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Datum und Uhrzeit: 2026-06-15 19:34:40
Inhalt der Änderung
Hinweispflicht
Freie sollten eigene Geschäftsbedingungen definieren, in denen sie festlegen, welche Regelungen der Vertragspartner zu beachten hat. Auf Preise und Geschäftsbedingungen hinzuweisen, ist inzwischen sogar Pflicht: Seit Mai 2010 müssen solche Angaben vor oder spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt werden. Der DJV empfiehlt, in der Signatur jeder E-Mail auf die eigenen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Es genügt die Angabe eines Links, der etwa auf die eigene Website führt. Wer Bilder in Datenbanken verkauft, muss vor dem Start des Downloadprozesses auf die eigenen Geschäftsbedingungen hinweisen und sollte die Hinweise auch in den Bilddaten unterbringen (IPTC-Felder).
AGB
Wenn Du über Geschäftsbedingungen sprichst oder schreibst, kannst Du sie als "AGB" abkürzen. AGB steht für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das ist ganz normal, jedes Kaufhaus, jede Tankstelle, jede Handwerksfirma hat AGB. Daher sollten auch Freie AGB haben. Das hilft auch, wenn der Auftraggeber selbst Vertragsregelungen zuschickt (siehe unten).
Exklusivrechte
Regeln sollte man vor allem die Nutzungsrechte. Freie, die von der Mehrfachverwertung leben, sollten stets nur ein einfaches Nutzungsrecht einräumen. Soweit die Kundschaft eine gewisse Exklusivität wünscht, kann den Auftraggebenden das Recht zur Erstveröffentlichung eingeräumt werden, gleichzeitig sollte aber zugleich eine Veröffentlichung in anderen Medien möglich bleiben. Die Formulierung könnte etwa lauten: "Es wird stets ein einfaches, nichtexklusives Nutzungsrecht am Beitrag eingeräumt. Exklusivrechte sind stets zeitlich begrenzt und gelten nur mit gesonderter Vereinbarung."
Haftungsfrage
Wichtig ist auch eine Regelung, die definiert, in welchem Umfang für Inhalte gehaftet wird. Zwar kann die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehler nicht ausgeschlossen werden, allerdings ist es möglich, eine darüber hinausgehende Haftung einzuschränken. Wer also ausschließen will, dass für kleinere, womöglich nicht selbst verschuldete Schäden gehaftet wird, sollte das entsprechend formulieren. In den DJV-Musterverträgen sind entsprechende Klauseln zu finden.
Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist könnte man etwa so festlegen, dass die auftraggebende Stelle schon mit der Abnahme des abgelieferten Beitrags zu zahlen hat – auch wenn es in der Branche üblich ist, dass erst nach Veröffentlichung gezahlt wird. Entsprechend könnte auch geregelt werden, dass die Abnahme als erteilt gilt, wenn sich die Redaktion innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Beitrags nicht dazu äußert. Bei international tätigen Freien kann es zudem sinnvoll sein, etwa auch den Gerichtsstand zu regeln sowie zu klären, wer für eventuelle Abzugssteuern zu haften hat.
Vertragsbedingungen der auftraggebenden Stelle?
Was bringen eigene Geschäftsbedingungen, wenn die andere Seite selbst Vertragsregelungen zuschickt? Viel. Denn die Regelungen, die sich widersprechen, gelten nicht. An ihre Stelle treten dann die gesetzlichen Regelungen, die für Freie oft günstiger sind als die Verlagsbedingungen.
Muster-AGB
Der DJV NRW hat auf seinen Internetseiten Muster für AGB bereitgestellt. Allerdings muss stets geprüft werden, ob diese zum eigenen Geschäftsfeld passen: Link
