Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Hans Werner Rodrian

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:39:18
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können Freie ebenfalls betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen sind – wie Presseinfos und Pressekonferenzen – zunächst mal eine klassische Form der Informationsvermittlung. Sie bieten aber auch Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise. Vom Finanzamt werden sie grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewirbt und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (z.B. von Affiliate-Werbung), der wird sicher als gewerbetreibend eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

  • Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.
  • Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.
  • Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann gilt das als Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.
  • Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die sämtlich zum Prüfungszeitpunkt auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, weil es argwöhnte, dass ein erheblicher Teil der Zeit Urlaub gemacht wurde. Man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht mehr nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • Ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Wichtig ist auch die Gewinnerzielungsabsicht: Dazu hilfreich sind ein formuliertes Geschäftsmodell und ein Businessplan. Wer Texte nur auf seinem Blog veröffentlicht und nicht mal versucht, damit Geld zu verdienen, der muss sich hinterher nicht wundern, wenn ihm die Professionalität abgesprochen wird.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der einzelnen Reise tatsächlich am Ende Geld verdient worden ist. Schließlich sind Freie Unternehmer, und nicht jede Unternehmung ist am Ende erfolgreich.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:38:09
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Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen sind – wie Presseinfos und Pressekonferenzen – zunächst mal eine klassische Form der Informationsvermittlung. Sie bieten aber auch Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise. Vom Finanzamt werden sie grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewirbt und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (z.B. von Affiliate-Werbung), der wird sicher als gewerbetreibend eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

  • Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.
  • Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.
  • Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann gilt das als Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.
  • Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die sämtlich zum Prüfungszeitpunkt auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, weil es argwöhnte, dass ein erheblicher Teil der Zeit Urlaub gemacht wurde. Man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht mehr nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • Ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Wichtig ist auch die Gewinnerzielungsabsicht: Dazu hilfreich sind ein formuliertes Geschäftsmodell und ein Businessplan. Wer Texte nur auf seinem Blog veröffentlicht und nicht mal versucht, damit Geld zu verdienen, der muss sich hinterher nicht wundern, wenn ihm die Professionalität abgesprochen wird.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der einzelnen Reise tatsächlich am Ende Geld verdient worden ist. Schließlich sind Freie Unternehmer, und nicht jede Unternehmung ist am Ende erfolgreich.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:31:56
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Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen sind – wie Presseinfos und Pressekonferenzen – zunächst mal eine klassische Form der Informationsvermittlung. Sie bieten aber auch Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise. Vom Finanzamt werden sie grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewirbt und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (z.B. von Affiliate-Werbung), der wird sicher als gewerbetreibend eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

  • Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.
  • Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.
  • Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann gilt das als Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.
  • Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die sämtlich zum Prüfungszeitpunkt auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, weil es argwöhnte, dass ein erheblicher Teil der Zeit Urlaub gemacht wurde. Man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht mehr nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:28:44
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Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen sind – wie Presseinfos und Pressekonferenzen – zunächst mal eine klassische Form der Informationsvermittlung. Sie bieten aber auch Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise. Vom Finanzamt werden sie grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewirbt und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (z.B. von Affiliate-Werbung), der wird sicher als gewerbetreibend eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

  • Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.
  • Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.
  • Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.
  • Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:26:14
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Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen sind – wie Presseinfos und Pressekonferenzen – zunächst mal eine klassische Form der Informationsvermittlung. Sie bieten aber auch Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise. Vom Finanzamt werden sie grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:24:10
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen sind – wie Presseinfos und Pressekonferenzen – zunächst mal eine klassische Form der Informationsvermittlung. Sie bieten aber auch Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise. Vom Finanzamt werden sie grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:23:30
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen sind – wie Presseinfos und Pressekonferenzen – zunächst mal eine klassische Form der Informationsvermittlung. Sie bieten aber auch Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise. Vom Finanzamt werden sie grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:18:41
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen, die neben der beruflichen Tätigkeit Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise beinhalten, werden vom Finanzamt grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:18:24
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Selfpublishing-Freie sind deshalb von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, weil dort kein großer Unterschied zwischen Bloggenden und Influencern gemacht wird. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die einen sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen, die neben der beruflichen Tätigkeit Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise beinhalten, werden vom Finanzamt grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-28 11:14:14
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie davon betroffen sein, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen, Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Freie sind – insbesondere im Bereich Selfpublishing – zunehmend von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, das da keinen großen Unterschied zu Influencern macht. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Rezensionsexemplare, Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen, die neben der beruflichen Tätigkeit Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise beinhalten, werden vom Finanzamt grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-27 13:32:08
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind, davon betroffen sein: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen , Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Freie sind – insbesondere im Bereich Selfpublishing – zunehmend von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, das da keinen großen Unterschied zu Influencern macht. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Rezensionsexemplare, Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen, die neben der beruflichen Tätigkeit Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise beinhalten, werden vom Finanzamt grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-27 13:32:06
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind, davon betroffen sein: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen , Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Freie sind – insbesondere im Bereich Selfpublishing – zunehmend von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, das da keinen großen Unterschied zu Influencern macht. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Rezensionsexemplare, Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen, die neben der beruflichen Tätigkeit Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise beinhalten, werden vom Finanzamt grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle zum Prüfungszeitpunkt auch noch auf seinem Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Denn der Youtuber konnte im Nachhinein nicht nachweisen, dass die Reisen ausschließlich beruflich verursacht waren.
Hilfreich gewesen wären Belege von jeder Pressereise, die den ausschließlich professionellen Charakter der Reise belegt hätten:

  • ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar.
  • Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat.
  • Und eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) müssten auch als solche benannt werden. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern.
  • Was die steuerpflichtige Person nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-27 13:27:17
Inhalt der Änderung

Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind, davon betroffen sein: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen , Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Freie sind – insbesondere im Bereich Selfpublishing – zunehmend von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, das da keinen großen Unterschied zu Influencern macht. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Rezensionsexemplare, Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen, die neben der beruflichen Tätigkeit Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise beinhalten, werden vom Finanzamt grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle auch noch auf seinem, Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Die anfragende Person sollte von vornherein bei jeder Pressereise alles sammeln, was deutlich macht, dass die Reise ausschließlich beruflich verursacht war. Ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar. Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat. Und sie sollte eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) auch als solche benennen. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern. Was sie nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-27 13:27:16
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Bei Influencern schaut das Finanzamt aktuell (September 2025) besonders genau darauf, dass Einnahmen auch versteuert werden. Doch als Beifang können auch Freie, besonders wenn sie im Selfpublishing tätig sind, davon betroffen sein: So werden z.B. die Teilnahme an Pressereisen , Rezensionsexemplare und zum Test überlassene Gegenstände regelmäßig als Sacheinnahmen eingestuft, wenn sich die Freien nicht entsprechend wappnen.

Freie sind – insbesondere im Bereich Selfpublishing – zunehmend von der verschärften Kontrolle durch das Finanzamt betroffen, das da keinen großen Unterschied zu Influencern macht. Fürs Finanzamt ist die Vollpensions-Pressereise erstmal ein geldwerter Vorteil und folglich als sogenannte Sacheinnahme zu deklarieren und versteuern – genauso wie Rezensionsexemplare, Tickets, Klamotten oder sonstige Überlassungen, die sachlichen Wert darstellen.

Steuerliche Behandlung von Sachleistungen und Pressereisen

Pressereisen, die neben der beruflichen Tätigkeit Vorteile wie Unterkunft, Verpflegung oder kostenfreie Anreise beinhalten, werden vom Finanzamt grundsätzlich dann als steuerpflichtige Sacheinnahmen betrachtet, wenn sie eine Gegenleistung für Berichterstattung oder Contentproduktion darstellen. Der Wert solcher Leistungen muss als Betriebseinnahme angesetzt und im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausgewiesen werden.

Auch andere geldwerte Vorteile, wie kostenlose Produkte für Test- oder Rezensionszwecke, können steuerlich relevant sein: Sind sie im Zuge einer Werbepartnerschaft überlassen worden, ist der Marktwert anzusetzen und als Einnahme zu verbuchen. Für alle Einnahmen, gleich ob als Geld oder als Sachleistung, gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versteuerung. Werden sie nicht korrekt angegeben, drohen Nachzahlungen und mögliche steuerrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten für journalistisch tätige Personen und Selfpublisher

Die Versteuerungspflicht gilt natürlich auch im Journalismus. Alle Einnahmen, auch Sachleistungen, müssen in der Steuererklärung erfasst werden, meist in der Anlage S. Hier ist aber zusätzlich noch die Frage, ob die Freiberuflichkeit verloren geht. Die Antwort: Der Freien-Status bleibt erhalten, sofern eine eigenschöpferische, journalistisch-künstlerische Tätigkeit erbracht wird. Das dürfte z.B. nicht mehr der Fall sein, wenn auf dem eigenen Tiktok-Kanal PR-footage veröffentlicht wird.

Es geht aber nicht nur um die Schöpfungshöhe des Contents, sondern in der Praxis vor allem darum, woher das Geld und die Sachleistungen kommen. Wer nicht nur Inhalte postet, sondern Einnahmen durch bezahlte Werbepartnerschaften generiert, könnte bereits als Gewerbetreibender gelten. Die Zuordnung nimmt stets das Finanzamt vor. Konkret: Journalistisch Bloggende, die ausschließlich informieren, sind eindeutig freiberuflich tätig. Wer auf seinem Blog im Wesentlichen Produkte von Unternehmen bewerben und in der Folge von Provisionen für Verkäufe über den Blog lebt (Affiliate-Werbung), der wird sicher als Gewerbetreibende eingestuft. Und dazwischen gibt es wie immer viele Graustufen.

Was kann ich tun, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben?

Am besten bist du dran, wenn der Geschenkgeber oder Werbepartner das Produkt bzw. die Dienstleistung bereits versteuert hat. Doppelbesteuerung gibt es in Deutschland nicht – du bist aus dem Schneider. Lass dir das dann aber auch schriftlich bestätigen und hebe die Bestätigung auf.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Produkte mit einem geringen Wert bis zu zehn Euro.

Und wenn du die überlassenen Klamotten nach deiner journalistischen Beschäftigung damit im Rahmen eines Werbe-Gewinnspiels weitergibst, um neue Follower zu generieren, dann ist das Betriebsaufwand, und im Idealfall addieren sich Sacheinnahmen und Sachausgaben zu null.

Ansonsten bleibt dir nur, entweder zu zahlen oder glaubhaft zu machen, dass keine Sachleistung erbracht wurde. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn nach deiner journalistischen Beschäftigung damit der Restwert gleich null ist. Oder wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die für die publizistische Arbeit nötig war – etwa der Besuch einer Opernaufführung, wenn du eine Rezension schreibst.

Beispiel Pressereise: Pressereisen, vor allem teure, werden regelmäßig besonders kritisch hinterfragt. Ein Youtuber hatte sich auf Kreuzfahrtberichte spezialisiert, die alle auch noch auf seinem, Social-Media-Kanal einsehbar waren. Das Finanzamt erkannte trotzdem eine Sachleistung, man einigte sich am Ende auf einen hälftigen Privatanteil. Die anfragende Person sollte von vornherein bei jeder Pressereise alles sammeln, was deutlich macht, dass die Reise ausschließlich beruflich verursacht war. Ein Reiseprogramm oder notfalls -protokoll, das acht dicht getaktete Arbeitsstunden täglich deutlich macht, ist unverzichtbar. Ebenso Namen und Adressen von Protagonisten, mit denen man gesprochen hat. Und sie sollte eindeutig private Tage (wenn es sich nicht um ein Wochenende handelt und die Rückreise noch teurer geworden wäre) auch als solche benennen. Und den Aufwand entsprechend prozentual verringern. Was sie nicht muss, ist nachweisen, dass mit der Reise tatsächlich mehr Geld verdient worden ist als der Aufwand war.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-27 11:52:09
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Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-09-27 11:52:06
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