Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Hans Werner Rodrian

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-07-24 13:09:02
Inhalt der Änderung

Du hast dein Foto oder einen Text von dir auf einer Internetseite gefunden, mit der du bisher keinen Kontakt hattest? Wichtig: in der Regel hast nur du das Recht, darüber zu entscheiden, was mit deinen Inhalten passiert. Natürlich darfst du mal von anderen zitiert werden, aber das ist meist nur bei Texten erlaubt (und auch dann nur in Maßen, soweit wirklich notwendig).

Was tun? Grundsätzlich solltest du die Nutzung dokumentieren (z.B. durch Screenshot). Dann kannst du den Verwender anschreiben und

  1. die Unterlassung der weiteren Nutzung verlangen,
  2. Schadensersatz für die nicht erlaubte Nutzung,
  3. sofern dein Name beim Beitrag nicht genannt wurde, auch Schadensersatz mit die Nichtnennung.
  4. Zusätzlich kannst du auch noch ein Angebot machen, unter welchen Bedingungen der Beitrag in Zukunft ganz legal genutzt werden kann. Allerdings wirst du oft keine Lust haben, solchen unverantwortlichen Nutzenden irgendwelche Rechte einzuräumen.

Was kannst du als Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung verlangen? Nach der Rechtsprechung ist die angemessene Honorierung der Maßstab. Das können Werte sein, die du selbst nachweislich üblicherweise beim Beitragsverkauf bekommst, es können aber auch Honorare sein, die sich aus Tarifverträgen oder Vergütungsregeln ergeben. Wenn es um Fotos geht, ist die Übersicht "Bildhonorare" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing die anerkannte Kalkulationsgrundlage für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen.

Was ist der Schadenersatz, wenn dein Name nicht beim Beitrag genannt wurde, wie es § 13 Urheberrechtsgesetz doch verlangt? Dann hast du nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf 100 Prozent Aufschlag auf den Schadensersatz wegen Nichtnutzung (also der Summe, um die es im vorherigen Absatz geht).

Hast du zusätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld? Unter normalen Umständen nicht. Wenn dein Beitrag allerdings auf einer wirklich obskuren Seite bzw. in ehrverletzenden oder anderen schlimmen Themenzusammenhängen platziert wurde, könntest du das unter Umständen geltend machen.

Auch wenn du deine Forderungen erst mal selbst geltend machen kannst und manche der Nutzenden sogar schnell reagieren und anstandslos zahlen, wird manches Mal rechtsanwaltliche Unterstützung gebraucht. Gut, wenn du dann DJV-Mitglied bist: in der Regel ist der Rechtsschutz bei Foto- oder Textklau vom Rechtsschutz des DJV-Landesverbandes erfasst.

PS: Das oben Gesagte gilt natürlich auch für Karikaturen, Audios, Videos und sonstige Formen journalistischer Arbeit.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-07-24 13:06:58
Inhalt der Änderung

Du hast dein Foto oder einen Text von dir auf einer Internetseite gefunden, mit der du bisher keinen Kontakt hattest? Wichtig: in der Regel hast nur du das Recht, darüber zu entscheiden, was mit deinen Inhalten passiert. Natürlich darfst du mal von anderen zitiert werden, aber das ist meist nur bei Texten erlaubt (und auch dann nur in Maßen, soweit wirklich notwendig).

Was tun? Grundsätzlich solltest du die Nutzung dokumentieren (z.B. durch Screenshot). Dann kannst du den Verwender anschreiben und

  1. die Unterlassung der weiteren Nutzung verlangen,
  2. Schadensersatz für die nicht erlaubte Nutzung,
  3. sofern Dein Name beim Beitrag nicht genannt wurde, auch Schadensersatz mit die Nichtnennung.
  4. Zusätzlich kannst du auch noch ein Angebot machen, unter welchen Bedingungen der Beitrag in Zukunft ganz legal genutzt werden kann. Allerdings wirst Du oft keine Lust haben, solchen unverantwortlichen Nutzenden irgendwelche Rechte einzuräumen.

Was kannst Du als Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung verlangen? Nach der Rechtsprechung ist die angemessene Honorierung der Maßstab. Das können Werte sein, die Du selbst nachweislich üblicherweise beim Beitragsverkauf bekommst, es können aber auch Honorare sein, die sich aus Tarifverträgen oder Vergütungsregeln ergeben. Wenn es um Fotos geht, ist die Übersicht "Bildhonorare" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing die anerkannte Kalkulationsgrundlage für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen.

Was ist der Schadenersatz, wenn Dein Name nicht beim Beitrag genannt wurde, wie es § 13 Urheberrechtsgesetz doch verlangt? Dann hast Du nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf 100 Prozent Aufschlag auf den Schadensersatz wegen Nichtnutzung (also der Summe, um die es im vorherigen Absatz geht).

Hast Du zusätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld? Unter normalen Umständen nicht. Wenn Dein Beitrag allerdings auf einer wirklich obskuren Seite bzw. in ehrverletzenden oder anderen schlimmen Themenzusammenhängen platziert wurde, könntest Du das unter Umständen geltend machen.

Auch wenn Du Deine Forderungen erst mal selbst geltend machen kannst und manche der Nutzenden sogar schnell reagieren und anstandslos zahlen, wird manches Mal rechtsanwaltliche Unterstützung gebraucht. Gut, wenn Du dann DJV-Mitglied bist: in der Regel ist der Rechtsschutz bei Foto- oder Textklau vom Rechtsschutz des DJV-Landesverbandes erfasst.

PS: Das oben Gesagte gilt natürlich auch für Karikaturen, Audios, Videos und sonstige Formen journalistischer Arbeit.