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Krankengeld

Krankengeld ist notwendig, damit Du bei einer längeren Krankheit nicht unter die Räder kommst. Denn Deine Lebenshal­tungskosten, Wohnung und auch die Krankenversicherungskosten selbst müssen gesichert werden, denn nur wenige Medienhäuser zahlen ihren Freien im Krankheitsfalle weiter Geld. Für bis zu 78 Wochen wird von der Krankenkasse das gesetzliche Kranken­geld gezahlt. „Automatisches“ Krankengeld gibt es allerdings nur bei Versicherten der Künstlersozialkasse und erst ab der siebten Woche. Wer an Rundfunkanstalten als „frei beschäftigte Person“ eingestuft wird und dort Sozialversicherungsabzüge hat, wird dort leider oft sogar ganz ohne Krankengeld versichert, wenn es nicht extra beantragt wird.

Du bist bei der Künstlersozialkasse versichert?
Wenn Du in der KSK und gesetzlich krankenversichert bist: Du hast schon jetzt, auch ohne aktiv zu werden, einen Anspruch auf Kran­kengeld ab der siebten Woche. Wenn Du meinst, dass Du auch in den ersten Wochen einer Krankheit Geld von der Krankenkasse benötigst, kannst Du einen Wahltarif bei Deiner Krankenkasse abschließen. Das ist aber für KSK-Mitglieder im Regelfall erst ab der 3. Woche möglich, d.h. nur für maximal vier Wochen (dritte bis inklusive sechs­te Woche). Es kann aber auch sein, dass Krankenkassen den Wahltarif schon mit Krankengeld ab dem ersten Tag anbie­ten.
Wenn Du einen Wahltarif wählst, bist Du für die nächsten drei Jahre an Deine Krankenkasse gebunden, außer dessen Betrag wird erhöht.

Du bist über Deine Rundfunkanstalt sozialversichert?
Du bist bei Deinem Auftraggeber sozialversicherungspflichtig tätig (oft bei Freien, die an Rundfunkanstalten tätig sind)? Hier kann es sein, dass Dich die Rundfunkanstalt (ohne Dich jemals zu informieren) nur mit ermäßigten Beitragssatz (von 14,0 Prozent) bei der Krankenkasse gemeldet hast, wodurch Du keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld hast. Frage deswegen unbedingt bei der Krankenkasse oder der Rundfunkanstalt nach! Grundsätzlich raten wir Dir in dieser Situation, bei Deiner Krankenkasse eine „Wahlerklärung für Krankengeld nach § 44 Absatz 2 Nr.3 Satz 1 SGB V“ ab der 7. Woche ab­zugeben. Wichtig: Hierbei handelt es sich nicht um einen Wahltarif Kran­kengeld. Wenn Du die Wahlerklärung abgegeben haben, wird Krankengeld jedenfalls ab der 7. Woche geleistet. Dafür steigt Ihr Beitragssatz um 0,6 Prozent (von 14,0 Prozent auf 14,6 Pro­zent).
Es gibt allerdings auch Rundfunkanstalten, die ihre Freien mit dem normalen Beitragssatz versichern, das heißt, Du hast einen Krankengeldanspruch. Wie bereits gesagt, frag Deine Krankenkasse, was Dein aktueller Status ist.

Was machst Du die ersten sechs Wochen der Krankheit?
Wenn Du bei einer Rundfunkanstalt arbeitest, wird Du vielleicht als arbeitnehmerähnliche Person anerkannt und fällst unter Tarifverträge, nach denen Du in den ersten sechs Woche eine Art Entgeltfortzahlung bzw. einen „Zuschuss zum Krankengeld“ erhältst, der Dir über die Runden helfen kann. Das gilt sowohl für Freie, die über die Anstalt versichert werden als auch für diejenigen, die in der Künstlersozialkasse versichert sind.

Ein Wahltarif als zusätzliche Geldquelle?
Krankenkassen bieten ihren Versicherten für den Zeitraum vor der 7. Woche (z.B. vom ersten bis 42. Krankheitstag) im Regelfal einen zusätzli­chen Wahltarif an, mit dem Krankengeld schon sofort bezogen werden kann ( bei KSK-Versicherten im Regelfall aber erst nach der dritten Woche). Wer das abschließen will, sollte sich aber in den Bedingungen genau informieren, ob nicht tarifvertragliche Zahlungen der Rundfunkanstalt darauf angerechnet werden.

Achtung: oft nur geringe Ansprüche
Das gesetzliche Krankengeld richtet sich bei Versicherten der Künstlersozialkasse nach ihrem für das Jahr geschätzten Arbeitseinkommen, konkret beträgt es 70 Prozent des Arbeitseinkommens für die letzten 12 Monate vor dem ersten Krankheitstag. Wer also wenig geschätzt hat, erhält auch wenig. Wer im Krankheitsfall mehr erhalten will, muss Geld zurücklegen oder versuchen, eine private Zusatzversicherung abzuschließen.
Bei denjenigen, die über die Rundfunkanstalt versichert werden, beträgt das Krankengeld 70 Prozent vom Netto entweder nach von der festen Monatspauschale (wenn es eine gibt) oder aber bei schwankendem Monatsentgelt nach dem Durchschnittsbetrag der Arbeitsentgelte der letzten drei Kalendermonate vor der Freistellung.

Privatversicherte
Freie, die privat krankenversichert sind, haben im Regelfall Krankengeld nicht automatisch mitversichert, sondern müssen sich aktiv um eine private Krankengeldversicherung bemühen.

DJV-Versicherungsmakler sowie DKV-Gruppenvertrag
Wer sich privates Krankengeld (zusatz-)versichern will, kann sich beispielsweise durch den DJV-Versicherungsmakler Helge Kühl beraten lassen. Der DJV hat außerdem einen Gruppenvertrag mit der privaten Krankenversicherung DKV. Das bedeutet (auch): die DKV hat im Prinzip anders als andere private Krankenversicherungen die Verpflichtung, alle DJV-Mitglieder aufzunehmen, selbst solche mit Vorerkrankungen. Sie hat allerdings das Recht, hinsichtlich der Vorerkrankungen bestimmte Sonderregeln im Vertrag vorzusehen. Diese Frage gilt es mit dem Beratungsteam der DKV zu klären.

Weitere Informationen
Zum Thema Krankengeld und Künstlersozialkasse gibt es ein Merkblatt der KSK.

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