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Arbeitszeugnis

Nicht nur fest Angestellte haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Freie können von ihren Auftraggebern unter Umständen ebenfalls ein Zeugnis verlangen. Und so funktioniert’s.

Rechtsgrundlage ist der Paragraph 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Voraussetzung ist danach, dass ein „dauerndes Dienstverhältnis“ vorlag.

Ausgeschlossen ist damit ein Zeugnisanspruch für Freie, die nur wenige Aufträge für eine Redaktion ausgeführt haben. Auf das Vorliegen eines formellen Rahmenvertrags kommt es allerdings nicht an, auch nicht auf den Status als arbeitnehmerähnliche Person oder das Vorliegen eines Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Freie.

Das bedeutet: Auch hauptberuflich selbstständige Journalisten, die für unterschiedliche Auftraggeber vom eigenen Büro aus arbeiten, können nach Beendigung einer längeren Zusammenarbeit ein entsprechendes Zeugnis verlangen.

Arten des Arbeitszeugnisses

Freie haben die Wahl zwischen einem einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis umfasst lediglich die Kerndaten der Mitarbeit, also etwa die Dauer der Zusammenarbeit und die Art der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis erstreckt sich auch auf „die Leistungen und die Führung im Dienst“ und enthält damit eine Bewertung.

Da Freie nicht selten nach einiger Zeit auch wieder auf Redakteursstellen und manchmal sogar in leitende Positionen wechseln, sollten sie stets auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen. Die Bezeichnung als Arbeitszeugnis sollte Selbstverständlichkeit sein, mindestens aber als Dienstzeugnis. Eine einfache Bezeichnung als „Zeugnis über eine freie Mitarbeit“ sollte möglichst vermieden werden.

Keine Probleme für die Redaktion

Wichtig: Ob ein Zeugnis über die Mitarbeit als Arbeits-, Dienstzeugnis oder lediglich als Bestätigung über eine freie Mitarbeit ausgestellt wird, hat keine Auswirkungen auf eine arbeitsrechtliche Feststellungsklage. Redaktionen können ihren freien Journalisten also ohne Probleme Arbeitszeugnisse ausstellen.

Zeugniscode

Für ein Arbeitszeugnis, das Freien ausgestellt wird, gelten die gleichen Regelungen wie für Redakteure. Es muss wohlwollend sein. Für die Formulierungen gibt es einen Code, den der Arbeitgeber beim Abfassen des Texts zu beachten hat. Der DJV hat dazu ein Merkblatt erarbeitet, das unter djv.de heruntergeladen werden kann.

Einen Entwurf vorlegen

Tipp: Viele Mitarbeitenden in den Redaktionen kommen heute wegen ausufernder Sitzungen und Verwaltungsaufwand jeder Art immer weniger zur inhaltlichen Arbeit. Der Wunsch nach einem Arbeitszeugnis setzt sie nach einem langen Arbeitstag dann endgültig schachmatt. Freie sollten daher selbst einen Entwurf für das Arbeitszeugnis vorlegen. Ist es in perfekter, redaktionell einwandfreier und nicht übertriebener Form vorformuliert, wird die Redaktion in der Regel nichts auszusetzen haben.

Notfalls zum Arbeitsgericht

Klappt diese Strategie nicht, steht den Freien im Regelfall der Weg zum Arbeitsgericht offen. Hier kann der Anspruch binnen weniger Wochen durchgesetzt werden.

In der ersten Instanz trägt jede Seite des Rechtsstreits die (Anwalts-)Kosten selbst, außer den Gerichtskosten, die der unterliegende Teil zu zahlen hat. Für DJV-Mitglieder werden diese Kosten bei vorheriger Einschaltung des Landesverbands und bei Erfolgsaussicht übernommen. Es besteht kein Anwaltszwang, Nichtmitglieder könnten also auch selbst klagen. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist aber im Regelfall zu empfehlen. Dessen Kosten sind von den Klagenden aber selbst dann zu zahlen, wenn die Klage gewonnen wird.

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