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Geld bei abgesagtem Auftrag / Nichtverwendung

Welchen Anspruch auf Honorar hast Du, wenn Dein Beitrag nicht veröffentlicht oder der Auftrag gestrichen wird?

Ein häufiger Fall: Ein Beitrag wurde bestellt, Du hast bereits mit der Recherche begonnen, und dann kommt die Mitteilung: Projekt gestrichen. Oder ein Beitrag, den die Redaktion schon abgenommen hat, wird doch nicht veröffentlicht. Welche Ansprüche hast Du in diesen Fällen?

Grundsätzliche Rechtslage

Wenn pro Beitrag abgerechnet wird, dann kannst Du nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die vereinbarte Vergütung in voller Höhe einfordern. Du musst Dir allerdings gefallen lassen, dass etwa eine im Auftrag enthaltene kostenträchtige Recherchereise vom Honorar abgezogen wird, wenn diese nun nicht mehr notwendig ist.

Werkvertragsrecht

Du musst es nicht akzeptieren, wenn der Redakteur auf eine angebliche 50-Prozent-Ausfallregelung hinweist und Du selbst einer solchen Regelung vor der Auftragsvereinbarung nicht explizit zugestimmt hast. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Honorars bei Kündigung vor oder während der Auftragserbringung ist im Werkvertragsrecht explizit geregelt.  ➔  Ausfallhonorar

Geschäftsbedingungen

Vertragsklauseln, die den gesetzlichen Anspruch auf volle Honorarzahlung infrage stellen, können rechtswidrig und damit ungültig sein.

Vergütungsregeln: Tageszeitung

In den gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen ist geregelt, dass das Honorar voll zu zahlen ist, „wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist. Ist der Beitrag zur Veröffentlichung angenommen worden, ist das Honorar auch im Falle der Nichtveröffentlichung zu zahlen. In beiden Fällen ist das Honorar in der Höhe zu zahlen, die sich bei Veröffentlichung des Beitrags ergeben hätte.“

Rundfunk-Regelungen

In den Rundfunkanstalten gibt es unterschiedliche Regelungen. Bei einigen soll das Honorar nach „billigem Ermessen“ bestimmt werden, bei anderen wird bei Urheberverträgen zwischen einer Werk- und einer Sendevergütung unterschieden. Wird der Beitrag nicht gesendet, soll es nur die Werkvergütung geben, die stets 50 Prozent der Gesamtvergütung beträgt. Ob das Ermessen einer Anstalt tatsächlich „billig“ erscheint, ist im Zweifelsfall gerichtlich überprüfbar. Auch die Aufteilung in jeweils 50 Prozent Werk- und Sendevergütung erscheint rechtlich angreifbar.

Dienstvertrag

Wer nicht pro Stück bezahlt wird, sondern nach Arbeitstagen, ist oft mit einem Dienstvertrag tätig. Hier kann in der Regel nur mit Frist gekündigt werden. Für die Zeit bis zur Kündigung muss die Vereinbarung für die Dienstleistung dann in voller Höhe gezahlt werden. Du hast also für diesen Zeitraum den Anspruch auf die volle Vergütung.