Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Michael Hirschler

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2024-05-19 11:59:26
Inhalt der Änderung

Du willst Deine journalistische Arbeit mit einer gut klingenden Bezeichnung besser vermarkten? "Redaktionsbüro Windenergie“, „Stromnews-kompakt“, „Info-Service“ – das hört sich vielleicht professioneller an als einfach nur „Yvonne Joda, freie Journalistin“. Und bleibt deutlicher in Erinnerung. Deshalb wählen viele Freie wohlklingende Namen für ihren Medienservice. Freiberuflich Tätige dürfen allerdings nur begrenzt mit Geschäftsbezeichnungen arbeiten. Sie dürfen nicht wie Kaufleute und Handelsgesellschaften unter einer Firma auftreten und müssen jede Verwechslung mit einer Firma vermeiden: Die unerlaubte Führung einer Firma kann gerichtlich untersagt werden – mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro. Wer durch Führung einer Firma den Schein erweckt, ein Kaufmann/Kauffrau zu sein oder gar eine Gesellschaft zu führen, muss außerdem die erhöhten handels- und gesellschaftsrechtlichen Rechtspflichten gegen sich gelten lassen.
Freiberufler müssen daher bei beruflicher Kommunikation und auf allen relevanten Geschäftspapieren Vor- und Nachnamen sowie ihre Berufsbezeichnung angeben – und allenfalls daneben (als Zusatz) die Geschäftsbezeichnung. Entsprechend gilt für Verträge, dass diese nicht mit der Angabe „Redaktionsbüro Blitz“ geschlossen werden, sondern mit dem richtigen Namen. In Werbeanzeigen kann ausnahmsweise nur mit der Geschäftsbezeichnung gearbeitet werden, wenn bei der Kontaktaufnahme klar gemacht wird, dass eine freiberuflich tätige Person dahinter steckt.
Auch eine von Freien betriebene Partnerschaftsgesellschaft muss für die Geschäftspartner erkennbar sein. Auch hier darf sich die Partnerschaft nicht einfach nur „Medienbüro Blitz“ nennen, sondern muss den Nachnamen mindestens eines Partners, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnung zum Ausdruck bringen. Also z.B.: „Xanten und Partner, Journalismusbüro“.

Schutz der Geschäftsbezeichnung – wie geht das?
Einen absoluten Namensschutz gibt es bei Geschäftsbezeichnungen nicht. Nur bei Überschneidung der Interessengebiete kommt ein relativer Schutzanspruch in Betracht. Da Rechtsstreitigkeiten in dieser Frage allerdings kostspielig werden können, empfiehlt es sich, riskante Namensähnlichkeiten von vornherein zu vermeiden.

Schutz durch Anmeldung?
Entscheidend für den Schutz der Geschäftsbezeichnung sind ihr Gebrauch und das Verbreitungsgebiet, insbesondere in Hinsicht auf mögliche Überschneidungen mit echten oder potenziellen Wettbewerbern. Das bedeutet freilich, dass sich ein medienbegeisterter Friseursalon durchaus auch „Medienblitz“ nennen darf, wenn eine geschäftsschädigende Verwechslung mit dem Redaktionsbüro Medienblitz ausgeschlossen werden kann. Kommt es doch zu einer Überschneidung, hat derjenige Vorrang, der zuerst im entsprechenden Geschäftsfeld bekannt war. Eine „Anmeldung“ der Geschäftsbezeichnung hat daher keine eigenständige Bedeutung. Sie kann nur ergänzend als Beweis dafür herangezogen werden, dass der Wille zum Schutz der Bezeichnung zu einem bestimmten Datum dokumentiert wurde.

Kaufleute, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften lassen ihren Namen durch die ohnehin notwendige Anmeldung beim Handels- und Partnerschaftsregister automatisch registrieren. Freiberuflich journalistisch Tätige können die Geschäftsbezeichnung dagegen durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise formlos bekannt machen, z.B. durch Mitteilung in journalistischen Fachzeitschriften. Die Bezeichnung muss dann allerdings auch im praktischen Geschäftsverkehr genutzt werden.

Weiterhin kann die Geschäftsbezeichnung als „Marke“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, sofern sie Unterscheidungskraft besitzt und kein Gattungsbegriff ist: So sind z.B. weder „freier Journalismus“ noch „Redaktionsbüro“ als Marke schutzfähig, da es sich um allgemeine Begriffe handelt; anders wäre es unter Umständen, wenn die Bezeichnung in einem bestimmten, originellen Design gestaltet wäre. Freilich wären dann gleichlautende Bezeichnungen mit anderem, originellen Design ebenfalls als Marke schutzfähig. Wer den gesamten europäischen Raum abdecken will, muss sich an das Europäische Markenamt wenden.

Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München, Tel.: 089/2195-0, Fax: 089/2195-2221, info@dpma.de, www.dpma.de

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Avenida de Europa, 4, 03008 Alicante, Spanien, Tel +34 96 513 9100, customercare@euipo.europa.eu, https://www.euipo.europa.eu/en/the-office/about-us

Anmeldung als Internet-Adresse
Wer ganz sicher gehen möchte, meldet seine Geschäftsbezeichnung auch als Internet-Adresse an, z.B. „www.medienbuero-blitz.de“. Ansonsten könnte ein anderer die Internet-Adresse für sich reservieren und anschließend die Geschäftsbezeichnung des Journalistenbüros angreifen! Die Anmeldung ist möglich über einen Provider oder Domainhoster (z.B. 1&1, Strato, Domainfactory). Die Prüfung, ob eine „de-Adresse“ schon vergeben ist, erfolgt unter der Internet-Adresse www.denic.de. Eine Auflistung aller Domain-Vergabestellen findet sich unter www.icann.org.

Titelschutz
Grundsätzlich gelten für den Schutz von selbst publizierten Medien (z.B. „Norddeutscher Agrar-Newsletter“, „Münchehagener Dino-Post“, „Internet-Postille“) die gleichen Grundsätze: Der Titelschutz entsteht in erster Linie durch Gebrauch; auf „Vorrat“ ist ein Schutz nur möglich, wenn im Konfliktfall bewiesen werden kann, dass in absehbarer Zeit, d.h. in den nächsten sechs Monaten, tatsächlich eine Publikation mit entsprechendem Titel erscheinen sollte.
Ein Schutz „auf Vorrat“ ist durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise denkbar, also z.B. durch (kostenpflichtige) Anzeigen in Medienmagazinen wie journalist oder aber durch eine Anzeige im Titelschutzanzeiger, einem Informationsblatt, das kostenlos an alle großen Medienverlage verschickt wird. Der Schutz eines Titels als Marke ist gleichfalls denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass selbst manche großen Verlage auf Titelschutzmeldungen verzichten, weil sie darauf setzen, dass sie ihren Schutz durch schlichten Gebrauch, d.h. durch Veröffentlichung bzw. allgemeines Marketing für den fraglichen Titel ohnehin erhalten.

Schutz von Internet-Adressen
Auch der Schutz von Internet-Adressen richtet sich nach den Grundsätzen für Geschäftsbezeichnungen und Titel: Eine Markenanmeldung bzw. eine Anzeige im Titelschutzanzeiger ist nicht unbedingt notwendig, entscheidend ist der Gebrauch und die mögliche Verwechslungsgefahr mit anderen Marken, Titeln, Geschäftsbezeichnungen und auch anderen Internet-Adressen. Der Gebrauch einer Internet-Adresse kann untersagt werden, wenn dadurch entsprechende Rechte Dritter verletzt werden, selbst wenn diese gar keinen Internetauftritt unter diesem Namen beabsichtigen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen, die eventuell ein ganzes Dienstleistungsangebot abdecken, kann wettbewerbswidrig sein.

Recherche
Vor der Wahl einer Geschäftsbezeichnung bzw. eines Titels sollte stets recherchiert werden, ob die gewünschte Bezeichnung nicht von anderen als Marke, Firmen- und Gesellschaftsname, Geschäftsbezeichnung oder auch Internet-Adresse genutzt wird. Hierbei kommt es nicht nur auf völlige Namensgleichheit an, sondern auch auf Ähnlichkeiten, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder der gute Namen eines anderen hierdurch gefährdet wird.

Wer wissen will, ob für die gewählte Bezeichnung schon Markenschutz gewährt wurde, kann hierzu in verschiedenen Datenbanken recherchieren. Eine Linksammlung findet sich auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de. Informationen gibt es auch beim Patent- und Normenzentrum der RWTH Aachen
https://www.ub.rwth-aachen.de/cms/ub/Forschung/~hmui/Patent-und-Normenzentrum/

Da die örtlichen Industrie- und Handelskammern die Zulässigkeit von Firmennamen zu prüfen haben, verfügen sie auch über entsprechende Datenbanken. Obwohl Freiberufler gar keine Kammermitglieder sind, erhalten sie hier meist entsprechende Informationen.

Weiterhin ist eine Recherche in regionalen bzw. bundesweiten Telefon-CD-ROMs bzw. „Gelben Seiten“ empfehlenswert, ebenso in Internet-Suchmaschinen. Bei den meisten Domain-Vergabestellen wie z.B. www.denic.de lässt sich online prüfen, ob die Adresse schon vergeben ist.

Eine GbR kann nicht „als GbR“ Inhaberin einer Marke sein. (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000, Az /ZR 168/97).

Für welche Bezeichnungen gibt es keinen Schutz?
Geschützt werden können nur unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen. „Redaktionsbüro“ ist beispielsweise eine allgemein verbreitete Tätigkeitsbeschreibung, für die kein Schutz begehrt werden kann. Nicht zu verwenden sind irreführende Geschäftsbezeichnungen, z.B. „Infogesellschaft“, wenn alleine gearbeitet wird. Auch Bezeichnungen wie „Partnerschaftsgesellschaft“ oder „Xanten und Partner“ sind allein Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. Unzulässig sind in jedem Fall Bezeichnungen, die mit anderen Wettbewerbern identisch sind oder mit deren Namen verwechselt werden können.

Kostenträchtige Sorglosigkeiten
Wer ohne entsprechende Vorrecherchen mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeitet, muss mit kostenträchtigen Rechtsberatungskosten rechnen: Viele Unternehmen wachen sehr aufmerksam darüber, ob jemand in ihren Namensdomänen wildert, Internet- und Social-Media-Monitoring helfen ihnen dabei automatisiert. Schnell trudelt dann ein Unterlassungsschreiben ein. Unterlassungsschreiben sind rechtsanwältliche Schriftsätze, mit denen sie zur Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung, hier also des Gebrauchs der Internet-Adresse, auffordern. Beigefügt ist eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Angeschriebene verpflichtet, die entsprechende Nutzung in Zukunft zu unterlassen und bei künftiger Nutzung eine Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen. Außerdem wird auch die Zahlung der Kosten für das rechtsanwaltliche Schreiben verlangt – und die liegen manchmal gleich bei mehreren tausend Euro. Wer nicht unterschreibt, kann mit Prozesskosten rechnen. Die wiederum fallen häufig sehr hoch aus, weil sich die Kosten am Streitwert orientieren und viele größere Unternehmen den Wert ihrer Namen mit mehreren hunderttausend Euro bewerten.
Wer mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeiten will, sollte daher sehr gründlich recherchieren, bevor leichtsinnig extrem teure Prozesse ausgelöst werden.


Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2023-08-03 10:36:09
Inhalt der Änderung

Du willst Deine journalistische Arbeit mit einer gut klingenden Bezeichnung besser vermarkten? "Redaktionsbüro Windenergie“, „Stromnews-kompakt“, „Info-Service“ – das hört sich vielleicht professioneller an als einfach nur „Yvonne Joda, freie Journalistin“. Und bleibt deutlicher in Erinnerung. Deshalb wählen viele Freie wohlklingende Namen für ihren Medienservice. Freiberuflich Tätige dürfen allerdings nur begrenzt mit Geschäftsbezeichnungen arbeiten. Sie dürfen nicht wie Kaufleute und Handelsgesellschaften unter einer Firma auftreten und müssen jede Verwechslung mit einer Firma vermeiden: Die unerlaubte Führung einer Firma kann gerichtlich untersagt werden – mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro. Wer durch Führung einer Firma den Schein erweckt, ein Kaufmann/Kauffrau zu sein oder gar eine Gesellschaft zu führen, muss außerdem die erhöhten handels- und gesellschaftsrechtlichen Rechtspflichten gegen sich gelten lassen.
Freiberufler müssen daher bei beruflicher Kommunikation und auf allen relevanten Geschäftspapieren Vor- und Nachnamen sowie ihre Berufsbezeichnung angeben – und allenfalls daneben (als Zusatz) die Geschäftsbezeichnung. Entsprechend gilt für Verträge, dass diese nicht mit der Angabe „Redaktionsbüro Blitz“ geschlossen werden, sondern mit dem richtigen Namen. In Werbeanzeigen kann ausnahmsweise nur mit der Geschäftsbezeichnung gearbeitet werden, wenn bei der Kontaktaufnahme klar gemacht wird, dass eine freiberuflich tätige Person dahinter steckt.
Auch eine von Freien betriebene Partnerschaftsgesellschaft muss für die Geschäftspartner erkennbar sein. Auch hier darf sich die Partnerschaft nicht einfach nur „Medienbüro Blitz“ nennen, sondern muss den Nachnamen mindestens eines Partners, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnung zum Ausdruck bringen. Also z.B.: „Xanten und Partner, Journalismusbüro“.

Schutz der Geschäftsbezeichnung – wie geht das?
Einen absoluten Namensschutz gibt es bei Geschäftsbezeichnungen nicht. Nur bei Überschneidung der Interessengebiete kommt ein relativer Schutzanspruch in Betracht. Da Rechtsstreitigkeiten in dieser Frage allerdings kostspielig werden können, empfiehlt es sich, riskante Namensähnlichkeiten von vornherein zu vermeiden.

Schutz durch Anmeldung?
Entscheidend für den Schutz der Geschäftsbezeichnung sind ihr Gebrauch und das Verbreitungsgebiet, insbesondere in Hinsicht auf mögliche Überschneidungen mit echten oder potenziellen Wettbewerbern. Das bedeutet freilich, dass sich ein medienbegeisterter Friseursalon durchaus auch „Medienblitz“ nennen darf, wenn eine geschäftsschädigende Verwechslung mit dem Redaktionsbüro Medienblitz ausgeschlossen werden kann. Kommt es doch zu einer Überschneidung, hat derjenige Vorrang, der zuerst im entsprechenden Geschäftsfeld bekannt war. Eine „Anmeldung“ der Geschäftsbezeichnung hat daher keine eigenständige Bedeutung. Sie kann nur ergänzend als Beweis dafür herangezogen werden, dass der Wille zum Schutz der Bezeichnung zu einem bestimmten Datum dokumentiert wurde.

Kaufleute, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften lassen ihren Namen durch die ohnehin notwendige Anmeldung beim Handels- und Partnerschaftsregister automatisch registrieren. Freiberuflich journalistisch Tätige können die Geschäftsbezeichnung dagegen durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise formlos bekannt machen, z.B. durch Mitteilung in journalistischen Fachzeitschriften. Die Bezeichnung muss dann allerdings auch im praktischen Geschäftsverkehr genutzt werden.

Weiterhin kann die Geschäftsbezeichnung als „Marke“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, sofern sie Unterscheidungskraft besitzt und kein Gattungsbegriff ist: So sind z.B. weder „freier Journalismus“ noch „Redaktionsbüro“ als Marke schutzfähig, da es sich um allgemeine Begriffe handelt; anders wäre es unter Umständen, wenn die Bezeichnung in einem bestimmten, originellen Design gestaltet wäre. Freilich wären dann gleichlautende Bezeichnungen mit anderem, originellen Design ebenfalls als Marke schutzfähig. Wer den gesamten europäischen Raum abdecken will, muss sich an das Europäische Markenamt wenden.

Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München, Tel.: 089/2195-0, Fax: 089/2195-2221, info@dpma.de, www.dpma.de

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Avenida de Europa, 4, E – 03008 Alicante, Spanien, Tel +34 96 513 9100 Fax +34 96 513 1344 information@oami.eu.int,
http://oami.eu.int

Anmeldung als Internet-Adresse
Wer ganz sicher gehen möchte, meldet seine Geschäftsbezeichnung auch als Internet-Adresse an, z.B. „www.medienbuero-blitz.de“. Ansonsten könnte ein anderer die Internet-Adresse für sich reservieren und anschließend die Geschäftsbezeichnung des Journalistenbüros angreifen! Die Anmeldung ist möglich über einen Provider oder Domainhoster (z.B. 1&1, Strato, Domainfactory). Die Prüfung, ob eine „de-Adresse“ schon vergeben ist, erfolgt unter der Internet-Adresse www.denic.de. Eine Auflistung aller Domain-Vergabestellen findet sich unter www.icann.org.

Titelschutz
Grundsätzlich gelten für den Schutz von selbst publizierten Medien (z.B. „Norddeutscher Agrar-Newsletter“, „Münchehagener Dino-Post“, „Internet-Postille“) die gleichen Grundsätze: Der Titelschutz entsteht in erster Linie durch Gebrauch; auf „Vorrat“ ist ein Schutz nur möglich, wenn im Konfliktfall bewiesen werden kann, dass in absehbarer Zeit, d.h. in den nächsten sechs Monaten, tatsächlich eine Publikation mit entsprechendem Titel erscheinen sollte.
Ein Schutz „auf Vorrat“ ist durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise denkbar, also z.B. durch (kostenpflichtige) Anzeigen in Medienmagazinen wie journalist oder aber durch eine Anzeige im Titelschutzanzeiger, einem Informationsblatt, das kostenlos an alle großen Medienverlage verschickt wird. Der Schutz eines Titels als Marke ist gleichfalls denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass selbst manche großen Verlage auf Titelschutzmeldungen verzichten, weil sie darauf setzen, dass sie ihren Schutz durch schlichten Gebrauch, d.h. durch Veröffentlichung bzw. allgemeines Marketing für den fraglichen Titel ohnehin erhalten.

Schutz von Internet-Adressen
Auch der Schutz von Internet-Adressen richtet sich nach den Grundsätzen für Geschäftsbezeichnungen und Titel: Eine Markenanmeldung bzw. eine Anzeige im Titelschutzanzeiger ist nicht unbedingt notwendig, entscheidend ist der Gebrauch und die mögliche Verwechslungsgefahr mit anderen Marken, Titeln, Geschäftsbezeichnungen und auch anderen Internet-Adressen. Der Gebrauch einer Internet-Adresse kann untersagt werden, wenn dadurch entsprechende Rechte Dritter verletzt werden, selbst wenn diese gar keinen Internetauftritt unter diesem Namen beabsichtigen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen, die eventuell ein ganzes Dienstleistungsangebot abdecken, kann wettbewerbswidrig sein.

Recherche
Vor der Wahl einer Geschäftsbezeichnung bzw. eines Titels sollte stets recherchiert werden, ob die gewünschte Bezeichnung nicht von anderen als Marke, Firmen- und Gesellschaftsname, Geschäftsbezeichnung oder auch Internet-Adresse genutzt wird. Hierbei kommt es nicht nur auf völlige Namensgleichheit an, sondern auch auf Ähnlichkeiten, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder der gute Namen eines anderen hierdurch gefährdet wird.

Wer wissen will, ob für die gewählte Bezeichnung schon Markenschutz gewährt wurde, kann hierzu in verschiedenen Datenbanken recherchieren. Eine Linksammlung findet sich auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de. Informationen gibt es auch beim Patent- und Normenzentrum der RWTH Aachen
https://www.ub.rwth-aachen.de/cms/ub/Forschung/~hmui/Patent-und-Normenzentrum/

Da die örtlichen Industrie- und Handelskammern die Zulässigkeit von Firmennamen zu prüfen haben, verfügen sie auch über entsprechende Datenbanken. Obwohl Freiberufler gar keine Kammermitglieder sind, erhalten sie hier meist entsprechende Informationen.

Weiterhin ist eine Recherche in regionalen bzw. bundesweiten Telefon-CD-ROMs bzw. „Gelben Seiten“ empfehlenswert, ebenso in Internet-Suchmaschinen. Bei den meisten Domain-Vergabestellen wie z.B. www.denic.de lässt sich online prüfen, ob die Adresse schon vergeben ist.

Eine GbR kann nicht „als GbR“ Inhaberin einer Marke sein. (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000, Az /ZR 168/97).

Für welche Bezeichnungen gibt es keinen Schutz?
Geschützt werden können nur unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen. „Redaktionsbüro“ ist beispielsweise eine allgemein verbreitete Tätigkeitsbeschreibung, für die kein Schutz begehrt werden kann. Nicht zu verwenden sind irreführende Geschäftsbezeichnungen, z.B. „Infogesellschaft“, wenn alleine gearbeitet wird. Auch Bezeichnungen wie „Partnerschaftsgesellschaft“ oder „Xanten und Partner“ sind allein Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. Unzulässig sind in jedem Fall Bezeichnungen, die mit anderen Wettbewerbern identisch sind oder mit deren Namen verwechselt werden können.

Kostenträchtige Sorglosigkeiten
Wer ohne entsprechende Vorrecherchen mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeitet, muss mit kostenträchtigen Rechtsberatungskosten rechnen: Viele Unternehmen wachen sehr aufmerksam darüber, ob jemand in ihren Namensdomänen wildert, Internet- und Social-Media-Monitoring helfen ihnen dabei automatisiert. Schnell trudelt dann ein Unterlassungsschreiben ein. Unterlassungsschreiben sind rechtsanwältliche Schriftsätze, mit denen sie zur Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung, hier also des Gebrauchs der Internet-Adresse, auffordern. Beigefügt ist eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Angeschriebene verpflichtet, die entsprechende Nutzung in Zukunft zu unterlassen und bei künftiger Nutzung eine Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen. Außerdem wird auch die Zahlung der Kosten für das rechtsanwaltliche Schreiben verlangt – und die liegen manchmal gleich bei mehreren tausend Euro. Wer nicht unterschreibt, kann mit Prozesskosten rechnen. Die wiederum fallen häufig sehr hoch aus, weil sich die Kosten am Streitwert orientieren und viele größere Unternehmen den Wert ihrer Namen mit mehreren hunderttausend Euro bewerten.
Wer mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeiten will, sollte daher sehr gründlich recherchieren, bevor leichtsinnig extrem teure Prozesse ausgelöst werden.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2023-07-24 20:34:53
Inhalt der Änderung

Du willst Deine journalistische Arbeit mit einer gut klingenden Bezeichnung besser vermarkten? "Redaktionsbüro Windenergie“, „Stromnews-kompakt“, „Info-Service“ – das hört sich vielleicht professioneller an als einfach nur „Yvonne Joda, freie Journalistin“. Und bleibt deutlicher in Erinnerung. Deshalb wählen viele Freie wohlklingende Namen für ihren Medienservice. Freiberuflich Tätige dürfen allerdings nur begrenzt mit Geschäftsbezeichnungen arbeiten. Sie dürfen nicht wie Kaufleute und Handelsgesellschaften unter einer Firma auftreten und müssen jede Verwechslung mit einer Firma vermeiden: Die unerlaubte Führung einer Firma kann gerichtlich untersagt werden – mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro. Wer durch Führung einer Firma den Schein erweckt, ein Kaufmann/Kauffrau zu sein oder gar eine Gesellschaft zu führen, muss außerdem die erhöhten handels- und gesellschaftsrechtlichen Rechtspflichten gegen sich gelten lassen.
Freiberufler müssen daher bei beruflicher Kommunikation und auf allen relevanten Geschäftspapieren Vor- und Nachnamen sowie ihre Berufsbezeichnung angeben – und allenfalls daneben (als Zusatz) die Geschäftsbezeichnung. Entsprechend gilt für Verträge, dass diese nicht mit der Angabe „Redaktionsbüro Blitz“ geschlossen werden, sondern mit dem richtigen Namen. In Werbeanzeigen kann ausnahmsweise nur mit der Geschäftsbezeichnung gearbeitet werden, wenn bei der Kontaktaufnahme klar gemacht wird, dass eine freiberuflich tätige Person dahinter steckt.
Auch eine von Freien betriebene Partnerschaftsgesellschaft muss für die Geschäftspartner erkennbar sein. Auch hier darf sich die Partnerschaft nicht einfach nur „Medienbüro Blitz“ nennen, sondern muss den Nachnamen mindestens eines Partners, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnung zum Ausdruck bringen. Also z.B.: „Xanten und Partner, Journalismusbüro“.

Schutz der Geschäftsbezeichnung – wie geht das?
Einen absoluten Namensschutz gibt es bei Geschäftsbezeichnungen nicht. Nur bei Überschneidung der Interessengebiete kommt ein relativer Schutzanspruch in Betracht. Da Rechtsstreitigkeiten in dieser Frage allerdings kostspielig werden können, empfiehlt es sich, riskante Namensähnlichkeiten von vornherein zu vermeiden.

Schutz durch Anmeldung?
Entscheidend für den Schutz der Geschäftsbezeichnung sind ihr Gebrauch und das Verbreitungsgebiet, insbesondere in Hinsicht auf mögliche Überschneidungen mit echten oder potenziellen Wettbewerbern. Das bedeutet freilich, dass sich ein medienbegeisterter Friseursalon durchaus auch „Medienblitz“ nennen darf, wenn eine geschäftsschädigende Verwechslung mit dem Redaktionsbüro Medienblitz ausgeschlossen werden kann. Kommt es doch zu einer Überschneidung, hat derjenige Vorrang, der zuerst im entsprechenden Geschäftsfeld bekannt war. Eine „Anmeldung“ der Geschäftsbezeichnung hat daher keine eigenständige Bedeutung. Sie kann nur ergänzend als Beweis dafür herangezogen werden, dass der Wille zum Schutz der Bezeichnung zu einem bestimmten Datum dokumentiert wurde.

Kaufleute, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften lassen ihren Namen durch die ohnehin notwendige Anmeldung beim Handels- und Partnerschaftsregister automatisch registrieren. Freiberuflich journalistisch Tätige können die Geschäftsbezeichnung dagegen durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise formlos bekannt machen, z.B. durch Mitteilung in journalistischen Fachzeitschriften. Die Bezeichnung muss dann allerdings auch im praktischen Geschäftsverkehr genutzt werden.

Weiterhin kann die Geschäftsbezeichnung als „Marke“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, sofern sie Unterscheidungskraft besitzt und kein Gattungsbegriff ist: So sind z.B. weder „freier Journalismus“ noch „Redaktionsbüro“ als Marke schutzfähig, da es sich um allgemeine Begriffe handelt; anders wäre es unter Umständen, wenn die Bezeichnung in einem bestimmten, originellen Design gestaltet wäre. Freilich wären dann gleichlautende Bezeichnungen mit anderem, originellen Design ebenfalls als Marke schutzfähig. Wer den gesamten europäischen Raum abdecken will, muss sich an das Europäische Markenamt wenden.

Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München, Tel.: 089/2195-0, Fax: 089/2195-2221, info@dpma.de, www.dpma.de

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Avenida de Europa, 4, E – 03008 Alicante, Spanien, Tel +34 96 513 9100 Fax +34 96 513 1344 information@oami.eu.int,
http://oami.eu.int

Anmeldung als Internet-Adresse
Wer ganz sicher gehen möchte, meldet seine Geschäftsbezeichnung auch als Internet-Adresse an, z.B. „www.medienbuero-blitz.de“. Ansonsten könnte ein anderer die Internet-Adresse für sich reservieren und anschließend die Geschäftsbezeichnung des Journalistenbüros angreifen! Die Anmeldung ist möglich über einen Provider oder Domainhoster (z.B. 1&1, Strato, Domainfactory). Die Prfüung, ob eine „de-Adresse“ schon vergeben ist, erfolgt unter der Internet-Adresse www.denic.de. Eine Auflistung aller Domain-Vergabestellen findet sich unter www.icann.org.

Titelschutz
Grundsätzlich gelten für den Schutz von selbst publizierten Medien (z.B. „Norddeutscher Agrar-Newsletter“, „Münchehagener Dino-Post“, „Internet-Postille“) die gleichen Grundsätze: Der Titelschutz entsteht in erster Linie durch Gebrauch; auf „Vorrat“ ist ein Schutz nur möglich, wenn im Konfliktfall bewiesen werden kann, dass in absehbarer Zeit, d.h. in den nächsten sechs Monaten, tatsächlich eine Publikation mit entsprechendem Titel erscheinen sollte.
Ein Schutz „auf Vorrat“ ist durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise denkbar, also z.B. durch (kostenpflichtige) Anzeigen in Medienmagazinen wie journalist oder aber durch eine Anzeige im Titelschutzanzeiger, einem Informationsblatt, das kostenlos an alle großen Medienverlage verschickt wird. Der Schutz eines Titels als Marke ist gleichfalls denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass selbst manche großen Verlage auf Titelschutzmeldungen verzichten, weil sie darauf setzen, dass sie ihren Schutz durch schlichten Gebrauch, d.h. durch Veröffentlichung bzw. allgemeines Marketing für den fraglichen Titel ohnehin erhalten.

Schutz von Internet-Adressen
Auch der Schutz von Internet-Adressen richtet sich nach den Grundsätzen für Geschäftsbezeichnungen und Titel: Eine Markenanmeldung bzw. eine Anzeige im Titelschutzanzeiger ist nicht unbedingt notwendig, entscheidend ist der Gebrauch und die mögliche Verwechslungsgefahr mit anderen Marken, Titeln, Geschäftsbezeichnungen und auch anderen Internet-Adressen. Der Gebrauch einer Internet-Adresse kann untersagt werden, wenn dadurch entsprechende Rechte Dritter verletzt werden, selbst wenn diese gar keinen Internetauftritt unter diesem Namen beabsichtigen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen, die eventuell ein ganzes Dienstleistungsangebot abdecken, kann wettbewerbswidrig sein.

Recherche
Vor der Wahl einer Geschäftsbezeichnung bzw. eines Titels sollte stets recherchiert werden, ob die gewünschte Bezeichnung nicht von anderen als Marke, Firmen- und Gesellschaftsname, Geschäftsbezeichnung oder auch Internet-Adresse genutzt wird. Hierbei kommt es nicht nur auf völlige Namensgleichheit an, sondern auch auf Ähnlichkeiten, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder der gute Namen eines anderen hierdurch gefährdet wird.

Wer wissen will, ob für die gewählte Bezeichnung schon Markenschutz gewährt wurde, kann hierzu in verschiedenen Datenbanken recherchieren. Eine Linksammlung findet sich auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de. Informationen gibt es auch beim Patent- und Normenzentrum der RWTH Aachen
https://www.ub.rwth-aachen.de/cms/ub/Forschung/~hmui/Patent-und-Normenzentrum/

Da die örtlichen Industrie- und Handelskammern die Zulässigkeit von Firmennamen zu prüfen haben, verfügen sie auch über entsprechende Datenbanken. Obwohl Freiberufler gar keine Kammermitglieder sind, erhalten sie hier meist entsprechende Informationen.

Weiterhin ist eine Recherche in regionalen bzw. bundesweiten Telefon-CD-ROMs bzw. „Gelben Seiten“ empfehlenswert, ebenso in Internet-Suchmaschinen. Bei den meisten Domain-Vergabestellen wie z.B. www.denic.de lässt sich online prüfen, ob die Adresse schon vergeben ist.

Eine GbR kann nicht „als GbR“ Inhaberin einer Marke sein. (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000, Az /ZR 168/97).

Für welche Bezeichnungen gibt es keinen Schutz?
Geschützt werden können nur unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen. „Redaktionsbüro“ ist beispielsweise eine allgemein verbreitete Tätigkeitsbeschreibung, für die kein Schutz begehrt werden kann. Nicht zu verwenden sind irreführende Geschäftsbezeichnungen, z.B. „Infogesellschaft“, wenn alleine gearbeitet wird. Auch Bezeichnungen wie „Partnerschaftsgesellschaft“ oder „Xanten und Partner“ sind allein Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. Unzulässig sind in jedem Fall Bezeichnungen, die mit anderen Wettbewerbern identisch sind oder mit deren Namen verwechselt werden können.

Kostenträchtige Sorglosigkeiten
Wer ohne entsprechende Vorrecherchen mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeitet, muss mit kostenträchtigen Rechtsberatungskosten rechnen: Viele Unternehmen wachen sehr aufmerksam darüber, ob jemand in ihren Namensdomänen wildert, Internet- und Social-Media-Monitoring helfen ihnen dabei automatisiert. Schnell trudelt dann ein Unterlassungsschreiben ein. Unterlassungsschreiben sind rechtsanwältliche Schriftsätze, mit denen sie zur Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung, hier also des Gebrauchs der Internet-Adresse, auffordern. Beigefügt ist eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Angeschriebene verpflichtet, die entsprechende Nutzung in Zukunft zu unterlassen und bei künftiger Nutzung eine Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen. Außerdem wird auch die Zahlung der Kosten für das rechtsanwaltliche Schreiben verlangt – und die liegen manchmal gleich bei mehreren tausend Euro. Wer nicht unterschreibt, kann mit Prozesskosten rechnen. Die wiederum fallen häufig sehr hoch aus, weil sich die Kosten am Streitwert orientieren und viele größere Unternehmen den Wert ihrer Namen mit mehreren hunderttausend Euro bewerten.
Wer mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeiten will, sollte daher sehr gründlich recherchieren, bevor leichtsinnig extrem teure Prozesse ausgelöst werden.