein Werk entsprechend oft kopiert wird. Dafür braucht es transparente Parameter.
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Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-04-09 21:42:07
Inhalt der Änderung
Bei der VG Wort wird das wenig geliebte METIS-System reformiert. Ziel ist, dass die Ausschüttungen fairer verteilt werden. Hier sind schon mal die wichtigsten Punkte der Reform, wie sie der Mitgliederversammlung der VG Wort am 24.05.2025 vorgelegt werden soll.
Änderungen bei der Regelausschüttung mit Zugriffszählung:
- Die Mindestzugriffe für Texte mit mehr als 10000 Zeichen werden (von 1500) auf 375 pro Kalenderjahr gesenkt, wenn sie über eine ISBN, ISSN oder DOI verfügen.
- Besonders oft geklickte Texte, die das 15fache der Mindestzugriffe (22 500 Zugriffe) erreicht haben, erhalten einen Aufschlag von 20 %. Wird das 150fache (225 000 Zugriffe) erreicht, gibt es 40 % mehr.
- Texte werden nur noch einmal berücksichtigt, egal auf wie vielen Domains sie stehen.
Änderungen bei der Verlagsbeteiligung:
- Statt jeden einzelnen Text auf Urheber- und Verlagsanteil aufzuspalten, wird künftig erstmal das Gesamt-Geld in einen Verlags- und einen Urhebertopf aufgeteilt, und dann erst werden die Quoten ermittelt. Z.B. im Wissenschaftsbereich melden nämlich viel mehr Verlage als Autoren. Diese "Mehr-Meldungen" würden bei einem gemeinsamen Topf die Urheber-Quoten senken.
- Wahrnehmungsberechtigte, die keinen Verlag oder keine Nutzungsrechte eingeräumt haben, erhalten trotzdem weiter einen Aufschlag, der der Verlagsbeteiligung entspricht.
Aus Sonderausschüttung wird Verbreitungsnachweis
Die bisherige Sonderausschüttung entfällt, dafür kommt der "Verbreitungsnachweis". Er betrifft wie bisher die Sonderausschüttung alle Webseiten ohne Zählmarken. Für jeden Text, der die Kriterien erfüllt, wird es künftig einmalig den gleichen Betrag wie in der Zugriffszählung mit Zählmarken geben.
Dafür müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:
- Gemeldet werden können nur Texte ab einer Länge von 1800 Zeichen.
- Beiträge auf Radio- oder Fernsehseiten können gemeldet werden, wenn der Sender mindestens 0,8 % Marktanteil (TV) oder eine technische Reichweite von 200000 Haushalten (Radio) erreicht.
- E-Books sind künftig meldefähig, wenn sie im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) mit einer bestimmten Anzahl an Bibliotheksstandorten nachgewiesen sind. Alternativ reichen 50 verkaufte Exemplare gemäß Media Control. In jedem Fall sind ISBN oder DOI notwendig.
- Alle weiteren Beiträge ohne Zählmarken sind meldefähig, wenn die Domain laut IVW eine Million Visits im Jahr erreicht.
Weitere Änderungen
Die Sonderregel, dass Lyrik keine Mindestzeichenzahl benötigt, wird gestrichen. Diese Regel wurde oft missbraucht. Einige wenige haben extrem hohe Ausschüttungen erhalten.
Einzelne sehr hohe Ausschüttungen werden bei 0,1 % (Urheber*innen) / 10 % (Verlage) der jeweiligen Gesamt-Ausschüttungssumme für Urheber oder Verlage gekappt. Wenn in einem Urhebertopf 28 Mio Euro bereit stehen, dann gibt es pro Wahrnehmungsberechtigtem höchstens 28 000 Euro.
Und das Kleingedruckte:
Die Reform betrifft nur geschriebenen Text. Für Rundfunk (Radio-Beiträge im Netz) und Fernsehen (Mediatheken) sind zwei weitere Reformen in Arbeit, die aber noch nicht fertig sind.
Wichtig ist bei allen Überlegungen: Durch die Reform wird es nicht mehr Geld geben. Das heißt: Man kann nicht einigen mehr geben, ohne dass andere schlechter wegkommen.
Alle neuen Regeln sind noch vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung der VG Wort. Und das ist keine Formalie; denn in dieser Mitgliederversammlung gibt es sechs Berufsgruppen, und jede einzelne muss zustimmen.
Bei ihren Ausschüttungsregeln ist die VG Wort ans Gesetz gebunden: Ausschüttungen dürfen nur dann gezahlt werden, wenn vermutet werden kann, dass ein Werk entsprechend oft kopiert wird. Dafür braucht es transparente Parameter.
(hwr)
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-04-09 21:42:03
Inhalt der Änderung
Bei der VG Wort wird das wenig geliebte METIS-System reformiert. Ziel ist, dass die Ausschüttungen fairer verteilt werden. Hier sind schon mal die wichtigsten Punkte der Reform, wie sie der Mitgliederversammlung der VG Wort am 24.05.2025 vorgelegt werden soll.
Änderungen bei der Regelausschüttung mit Zugriffszählung:
- Die Mindestzugriffe für Texte mit mehr als 10000 Zeichen werden (von 1500) auf 375 pro Kalenderjahr gesenkt, wenn sie über eine ISBN, ISSN oder DOI verfügen.
- Besonders oft geklickte Texte, die das 15fache der Mindestzugriffe (22 500 Zugriffe) erreicht haben, erhalten einen Aufschlag von 20 %. Wird das 150fache (225 000 Zugriffe) erreicht, gibt es 40 % mehr.
- Texte werden nur noch einmal berücksichtigt, egal auf wie vielen Domains sie stehen.
Änderungen bei der Verlagsbeteiligung:
- Statt jeden einzelnen Text auf Urheber- und Verlagsanteil aufzuspalten, wird künftig erstmal das Gesamt-Geld in einen Verlags- und einen Urhebertopf aufgeteilt, und dann erst werden die Quoten ermittelt. Z.B. im Wissenschaftsbereich melden nämlich viel mehr Verlage als Autoren. Diese "Mehr-Meldungen" würden bei einem gemeinsamen Topf die Urheber-Quoten senken.
- Wahrnehmungsberechtigte, die keinen Verlag oder keine Nutzungsrechte eingeräumt haben, erhalten trotzdem weiter einen Aufschlag, der der Verlagsbeteiligung entspricht.
Aus Sonderausschüttung wird Verbreitungsnachweis
Die bisherige Sonderausschüttung entfällt, dafür kommt der "Verbreitungsnachweis". Er betrifft wie bisher die Sonderausschüttung alle Webseiten ohne Zählmarken. Für jeden Text, der die Kriterien erfüllt, wird es künftig einmalig den gleichen Betrag wie in der Zugriffszählung mit Zählmarken geben.
Dafür müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:
- Gemeldet werden können nur Texte ab einer Länge von 1800 Zeichen.
- Beiträge auf Radio- oder Fernsehseiten können gemeldet werden, wenn der Sender mindestens 0,8 % Marktanteil (TV) oder eine technische Reichweite von 200000 Haushalten (Radio) erreicht.
- E-Books sind künftig meldefähig, wenn sie im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) mit einer bestimmten Anzahl an Bibliotheksstandorten nachgewiesen sind. Alternativ reichen 50 verkaufte Exemplare gemäß Media Control. In jedem Fall sind ISBN oder DOI notwendig.
- Alle weiteren Beiträge ohne Zählmarken sind meldefähig, wenn die Domain laut IVW eine Million Visits im Jahr erreicht.
Weitere Änderungen
Die Sonderregel, dass Lyrik keine Mindestzeichenzahl benötigt, wird gestrichen. Diese Regel wurde oft missbraucht. Einige wenige haben extrem hohe Ausschüttungen erhalten.
Einzelne sehr hohe Ausschüttungen werden bei 0,1 % (Urheber*innen) / 10 % (Verlage) der jeweiligen Gesamt-Ausschüttungssumme für Urheber oder Verlage gekappt. Wenn in einem Urhebertopf 28 Mio Euro bereit stehen, dann gibt es pro Wahrnehmungsberechtigtem höchstens 28 000 Euro.
Und das Kleingedruckte:
Die Reform betrifft nur geschriebenen Text. Für Rundfunk (Radio-Beiträge im Netz) und Fernsehen (Mediatheken) sind zwei weitere Reformen in Arbeit, die aber noch nicht fertig sind.
Wichtig ist bei allen Überlegungen: Durch die Reform wird es nicht mehr Geld geben. Das heißt: Man kann nicht einigen mehr geben, ohne dass andere schlechter wegkommen.
Alle neuen Regeln sind noch vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung der VG Wort. Und das ist keine Formalie; denn in dieser Mitgliederversammlung gibt es sechs Berufsgruppen, und jede einzelne muss zustimmen.
Bei ihren Ausschüttungsregeln ist die VG Wort ans Gesetz gebunden: Ausschüttungen dürfen nur dann gezahlt werden, wenn vermutet werden kann, dass ein Werk entsprechend oft kopiert wird. Dafür braucht es transparente Parameter.
(hwr)