[rank_math_breadcrumb]

Anmelden

Krankenversicherung im Ausland

Weißt Du eigentlich, wie du abgesichert ist, wenn du ins Ausland reist? Viele Freie sind sich über ihren Versicherungsstatus nicht im Klaren, wenn sie ins Ausland reisen. Viele Auftraggebende auch nicht. Das kann fatal sein, wenn es zu einem Unfall kommt. Wichtig ist: Wer frei für Auftraggebende tätig wird, hat damit noch keinen automatischen Anspruch gegen sie. Ganz im Gegenteil ist ein solcher Anspruch sogar gesetzlich weitgehend ausgeschlossen.

Zuständig sind zunächst die Krankenversicherung und die Berufsgenossenschaft. Wer beispielsweise im Rundfunk normalerweise sozialversichert wird, kann eigentlich davon ausgehen, dass bei den üblichen Aufträgen dann auch im Ausland über den Sender Versicherungsschutz in der Berufsgenossenschaft und auch Krankenversicherung besteht. Das muss aber nicht immer der Fall sein, sondern hängt auch von der Art des Auftrags ab!

Wer wiederum regelmäßig „ohne Abzüge“ („brutto gleich netto“) tätig wird, ist gerade nicht versichert, wenn nicht die freiwillige Versicherung gewählt wurde, und das müssen die Freien selbst machen. Ausnahme wiederum bildjournalistisch Tätige, die auch bei „frei freier Tätigkeit“ in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind. Allerdings haben Freie im Rundfunk bereits lebenslange Nachteile erlitten, weil sie auf schwammige Aussagen von Vorgesetzten vertrauten, sie seien über den Sender versichert.

Beispiel (echter Fall, der dem DJV vorlag): Journalist J berichtete lange Zeit für eine große Rundfunkanstalt und auch einige Zeitungen aus dem jugoslawischen Bürgerkrieg. Als er zurückgekehrt war (Jugoslawien bestand inzwischen nicht mehr), hatte er plötzlich (erst nach Rückkehr) Albträume, Panikattacken und Burn-out-Gefühle. Als er sich deswegen nach Ansprüchen gegenüber der Sozialversicherung erkundigte, erfuhr er, dass er die ganze Zeit als „frei freie“ Person beim Sender eingestuft wurde und daher keinerlei Versicherung für ihn bestand, aus der er einen Anspruch hätte herleiten können.

Quelle: DJV-Geschäftsstelle

Sozialversicherung: KSK im Ausland?

Wer in der Heimat die Leistungen der Künstlersozialkasse genossen hat, möchte sie auch im Ausland nicht missen. Doch für alle diejenigen, die kein Büro mehr in Deutschland haben und das Bundesgebiet für längere Zeit verlassen, ist die KSK im Regelfall nicht mehr zuständig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen: Bei vorübergehendem Aufenthalt (maximal zwei Jahre) in den EU-Mitgliedstaaten einschließlich EWR-Staaten bleibt die KSK-Mitgliedschaft auch ohne Antrag erhalten. Hier gilt also: Nur wer maximal auf zwei Jahre begrenzt ins Ausland geht, gehört zu den Glücklichen. Nicht zulässig ist freilich, wenn du als „Firmensitz“ das heimische Häuschen der Eltern gemeldet hast, in Wirklichkeit aber dauerhaft an der Algarve lebst.

Die eigene Entsendung beantragen

Wer länger als zwei Jahre ins EU-Ausland geht, kann aber die Feststellung einer „Entsendung“ beantragen. Das gilt auch für Selbständige. Das setzt aber voraus, dass in Deutschland immer noch ein Büro vorhanden ist und der Einsatz von vornherein nur begrenzt geplant ist, bis maximal fünf Jahre. Die Entsendung kann durch Medienhäuser oder auch die Freien für sich selbst erfolgen. Dann bleibt die KSK-Mitgliedschaft sogar bei mehreren Jahren Auslandstätigkeit erhalten. Antragsvordrucke und Infos dazu gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) in Bonn.

Rentenversicherung ohne KSK freiwillig fortführen

Wer auf die gesetzliche Rentenversicherung schwört bzw. dort schon wertvolle Anwartschaftszeiten erworben hat, kann diese meist auch ohne KSK bzw. DVKA-Antrag fortführen – indem eine freiwillige Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen wird. Vorher sollte aber mit der Rentenversicherung geklärt werden, ob das finanziell überhaupt Sinn macht. Ein wichtiger Grund kann sein, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten.

Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland

Wer bis zur Maximalgrenze von zwei Jahren unter den oben genannten Bedingungen arbeitet und daher noch per KSK gesetzlich krankenversichert ist, sollte vor Reisebeginn die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC – European Health Insurance Card) bei seiner Krankenkasse beantragen, wenn sie nicht schon – wie bei den meisten Versicherten – auf der Rückseite der Krankenkasse-Karte zu finden ist. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Island, Liechtenstein, Norwegen. Für Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt nur ein eingeschränkter Anspruch. Vor Reise ins Ausland solltest du daher deine Krankenversicherungskarte prüfen. Ist dies nicht der Fall, sollte eine gesonderte EHIC beantragt werden. Mit der EHIC rechnet dann die ausländische Kasse mit der deutschen Kasse ab.

Die EHIC gilt nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt. In Ländern außerhalb des Geltungsbereiches bzw. bei längerfristigem Auslandsaufenthalt leistet die Gesetzliche Kasse in der Regel nicht, es sei denn, es liegt eine anerkannte Entsendung vor.

Du kannst im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz jeden Arzt oder Zahnarzt frei wählen, wenn dieser berechtigt ist, im jeweiligen ausländischen Krankenversicherungssystem Versicherte zu behandeln. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Behandelnde, die ihren Beruf auf Grundlage einer EU-Richtlinie ausüben. Für die Erstattung der Kosten musst du der Krankenkasse auf jeden Fall detaillierte Rechnungen vorlegen. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind generell ausgeschlossen.
Zu beachten ist, dass bei der Erstattung bestimmte Posten abgezogen werden können:

  • Gesetzliche Zuzahlungen/Eigenanteile und eine
  • Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand von rund 7,5 bis 10 Prozent.
    Alternativ können Versicherte selbst zahlen und anschließend mit der Kasse in Deutschland abrechnen. Allerdings erstattet die Kasse die Kosten nur, soweit sie nicht über dem Satz in Deutschland liegen.

Private Auslandskrankenversicherung!

Sehr wichtig ist eine private Auslandskrankenversicherung, die auch einen eventuellen Rücktransport umfassen sollte, denn die gesetzlichen Krankenkassen zahlen in diesem Fall nicht. Die normale private Tourismus-Krankenversicherung genügt allerdings meist auch nicht, da sie meist nur Reisen mit einer maximalen Reisedauer von 6 Wochen abdeckt.

Auf dem Versicherungsmarkt existieren grundsätzlich vier verschiedene Versicherungsformen:

– Tagespolicen

Hier wird für einen vorher fest definierten Zeitraum (max. ein Jahr) ein Vertrag abgeschlossen. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der Reisetage. Für die ersten 90 Tage beispielsweise kostet dieser Schutz ca. 0,50 Euro pro Tag, darüber hinaus z.B. 3,00 Euro.

– Jahrespolicen

Versichert sind hier Reisen mit Reisedauern beispielsweise von sechs oder acht Wochen Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten und beträgt zwischen 7 und 30 Euro je Person pro Jahr. Damit kein Missverständnis aufkommt: Es können beliebig viele Reisen pro Jahr unternommen werden, allerdings besteht kein Versicherungsschutz über die vereinbarte Dauer hinaus. Wird der Zeitraum überschritten, bieten einige Versicherungen an, nach Ablauf der Frist auf Tagespolicenniveau umzustellen, dann sind o.a. Beiträge zu entrichten. Allerdings beträgt auch hier die Maximaldauer des Versicherungsschutzes in der Regel ein Jahr. Auch hier sollten werdende Mütter, chronisch Kranke, sportlich Aktive und journalistisch in Krisen- und Kriegsgebieten Berufstätige die Versicherungsbedingungen genau studieren, da Leistungslücken bei vielen Versicherungen vorhanden sind. Insbesondere für die Regelungen zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten gibt es zahlreiche unterschiedliche Formulierungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Auch gibt es Unterschiede hinsichtlich der Deckung von beruflichen Auslandsreisen. Einige Versicherungen sichern nur Urlaubsreisen ab, andere berufliche Auslandsreisen nur bis zu einer Anzahl von Tagen (z.B. alle beruflichen Reise bis 10 Tage, alle Privatreisen bis 42 Tage). Es gibt allerdings auch Angebote, bei denen es egal ist, ob die Auslandsreise beruflich oder privat bedingt ist.

– Langfristige Auslandsreisekrankenversicherungen

–– Policen bis zu einem Jahr

Auslandsaufenthalte, die über 6 Wochen bis zu einem Jahr andauern, werden über diese Policen abgesichert. Der Schutz ist umfangreicher als der der o.a. Jahrespolicen. Sie sind auch aufgrund des Beitrages dann erste Wahl.

–– Policen bis zu maximal 5 Jahren

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in diesem Fall auf max. drei bis fünf Jahre. Der Versicherungsschutz kann oftmals für den gleichen Zeitraum einmalig ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängert werden. Der Versicherungsbeitrag richtet sich dann jedoch nach dem neuen Eintrittsalter. Für Reisen in die USA/Kanada ist bei den meisten Versicherungen ein erheblicher Beitragszuschlag (fast 3-facher Beitrag) fällig. Im Gegensatz zu Tages- oder Jahrespolicen sehen die Bedingungen der Versicherungen meist keine verbesserte Leistungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Heil.- und Hilfsmitteln vor. Teils wird auch bei psychischen Erkrankungen geleistet. Empfehlenswert sind sie vor allem für Personen, die für einen längeren Zeitraum ins Ausland gehen und wissen, dass sie definitiv innerhalb des versicherten Zeitraumes (inkl. Verlängerungszeitraum) wieder nach Deutschland zurückkehren.

– Private Vollversicherung

Den besten, aber auch teuersten Versicherungsschutz bietet eine private Krankenvollversicherung. Allerdings besteht zeitlich unbefristeter Versicherungsschutz nur innerhalb Europas. Außereuropäischer Versicherungsschutz wird von den meisten Versicherungen nur in zeitlich befristetem Umfang gewährt (2-3 Monate). Nur sehr wenige Versicherungen bieten weltweiten Versicherungsschutz ohne zeitliche Begrenzung. Knackpunkt bei vielen dann: Der zeitlich unbefristete Schutz wird nur für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt gewährt. Was unter vorübergehend zu verstehen ist, wird von den Privatversicherungen unterschiedlich gesehen.
Auch wichtig: Bei den meisten Versicherungen erfolgt eine Honorarbegrenzung auf das maximal 3,5-fache der Gebührenordnung für den ärztlichen Dienst. Die Gebührenordnung dürfte der ausländische ärztliche Dienst allerdings kaum kennen. Daher sollte eine solche Begrenzung in der privaten Police nicht enthalten sein. Aber auch wenn die Versicherung über das 3,5-fache hinaus leistet, heißt es zu beachten, ob dann andere Einschränkungen vorgenommen werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Schutzes ist dabei meist ein Wohnsitz und eine Bankverbindung in der Bundesrepublik. Empfohlen werden kann diese Versicherung grundsätzlich solchen Personen, die für unbestimmte Zeit ins Ausland gehen und sich nicht über eine gesetzliche Versicherung (oftmals günstiger) versichern können. Empfehlenswert ist sie weiterhin für Personen, die sich einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz leisten möchten und auch können.

Fazit:

Wer die KSK-Spielregeln zur Dauer des Aufenthaltes und zum Geltungsbereich einhält, sollte an diesem wunderbaren Schutz festhalten und sich zusätzlich mit einer passenden Auslandsreisekrankenversicherung eindecken. Wer sich außerhalb der Spielregeln bewegt, der sollte auf maßgeschneiderten privaten Schutz setzen.

– Tipp:

Die Stiftung Warentest hat im Juni 2023 einen umfangreichen Vergleich von 82 deutschen Langzeit-Auslandskrankenversicherungen veröffentlicht. Die Webversion kostet für Nicht-Abonnenten 4,90 Euro.