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Datum und Uhrzeit: 2025-10-22 19:42:20
Inhalt der Änderung
Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. Das ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als "Liebhaberei" einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
- Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt. Warum 410 Euro? Das ist die Grenze, die du freiberuflich oder gewerblich neben einem festen Gehalt pro Jahr steuerfrei verdienen darfst.
- Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende "Gewinnerzielungsabsicht".
- Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
- Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Das Finanzgericht Thüringen hat 2013 anerkannt: Wer künstlerisch oder schriftstellerisch arbeitet, wird hierzu häufig weniger aus reinen Gewinnmotiven getrieben, sondern oft aus persönlichen Motiven. Aus diesem Grund spricht eine fehlende Rentabilität der künstlerischen Tätigkeit noch nicht notwendig dafür, dass eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen wäre, für die ein steuerlicher Verlustabzug unmöglich wäre (FG Thüringen, Aktenzeichen 2-K-728/11 vom 21. November 2013). Der DJV hat in seinem Blog darüber berichtet Link
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein "Verlustausgleich" mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
- Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
- Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
- Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
- Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
- außergewöhnliche Umstände geltend machen: Du, dein Partner oder dein Kind waren krankl, sind jetzt aber wieder gesund: Wenn du das glaubhaft machen kannst, hast du gute Karten.
- zwischendrin wenigstens ein Jahr schwarze Zahlen schreiben. Fürs Finanzamt ist nur etwas Liebhaberei, wenn es mehrere Jahre hintereinander Verluste schreibt. Das heißt umgekehrt: Ein Jahr mit Gewinn verschafft dir zumindest Luft.
- Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphase hast.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-10-22 19:41:53
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Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. Das ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als "Liebhaberei" einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
- Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt. Warum 410 Euro? Das ist die Grenze, die du freiberuflich oder gewerblich neben einem festen Gehalt pro Jahr steuerfrei verdienen darfst.
- Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende "Gewinnerzielungsabsicht".
- Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
- Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Das Finanzgericht Thüringen hat 2013 anerkannt: Wer künstlerisch oder schriftstellerisch arbeitet, wird hierzu häufig weniger aus reinen Gewinnmotiven getrieben, sondern oft aus persönlichen Motiven. Aus diesem Grund spricht eine fehlende Rentabilität der künstlerischen Tätigkeit noch nicht notwendig dafür, dass eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen wäre, für die ein steuerlicher Verlustabzug unmöglich wäre (FG Thüringen, Aktenzeichen 2-K-728/11 vom 21. November 2013). Der DJV hat in seinem Blog darüber berichtet Link
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein "Verlustausgleich" mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
- Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
- Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
- Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
- Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
- außergewöhnliche Umstände geltend machen: Du, dein Partner oder dein Kind waren krankl, sind jetzt aber wieder gesund: Wenn du das glaubhaft machen kannst, hast du gute Karten.
- zwischendrin wenigstens ein Jahr schwarze Zahlen schreiben. Fürs Finanzamt ist nur etwas Liebhaberei, wenn es mehrere Jahre hintereinander Verluste schreibt. Das heißt umgekehrt: Ein Jahr mit Gewinn verschafft dir zumindest Luft.
- Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphase hast.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-10-22 19:41:15
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Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. Das ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als "Liebhaberei" einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
- Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt. Warum 410 Euro? Das ist die Grenze, die du freiberuflich oder gewerblich neben einem festen Gehalt pro Jahr steuerfrei verdienen darfst.
- Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende "Gewinnerzielungsabsicht".
- Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
- Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Das Finanzgericht Thüringen hat 2013 anerkannt: Wer künstlerisch oder schriftstellerisch arbeitet, wird hierzu häufig weniger aus reinen Gewinnmotiven getrieben, sondern oft aus persönlichen Motiven. Aus diesem Grund spricht eine fehlende Rentabilität der künstlerischen Tätigkeit noch nicht notwendig dafür, dass eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen wäre, für die ein steuerlicher Verlustabzug unmöglich wäre (FG Thüringen, Aktenzeichen 2-K-728/11 vom 21. November 2013). Der DJV hat in seinem Blog darüber berichtet Link
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein "Verlustausgleich" mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
- Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
- Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
- Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
- Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
- außergewöhnliche Umstände geltend machen: Du, dein Partner oder dein Kind waren krankl, sind jetzt aber wieder gesund: Wenn du das glaubhaft machen kannst, hast du gute Karten.
- zwischendrin wenigstens ein Jahr schwarze Zahlen schreiben. Fürs Finanzamt ist nur etwas Liebhaberei, wenn es mehrere Jahre hintereinander Verluste schreibt. Das heißt umgekehrt: Ein Jahr mit Gewinn verschafft dir zumindest Luft.
- Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphase hast.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-10-22 19:24:47
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Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. Das ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als "Liebhaberei" einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
- Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt. Warum 410 Euro? Das ist die Grenze, die du freiberuflich oder gewerblich neben einem festen Gehalt pro Jahr steuerfrei verdienen darfst.
- Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende "Gewinnerzielungsabsicht".
- Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
- Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein "Verlustausgleich" mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
- Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
- Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
- Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
- Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
- Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphase hast.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-10-22 19:22:36
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Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. Das ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als "Liebhaberei" einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
- Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt. Warum 410 Euro? Das ist die Grenze, die du freiberuflich oder gewerblich neben einem festen Gehalt pro Jahr steuerfrei verdienen darfst.
- Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende "Gewinnerzielungsabsicht".
- Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
- Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein "Verlustausgleich" mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
- Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
- Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
- Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
- Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
- Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dfass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphaase hast.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-10-22 19:17:38
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Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. Das ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen hat das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als "Liebhaberei" einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
- Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt.
- Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende "Gewinnerzielungsabsicht".
- Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
- Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein "Verlustausgleich" mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
- Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
- Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
- Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
- Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
- Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dfass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphaase hast.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-10-08 22:24:15
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Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. DAs ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen hat das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als "Liebhaberei" einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
- Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt.
- Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende "Gewinnerzielungsabsicht".
- Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
- Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein "Verlustausgleich" mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
- Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
- Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
- Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
- Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
- Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dfass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphaase hast.
Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2025-10-08 22:24:12
Inhalt der Änderung
Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. DAs ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen hat das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als "Liebhaberei" einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
- Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt.
- Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende "Gewinnerzielungsabsicht".
- Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
- Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein "Verlustausgleich" mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
- Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
- Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
- Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
- Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
- Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dfass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphaase hast.
