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Künstlersozialabgabe

Wer Honorare für publizistische oder künstlerische Aufträge an frei Mitarbeitende zahlt, muss darauf Künstlersozialabgabe zahlen – 5 Prozent. Diese ist an die Künstlersozialkasse abzuführen. Diese Sozialabgabe ist eine faire Angelegenheit, denn die Künstlersozialversicherung ist eine Sozialversicherung, und ähnlich wie bei Angestellten sollen diejenigen bei der Finanzierung helfen, die von der freien Mitarbeit profitieren.

Was bedeutet das für Dich?
Erst einmal ist die Künstlersozialabgabe für Dich kein Problem, wenn Du für andere tätig bist. Die auftraggebende Stelle alleine ist zuständig für die Abführung der Abgabe. Du musst auch nicht darauf hinweisen, dass eine Abgabepflicht besteht oder dass Du bei der Künstlersozialkasse versichert bist. Denn die Abgabepflicht wird vom Gesetzgeber als bekannt vorausgesetzt, und es kommt auch gar nicht darauf an, ob frei Mitarbeitende in der KSK sind, denn die Abgabe ist für alle zu zahlen, die auf Basis freier Mitarbeit Honorare für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten bekommen. Warum das eigentlich? Weil dadurch vermieden wird, dass nur noch diejenigen beauftragt werden, die nicht in der KSK sind, oder Versicherte zum Austritt aus der Versicherung genötigt werden.

Abzug vom Honorar gesetzlich verboten
Was tun, wenn Deine auftraggebende Stelle dir die Künstlersozialabgabe vom vereinbarten Honorar abzieht? Dagegen kannst Du vorgehen und die Differenz nachfordern: Der Abzug ist gesetzlich verboten, so will es § 32 Sozialgesetzbuch I. Die Abgabe ist stets zusätzlich zum Honorar zu zahlen, natürlich aber nicht an dich, sondern direkt an die KSK.

Künstlersozialabgabe kann für Auftraggebende teuer werden
Aber aufgepasst: Die Abgabe müssen nicht nur klassische Verlage bezahlen. Sondern jede Stelle, der „nicht nur gelegentlich“ Texte und/oder Bilder von freiberuflich publizistisch oder künstlerisch tätigen Personen nutzt und dafür an sie Honorare zahlt. Dazu gehört auch eine journalistisch tätige Person, die eine Firmenzeitschrift macht und dabei andere Freie beschäftigt und ihnen dafür Honorar auszahlt. Oder der Seiten für eine Zeitung zuliefert und dabei außer den eigenen auch fremde Texte und Bilder nutzt. Oder eine Webseite aufmacht, wo gemeinsam Texte und Bilder vermarktet werden und eine andere Person das Inkasso übernimmt.
Auch die Auftraggebenden freiberuflicher PR-Agenturen mit publizistischem Schwerpunkt (siehe oben) müssen sich von sich aus bei der KSK melden und die Abgabe bezahlen. Ebenso geht es den PR-Agenturen, wenn sie z.B. Bilder ankaufen.
Diejenigen, die sich um die Zahlung drücken, für die kann es sehr unangenehm werden. Die KSK darf fünf Jahre zurück ihre Abgabe nachfordern. Es sind bereits Betriebe in die Insolvenz gegangen, die das nicht bedacht haben. Gezahlt werden muss allerdings nur für Honorare an frei Mitarbeitende, nicht für Angestellte oder Minijobber.

KSK-Abgabe auch auf Honorare an Personen in der Grafikproduktion, im Webdesign und der Fotografie
Abgabepflichtig sind alle Honorare, die für freie künstlerische oder publizistische Arbeit geleistet werden. Dazu zählt in der Regel alles, was Werbezwecken dient. KSK-abgabepflichtig sind also die Honorare für freie Mitarbeit im Bereich Grafikproduktion, Layout, Webdesign und Fotografie. Abgabepflichtig sind alle Honorare, die für freie künstlerische oder publizistische Arbeit geleistet werden. Dazu zählt in der Regel alles, was Werbezwecken dient. KSK-abgabepflichtig sind also die Honorare für freie Mitarbeit in diesen Felder, ausdrücklich „ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität“.

Zahlungen an und innerhalb von GbR
Wenn an Deine GbR gezahlt wird, muss die Stelle, von der das Honorar kommt, auf die gesamte Zahlung Abgabe leisten. Wenn du das Geld nun weiter an die GbR-Gesellschafter überweist, wird darauf in der Regel keine weitere Abgabepflicht entstehen. Falls du das Geld aber im Namen der GbR an eine frei mitarbeitende Person außerhalb der GbR weiter überweist, fällt sehr wohl Abgabe darauf an.

Zahlungen an locker zusammenarbeitende Freie
Wenn Du für ein gemeinsames Projekt die Person bist, die das Geld gegenüber dem Medienhaus abrechnet und anschließend das Geld anteilig an die anderen Freien überweist, ohne dass ihr jemals offiziell und schriftlich eine gemeinsame GbR gegründet habt, wird Deine Überweisung abgabepflichtig. Die einzige Möglichkeit, hier die Abgabepflicht auszuschließen, kann darin bestehen, der KSK nachzuweisen, dass diese Gruppenarbeit eine de-facto-GbR war, also die gemeinsame Arbeit und die Aufteilung der Honorarsummen bereits vorher vereinbart war.

Ausnahmen bei Gesamtbetrag von 450 Euro im Jahr und Veranstaltungen
Voraussetzung der Künstlersozialabgabepflicht ist laut Gesetz allerdings, dass „… nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden“. Nachdem lange darüber gestritten wurde, gilt seit Anfang 2015 ein Freibetrag von 450 Euro Gesamtsumme im Jahr, im Jahr 2023 wurde genauer definiert, dass das auch schon durch einen einzigen Auftrag entstehen kann. Ausgenommen sind wiederum Veranstaltungen, wo Werke genutzt werden: Wenn es nicht mehr als drei Veranstaltungen im Jahr sind, entfällt die Abgabepflicht. Da es hier viele Spezialfragen geben kann, ist allerdings zu empfehlen, sich mit Fragen der Künstlersozialabgabe in diesem Fall vertieft zu beschäftigen.

Du bist eine GmbH oder UG?
Wenn du eine GmbH hast oder ihre sehr kleine Schwester, die UG, sind Zahlungen an Dich nicht abgabepflichtig. Die Zahlungen der GmbH oder UG an dich allerdings wiederum schon, wenn sie für publizistische oder künstlerische Mitarbeit erfolgen. Auch wenn manche Medienhäuser -gerade TV-Sender – von ihren Top-Freien immer wieder mal verlangen, dass sie „per GmbH“ mit ihnen zusammenarbeiten, würden wir dir eher davon abraten, denn eine GmbH oder UG verursachen hohe und ständige Steuerberatungskosten. Eine GmbH oder UG gründest du bitte nicht wegen der Künstlersozialabgabe, sondern nur, wenn du wirklich Großes im Sinn hast und mindestens ein kleines Medienhaus oder eine Produktionsfirma gründen willst.

Gestaltungshöhe nicht entscheidend
Nicht maßgeblich für die KSK-Pflicht ist die einkommensteuerliche Einstufung. Die Finanzämter verlangen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes „eine gewisse schöpferische Leistungshöhe“. Genau das verlangt das Künstlersozialversicherungsgesetz nicht. Der soziale Schutz eines mit Kunst befassten Menschen soll nicht von der Diskussion über schöpferische Leistungshöhen abhängen, formuliert es das Gesetz.

Klären, ob eine Abgabepflicht besteht:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig

Mediencenter Unternehmen und Verwerter

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