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Ausfallhonorar

„Ausfallhonorar“ gibt es für Freie, wenn der geplante bzw. bestellte Beitrag am Ende doch nicht verwendet bzw. veröffentlich wird. Traditionell hat sich in manchen Redaktionen die Meinung festgesetzt, dass die Zahlung von 50 Prozent des vereinbarten Honorars branchenüblich ist. Allerdings hat das wenig mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun. Hier kommt es auf den Einzelfall an, und das bedeutet, dass oft genug schlichtweg 100 Prozent zu zahlen sind.

Du hast einen Beitrag geliefert, den du schon erstellt hattest
Wenn ein Medienhaus einen Beitrag von dir ordert, den du schon erstellt hast, z.B. ein Foto aus dem Jahr 2020, dann hast du Anspruch auf 100 Prozent. Denn hier findet das Kaufrecht Anwendung: das Medienhaus hat das Recht zur Nutzung von dir gekauft, und das hat es ja nun auch bekommen. Auf die Frage, ob das Recht zur Nutzung nun am Ende auch tatsächlich zu einer Nutzung (Veröffentlichung) führt, ist nicht dein Problem.

Ein Werk wurde in Auftrag gegeben und ist bereits geliefert worden
Wenn das Medienhaus dir dagegen den Auftrag erteilt hat, ein Werk erst noch zu erstellen, so gilt: hast du deinen Beitrag bereits fix und fertig abgeliefert, ohne dass die Qualität moniert wurde, und die Veröffentlichung scheitert nunmehr an irgendwelchen neuen Plänen des Medienhauses, dann ist das auch hier nicht dein Problem. Du verkaufst schließlich, wie oben schon erläutert, nur Nutzungsrechte, d.h. das Recht zur Nutzung. Ob es tatsächlich ausgeübt wird, ist das Problem deines Kunden. Wenn der Beitrag also nicht verwendet wird, muss das Medienhaus trotzdem zahlen, weil du Beitrag und das zugehörige Nutzungsrecht ja bereits geliefert hast.

Der Auftrag wird gecancelt, bevor du mit dem Auftrag fertig bist
Du bist noch gar nicht fertig mit dem Werk, d.h. der Beitrag ist erst zur Hälfte fertig oder du hast die Fotoreportage zwar vorbereitet, aber die Fotos noch nicht geschossen: hier gilt § 648 BGB: „Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“ Will heißen: wenn du in der vorgesehenen Zeit keinen anderen Auftrag findest, dann muss das Medienhaus dir auch in diesem Fall 100 Prozent des vereinbarten Honorars zahlen. Findest du etwas anderes, musst du dir das anrechnen lassen , ggf. auch anteilig. Das bedeutet, statt 100 Prozent können es dann auch 90, 60 oder 30 Prozent sein, was dir noch zu zahlen ist.

Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sowohl die Freien als auch die Medienhäuser können die Frage, was im Fall einer Auftragskündigung vor Fertigstellung passiert, einzelvertraglich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in Tarifverträgen regeln. Beispielsweise an Rundfunkanstalten gibt es zu dieser Frage meist Regelungen.

Bau dir deine eigenen „AGB“
Weil du die Rahmenbedingungen deiner Zusammenarbeit selbst festlegen solltest, sind eigene Geschäftsbedingungen zu empfehlen, in denen du klarstellst, dass ein erteilter Auftrag voll zu bezahlen ist. Auf diese AGB solltest du stets hinweisen, d.h. in der Signatur deiner E-Mail-Nachrichten, in deinem Insta, auf der Internetseite, bei Angeboten und auf Rechnungen.

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