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Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist das soziale Netz für künstlerisch und publizistisch tätige Selbständige. Journalismus- und kunstfreundliche Politikverantwortliche haben sie Anfang der 1980er-Jahre geschaffen mit der Idee, uns armen künstlerisch, schriftstellerisch und journalistisch Tätigen ein Etwas an die Hand zu geben, das 50 Prozent unserer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen übernimmt – so wie es bei Festangestellten die Arbeitgebenden tun.

Allerdings ist die KSK bisweilen auch ein Problem für die Freien. Für manche, weil sie nicht aufgenommen werden, und für andere, weil sie unversehens selbst hohe Summen an Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Und: Wie verträgt sich PR mit einer KSK-Mitgliedschaft? Wir haben die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst.

Zunächst mal: Jede freiberuflich publizistisch tätige Person (und das können auch PR-Leute ein) sollte in die KSK eintreten. Warum? Ganz einfach: Sie funktioniert für die Freien in Kunst und Publizistik wie eine arbeitgebende Stelle, die ihren Angestellten die Hälfte der Beiträge für Krankenkasse, Rente und Pflegeversicherung zahlt. Das heißt: da geht es um viel Geld.

Das Geld, mit dem die KSK ihre künstlerischen und publizistischen Mitglieder absichert, holt sie sich zum Teil über eine Unternehmensabgabe,, die oben erwähnte Künstlersozialabgabe. Zahlen müssen allerdings auch PR-Leute, die Texte und Bilder ankaufen. Und immer öfter auch journalistisch Berufstätige, die Erlösmodelle jenseits der klassischen Verlagshonorare suchen und selbst Honorare an andere Freie zahlen.

Aber zuerst zur Mitgliedschaft. Das Problem: Viele Freie haben große Probleme, in die KSK reinzukommen. Dabei haben sie als Freie eigentlich gar keine Wahl. Die KSK ist eine Pflichtversicherung, aber viele Freie sprechen dennoch von einer „hochnotpeinlichen Aufnahmeprozedur“. Eine Kollegin: „Ich bin seit letztem Jahr endlich in der KSK. Im dritten Anlauf. Und ohne einen Helfer, der sich auskennt, wäre es wieder nichts geworden!“

Ein Einzelfall? Braucht man bereits eine (eventuell kostenpflichtige) KSK-Beratung, um rein zu kommen? Nein. Aber am Anfang wird ein langer Atem benötigt – ein halbes Jahr kann die Aufnahmeprozedur schon dauern. Und 800 bis 1000 Euro journalistisches Einkommen im Monat und mehrere Auftraggebende sollten schon auch nachgewiesen werden können. Dann aber sollte die KSK-Aufnahme kein Hexenwerk sein. Wenn du Probleme hast und DJV-Mitglied bist, kannst du dir aber gerne (und kostenlos) vom DJV helfen lassen.

Nebenverdienst ist seit 2023 bis zu 49 Prozent zulässig

Neben der Höhe ist die Art des Einkommens entscheidend. Publizistisch tätig im Sinne der Künstlersozialkasse ist, wer hauptberuflich (!) schreibt, fotografiert, Tonwerke schafft oder filmt. Auch Recherche und Redaktion sind publizistische Tätigkeiten. Allerdings ist eine gewisse „kreative Schöpfungshöhe“ nötig. Die KSK muss sich schon die Frage stellen, ob es sich tatsächlich um eine kreative Tätigkeit handelt. Das Redigieren des Telefonbuchs würde wohl nicht dazu zählen.

Weitere Bedingungen: Es darf keine Scheinselbständigkeit vorliegen, wer also nur eine auftraggebende Stelle und dort auch noch seinen festen Arbeitsplatz hat, hat meistens schlechte Karten. Allerdings: Du kannst durchaus auch reinkommen, wenn du (bislang) nur eine einzige Geschäftsverbindung hast, aber plausibel machen kannst, dass du von dieser nicht abhängig beschäftigt wirst. Beispielsweise, weil du zuhause arbeitest und keine festen Arbeitszeiten einhalten musst. Auch hier gilt: Wenn du Probleme hast und DJV-Mitglied bist, wirst du vom DJV gerne (und kostenlos) beraten, wenn du hier die Sorge hast, es hier nicht reinzuschaffen.

Weiterhin: Der publizistische Mindestverdienst muss aktuell oberhalb von 3900 Euro im Jahr liegen, bis 3900 gilt die Tätigkeit quasi als Hobby. Die einzige Ausnahme besteht beim Berufseinstieg: Hier kann die ersten drei Jahre unterhalb von 3.901 Euro verdient werden. Außerdem sind auf einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren maximal zwei Jahre mit einem Verdienst von unter 3901 Euro möglich. Was praktisch heißt: Erst im sechsten Jahr nach Berufseinstieg musst Du einen Gewinn von über 3.900 Euro erwirtschaften. Das sollte aber nun wirklich kein Problem sein. Und wenn es eins ist, solltest du dir wirklich einen anderen Beruf suchen, wo du richtiges Geld verdienen kannst. Achtung! Als Berufseinstieg gilt aber auch eine freie journalistische Tätigkeit vor vielen Jahren. Umgekehrt: Falls Du noch nie frei tätig warst, sondern stets nur angestellt, fällst Du beispielsweise auch noch im zarten Alter von 60 Jahren unter diese Berufseinstiegsregel und musst also erst mal nicht so viel verdienen.

Seit dem Jahr 2023 erlaubt die KSK Nebenverdienste aus anderen selbständigen Tätigkeiten in erheblichem Umfang, bis zu 49 Prozent der Gesamteinkünfte. Wer 2000 Euro im Monat aus journalistischer Tätigkeit erwirtschaftet und 1900 aus Tätigkeit als Reiseleitung oder mit einem Weinhandel verdient, erhält daher weiterhin von der KSK die Krankenkassen-Zuschüsse. Erst wenn die Nebeneinkünfte höher sind als die Publizistik und/oder Kunst, gibt es keinen Krankenkassen-Zuschuss mehr. Allerdings gibt es eine Grenze beim Zuschuss zur Rente: Hier werden die Freien ab 45.300 Euro / 44.700 Euro (West/Ost, 2024) „fremdem“ Jahresgewinn rausgeworfen (Link).

Wie offen ist die KSK für Bloggende und Personen in der Öffentlichkeitsarbeit?

Immer wieder wollen Freie wissen, ob Bloggende aufgenommen werden. Die Antwort: Ob Bloggende oder journalistisch Berufstätige, ist nicht erheblich. Der KSK geht es stets um Umfang und Art der Einkünfte. Ohne Einkünfte verneint die KSK die Hauptberuflichkeit. Die Art der Einkünfte beurteilten die Gerichte immerhin für publizistisch Berufstätige großzügig: Danach geht der KSK-Status nicht verloren, wenn Anzeigen für den eigenen Blog akquiriert wurden, wenn dadurch insgesamt der publizistische Charakter des Blogs nicht verloren geht und die Beiträge selbst verfasst sind. Ein ähnliches Urteil gab es für eine selbst verlegte Zeitschrift.

Eine andere Frage: „Kann mir die KSK kündigen, weil ich nicht mehr wie früher vorwiegend als Journalistin, sondern als PR-Beraterin mein Geld verdiene?“ Die Antwort: Eigentlich nicht – solange die Tätigkeit weiter publizistisch geprägt ist. Dafür spricht zum Beispiel das Schreiben oder Redigieren von Pressetexten. Wer dagegen im Wesentlichen Management- und kaufmännische Aufgaben erfüllt, der wird wohl nicht bleiben können. Grundsätzlich ist aber auch die PR-Beratung nicht chancenlos. Diese Beratung müsste dann eben auf die Ausführung publizistischer Leistungen zielen. Wer also ein Unternehmen dabei berät, wie es Presseanfragen kompetent bearbeitet und beantwortet, dieser Person dürfte die KSK-Aufnahme eigentlich nicht verwehrt werden. Wenn es vorwiegend darum geht, ob Journalisten ein Weihnachtspräsent überreicht werden soll, dann eher nicht.

KSK und Rente – wie passt das zusammen?

Die KSK schreibt auf Ihrer Internetseite dazu: „Der altersbedingte Rückzug aus einer selbständigen Berufstätigkeit im Bereich Kunst oder Publizistik verläuft mitunter „schleichend“. Die KSK beurteilt den Versicherungsstatus in diesen Fällen mit Hilfe einer Faustformel, die an die Geringfügigkeitsgrenze der Künstlersozialversicherung (die sog. 3.900-Euro-Grenze) anknüpft: Ist eine Tätigkeit so weit reduziert, dass der voraussichtliche Jahresgewinn auf Dauer (d. h. nicht nur vorübergehend für z. B. ein Kalenderjahr) unter der 3.900-Euro-Grenze liegt, so behandelt die KSK einen solchen Sachverhalt wie eine Tätigkeitsaufgabe. Die Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung endet damit.“

Das bedeutet in der Praxis: Wenn du der KSK eine Gewinnerwartung von 3.900 Euro oder weniger für das kommende Jahr mitteilst, dann ist es eher wahrscheinlich, dass die KSK dir (spätestens nach einigen Jahren) kündigt. Wenn du weiter und nachhaltig über 3.900 Euro an voraussichtlichem Jahresgewinn angibst, dann wirst du auch in der KSK bleiben.

Ein Rauswurf muss kein Drama sein: Erkundige dich bei deiner Krankenkasse dazu. Wenn du dort weiter über die Krankenversicherung der Rentner versichert bist, dann hast du ja deine entsprechende Absicherung (und dir werden ja anteilig auch Beträge abgebucht).

Zuschüsse zur gesetzlichen Pflichtversicherung und zur privaten Krankenversicherung sowie der freiwilligen Gesetzlichen

Wenn du in der KSK bist, bekommst du Zuschüsse zu deiner Krankenversicherung, egal ob sie gesetzlich oder privat ist. Übrigens gilt seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023, dass du auch einen Zuschuss zu deiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bekommen kannst. Das gilt selbst dann, wenn in der Vergangenheit ein solcher Zuschuss schon einmal von der KSK abgelehnt wurde, denn damals lautete das Gesetz anders. Wenn du also in der KSK und freiwillig gesetzlich versichert bist und noch keinen Zuschuss erhältst, solltest du schnell einen Antrag stellen, weil du sonst monatlich hunderte von Euro verschenkst. Bei Fragen dazu kannst du dich, sofern du DJV-Mitglied bist, an die DJV-Geschäftsstelle oder den DJV-Versicherungsmakler wenden.

Künstlersozialabgabe nicht vergessen

Noch einmal: Wenn du übrigens selbst Aufträge an andere Freie vergibst, kannst du – genau wie große Medienhäuser – abgabepflichtig für die Künstlersozialabgabe werden. Lies daher in einem solchen Fall auch unseren Eintrag zum Thema Künstlersozialabgabe.

Anmeldeformular (mit – sehr hilfreichen – „Ausfüllhinweisen“):
https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Allg._Infos_u._Anmeldeunterlagen/Anmeldeunterlagen-Fragebogen-Ausfuellhinweise-Infoschrift-Aktuelle_Werte_in_der_SV.pdf

Informationen der Künstlersozialkasse für Versicherte
Mediencenter Versicherte: Website der KSK

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die (leider nicht ganz aktuelle, weil Stand 2018) Broschüre kann kostenlos beim BMAS heruntergeladen werden: Downloadadresse BMAS

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