Redaktionelle Bearbeitung

Der Artikel wurde ursprünglich verfasst von: Hans Werner Rodrian

Revisionen

Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2026-06-16 12:04:35
Inhalt der Änderung

Stell dir vor, du verwendest ein Symbolbild für Reiseplanung, bei dem eine Familie über einer Landkarte gebeugt am Küchentisch sitzt. So ging es dem Blogger Daniel Dorfer. Warum ist in einem solchen Fall sogar ein selbst geschossenes Bild nicht unbedingt die Rettung?

Die Antwort ist in diesem Fall einfach: Bei einer Bildveröffentlichung geht es eben darum, alle Rechte zu haben. Und wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen fotografiert hat und du es veröffentlichst, dann sind halt fremde Rechte berührt – in diesem Fall die des Kartografen.

Im genannten Fall konnte sich Kollege Daniel außergerichtlich und für ihn wirtschaftlich tragbar einigen, nachdem er unverzüglich die Schadenfreihaltungsklausel der Agentur in Anspruch genommen und deren formale Forderungen peinlich genau eingehalten hat. Die Sache war bei Veröffentlichung dieses Texts (Juni 2026) noch am Laufen, aber es sah so aus, als ob er mit viel Aufwand, aber ohne finanziellen Schaden aus der Sache rauskommt.

Für dich bleibt von dem Fall wichtig: Du musst als Veröffentlichende nicht nur prüfen, wer der Urheber eines Fotos ist, sondern auch, was auf dem Bild drauf ist. Diese Rechte könnten betroffen sein:

  • Urheberrecht (du hast z.B. ein Foto fotografiert, eine Grafik, ein Kunstwerk)
  • Leistungsschutzrechte (wenn du z.B einen Zeitungsartikel fotografierst)
  • Markenrecht (Wenn du ein Nuttella-Glas oder eine Coca-Cola-Flasche veröffentlichst)
  • Design-/Geschmacksmusterrecht (kann greifen, wenn du z.B. einen kusntvoll gestalteten Stuhl veröffentlichst)
  • Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild (da geht es um erkennbare Personen)
  • Eigentums-/Hausrecht (musst du in Museen beachten, in Konzertsälen, auf Privatgrundstücken)

Lass uns einige typische Fälle betrachten:

Urheberrrecht:

Klar, dass du das Foto eines anderen Urhebers nicht einfach ungefragt abfotografieren darfst. Urheberrechte haben aber nicht nur Fotografierende, sondern auch die Grafikerin eines Plakats und der Layouter eines Zeitschriftenartikels.

Urheberrechte haben auch Architekten. Bei der Reichstagskuppel ist das Sir Norman Foster – der ist noch keine 70 Jahre tot und hat deshalb noch Rechte. Das gleiche gilt für das Bauhaus in Dessau.

Bei Reise- und Reportagefotos kannst du dich vermutlich darauf rausreden, dass das Gebäude nur schmückendes Beiwerk war. Wer aber auf der Architekturschiene unterwegs ist, muss auf so was aufpassen. Stararchitekten haben inzwischen eigene Urheberrechtsteams in der Kanzlei. Für die Pyramide im Louvre muss man gleich bei vier verschiedenen Stellen anfragen – bis zur Patrimoine France, weiß Bloggerin Hilke Maunder ("Mein Frankreich"). 

Wie kommt man diesen unterschiedlichen Stellen? Frag an bei der VG Bild. Die VG Bild und ihre Gegenstücke in Frankreich und anderen Ländern nehmen selbst oft die Rechte von Urhebern wahr. Und sie stellen Kontakte zu anderen Rechteinhabenden her. 

Leistungsschutzrecht:

Du hast deinen ersten Artikel in der Frankfurter Allgemeinen veröffentlicht, bist maßlos stolz und willst das PDF sofort auf deine Website stellen. Keine gute Idee, denn neben anderen Urhebenden (Layout, Grafik, Autoren der Nachbarartikel) hat der Verlagauch noch ein Leistungsschutzrecht an der gesamten Seite. Also brauchst du das Okay des Verlags (das du in der Regel nicht bekommst). Was du tun kannst, ist, auf die Online-Veröffentlichung zu verlinken (wenn es eine gibt) und z.B. auch auf den Artikel in Pressreader, wenn der Artikel dort erscheint. Mehr hier: Achtung vor PDF-Clippings auf der eigenen Website

Persönlichkeitsrecht:

Standardfrage in jedem Seminar: Wieviele personen müssen auf einem Foto sein, damit ich nicht mehr alle um ihr Einverständnis fragen muss? 

Die juristische saubere Antwort in diesem Fall ist: Es kommt darauf an. Sind sie schmückendes Beiwerk und nicht zentral für die Bildaussage? Wenn du ein Museum zeigst und davor laufen Leute herum, dann sind sie in der Regel nicht relevant. Wenn es aber jemand ist, der dir zuprostet in der Kneipe und ohne den das stimmungsvolle Kneipenfoto nicht funktionieren würde, dann brauchst du - eigentlich - eine Einwilligung. 

Schützen kannst du dich, wenn du dir von fotografierten Personen ein sog. Model Release unterschreiben lässt. Mehr dazu am Ende dieses Kapitels.

Design- und Geschmacksmusterrecht

Der Eiffelturm ist sehr sehr alt, den darfst du fotografieren. BeiTag. Bei Nacht wird es gefährlich, denn die Lichtinstallation ist geschmacksmusterrechtlich geschützt. Das ist kein Witz, wie bereits zahlreiche Fotografierende schmerzhaft lernen mussten.

Kulinarische Dinge darf man auch nicht so einfach fotografieren, wenn die Gestaltung eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Das Hors d'oeuvre aus dem Sternelokal ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch, wenn rund um dich herum Dutzende anderer Gäste ihr Handy zücken – denn nicht das Fotografieren ist verboten, sondern die Veröffentlicbung. Die Lösung in diesem Fall ist allerdings einfach: Du musst den Koch fragen.

Hausrecht:

Darf ich zB in einem Schloss einfach Fotos machen? In einem Hotel die Lobby fotografieren? Die Antwort: eigentlich nein. Denn das Recht, deinen Beruf des Fotografierens auszuüben, hast du nur in der Öffentlichkeit.

Immerhin darfst du das Hotel (wenn es kein Designobjekt ist) von außen fotografieren. Das ist die sogenannte Panoramafreiheit.

Wenn es auch ein Foto von innen sein muss, dann brauchst ein Property Release. Das isat das Gegenstück bei Gegenständen, vor allem Immobilien, zum Model Release für Personen.

Richtig kritisch wird das Hausrecht bei Fotos von Veranstaltungen. Eigentlich dürfte man Taylor Swift als „Person der Zeitgeschichte“ für redaktionelle Zwecke ungefragt ablichten. Aber das gelingt halt in der Regel nur bei Konzerten, und da hat das Management die Hand drauf.

Ähnlich verschlossen geben sich Einrichtungen wie die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ohne PropertyRelease geht da in der Regel wenig.

Die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.

Die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.

Rechte in anderen Ländern

Urheberrecht ist nationales Recht. Das bedeutet bereits beim Fotografieren von Hotels: Von außen darfst du fotografieren - in Deutschland. Aber in Großbritannien gilt vielleicht (ganz sicher) schon ein anderes Recht.

Bloggerin Antje berichtet aus Großbritannien: Da gibt es zswar auch Panoramafreiheit, aber auch Institutionen wie den National Trust, der ist besonders kompliziert. Und das wird schnell zum Problem, denn ihm gerhören ganze Küstenabschnitte und ganze Straßenzüge. Also heißt es auch aufpassen, ob die Straße auf der man steht nicht privat ist. 

Ein schnelles Instagram-Foto lässt man da besser. 


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2026-06-14 22:26:52
Inhalt der Änderung

Stell dir vor, du verwendest ein Symbolbild für Reiseplanung, bei dem eine Familie über einer Landkarte gebeugt am Küchentisch sitzt. So ging es dem Blogger Daniel Dorfer. Warum ist in einem solchen Fall sogar ein selbst geschossenes Bild nicht unbedingt die Rettung?

Die Antwort ist in diesem Fall einfach: Bei einer Bildveröffentlichung geht es eben darum, alle Rechte zu haben. Und wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen fotografiert hat und du es veröffentlichst, dann sind halt fremde Rechte berührt – in diesem Fall die des Kartografen.

Im genannten Fall konnte sich Kollege Daniel außergerichtlich und für ihn wirtschaftlich tragbar einigen, nachdem er unverzüglich die Schadenfreihaltungsklausel der Agentur in Anspruch genommen und deren formale Forderungen peinlich genau eingehalten hat. Die Sache war bei Veröffentlichung dieses Texts (Juni 2026) noch am Laufen, aber es sah so aus, als ob er mit viel Aufwand, aber ohne finanziellen Schaden aus der Sache rauskommt.

Für dich bleibt von dem Fall wichtig: Du musst als Veröffentlichende nicht nur prüfen, wer der Urheber eines Fotos ist, sondern auch, was auf dem Bild drauf ist. Diese Rechte könnten betroffen sein:

  • Urheberrecht (du hast z.B. ein Foto fotografiert, eine Grafik, ein Kunstwerk)
  • Leistungsschutzrechte (wenn du z.B einen Zeitungsartikel fotografierst)
  • Markenrecht (Wenn du ein Nuttella-Glas oder eine Coca-Cola-Flasche veröffentlichst)
  • Design-/Geschmacksmusterrecht (kann greifen, wenn du z.B. einen kusntvoll gestalteten Stuhl veröffentlichst)
  • Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild (da geht es um erkennbare Personen)
  • Eigentums-/Hausrecht (musst du in Museen beachten, in Konzertsälen, auf Privatgrundstücken)

Lass uns einige typische Fälle betrachten:

Urheberrrecht:

Klar, dass du das Foto eines anderen Urhebers nicht einfach ungefragt abfotografieren darfst. Urheberrechte haben aber nicht nur Fotografierende, sondern auch die Grafikerin eines Plakats und der Layouter eines Zeitschriftenartikels.

Urheberrechte haben auch Architekten. Bei der Reichstagskuppel ist das Sir Norman Foster – der ist noch keine 70 Jahre tot und hat deshalb noch Rechte. Das gleiche gilt für das Bauhaus in Dessau.

Bei Reise- und Reportagefotos kannst du dich vermutlich darauf rausreden, dass das Gebäude nur schmückendes Beiwerk war. Wer aber auf der Architekturschiene unterwegs ist, muss auf so was aufpassen. Stararchitekten haben inzwischen eigene Urheberrechtsteams in der Kanzlei. Für die Pyramide im Louvre muss man gleich bei vier verschiedenen Stellen anfragen – bis zur Patrimoine France, weiß Bloggerin Hilke Maunder ("Mein Frankreich"). 

Wie kommt man diesen unterschiedlichen Stellen? Frag an bei der VG Bild. Die VG Bild und ihre Gegenstücke in Frankreich und anderen Ländern nehmen selbst oft die Rechte von Urhebern wahr. Und sie stellen Kontakte zu anderen Rechteinhabenden her. 

Leistungsschutzrecht:

Du hast deinen ersten Artikel in der Frankfurter Allgemeinen veröffentlicht, bist maßlos stolz und willst das PDF sofort auf deine Website stellen. Keine gute Idee, denn neben anderen Urhebenden (Layout, Grafik, Autoren der Nachbarartikel) hat der Verlagauch noch ein Leistungsschutzrecht an der gesamten Seite. Also brauchst du das Okay des Verlags (das du in der Regel nicht bekommst). Was du tun kannst, ist, auf die Online-Veröffentlichung zu verlinken (wenn es eine gibt) und z.B. auch auf den Artikel in Pressreader, wenn der Artikel dort erscheint. Mehr hier: Achtung vor PDF-Clippings auf der eigenen Website

Persönlichkeitsrecht:

Standardfrage in jedem Seminar: Wieviele personen müssen auf einem Foto sein, damit ich nicht mehr alle um ihr Einverständnis fragen muss? 

Die juristische saubere Antwort in diesem Fall ist: Es kommt darauf an. Sind sie schmückendes Beiwerk und nicht zentral für die Bildaussage? Wenn du ein Museum zeigst und davor laufen Leute herum, dann sind sie in der Regel nicht relevant. Wenn es aber jemand ist, der dir zuprostet in der Kneipe und ohne den das stimmungsvolle Kneipenfoto nicht funktionieren würde, dann brauchst du - eigentlich - eine Einwilligung. 

Schützen kannst du dich, wenn du dir von fotografierten Personen ein sog. Model Release unterschreiben lässt. Mehr dazu am Ende dieses Kapitels.

Design- und Geschmacksmusterrecht

Der Eiffelturm ist sehr sehr alt, den darfst du fotografieren. BeiTag. Bei Nacht wird es gefährlich, denn die Lichtinstallation ist geschmacksmusterrechtlich geschützt. Das ist kein Witz, wie bereits zahlreiche Fotografierende schmerzhaft lernen mussten.

Kulinarische Dinge darf man auch nicht so einfach fotografieren, wenn die Gestaltung eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Das Hors d'oeuvre aus dem Sternelokal ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch, wenn rund um dich herum Dutzende anderer Gäste ihr Handy zücken – denn nicht das Fotografieren ist verboten, sondern die Veröffentlicbung. Die Lösung in diesem Fall ist allerdings einfach: Du musst den Koch fragen.

Hausrecht:

Darf ich zB in einem Schloss einfach Fotos machen? In einem Hotel die Lobby fotografieren? Die Antwort: eigentlich nein. Denn das Recht, deinen Beruf des Fotografierens auszuüben, hast du nur in der Öffentlichkeit.

Immerhin darfst du das Hotel (wenn es kein Designobjekt ist) von außen fotografieren. Das ist die sogenannte Panoramafreiheit.

Wenn es auch ein Foto von innen sein muss, dann brauchst ein Property Release. Das isat das Gegenstück bei Gegenständen, vor allem Immobilien, zum Model Release für Personen.

Richtig kritisch wird das Hausrecht bei Fotos von Veranstaltungen. Eigentlich dürfte man Taylor Swift als „Person der Zeitgeschichte“ für redaktionelle Zwecke ungefragt ablichten. Aber das gelingt halt in der Regel nur bei Konzerten, und da hat das Management die Hand drauf.

Ähnlich verschlossen geben sich Einrichtungen wie die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ohne PropertyRelease geht da in der Regel wenig.

Die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.

Rechte in anderen Ländern

Urheberrecht ist nationales Recht. Das bedeutet bereits beim Fotografieren von Hotels: Von außen darfst du fotografieren - in Deutschland. Aber in Großbritannien gilt vielleicht (ganz sicher) schon ein anderes Recht.

Bloggerin Antje berichtet aus Großbritannien: Da gibt es zswar auch Panoramafreiheit, aber auch Institutionen wie den National Trust, der ist besonders kompliziert. Und das wird schnell zum Problem, denn ihm gerhören ganze Küstenabschnitte und ganze Straßenzüge. Also heißt es auch aufpassen, ob die Straße auf der man steht nicht privat ist. 

Ein schnelles Instagram-Foto lässt man da besser. 


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2026-06-14 22:26:51
Inhalt der Änderung

Stell dir vor, du verwendest ein Symbolbild für Reiseplanung, bei dem eine Familie über einer Landkarte gebeugt am Küchentisch sitzt. So ging es dem Blogger Daniel Dorfer. Warum ist in einem solchen Fall sogar ein selbst geschossenes Bild nicht unbedingt die Rettung?

Die Antwort ist in diesem Fall einfach: Bei einer Bildveröffentlichung geht es eben darum, alle Rechte zu haben. Und wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen fotografiert hat und du es veröffentlichst, dann sind halt fremde Rechte berührt – in diesem Fall die des Kartografen.

Im genannten Fall konnte sich Kollege Daniel außergerichtlich und für ihn wirtschaftlich tragbar einigen, nachdem er unverzüglich die Schadenfreihaltungsklausel der Agentur in Anspruch genommen und deren formale Forderungen peinlich genau eingehalten hat. Die Sache war bei Veröffentlichung dieses Texts (Juni 2026) noch am Laufen, aber es sah so aus, als ob er mit viel Aufwand, aber ohne finanziellen Schaden aus der Sache rauskommt.

Für dich bleibt von dem Fall wichtig: Du musst als Veröffentlichende nicht nur prüfen, wer der Urheber eines Fotos ist, sondern auch, was auf dem Bild drauf ist. Diese Rechte könnten betroffen sein:

  • Urheberrecht (du hast z.B. ein Foto fotografiert, eine Grafik, ein Kunstwerk)
  • Leistungsschutzrechte (wenn du z.B einen Zeitungsartikel fotografierst)
  • Markenrecht (Wenn du ein Nuttella-Glas oder eine Coca-Cola-Flasche veröffentlichst)
  • Design-/Geschmacksmusterrecht (kann greifen, wenn du z.B. einen kusntvoll gestalteten Stuhl veröffentlichst)
  • Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild (da geht es um erkennbare Personen)
  • Eigentums-/Hausrecht (musst du in Museen beachten, in Konzertsälen, auf Privatgrundstücken)

Lass uns einige typische Fälle betrachten:

Urheberrrecht:

Klar, dass du das Foto eines anderen Urhebers nicht einfach ungefragt abfotografieren darfst. Urheberrechte haben aber nicht nur Fotografierende, sondern auch die Grafikerin eines Plakats und der Layouter eines Zeitschriftenartikels.

Urheberrechte haben auch Architekten. Bei der Reichstagskuppel ist das Sir Norman Foster – der ist noch keine 70 Jahre tot und hat deshalb noch Rechte. Das gleiche gilt für das Bauhaus in Dessau.

Bei Reise- und Reportagefotos kannst du dich vermutlich darauf rausreden, dass das Gebäude nur schmückendes Beiwerk war. Wer aber auf der Architekturschiene unterwegs ist, muss auf so was aufpassen. Stararchitekten haben inzwischen eigene Urheberrechtsteams in der Kanzlei. Für die Pyramide im Louvre muss man gleich bei vier verschiedenen Stellen anfragen – bis zur Patrimoine France, weiß Bloggerin Hilke Maunder ("Mein Frankreich"). 

Wie kommt man diesen unterschiedlichen Stellen? Frag an bei der VG Bild. Die VG Bild und ihre Gegenstücke in Frankreich und anderen Ländern nehmen selbst oft die Rechte von Urhebern wahr. Und sie stellen Kontakte zu anderen Rechteinhabenden her. 

Leistungsschutzrecht:

Du hast deinen ersten Artikel in der Frankfurter Allgemeinen veröffentlicht, bist maßlos stolz und willst das PDF sofort auf deine Website stellen. Keine gute Idee, denn neben anderen Urhebenden (Layout, Grafik, Autoren der Nachbarartikel) hat der Verlagauch noch ein Leistungsschutzrecht an der gesamten Seite. Also brauchst du das Okay des Verlags (das du in der Regel nicht bekommst). Was du tun kannst, ist, auf die Online-Veröffentlichung zu verlinken (wenn es eine gibt) und z.B. auch auf den Artikel in Pressreader, wenn der Artikel dort erscheint. Mehr hier: Achtung vor PDF-Clippings auf der eigenen Website

Persönlichkeitsrecht:

Standardfrage in jedem Seminar: Wieviele personen müssen auf einem Foto sein, damit ich nicht mehr alle um ihr Einverständnis fragen muss? 

Die juristische saubere Antwort in diesem Fall ist: Es kommt darauf an. Sind sie schmückendes Beiwerk und nicht zentral für die Bildaussage? Wenn du ein Museum zeigst und davor laufen Leute herum, dann sind sie in der Regel nicht relevant. Wenn es aber jemand ist, der dir zuprostet in der Kneipe und ohne den das stimmungsvolle Kneipenfoto nicht funktionieren würde, dann brauchst du - eigentlich - eine Einwilligung. 

Schützen kannst du dich, wenn du dir von fotografierten Personen ein sog. Model Release unterschreiben lässt. Mehr dazu am Ende dieses Kapitels.

Design- und Geschmacksmusterrecht

Der Eiffelturm ist sehr sehr alt, den darfst du fotografieren. BeiTag. Bei Nacht wird es gefährlich, denn die Lichtinstallation ist geschmacksmusterrechtlich geschützt. Das ist kein Witz, wie bereits zahlreiche Fotografierende schmerzhaft lernen mussten.

Kulinarische Dinge darf man auch nicht so einfach fotografieren, wenn die Gestaltung eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Das Hors d'oeuvre aus dem Sternelokal ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch, wenn rund um dich herum Dutzende anderer Gäste ihr Handy zücken – denn nicht das Fotografieren ist verboten, sondern die Veröffentlicbung. Die Lösung in diesem Fall ist allerdings einfach: Du musst den Koch fragen.

Hausrecht:

Darf ich zB in einem Schloss einfach Fotos machen? In einem Hotel die Lobby fotografieren? Die Antwort: eigentlich nein. Denn das Recht, deinen Beruf des Fotografierens auszuüben, hast du nur in der Öffentlichkeit.

Immerhin darfst du das Hotel (wenn es kein Designobjekt ist) von außen fotografieren. Das ist die sogenannte Panoramafreiheit.

Wenn es auch ein Foto von innen sein muss, dann brauchst ein Property Release. Das isat das Gegenstück bei Gegenständen, vor allem Immobilien, zum Model Release für Personen.

Richtig kritisch wird das Hausrecht bei Fotos von Veranstaltungen. Eigentlich dürfte man Taylor Swift als „Person der Zeitgeschichte“ für redaktionelle Zwecke ungefragt ablichten. Aber das gelingt halt in der Regel nur bei Konzerten, und da hat das Management die Hand drauf.

Ähnlich verschlossen geben sich Einrichtungen wie die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ohne PropertyRelease geht da in der Regel wenig.

Die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.

Rechte in anderen Ländern

Urheberrecht ist nationales Recht. Das bedeutet bereits beim Fotografieren von Hotels: Von außen darfst du fotografieren - in Deutschland. Aber in Großbritannien gilt vielleicht (ganz sicher) schon ein anderes Recht.

Bloggerin Antje berichtet aus Großbritannien: Da gibt es zswar auch Panoramafreiheit, aber auch Institutionen wie den National Trust, der ist besonders kompliziert. Und das wird schnell zum Problem, denn ihm gerhören ganze Küstenabschnitte und ganze Straßenzüge. Also heißt es auch aufpassen, ob die Straße auf der man steht nicht privat ist. 

Ein schnelles Instagram-Foto lässt man da besser. 


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2026-06-14 22:23:11
Inhalt der Änderung

Stell dir vor, du verwendest ein Symbolbild für Reiseplanung, bei dem eine Familie über einer Landkarte gebeugt am Küchentisch sitzt. So ging es dem Blogger Daniel Dorfer. Warum ist in einem solchen Fall sogar ein selbst geschossenes Bild nicht unbedingt die Rettung?

Die Antwort ist in diesem Fall einfach: Bei einer Bildveröffentlichung geht es eben darum, alle Rechte zu haben. Und wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen fotografiert hat und du es veröffentlichst, dann sind halt fremde Rechte berührt – in diesem Fall die des Kartografen.

Im genannten Fall konnte sich Kollege Daniel außergerichtlich und für ihn wirtschaftlich tragbar einigen, nachdem er unverzüglich die Schadenfreihaltungsklausel der Agentur in Anspruch genommen und deren formale Forderungen peinlich genau eingehalten hat. Die Sache war bei Veröffentlichung dieses Texts (Juni 2026) noch am Laufen, aber es sah so aus, als ob er mit viel Aufwand, aber ohne finanziellen Schaden aus der Sache rauskommt.

Für dich bleibt von dem Fall wichtig: Du musst als Veröffentlichende nicht nur prüfen, wer der Urheber eines Fotos ist, sondern auch, was auf dem Bild drauf ist. Diese Rechte könnten betroffen sein:

  • Urheberrecht (du hast z.B. ein Foto fotografiert, eine Grafik, ein Kunstwerk)
  • Leistungsschutzrechte (wenn du z.B einen Zeitungsartikel fotografierst)
  • Markenrecht (Wenn du ein Nuttella-Glas oder eine Coca-Cola-Flasche veröffentlichst)
  • Design-/Geschmacksmusterrecht (kann greifen, wenn du z.B. einen kusntvoll gestalteten Stuhl veröffentlichst)
  • Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild (da geht es um erkennbare Personen)
  • Eigentums-/Hausrecht (musst du in Museen beachten, in Konzertsälen, auf Privatgrundstücken)

Lass uns einige typische Fälle betrachten:

Urheberrrecht:

Klar, dass du das Foto eines anderen Urhebers nicht einfach ungefragt abfotografieren darfst. Urheberrechte haben aber nicht nur Fotografierende, sondern auch die Grafikerin eines Plakats und der Layouter eines Zeitschriftenartikels.

Urheberrechte haben auch Architekten. Bei der Reichstagskuppel ist das Sir Norman Foster – der ist noch keine 70 Jahre tot und hat deshalb noch Rechte. Das gleiche gilt für das Bauhaus in Dessau.

Bei Reise- und Reportagefotos kannst du dich vermutlich darauf rausreden, dass das Gebäude nur schmückendes Beiwerk war. Wer aber auf der Architekturschiene unterwegs ist, muss auf so was aufpassen. Stararchitekten haben inzwischen eigene Urheberrechtsteams in der Kanzlei. Für die Pyramide im Louvre muss man gleich bei vier verschiedenen Stellen anfragen – bis zur Patrimoine France, weiß Bloggerin Hilke Maunder ("Mein Frankreich"). 

Wie kommt man diesen unterschiedlichen Stellen? Frag an bei der VG Bild. Die VG Bild und ihre Gegenstücke in Frankreich und anderen Ländern nehmen selbst oft die Rechte von Urhebern wahr. Und sie stellen Kontakte zu anderen Rechteinhabenden her. 

Leistungsschutzrecht:

Du hast deinen ersten Artikel in der Frankfurter Allgemeinen veröffentlicht, bist maßlos stolz und willst das PDF sofort auf deine Website stellen. Keine gute Idee, denn neben anderen Urhebenden (Layout, Grafik, Autoren der Nachbarartikel) hat der Verlagauch noch ein Leistungsschutzrecht an der gesamten Seite. Also brauchst du das Okay des Verlags (das du in der Regel nicht bekommst). Was du tun kannst, ist, auf die Online-Veröffentlichung zu verlinken (wenn es eine gibt) und z.B. auch auf den Artikel in Pressreader, wenn der Artikel dort erscheint. Mehr hier: Achtung vor PDF-Clippings auf der eigenen Website

Persönlichkeitsrecht:

Standardfrage in jedem Seminar: Wieviele personen müssen auf einem Foto sein, damit ich nicht mehr alle um ihr Einverständnis fragen muss? 

Die juristische saubere Antwort in diesem Fall ist: Es kommt darauf an. Sind sie schmückendes Beiwerk und nicht zentral für die Bildaussage? Wenn du ein Museum zeigst und davor laufen Leute herum, dann sind sie in der Regel nicht relevant. Wenn es aber jemand ist, der dir zuprostet in der Kneipe und ohne den das stimmungsvolle Kneipenfoto nicht funktionieren würde, dann brauchst du - eigentlich - eine Einwilligung. 

Schützen kannst du dich, wenn du dir von fotografierten Personen ein sog. Model Release unterschreiben lässt. Mehr dazu am Ende dieses Kapitels.

Design- und Geschmacksmusterrecht

Der Eiffelturm ist sehr sehr alt, den darfst du fotografieren. BeiTag. Bei Nacht wird es gefährlich, denn die Lichtinstallation ist geschmacksmusterrechtlich geschützt. Das ist kein Witz, wie bereits zahlreiche Fotografierende schmerzhaft lernen mussten.

Kulinarische Dinge darf man auch nicht so einfach fotografieren, wenn die Gestaltung eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Das Hors d'oeuvre aus dem Sternelokal ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch, wenn rund um dich herum Dutzende anderer Gäste ihr Handy zücken – denn nicht das Fotografieren ist verboten, sondern die Veröffentlicbung. Die Lösung in diesem Fall ist allerdings einfach: Du musst den Koch fragen.

Hausrecht:

Darf ich zB in einem Schloss einfach Fotos machen? In einem Hotel die Lobby fotografieren? Die Antwort: eigentlich nein. Denn das Recht, deinen Beruf des Fotografierens auszuüben, hast du nur in der Öffentlichkeit.

Immerhin darfst du das Hotel (wenn es kein Designobjekt ist) von außen fotografieren. Das ist die sogenannte Panoramafreiheit.

Wenn es auch ein Foto von innen sein muss, dann brauchst ein Property Release. Das isat das Gegenstück bei Gegenständen, vor allem Immobilien, zum Model Release für Personen.

Richtig kritisch wird das Hausrecht bei Fotos von Veranstaltungen. Eigentlich dürfte man Taylor Swift als „Person der Zeitgeschichte“ für redaktionelle Zwecke ungefragt ablichten. Aber das gelingt halt in der Regel nur bei Konzerten, und da hat das Management die Hand drauf.

Ähnlich verschlossen geben sich Einrichtungen wie die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ohne PropertyRelease geht da in der Regel wenig.

Rechte in anderen Ländern

Urheberrecht ist nationales Recht. Das bedeutet bereits beim Fotografieren von Hotels: Von außen darfst du fotografieren - in Deutschland. Aber in Großbritannien gilt vielleicht (ganz sicher) schon ein anderes Recht.

Bloggerin Antje berichtet aus Großbritannien: Da gibt es zswar auch Panoramafreiheit, aber auch Institutionen wie den National Trust, der ist besonders kompliziert. Und das wird schnell zum Problem, denn ihm gerhören ganze Küstenabschnitte und ganze Straßenzüge. Also heißt es auch aufpassen, ob die Straße auf der man steht nicht privat ist. 

Ein schnelles Instagram-Foto lässt man dann aber besser. 

Die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2026-06-14 22:00:01
Inhalt der Änderung

Stell dir vor, du verwendest ein Symbolbild für Reiseplanung, bei dem eine Familie über einer Landkarte gebeugt am Küchentisch sitzt. So ging es dem Blogger Daniel Dorfer. Warum ist in einem solchen Fall sogar ein selbst geschossenes Bild nicht unbedingt die Rettung?

Die Antwort ist in diesem Fall einfach: Bei einer Bildveröffentlichung geht es eben darum, alle Rechte zu haben. Und wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen fotografiert hat und du es veröffentlichst, dann sind halt fremde Rechte berührt – in diesem Fall die des Kartografen.

Im genannten Fall konnte sich Kollege Daniel außergerichtlich und für ihn wirtschaftlich tragbar einigen, nachdem er unverzüglich die Schadenfreihaltungsklausel der Agentur in Anspruch genommen und deren formale Forderungen peinlich genau eingehalten hat. Die Sache war bei Veröffentlichung dieses Texts (Juni 2026) noch am Laufen, aber es sah so aus, als ob er mit viel Aufwand, aber ohne finanziellen Schaden aus der Sache rauskommt.

Für dich bleibt von dem Fall wichtig: Du musst als Veröffentlichende nicht nur prüfen, wer der Urheber eines Fotos ist, sondern auch, was auf dem Bild drauf ist. Diese Rechte könnten betroffen sein:

  • Urheberrecht (du hast z.B. ein Foto fotografiert, eine Grafik, ein Kunstwerk)
  • Leistungsschutzrechte (wenn du z.B einen Zeitungsartikel fotografierst)
  • Markenrecht (Wenn du ein Nuttella-Glas oder eine Coca-Cola-Flasche veröffentlichst)
  • Design-/Geschmacksmusterrecht (kann greifen, wenn du z.B. einen kusntvoll gestalteten Stuhl veröffentlichst)
  • Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild (da geht es um erkennbare Personen)
  • Eigentums-/Hausrecht (musst du in Museen beachten, in Konzertsälen, auf Privatgrundstücken)

Lass uns einige typische Fälle betrachten:

Urheberrrecht:

Klar, dass du das Foto eines anderen Urhebers nicht einfach ungefragt abfotografieren darfst. Urheberrechte haben aber nicht nur Fotografierende, sondern auch die Grafikerin eines Plakats und der Layouter eines Zeitschriftenartikels.

Urheberrechte haben auch Architekten. Bei der Reichstagskuppel ist das Sir Norman Foster – der ist noch keine 70 Jahre tot und hat deshalb noch Rechte. Das gleiche gilt für das Bauhaus in Dessau.

Bei Reise- und Reportagefotos kannst du dich vermutlich darauf rausreden, dass das Gebäude nur schmückendes Beiwerk war. Wer aber auf der Architekturschiene unterwegs ist, muss auf so was aufpassen. Stararchitekten haben inzwischen eigene Urheberrechtsteams in der Kanzlei. Für die Pyramide im Louvre muss man gleich bei vier verschiedenen Stellen anfragen – bis zur Patrimoine France, weiß Bloggerin Hilke Maunder ("Mein Frankreich"). 

Wie kommt man diesen unterschiedlichen Stellen? Frag an bei der VG Bild. Die VG Bild und ihre Gegenstücke in Frankreich und anderen Ländern nehmen selbst oft die Rechte von Urhebern wahr. Und sie stellen Kontakte zu anderen Rechteinhabenden her. 

Leistungsschutzrecht:

Du hast deinen ersten Artikel in der Frankfurter Allgemeinen veröffentlicht, bist maßlos stolz und willst das PDF sofort auf deine Website stellen. Keine gute Idee, denn neben anderen Urhebenden (Layout, Grafik, Autoren der Nachbarartikel) hat der Verlagauch noch ein Leistungsschutzrecht an der gesamten Seite. Also brauchst du das Okay des Verlags (das du in der Regel nicht bekommst). Was du tun kannst, ist, auf die Online-Veröffentlichung zu verlinken (wenn es eine gibt) und z.B. auch auf den Artikel in Pressreader, wenn der Artikel dort erscheint. Mehr hier: Achtung vor PDF-Clippings auf der eigenen Website

Persönlichkeitsrecht:

Und wieviele personen müssen auf einem Foto sein, damit ich nicht mehr alle um ihr Einverständnis fragen muss? 

Der juristische Spruch in diesem Fall ist: Es kommt darauf an. Sind sie schmückendes Beiwerk und nicht zentral für die Bildaussage? Wenn du ein Museum zeigst und davor laufne Leute, sind sie nicht relevant. WEnn es aber jemand ist, der dir zuprostet in der Kneipe und ohne den das stimmungsvolle Kneipenfoto nicht funktionieren würde, dann brauchst du - eigentlich - eine Einwilligung. 

Schützen kannst du dich, wenn du dir von fotografierten Personen ein sog. Model Release unterschreiben lässt.

Design- und Geschmacksmusterrecht

Franz: Der Eiffelturm ist sehr sehr alt, den darf ich fotografieren. BeiTag. Bei Nacht ist die Lichtinstallation geschmacksmusterrechtlich geschützt. 

Kulinartixche Dinge kann man auch nicht so einfach fotografieren, das Hors d'oeuvre aus dem Sternelokal ist urheberrechtlich geschützt. 

Hausrecht:

Darf ich zB in einem Schloss einfach Fotos machen? 

Das Gegenstück zum Model Release für Gegenstände ist das Property Releases. Und Fotos bei Veranstaltungen. 

In Deutschland gibt es Panoramafreiheit.

Bayerische Schösser- udn seenverwaltung und die Stiftung Preußische Kulturbesitz. Ganz schwieriges Problem, weil man da selrbst mit eigenen Bildern Probleme bekommt.

Rechte in anderen Ländern

Problem Fotografieren im Hotel: musst du fragen, von außen darfst du - in Deutschland. Aber in UK gilt vielleicht (ganz sicher) schon ein anderes Recht.

Ein schnelles Instagram-Foto lässt man dann aber besser. 

Frankreich ist da recht kitzlig, weiß Hilke Maunder.

Antje Erfahrungen aus UK: Da gibt es Paniramafreiheit, aber auch Institutionen wie den National Trust, der ist besonders komplizoertz. Denen gerhören ganze Küstenabschnitte udn ganze Straßenzüge. Also auch aufpassen ob die Straße auf der man steht nicht rpivat ist 

die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2026-06-14 21:44:17
Inhalt der Änderung

Stell dir vor, du verwendest ein Symbolbild für Reiseplanung, bei dem eine Familie über einer Landkarte gebeugt am Küchentisch sitzt. So ging es dem Blogger Daniel Dorfer. Warum ist in einem solchen Fall sogar ein selbst geschossenes Bild nicht unbedingt die Rettung?

Die Antwort ist in diesem Fall einfach: Bei einer Bildveröffentlichung geht es eben darum, alle Rechte zu haben. Und wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen fotografiert hat und du es veröffentlichst, dann sind halt fremde Rechte berührt – in diesem Fall die des Kartografen.

Im genannten Fall konnte sich Kollege Daniel außergerichtlich und für ihn wirtschaftlich tragbar einigen, nachdem er unverzüglich die Schadenfreihaltungsklausel der Agentur in Anspruch genommen und deren formale Forderungen peinlich genau eingehalten hat. Die Sache war bei Veröffentlichung dieses Texts (Juni 2026) noch am Laufen, aber es sah so aus, als ob er mit viel Aufwand, aber ohne finanziellen Schaden aus der Sache rauskommt.

Für dich bleibt von dem Fall wichtig: Du musst als Veröffentlichende nicht nur prüfen, wer der Urheber eines Fotos ist, sondern auch, was auf dem Bild drauf ist. Diese Rechte könnten betroffen sein:

  • Urheberrecht (du hast z.B. ein Foto fotografiert, eine Grafik, ein Kunstwerk)
  • Leistungsschutzrechte (wenn du z.B einen Zeitungsartikel fotografierst)
  • Markenrecht (Wenn du ein Nuttella-Glas oder eine Coca-Cola-Flasche veröffentlichst)
  • Design-/Geschmacksmusterrecht (kann greifen, wenn du z.B. einen kusntvoll gestalteten Stuhl veröffentlichst)
  • Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild (da geht es um erkennbare Personen)
  • Eigentums-/Hausrecht (musst du in Museen beachten, in Konzertsälen, auf Privatgrundstücken)

Urheberrrecht:

Dass du das Foto eines anderen Urhebers nicht einfach ungefragt abfotografieren darfst, leuchtet ein. Urheberrechte haben aber nicht nur Fotografierende, sondern auch die Grafikerin eines Plakats oder der Layouter eines Zeitschriftenartikels.

Wie ist es mit der Reichstagskuppel von Sir Norman Foster, der ist noch keine 70 Jahre tot und hat deshalb noch REchte. Das gleiche gilt für das Bauhaus in Dessau. WEr auf der Arhcutekturschiene unterwegs ist, muss auf so was aufpassen. Stararhcitekten haben inzwischen eigene Urheberrechtsteams in der Kanzlei. Die Pyramide im Louvre muss man gleich vier verschiedene Stellen anfragen bis zur Patrimoine France. 

VG Bild und ihre gegenstücke in Frankreich und anderen Ländern nehmen die Rechte von urhebern wahr. VG Bild kunst stellt Kontakte her. 

Persönlichkeitsrecht:

Und wieviele personen müssen auf einem Foto sein, damit ich nicht mehr alle um ihr Einverständnis fragen muss? 

Der juristische Spruch in diesem Fall ist: Es kommt darauf an. Sind sie schmückendes Beiwerk und nicht zentral für die Bildaussage? Wenn du ein Museum zeigst und davor laufne Leute, sind sie nicht relevant. WEnn es aber jemand ist, der dir zuprostet in der Kneipe und ohne den das stimmungsvolle Kneipenfoto nicht funktionieren würde, dann brauchst du - eigentlich - eine Einwilligung. 

Schützen kannst du dich, wenn du dir von fotografierten Personen ein sog. Model Release unterschreiben lässt.

Design- und Geschmacksmusterrecht

Franz: Der Eiffelturm ist sehr sehr alt, den darf ich fotografieren. BeiTag. Bei Nacht ist die Lichtinstallation geschmacksmusterrechtlich geschützt. 

Kulinartixche Dinge kann man auch nicht so einfach fotografieren, das Hors d'oeuvre aus dem Sternelokal ist urheberrechtlich geschützt. 

Hausrecht:

Darf ich zB in einem Schloss einfach Fotos machen? 

Das Gegenstück zum Model Release für Gegenstände ist das Property Releases. Und Fotos bei Veranstaltungen. 

In Deutschland gibt es Panoramafreiheit.

Bayerische Schösser- udn seenverwaltung und die Stiftung Preußische Kulturbesitz. Ganz schwieriges Problem, weil man da selrbst mit eigenen Bildern Probleme bekommt.

Rechte in anderen Ländern

Problem Fotografieren im Hotel: musst du fragen, von außen darfst du - in Deutschland. Aber in UK gilt vielleicht (ganz sicher) schon ein anderes Recht.

Ein schnelles Instagram-Foto lässt man dann aber besser. 

Frankreich ist da recht kitzlig, weiß Hilke Maunder.

Antje Erfahrungen aus UK: Da gibt es Paniramafreiheit, aber auch Institutionen wie den National Trust, der ist besonders komplizoertz. Denen gerhören ganze Küstenabschnitte udn ganze Straßenzüge. Also auch aufpassen ob die Straße auf der man steht nicht rpivat ist 

die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2026-06-13 22:52:24
Inhalt der Änderung

Stell dir vor, du verwendest ein Symbolbild für Reiseplanung, bei dem eine Familie über einer Landkarte gebeugt am Küchentisch sitzt. So ging es dem Blogger Daniel Dorfer. Warum ist in einem solchen Fall sogar ein selbst geschossenes Bild nicht unbedingt die Rettung?

Die Antwort ist in diesem Fall einfach: Bei Bildveröffentlichung geht es eben darum, alle Rechte zu haben. Und wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen fotografiert hat und du es veröffentlichst, dann sind halt fremde Rechte berührt – in diesem Fall die des Kartografen.

Im genannten Fall konnte sich Kollege Daniel außergerichtlich und für ihn wirtschaftlich tragbar einigen, nachdem er unverzüglich die Schadenfreihaltungsklausel der Agentur in Anspruch genommen und deren formale Forderungen peinlich genau eingehalten hat. Die Sache war bei Veröffentlichung dieses Texts (Juni 2026) noch am Laufen, aber es sah so aus, als ob er mit viel Aufwand, aber ohne finanziellen Schaden aus der Sache rauskommt.

Für dich bleibt von dem Fall wichtig: Du musst als Veröffentlichende nicht nur prüfen, wer der Urheber eines Fotos ist, sondern auch, was auf dem Bild drauf ist. Diese Rechte könnten betroffen sein:

  • Markenrecht (Wenn du ein Nuttella-Glas oder eine Coca-Cola-Flasche veröffentlichst)
  • Design-/Geschmacksmusterrecht (kann greifen, wenn du z.B. einen kusntvoll gestalteten Stuhl veröffentlichst)
  • Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild (da geht es um erkennbare Personen)
  • Eigentums-/Hausrecht (musst du in Museen beachten, in Konzertsälen, auf Privatgrundstücken)

Schützen kannst du dich, wenn du dir von fotografierten Personen ein sog. Model Release unterschreiben lässt.

Das Gegenstück zum Model Release für Gegenstände ist das Property Releases. Und Fotos bei Veranstaltungen. 

Darf ich zB in einem schloss einfach Fotos machen? 

Franz: Der Eiffelturm ist sehr sehr alt, den darf ich fotografieren. BeiTag. Bei Nacht ist die Lichtinstallation urheberrechtlich geschützt. 

In Deutschland gibt es Panoramafreiheit.

Bayerische Schösser- udn seenverwaltung und die Stiftung Preußische Kulturbesitz. Ganz schwieriges Problem, weil man da selrbst mit eigenen Bildern Probleme bekommt.

Problem Fotografieren im Hotel: musst du fragen, von außen darfst du - in Deutschland. Aber in UK gilt vielleicht (ganz sicher) schon ein anderes Recht.

Wie ist es mit der REichstagskuppel von sir Norman Foster, der ist noch keine 70 Jahre tot und hat deshalb noch REchte. Das gleiche gilt für das Bauhaus in Dessau. WEr auf der Arhcutekturschiene unterwegs ist, muss auf so was aufpassen. Stararhcitekten haben inzwischen eigene Urheberrechtsteams in der Kanzlei. Die Pyramide im Louvre muss man gleich vier verschiedene Stellen anfragen bis zur Patrimoine France. 

VG Bild und ihre gegenstücke in Frankreich und anderen Ländern nehmen die Rechte von urhebern wahr. VG Bild kunst stellt Kontakte her. 

Ein schnelles Instagram-Foto lässt man danna ber besser. 

Frankreich ist da recht kitzlig, weiß Hilke Maunder.

Kulinartixche Dinge kann man auch nicht so einfach fotografieren, das Hors d'oeuvre aus dem Sternelokal ist urheberrechtlich geschützt. 

Keine Garantie, aber oft vor gEricht berücksichtigt: Sind es Reportagefotos, auf denen halt auch die Mon a Lisa oder der Tarotgarten von Niki de St. Phalle zu sehen ist. Das gilt zumindest für redaktionelle Verwendung. 

Antje Erfahrungen aus UK: Da gibt es Paniramafreiheit, aber auch Institutionen wie den National Trust, der ist besonders komplizoertz. Denen gerhören ganze Küstenabschnitte udn ganze Straßenzüge. Also auch aufpassen ob die Straße auf der man steht nicht rpivat ist 

Und wieviele personen müssen auf einem Foto sein, damit ich nicht mehr alle um ihr Einverständnis fragen muss? 

Der juristische Spruch in diesem Fall ist: Es kommt darauf an. Sind sie schmückendes Beiwerk und nicht zentral für die Bildaussage? Wenn du ein Museum zeigst und davor laufne Leute, sind sie nicht relevant. WEnn es aber jemand ist, der dir zuprostet in der Kneipe und ohne den das stimmungsvolle Kneipenfoto nicht funktionieren würde, dann brauchst du - eigentlich - eine Einwilligung. 

Model Release und Property Release. Tipp von Georg Berg: Bei der Agentur Alamy gibt es auch für Nicht-Alamy-Fotografen zugänglich die Seite  Do I need al release? Wenn das Foto auf eine Tasse gedruckt wird, dann ist es halt kommerzielle Nutzung und da sind Property Releases sehr wichtig. Bei Alamy ist Reiseführer bereits kommerziell.  Man kann die Alamy-Releases auch runterladen und selber verwenden. 

die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.


Bearbeitung: Hans Werner Rodrian
Datum und Uhrzeit: 2026-06-13 22:15:37
Inhalt der Änderung

Stell dir vor, du verwendest ein Symbolbild für Reiseplanung, bei dem eine Familie über einer Landkarte gebeugt am Küchentisch sitzt. So ging es dem Blogger Daniel Dorfer. Warum ist in einem solchen Fall sogar ein selbst geschossenes Bild nicht unbedingt die Rettung?

Die Antwort ist in diesem Fall einfach: Bei Bildveröffentlichung geht es eben darum, alle Rechte zu haben. Und wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen fotografiert hat und du es veröffentlichst, dann sind halt fremde Rechte berührt – in diesem Fall die des Kartografen.

Property Releases. Und Fotos bei Veranstaltungen. 

Darf ich zB in einem schloss einfach Fotos machen? 

Franz: Der Eiffelturm ist sehr sehr alt, den darf ich fotografieren. BeiTag. Bei Nacht ist die Lichtinstallation urheberrechtlich geschützt. 

In Deutschland gibt es Panoramafreiheit.

Bayerische Schösser- udn seenverwaltung und die Stiftung Preußische Kulturbesitz. Ganz schwieriges Problem, weil man da selrbst mit eigenen Bildern Probleme bekommt.

Problem Fotografieren im Hotel: musst du fragen, von außen darfst du - in Deutschland. Aber in UK gilt vielleicht (ganz sicher) schon ein anderes Recht.

Wie ist es mit der REichstagskuppel von sir Norman Foster, der ist noch keine 70 Jahre tot und hat deshalb noch REchte. Das gleiche gilt für das Bauhaus in Dessau. WEr auf der Arhcutekturschiene unterwegs ist, muss auf so was aufpassen. Stararhcitekten haben inzwischen eigene Urheberrechtsteams in der Kanzlei. Die Pyramide im Louvre muss man gleich vier verschiedene Stellen anfragen bis zur Patrimoine France. 

VG Bild und ihre gegenstücke in Frankreich und anderen Ländern nehmen die Rechte von urhebern wahr. VG Bild kunst stellt Kontakte her. 

Ein schnelles Instagram-Foto lässt man danna ber besser. 

Frankreich ist da recht kitzlig, weiß Hilke Maunder.

Kulinartixche Dinge kann man auch nicht so einfach fotografieren, das Hors d'oeuvre aus dem Sternelokal ist urheberrechtlich geschützt. 

Keine Garantie, aber oft vor gEricht berücksichtigt: Sind es Reportagefotos, auf denen halt auch die Mon a Lisa oder der Tarotgarten von Niki de St. Phalle zu sehen ist. Das gilt zumindest für redaktionelle Verwendung. 

Antje Erfahrungen aus UK: Da gibt es Paniramafreiheit, aber auch Institutionen wie den National Trust, der ist besonders komplizoertz. Denen gerhören ganze Küstenabschnitte udn ganze Straßenzüge. Also auch aufpassen ob die Straße auf der man steht nicht rpivat ist 

Und wieviele personen müssen auf einem Foto sein, damit ich nicht mehr alle um ihr Einverständnis fragen muss? 

Der juristische Spruch in diesem Fall ist: Es kommt darauf an. Sind sie schmückendes Beiwerk und nicht zentral für die Bildaussage? Wenn du ein Museum zeigst und davor laufne Leute, sind sie nicht relevant. WEnn es aber jemand ist, der dir zuprostet in der Kneipe und ohne den das stimmungsvolle Kneipenfoto nicht funktionieren würde, dann brauchst du - eigentlich - eine Einwilligung. 

Model Release und Property Release. Tipp von Georg Berg: Bei der Agentur Alamy gibt es auch für Nicht-Alamy-Fotografen zugänglich die Seite  Do I need al release? Wenn das Foto auf eine Tasse gedruckt wird, dann ist es halt kommerzielle Nutzung und da sind Property Releases sehr wichtig. Bei Alamy ist Reiseführer bereits kommerziell.  Man kann die Alamy-Releases auch runterladen und selber verwenden. 

die Tatsache, dass etwas schon mal veröffentlicht wurde, ist keine Garantie, dass ich es wieder tun darf.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert