Geld für Dich, damit Du Dich selbständig machen kannst. Hört sich gut an und hat schon vielen geholfen, wenn es auch am Ende um übersichtliche Gelder und Zeiten geht.
Der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur: Du bekommst ihn nur, wenn Du einen Anspruch auf Arbeitslosgeld I hast. Arbeitslosengeld I – also römisch eins, sozusagen das „richtige“ Arbeitslosengeld. Entweder Du bist schon arbeitslos, oder Dir droht die Arbeitslosigkeit nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses. Wenn Du schon arbeitslos bist, musst Du noch 150 restliche Tage mit Anspruch auf Arbeitslosengeld übrig haben.
Für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen kann ein Gründungszuschuss übrigens auch ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder die genannten restlichen 150 Tage bestehen.
Was Du bekommst: Dein übliches Arbeitslosengeld plus 300 Euro für Deine soziale Absicherung. Die bekommst Du auch nur recht kurze Zeit – nur neun Monate. Auf Antrag (dem in der Regel stattgegeben wird) erhältst Du dann neun weitere Monate noch mal etwas, aber nur die genannten 300 Euro und keinen Cent mehr. Das ist wirklich wenig und definitiv zu wenig zum Leben. Das bedeutet: Deine Existenzgründung muss in den ersten neun Monaten ins Laufen kommen. Das allerdings ist nicht so einfach. Bei vielen dauert es bis zu drei Jahre, bis das Geschäft halbwegs stabil läuft.
Für Deinen Antrag auf Gründungszuschuss brauchst Du ein Konzept und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, die das Konzept bewertet. Der DJV (Landesverbände sowie Bundesverband) ist als fachkundige Stelle anerkannt.
Was in das Konzept gehört: Aussagen zum Geschäftskonzept, zum Kundenkreis und möglichen Wettbewerbern, zum Marketing und Investionsplan. Hinzu kommt eine Tabelle, in der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der kommenden fünf Jahre aufgeführt sind, und natürlich auch Angaben zur eigenen Person sowie der Lebenslauf.
Gut zu wissen: der Gründungszuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet aber auch, dass Du ihn nicht im Formular der Künstlersozialkasse als Arbeitseinkommen mitberücksichtigen darfst. Er steht auch nicht unter dem Progressionsvorbehalt, will sagen, Deine Steuerprozentzahl wird nicht höher dadurch, dass Du den Gründungszuschuss erhalten hast.
Weitere gute Nachricht: Du kannst so viel zum Gründungszuschuss hinzuverdienen, wie es geht. Der Zuschusss wird dadurch nicht gemindert, es gibt nichts zurückzuzahlen. Einziges Risiko: wenn sich herausstellen sollte, dass Du gar nicht selbständig geworden bist. Beispielsweise gibt es Freie, die nur für Rundfunkanstalten wie den NDR arbeiten, bei denen Freie immer sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig arbeiten, mithin gar nicht als echte Selbständige eingestuft sind. Wenn Du im Fall einer Prüfung der Arbeitsagentur nicht vermitteln kannst, dass Du neben solchen abgabepflichtigen „NDR-Jobs“ auch richtige selbständige Einkünfte hast, kann es zu einer Rückforderung des Gründungszuschusses kommen.
Thema Eigenkündigung: Du hast bei Deiner bisherigen Firma selbst gekündigt? Dann bestraft Dich die Arbeitsagentur für die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit mit einer Sperrzeit. Drei Monate bekommst Du von ihr keinerlei Geld. Abgesehen von der Sozialversicherung, das erfolgt in der Regel schon. Während der Sperrzeit bekommst Du auch keinen Gründungszuschuss. Die gute Nachricht allerdings: nach dem Ende der Sperrzeit hast Du wieder den (vollen, ungekürzten) Anspruch auf Gründungszuschuss.