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Sandra Ehegartner / srt-Bild

Zufrieden arbeiten & leben

Inhaltsverzeichnis

Eine Marke für deinen Journalismus?

Du willst Deine journalistische Arbeit mit einer gut klingenden Bezeichnung besser vermarkten? „Redaktionsbüro Windenergie“, „Stromnews-kompakt“, „Info-Service“ – das hört sich vielleicht professioneller an als einfach nur „Yvonne Joda, freie Journalistin“. Und bleibt deutlicher in Erinnerung. Deshalb wählen viele Freie wohlklingende Namen für ihren Medienservice. Freiberuflich Tätige dürfen allerdings nur begrenzt mit Geschäftsbezeichnungen arbeiten. Sie dürfen nicht wie Kaufleute und Handelsgesellschaften unter einer Firma auftreten und müssen jede Verwechslung mit einer Firma vermeiden: Die unerlaubte Führung einer Firma kann gerichtlich untersagt werden – mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro. Wer durch Führung einer Firma den Schein erweckt, ein Kaufmann/Kauffrau zu sein oder gar eine Gesellschaft zu führen, muss außerdem die erhöhten handels- und gesellschaftsrechtlichen Rechtspflichten gegen sich gelten lassen.
Freiberufler müssen daher bei beruflicher Kommunikation und auf allen relevanten Geschäftspapieren Vor- und Nachnamen sowie ihre Berufsbezeichnung angeben – und allenfalls daneben (als Zusatz) die Geschäftsbezeichnung. Entsprechend gilt für Verträge, dass diese nicht mit der Angabe „Redaktionsbüro Blitz“ geschlossen werden, sondern mit dem richtigen Namen. In Werbeanzeigen kann ausnahmsweise nur mit der Geschäftsbezeichnung gearbeitet werden, wenn bei der Kontaktaufnahme klar gemacht wird, dass eine freiberuflich tätige Person dahinter steckt.
Auch eine von Freien betriebene Partnerschaftsgesellschaft muss für die Geschäftspartner erkennbar sein. Auch hier darf sich die Partnerschaft nicht einfach nur „Medienbüro Blitz“ nennen, sondern muss den Nachnamen mindestens eines Partners, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnung zum Ausdruck bringen. Also z.B.: „Xanten und Partner, Journalismusbüro“.

Schutz der Geschäftsbezeichnung – wie geht das?
Einen absoluten Namensschutz gibt es bei Geschäftsbezeichnungen nicht. Nur bei Überschneidung der Interessengebiete kommt ein relativer Schutzanspruch in Betracht. Da Rechtsstreitigkeiten in dieser Frage allerdings kostspielig werden können, empfiehlt es sich, riskante Namensähnlichkeiten von vornherein zu vermeiden.

Schutz durch Anmeldung?
Entscheidend für den Schutz der Geschäftsbezeichnung sind ihr Gebrauch und das Verbreitungsgebiet, insbesondere in Hinsicht auf mögliche Überschneidungen mit echten oder potenziellen Wettbewerbern. Das bedeutet freilich, dass sich ein medienbegeisterter Friseursalon durchaus auch „Medienblitz“ nennen darf, wenn eine geschäftsschädigende Verwechslung mit dem Redaktionsbüro Medienblitz ausgeschlossen werden kann. Kommt es doch zu einer Überschneidung, hat derjenige Vorrang, der zuerst im entsprechenden Geschäftsfeld bekannt war. Eine „Anmeldung“ der Geschäftsbezeichnung hat daher keine eigenständige Bedeutung. Sie kann nur ergänzend als Beweis dafür herangezogen werden, dass der Wille zum Schutz der Bezeichnung zu einem bestimmten Datum dokumentiert wurde.

Kaufleute, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften lassen ihren Namen durch die ohnehin notwendige Anmeldung beim Handels- und Partnerschaftsregister automatisch registrieren. Freiberuflich journalistisch Tätige können die Geschäftsbezeichnung dagegen durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise formlos bekannt machen, z.B. durch Mitteilung in journalistischen Fachzeitschriften. Die Bezeichnung muss dann allerdings auch im praktischen Geschäftsverkehr genutzt werden.

Weiterhin kann die Geschäftsbezeichnung als „Marke“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, sofern sie Unterscheidungskraft besitzt und kein Gattungsbegriff ist: So sind z.B. weder „freier Journalismus“ noch „Redaktionsbüro“ als Marke schutzfähig, da es sich um allgemeine Begriffe handelt; anders wäre es unter Umständen, wenn die Bezeichnung in einem bestimmten, originellen Design gestaltet wäre. Freilich wären dann gleichlautende Bezeichnungen mit anderem, originellen Design ebenfalls als Marke schutzfähig. Wer den gesamten europäischen Raum abdecken will, muss sich an das Europäische Markenamt wenden.

Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München, Tel.: 089/2195-0, Fax: 089/2195-2221, info@dpma.de, www.dpma.de

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Avenida de Europa, 4, 03008 Alicante, Spanien, Tel +34 96 513 9100, customercare@euipo.europa.eu, https://www.euipo.europa.eu/en/the-office/about-us

Anmeldung als Internet-Adresse
Wer ganz sicher gehen möchte, meldet seine Geschäftsbezeichnung auch als Internet-Adresse an, z.B. „www.medienbuero-blitz.de“. Ansonsten könnte ein anderer die Internet-Adresse für sich reservieren und anschließend die Geschäftsbezeichnung des Journalistenbüros angreifen! Die Anmeldung ist möglich über einen Provider oder Domainhoster (z.B. 1&1, Strato, Domainfactory). Die Prüfung, ob eine „de-Adresse“ schon vergeben ist, erfolgt unter der Internet-Adresse www.denic.de. Eine Auflistung aller Domain-Vergabestellen findet sich unter www.icann.org.

Titelschutz
Grundsätzlich gelten für den Schutz von selbst publizierten Medien (z.B. „Norddeutscher Agrar-Newsletter“, „Münchehagener Dino-Post“, „Internet-Postille“) die gleichen Grundsätze: Der Titelschutz entsteht in erster Linie durch Gebrauch; auf „Vorrat“ ist ein Schutz nur möglich, wenn im Konfliktfall bewiesen werden kann, dass in absehbarer Zeit, d.h. in den nächsten sechs Monaten, tatsächlich eine Publikation mit entsprechendem Titel erscheinen sollte.
Ein Schutz „auf Vorrat“ ist durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise denkbar, also z.B. durch (kostenpflichtige) Anzeigen in Medienmagazinen wie journalist oder aber durch eine Anzeige im Titelschutzanzeiger, einem Informationsblatt, das kostenlos an alle großen Medienverlage verschickt wird. Der Schutz eines Titels als Marke ist gleichfalls denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass selbst manche großen Verlage auf Titelschutzmeldungen verzichten, weil sie darauf setzen, dass sie ihren Schutz durch schlichten Gebrauch, d.h. durch Veröffentlichung bzw. allgemeines Marketing für den fraglichen Titel ohnehin erhalten.

Schutz von Internet-Adressen
Auch der Schutz von Internet-Adressen richtet sich nach den Grundsätzen für Geschäftsbezeichnungen und Titel: Eine Markenanmeldung bzw. eine Anzeige im Titelschutzanzeiger ist nicht unbedingt notwendig, entscheidend ist der Gebrauch und die mögliche Verwechslungsgefahr mit anderen Marken, Titeln, Geschäftsbezeichnungen und auch anderen Internet-Adressen. Der Gebrauch einer Internet-Adresse kann untersagt werden, wenn dadurch entsprechende Rechte Dritter verletzt werden, selbst wenn diese gar keinen Internetauftritt unter diesem Namen beabsichtigen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen, die eventuell ein ganzes Dienstleistungsangebot abdecken, kann wettbewerbswidrig sein.

Recherche
Vor der Wahl einer Geschäftsbezeichnung bzw. eines Titels sollte stets recherchiert werden, ob die gewünschte Bezeichnung nicht von anderen als Marke, Firmen- und Gesellschaftsname, Geschäftsbezeichnung oder auch Internet-Adresse genutzt wird. Hierbei kommt es nicht nur auf völlige Namensgleichheit an, sondern auch auf Ähnlichkeiten, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder der gute Namen eines anderen hierdurch gefährdet wird.

Wer wissen will, ob für die gewählte Bezeichnung schon Markenschutz gewährt wurde, kann hierzu in verschiedenen Datenbanken recherchieren. Eine Linksammlung findet sich auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de. Informationen gibt es auch beim Patent- und Normenzentrum der RWTH Aachen
https://www.ub.rwth-aachen.de/cms/ub/Forschung/~hmui/Patent-und-Normenzentrum/

Da die örtlichen Industrie- und Handelskammern die Zulässigkeit von Firmennamen zu prüfen haben, verfügen sie auch über entsprechende Datenbanken. Obwohl Freiberufler gar keine Kammermitglieder sind, erhalten sie hier meist entsprechende Informationen.

Weiterhin ist eine Recherche in regionalen bzw. bundesweiten Telefon-CD-ROMs bzw. „Gelben Seiten“ empfehlenswert, ebenso in Internet-Suchmaschinen. Bei den meisten Domain-Vergabestellen wie z.B. www.denic.de lässt sich online prüfen, ob die Adresse schon vergeben ist.

Eine GbR kann nicht „als GbR“ Inhaberin einer Marke sein. (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000, Az /ZR 168/97).

Für welche Bezeichnungen gibt es keinen Schutz?
Geschützt werden können nur unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen. „Redaktionsbüro“ ist beispielsweise eine allgemein verbreitete Tätigkeitsbeschreibung, für die kein Schutz begehrt werden kann. Nicht zu verwenden sind irreführende Geschäftsbezeichnungen, z.B. „Infogesellschaft“, wenn alleine gearbeitet wird. Auch Bezeichnungen wie „Partnerschaftsgesellschaft“ oder „Xanten und Partner“ sind allein Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. Unzulässig sind in jedem Fall Bezeichnungen, die mit anderen Wettbewerbern identisch sind oder mit deren Namen verwechselt werden können.

Kostenträchtige Sorglosigkeiten
Wer ohne entsprechende Vorrecherchen mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeitet, muss mit kostenträchtigen Rechtsberatungskosten rechnen: Viele Unternehmen wachen sehr aufmerksam darüber, ob jemand in ihren Namensdomänen wildert, Internet- und Social-Media-Monitoring helfen ihnen dabei automatisiert. Schnell trudelt dann ein Unterlassungsschreiben ein. Unterlassungsschreiben sind rechtsanwältliche Schriftsätze, mit denen sie zur Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung, hier also des Gebrauchs der Internet-Adresse, auffordern. Beigefügt ist eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Angeschriebene verpflichtet, die entsprechende Nutzung in Zukunft zu unterlassen und bei künftiger Nutzung eine Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen. Außerdem wird auch die Zahlung der Kosten für das rechtsanwaltliche Schreiben verlangt – und die liegen manchmal gleich bei mehreren tausend Euro. Wer nicht unterschreibt, kann mit Prozesskosten rechnen. Die wiederum fallen häufig sehr hoch aus, weil sich die Kosten am Streitwert orientieren und viele größere Unternehmen den Wert ihrer Namen mit mehreren hunderttausend Euro bewerten.
Wer mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeiten will, sollte daher sehr gründlich recherchieren, bevor leichtsinnig extrem teure Prozesse ausgelöst werden.

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(Familien-)Pflegezeit für Freie

Rechte arbeitnehmerähnliche Person – wer ist das?
Dein alter Vater hat plötzlich einen Schlaganfall und du musst ihm helfen? Gibt es Regelungen, die dir helfen? Die gute Nachricht: Arbeitnehmerähnliche Personen haben seit dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit, der den bereits bestehenden Anspruch auf Pflegezeit ergänzt. Als arbeitnehmerähnlich sind alle Freien einzustufen, die von ihren Auftraggebenden wirtschaftlich abhängig gelten und als sozial schutzbedürftig einzustufen sind. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn ein Drittel deines Einkommens von einem einzigen Auftraggeber stammt. Auf die Einstufung bei der Sozialversicherung kommt es nicht an. Arbeitnehmerähnlich können daher sowohl solche Freien sein, die über eine Rundfunkanstalt sozialversichert sind als auch diejenigen, die in der Künstlersozialversicherung versichert sind.
 
Damit sind arbeitnehmerähnliche Freien beim gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit Angestellten gleichgestellt. Insofern gelten die nachfolgenden Punkte selbstverständlich auch für Angestellte gegenüber ihren Arbeitgebenden, auch wenn hier nur von arbeitnehmerähnlichen Personen und Auftraggebenden die Rede ist.
 
Freie, die ständig wechselnde Auftraggebende haben, fallen leider nicht unter die Regelungen zur Pflegezeit. Der DJV hat ihre Berücksichtigung bei der Politik eingefordert, bislang aber vergeblich.

Pflegebedürftigkeit – was heißt das?
Als pflegebedürftig gelten keinesfalls alle kranken Personen, nicht einmal alle schwer kranken nahen Angehörigen. Es muss sich vielmehr um Personen handeln, die in erheblichem oder höherem Maße hilfsbedürftig sind. Etwa bei Lähmungen, Gehbehinderungen oder Gedächtnisstörungen. Wer eine Pflegezeit beanspruchen will, die länger als zehn Tage dauern soll, muss für den nahen Angehörigen eine so genannte Pflegestufe nachweisen. Die genauen Voraussetzungen sind im Sozialgesetzbuch XI genannt, dort in den Paragraphen 14 und 15.

Kurzzeitige Pflege
Arbeitnehmerähnliche Personen haben folgende Rechte bei kurzzeitigem Pflegebedarf:

  • Recht auf zehn Tage Abwesenheit von der Arbeit, wenn der Pflegebedarf eines nahen Angehörigen akut auftritt.
  • Die Abwesenheit darf dazu genutzt werden, entweder selbst die Pflege zu erbringen oder einen Pflegedienst zu organisieren.
  • Den Auftraggebenden ist dazu die Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
  • Wenn die Auftraggebenden es verlangt, sind eine ärztliche Bescheinigung über den Pflegebedarf einzureichen und die Umstände des Pflegebedarfs darzulegen.
  • Eine Wartezeit oder Zustimmung der Auftraggebenden ist nicht erforderlich.
  • Es besteht Kündigungsschutz für die Zeit ab Mitteilung des Pflegebedarfs.
  • Das Recht besteht gegenüber allen Auftraggebenden, unabhängig von der Größe des Betriebs.

Da es bei kurzfristigem Pflegebedarf natürlich kaum möglich sein wird, die recht aufwändige Anerkennung einer Pflegestufe auf die Schnelle zu erhalten, muss hier mit einer Prognose gearbeitet werden – es kommt dafür darauf an, dass der Eintritt der Pflegebedürftigkeit nach der Tatsachenlage überwiegend wahrscheinlich ist. Wenn die Auftraggebenden es verlangen, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der diese Einschätzung bestätigt wird. Die Auftraggebenden haben die Vergütung nur weiterzuzahlen, wenn er dazu durch Vereinbarung oder Gesetz verpflichtet ist. Besteht keine Verpflichtung der Auftraggebenden, haben arbeitnehmerähnliche Personen einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse der Angehörigen auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld. Handelt es sich um die eigenen Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, besteht gegen die Krankenkasse ein Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld. Der zuletzt genannte Anspruch gilt auch für Freie, die nicht arbeitnehmerähnlich, sondern „voll“ selbständig sind.

Pflege für bis zu sechs Monate
Ein Rechtsanspruch auf volle oder teilweise Freistellung für eine bis zu sechs Monate andauernden Pflege besteht nur gegenüber Auftraggebenden mit mindestens 16 Beschäftigten (hierbei zählen auch andere arbeitnehmerähnliche Personen mit, nicht aber die Auszubildenden).

Hier bestehen folgende Rechte:

  • Vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit.
  • Pflege von nahe stehenden Angehörigen, die nach einer Bescheinigung der Pflegekasse pflegebedürftig sind.
  • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen. Bei minderjährigen Angehörigen besteht der Anspruch auch bei außerhäuslicher Pflege.
  • Der Pflegebedarf ist zehn Tage vor beabsichtigten Beginn der Pflegezeit schriftlich mitzuteilen und dabei Dauer und Umfang der Freistellung mitzuteilen, bei nur teilweisem Freistellungswunsch außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
  • Die Auftraggebenden können der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
  • Die Vereinbarung über die teilweise Reduzierung der Arbeit muss schriftlich fixiert werden.
  • Die Höchstdauer der Freistellung beträgt für jede nahen angehörige Person sechs Monate.

Ein entsprechender Anspruch auf Freistellung gilt für die Sterbebegleitung, wenn der nahe Angehörige an einer fortschreitenden schweren Krankheit leidet, die nach ärztlicher Einschätzung unheilbar ist und binnen Wochen oder weniger Monate zum Tod führen wird. Hier beträgt die Maximaldauer der Freistellung allerdings nur drei Monate.
 
Es besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung gegenüber den Auftraggebenden oder ein sonstiger Unterstützungsanspruch gegenüber der Pflegekasse. Nur bei Versicherten, die wegen der Sterbebegleitung bei einem Kind im Alter bis zu 12 Jahren von der Arbeit freigestellt werden, besteht für den gesamten Zeitraum ein Krankengeldanspruch. Es besteht hier auch keine Begrenzung auf drei Monate.
 
Sofern ein Urlaubsanspruch gegen den Auftraggeber besteht, kann dieser pro Monat der Freistellung um ein Zwölftel gekürzt werden.
 
Ab Ankündigung der Verhinderung oder Freistellung wegen Pflege stehen arbeitnehmerähnliche Personen unter Kündigungsschutz, höchstens aber bis zwölf Wochen vor Beginn dieser Auszeit. Aus Sicht des DJV schützt dieser Kündigungsschutz diesen Personenkreis nicht nur vor einer Beendigungs- oder Einschränkungsmitteilung der Rundfunkanstalt, sondern sorgt auch dafür, dass ihr Status als arbeitnehmerähnliche Person während der Pflege erhalten bleibt. Ausführlicher dazu weiter unten.
 
Als nahe Angehörige gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Das Recht auf Pflegezeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten (Familienpflegezeit)
Ganz neu ist seit dem 1. Januar 2015 die Familienpflegezeit. Hier haben arbeitnehmerähnliche Personen folgende Rechtsansprüche:

  • Teilweise Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines nahe stehenden Angehörigen für eine Dauer von bis zu 24 Monaten.
  • Es muss sich um eine häusliche Pflege handeln, bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist auch eine außerhäusliche Pflege zulässig.
  • Es muss im Durchschnitt mindestens noch 15 Stunden pro Woche weiter gearbeitet werden.
  • Der Wunsch nach Freistellung muss 8 Wochen vorher mitgeteilt werden.
  • Die Auftraggebenden müssen mehr als 25 Beschäftigte haben (hierbei zählen auch arbeitnehmerähnliche Personen mit, nicht aber die Auszubildenden)

Der Auftraggeber muss hier nichts zahlen, auch die Pflegekassen nicht.

Darlehen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegende können ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten, das einen Teil ihres Einkommensausfalls kompensieren soll. Es wird dabei maximal die Hälfte des Einkommensausfalls als Darlehen gewährt, der durch die Familienpflegezeit entstanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ohnehin 15 Stunden weiter gearbeitet werden soll. Das bedeutet bei einer normalen Arbeitswoche von 40 Stunden den Entfall von 25 Wochenstunden durch die Familienpflegezeit, von denen die Hälfte per Darlehen ausgeglichen wird. Freie, die ohne feste vertragliche Arbeitszeit tätig sind und daher bei diesen Berechnungen wegen der Anerkennung ihrer Wochenstundenzeit Probleme mit dem zuständigen Bundesamt bekommen, sollten den DJV informieren. Ein plausible Auflistung der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Freistellung sollte aber im Regelfall ausreichend sein.

Das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten nach Ende der Freistellung zurückgezahlt werden. In Härtefällen wie Arbeitslosigkeit kann das Darlehen gestundet werden, bei Bezug von Bürgergeld über einen Zeitraum von zwei Jahren oder bei Tod erlischt das Darlehen. Der Anspruch auf das Darlehen besteht nur für arbeitnehmerähnliche Personen und Angestellte, aber nicht für solche Freien, die ständig wechselnde Auftraggebende haben.

Da viele Freie nur ein sehr begrenztes Einkommen haben, aus dem eine Rückzahlung mitunter schwierig sein kann, stellt sich natürlich die Frage, ob es sinnvoll ist, überhaupt ein Darlehen einzugehen. Es ist daher dazu zu raten, diesen Weg nur in Extremfällen zu gehen, wenn ansonsten das Geld wirklich nicht ausreicht. Weiterhin besteht die Möglichkeit für Pflegende, von der Pflegekasse ihrer Angehörigen Pflegegeld zu erhalten, das nach der Schwere der Pflegestufe gestaffelt ist. Diese Beträge sind aber gering, die höheren Stufen sehr schwierig zu erhalten. Das Pflegegeld beträgt ab dem 01.01.2015 in
 
Stufe 0: 123 EUR
Stufe I: 244 EUR
Stufe II: 458 EUR
Stufe III: 728 EUR

Tarifvertragliche Regelungen empfehlenswert
 Auch wenn das Gesetz den Kündigungsschutz regelt, drohen arbeitnehmerähnlichen Journalisten Probleme, wenn sie in die Pflegezeit gehen. So stellt sich die Frage, ob sie durch eine längere Abwesenheit nicht aus den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Personen fallen, zu deren Voraussetzungen eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitstagen im Halbjahr (meist 42 Tage) oder ganzem Jahr (meist 72 Tage) verlangt werden. Richtig erscheint die Auffassung, dass während der Pflegezeit weder eine Kündigung noch eine „kalte Kündigung“ durch Verlust der tariflichen Regelungen erfolgen darf. Vielmehr muss die Mitarbeit bis zur Rückkehr lediglich als ruhend eingestuft werden; sind die Mitarbeitenden weiter in reduziertem Umfang tätig, aber wegen der Pflege weniger als 42/72 Tage im Betrieb, so hat er dennoch weiter als arbeitnehmerähnlich im Sinne des Tarifvertrags zu gelten. Natürlich besteht die Gefahr, dass die zuständigen Personen in den Personalabteilungen eine solche Interpretation ablehnen. Auch kann es zu Unsicherheiten kommen, wie sich die Pflegezeit auf Urlaubsansprüche auswirkt und sonstigen Regelungen verträgt.
 
Daher erscheint es als notwendig, an allen Rundfunkanstalten Tarifverträge für die Pflegezeit einzufordern, mit dem solche oder ähnliche Grundsätze klar geregelt werden. Der DJV sieht die Rundfunkanstalten in der sozialen Verpflichtung für ihre arbeitnehmerähnlich Mitarbeitenden.

Die Politik und die „ganz Selbständigen“
Der DJV hat gegenüber der Bundesregierung bereits gefordert, dass das Pflegezeitgesetz nicht nur für den Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen, sondern – soweit es beispielsweise um das Pflegeunterstützungsgeld gehe – auch für die sonstigen Selbständigen gelten sollte. Der DJV verwies dabei darauf, dass der Gesetzgeber auch die selbständig in der Landwirtschaft tätigen Personen im Pflegezeitgesetz berücksichtigt und in der Vergangenheit zumindest die selbständig künstlerisch und publizistisch Berufstätigen als besonders schutzbedürftige Selbständige eingestuft wurden. Die Bundesregierung hat dem DJV mit Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministerium für Gesundheit Lutz Stroppe vom 2. März 2015 nach relativ langen Ausführungen zum Geltungsbereich des Pflegezeitgesetzes mitgeteilt, die Berücksichtigung von Landwirten sei wie folgt zu begründen:
 
„…bei landwirtschaftlichen Unternehmern kann eine Situation eintreten, die kurzzeitig eine Fortführung des Betriebs unmöglich macht“, zudem bestehe für Personen in der Landwirtschaft „eine Pflichtversicherung im Sondersystem der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung“, so dass es diesen anders als anderen Selbständigen an Wahlmöglichkeiten fehle, welche Art der Absicherung sie für den Fall ihrer Krankheit sie treffen könnten.
 
Aus Sicht des DJV erscheint diese Begründung wenig überzeugend. Auch selbständig künstlerisch und publizistisch tätige Personen sind in einem Sondersystem versicherungspflichtig, der Künstlersozialversicherung. Auch sie haben damit wenige Wahlmöglichkeiten, wie sie sich absichern können. Aus diesem Grund wird der DJV sich weiter dafür einsetzen, dass auch künstlerisch und publizistisch Berufstätigen (und damit die frei journalistisch Berufstätigen) Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld geltend machen können.

Erfahrungsberichte
Freie, die eine (Familien-)Pflegezeit in Anspruch genommen haben, werden gebeten, dem Referat Freie der DJV-Geschäftsstelle ihre Erfahrungen mitzuteilen, dabei ist auch die Einreichung anonymisierter Berichte möglich. Der DJV wird daraus ergebenden Korrekturbedarf mit der Politik diskutieren. Gerne kann ein Erfahrungsbericht auch hier im „freien.info“ eingegeben werden. Denke aber deinen Datenschutz und schreibe deine persönlichen Daten nicht mit in den Kommentar.

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Arbeitnehmerähnlich: Weder fest noch frei

Viele Freie arbeiten – oft ohne es zu wissen – in Wirklichkeit arbeitnehmerähnlich tätig. Was bedeutet das? Und welche besonderen Ansprüche haben diese Freien?

Wer ist arbeitnehmerähnlich?

Nach dem Gesetz ist eine Person arbeitnehmerähnlich, die wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Freie Journalisten, die mindestens ein Drittel ihres Umsatzes bei einem einzigen Auftraggeber verdienen, gelten diesem gegenüber als arbeitnehmerähnlich.

Auf Grund von Neuregelungen bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union kann im Einzelfall eine Arbeitnehmerähnlichkeit eine Schutzbedürftigkeit auch bei geringeren Umsätzen bestehen. Insofern kommt es nicht notwendig auf das genannte Drittel an, es kann unter Umständen auch weniger sein.

Arbeitnehmerähnlich können sowohl Freie sein, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, als auch Freie, die etwa über eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt versichert sind.

24 bezahlte Urlaubstage

Arbeitnehmerähnliche haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub; aktuell sind das 24 Werktage pro Jahr. Außerdem besteht in vielen Bundesländern ein Anspruch auf bezahlten Weiterbildungsurlaub. Für Arbeitnehmerähnliche gilt auch das Arbeitsschutzgesetz: Sind die Arbeitsbedingungen unzumutbar, können die Betroffenen die Arbeitsschutzbehörde einschalten.

Gleichbehandlungsrecht

Es gilt auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Du darfst also nicht wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder aus anderen Gründen benachteiligt werden.

Pflege von Angehörigen

Arbeitnehmerähnliche Personen fallen unter das Pflegezeitgesetz. Damit hast Du Anspruch auf zehn Tage bezahlte Freistellung bei Pflege von Angehörigen gegenüber dem Auftraggeber oder der Pflegekasse des Angehörigen. Darüber hinaus gilt für Dich das neue Recht auf sechs Monate Pflegezeit oder zwei Jahre Familienpflegezeit sowie das damit verbundene Recht, ein zinsloses Darlehen für diese Zeit zu beantragen. Auch das Recht auf Teilzeit bei Pflege und Sterbebegleitung gehört dazu.

Mitbestimmung des Personalrats

In einigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Behörden einiger Bundesländer haben die Personalräte ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Belange von arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern geht, so bei Radio Bremen, beim Hessischen Rundfunk, beim Saarländischen Rundfunk, beim WDR und beim ZDF.

Tarifverträge

Für arbeitnehmerähnliche Personen gilt das Tarifrecht, sie dürfen also streiken und Tarifverträge einfordern. Einigermaßen funktionierende Tarifverträge für Journalisten existieren bei den Rundfunkanstalten, während der Tarifvertrag der Tageszeitungen ein Schattendasein führt. Einerseits lehnen viele Verlage die Anwendung ab, andererseits wagen es viele Freie nicht, die Anwendung einzufordern.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Ganz getrennt zu sehen sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Das sind Personen, die selbstständig sind, aber 80 Prozent und mehr bei einem einzigen Auftraggeber verdienen. Wenn diese Journalisten weder über die Künstlersozialkasse noch über den Auftraggeber (oft Rundfunkanstalt) versichert sind und deswegen nicht in die Rentenversicherung einzahlen, müssen sie aus eigener Tasche den vollen Rentenbeitrag abführen. Wer dies unterlässt, riskiert im Falle einer Prüfung, für das aktuelle Jahr und die vier Jahre davor in Haftung genommen zu werden.

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Warum gibt es eine Prioritätenliste?

Versicherungen kosten Geld, und davon hast Du immer zu wenig. Daher solltest Du Versicherungen nur abschließen, wenn Du auch Geld dafür hast. Dabei sind die Risiken entscheidend: je größer das Risiko, desto notwendiger brauchst Du eine Versicherung.

Was hat Prio 1?

Am wichtigsten ist die Krankenversicherung. Die brauchst Du immer. Einschränkung: Du bist vielleicht noch über die Eltern, die/den Partner/in, die Arbeitslosenversicherung oder das Grundsicherungsamt kostenlos versichert (z.B. Familienversicherung). Allerdings gilt das in der Regel nur so lange, wie Du nicht mehr als 520 Euro monatlich verdienst.

Was hat Prio 2?

Am zweitwichtigsten ist Dein Krankenversicherungsschutz im Ausland. Denn der Schutz Deiner gesetzlichen Krankenversicherung ist nur auf bestimmte europäische Länder begrenzt. Hier musst Du zwingend eine private Auslandskrankenversicherung abschließen.

Was hat Prio 3?

An dritter Stelle steht eine Risikolebensversicherung, die Deinen Angehörigen (wenn Du welche hast, die von Dir abhängig sind) ordentliche Leistungen bietest, wenn Du stirbst. Wohlgemerkt eine reine Risikolebensversicherung. Eine Kapitallebensversicherung, bei der sowohl das Todesrisiko abgedeckt wird als auch einfach langfristig Geld für das Alter angespart wird, brauchst Du erst einmal nicht. Denn sie ist deutlich teurer als eine reine Risikolebensversicherung, und das Alter ist wichtig, aber nicht mit vorderster Prio.

Was hat Prio 4?

Wer viel arbeitet, macht viele Fehler. Du musst Dich an vierter Stelle davor schützen, für berufliche und private Fehler in finanzielle Haftung zu geraten. Das geht am besten mit einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung, die explizit für private und berufliche Schäden einsteht, die Du verursacht hast. Deine Versicherung muss auch genau wissen, was Du beruflich machst, und angesichts der Globalisierung sollte die Versicherung weltweit helfen. Ob Du auch eine Rechtsschutzversicherung brauchst, muss genau überlegt werden. Denn bei DJV-Mitgliedern hilft in berufsbezogenen Fragen im Regelfall der Rechtsschutz des Landesverbandes.

Was hat Prio 5?

Prio 5 hat die Versicherung in der Berufsgenossenschaft. Alle Beschäftigten in Deutschland sind bei der Arbeit und auf dem Hin- und Rückweg durch die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung geschützt, oft ohne es zu wissen, denn die Beiträge muss der Arbeitgeber zahlen. Die Arbeitsunfallversicherung zahlt bei Krankenhausaufenhalten Tagegelder, bei Berufsunfähigkeit Arbeitsunfallrente zusätzlich zur normalen Berufsunfähigkeitsrente, und im Todesfalle gibt es Hinterbliebenenrenten. Wenn Du selbständig arbeitest, musst Du Dich aber selbst darum kümmern. Für die meisten Freien ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg zuständig, für Freie mit Schwerpunkt Fotografie/Video allerdings die Berufsgenossenschaft ETEM in Köln.

Was hat Prio 6?

Prio 6 hat eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die Dir langfristig Geld zahlt, wenn Du aus irgendeinem Grund kein Geld mehr verdienen kannst. Denn die staatlichen Leistungen für Personen, die erwerbsunfähig sind, fallen sehr gering aus, und das bei Jüngeren sowieso, denn die Leistungen sind auch von jahrelangen Einzahlungen abhängig.

Was hat Prio 7?

Alt wirst Du hoffentlich später: Deswegen sollte bei der Auswahl der privat finanzierten Altersvorsorge nicht übereilt gehandelt werden. Die gesetzlichen Rentenansprüche reichen meistens nicht aus, erst recht bei Freien, die meist nur wenig in die Versicherung eingezahlt haben. Daher sind Zusatzabsicherungen erforderlich. In Bereichen, wo es eine Unterstützung durch den Arbeitgeber gibt (z.B. Rundfunkanstalten für die Pensionskasse Rundfunk), ist noch einmal speziell zu überlegen. Private Absicherungen sind vielfältig. Sie bestehen nicht nur in Einzahlungen an Banken oder Versicherungsunternehmen, sondern können auch im Aufbau eines Betriebs oder anderer Vermögenswerte bestehen, die im Alter bei Bedarf verkauft werden.

Keine Prio, aber bitte schnell entscheiden: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Viele Freie haben sie nicht, weil sie ihnen langfristig zu viel Geld zu kosten scheint: eine freiwillig abgeschlossene Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Beitrag beträgt für das Jahr 2024 pro Monat 91,91 Euro (West) und 90,09 Euro (Ost). Damit können Freie, wenn es mit der Selbständigkeit nicht (mehr) läuft, „echtes“ Arbeitslosengeld bekommen, in der Regel um die 1.500 Euro im Monat. Beispiel:  Wer Steuerklasse 3 (mit Kind) ist, kann monatlich sogar 1.668,60 Euro Arbeitslosengeld I (Steuerklasse 3, mit Kind) erhalten.

Arbeitslosengeld I ist oft besser als das Bürgergeld, denn letzteres gibt es in der Regel nur, wenn im Haushalt auch andere Personen kein bzw. nur wenig Geld haben, und Bürgergeld gibt es auch nur, wenn nicht allzu hohe Ersparnisse vorhanden sind. Prio hat sie aus unserer Sicht aber dennoch nicht, denn sie kostet Dich einfach viel Geld und viele Freie haben sie deswegen nicht.

Wenn Du die freiwillige Arbeitslosenversicherung dennoch willst, musst Du schnell sein: Du hast nur drei Monate Zeit, um diese Versicherung abzuschließen, danach geht es nicht mehr. Die Zeit läuft ab dem offiziellen Beginn der Selbständigkeit, also wenn Du aus der Arbeitslosigkeit startest, beginnt sie laufen nach dem letzten Tag des Bezugs des Arbeitslosengeldes. Wenn Du direkt aus einem Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit startest, dann beginnt die Frist am Tag nach dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses zu laufen.

In den ersten zwei Jahren dieser Versicherung zahlst Du übrigens nur die Hälfte: Im ersten Jahr der Selbstständigkeit und im folgenden Kalenderjahr muss allerdings nur der halbe Beitrag gezahlt werden, derzeit also 44,14 Euro (Ost: 42,77 Euro).

Wo gibt es mehr Informationen?

Zu den verschiedenen Punkten der Prioriätenliste findest Du in diesem Kapitel weitere Informationen.

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Wenn Du ein Arbeitszeugnis brauchst

Nicht nur wenn du fest angestellt journalistisch tätig bist, hast du Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Freie können von ihren Auftraggebern unter Umständen ebenfalls ein Zeugnis verlangen. Und so funktioniert’s.

Auch freie Journalisten haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Rechtsgrundlage ist der Paragraf 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Voraussetzung ist danach, dass ein „dauerndes Dienstverhältnis“ vorlag.

Ausgeschlossen ist damit ein Zeugnisanspruch für Freie, die nur wenige Aufträge für eine Redaktion ausgeführt haben. Auf das Vorliegen eines formellen Rahmenvertrags kommt es allerdings nicht an, auch nicht auf den Status als arbeitnehmerähnliche Person oder das Vorliegen eines Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Freie.

Das bedeutet: Auch hauptberuflich selbstständige Journalisten, die für unterschiedliche Auftraggeber vom eigenen Büro aus arbeiten, können nach Beendigung einer längeren Zusammenarbeit ein entsprechendes Zeugnis verlangen.

Arten des Arbeitszeugnisses

Freie haben die Wahl zwischen einem einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis umfasst lediglich die Kerndaten der Mitarbeit, also etwa die Dauer der Zusammenarbeit und die Art der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis erstreckt sich auch auf „die Leistungen und die Führung im Dienst“ und enthält damit eine Bewertung.

Da Freie nicht selten nach einiger Zeit auch wieder auf Redakteursstellen und manchmal sogar in leitende Positionen wechseln, solltest Du stets auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen. Die Bezeichnung als Arbeitszeugnis sollte Selbstverständlichkeit sein, mindestens aber als Dienstzeugnis. Eine einfache Bezeichnung als „Zeugnis über eine freie Mitarbeit“ sollte möglichst vermieden werden.

Keine Probleme für die Redaktion

Wichtig: Ob ein Zeugnis über die Mitarbeit als Arbeits-, Dienstzeugnis oder lediglich als Bestätigung über eine freie Mitarbeit ausgestellt wird, hat keine Auswirkungen auf eine arbeitsrechtliche Feststellungsklage. Redaktionen können Dir also ohne Probleme Arbeitszeugnisse ausstellen.

Zeugniscode

Für ein Arbeitszeugnis, das Freien ausgestellt wird, gelten die gleichen Regelungen wie für in der Redaktion Angestellte. Es muss wohlwollend sein. Für die Formulierungen gibt es einen Code, den der Arbeitgeber beim Abfassen des Texts zu beachten hat. Der DJV hat dazu ein Merkblatt erarbeitet, das unter djv.de heruntergeladen werden kann.

Einen Entwurf vorlegen

Tipp: Viele in den Redaktionen Angestellte kommen heute wegen ausufernder Sitzungen und Verwaltungsaufwand jeder Art immer weniger zur inhaltlichen Arbeit. Der Wunsch nach einem Arbeitszeugnis setzt sie nach einem langen Arbeitstag dann endgültig schachmatt. Du solltest daher selbst einen Entwurf für das Arbeitszeugnis vorlegen. Ist es in perfekter, redaktionell einwandfreier und nicht übertriebener Form vorformuliert, wird die Redaktion in der Regel nichts auszusetzen haben.

Notfalls zum Arbeitsgericht

Klappt diese Strategie nicht, steht Dir im Regelfall der Weg zum Arbeitsgericht offen. Hier kann der Anspruch binnen weniger Wochen durchgesetzt werden.

In der ersten Instanz trägt jede Seite des Rechtsstreits die (Anwalts-)Kosten selbst, außer den Gerichtskosten, die der unterliegende Teil zu zahlen hat. Für DJV-Mitglieder werden diese Kosten bei vorheriger Einschaltung des Landesverbands und bei Erfolgsaussicht übernommen. Es besteht kein Anwaltszwang, Nichtmitglieder könnten also auch selbst klagen. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist aber im Regelfall zu empfehlen. Dessen Kosten sind vom Kläger aber selbst dann zu zahlen, wenn die Klage gewonnen wird.

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Prio 1: Was ist das absolute Minimum an Versicherung?

Am wichtigsten ist natürlich die Krankenversicherung. Wenn Du frei arbeitest, bist Du meistens nicht automatisch in der Krankenkasse (und so weiter). Nur bei Rundfunkanstalten kann es Dir passieren, dass Du „wie Beschäftigte“ behandelt wirst und Du automatisch versichert wirst. Tipp daher: Wenn Du für eine Rundfunkanstalt arbeiten wirst, frag vorher nach, wie sie Dich einstufen und ob sie Dich versichern.

Du bist ganz frei – was nun?

Freie werden nicht ganz allein gelassen. Freie im Journalismus sind Pflichtmitglieder der Künstlersozialkasse. Hier gibt es die normale gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erheblich günstigeren Beitragssätzen – bei gleicher Leistung. Möglich wird das durch einen Zuschuss des Bundes (20 %) und Abgaben der Medienunternehmen (30 %).

In die Künstlersozialkasse kommen…

… Personen, die künstlerisch und publizistisch (=journalistisch) selbständig erwerbstätig sind, und zwar nicht nur vorübergehend, und im Wesentlichen im Inland arbeiten.

Wer darf nicht in Künstlersozialkasse?

Nicht versichert ist in der Regel, wer wie ein Unternehmen mehr als eine Person in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt (mehrere geringfügig Beschäftigte sind aber möglich) oder die Mindestverdienstgrenze von ­jährlich 3900 € nicht überschreitet. Die Mindestverdienstgrenze gilt aber nicht am Berufs­anfang in den ersten drei Jahren. Berufsanfänger können also auch weniger verdienen. Wichtig: als Berufsanfang gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals frei gearbeitet wurde. Wer also schon einmal im Jahr 2005 frei gearbeitet hat (und seien es nur sechs Monate), gilt bei Antrag im Jahr 2024 bei der Künstlersozialkasse nicht mehr als Person am Berufsanfang.

Die Versicherung bleibt bestehen, wenn das Einkommen innerhalb von sechs Jahren maximal zweimal unter die Mindestverdienstgrenze sinkt.

Wie berechnet sich mein Beitrag?

Grundlage für die Beitragsberechnung ist das „voraussichtliche Arbeitseinkommen“, das Du am Anfang des Jahres oder der Berufstätigkeit schätzen und der Künstlersozialkasse melden musst. Wer sich verschätzt, kann die Meldung nur für die Zukunft korrigieren. Als Einkommen gilt dabei nicht das Gesamt­honorar, sondern die Einnahmen ohne Mehrwert-(Umsatz-)steuer abzüglich Betriebskosten. Damit zahlen Freie rund 10 % ihres Einkommens für die Rente, ca. 7 % für die Krankenversicherung und 1,5 % für die Pflegeversicherung.

Einige Freie senken diese Sozialabgaben zusätzlich dadurch, dass sie ihr Arbeitseinkommen bewusst zu niedrig schätzen. Das ist allerdings rechtswidrig und kann von der Künstlersozialkasse sanktioniert werden. Pferdefuß außerdem: Wer wenig einzahlt, bekommt später nur eine schmale Rente und vergibt sich die Möglichkeit, eine hochsubventionierte Altersversorgung zu erhalten!

Was gilt bei Scheinselbständigkeit, anderer Arbeit und Nebentätigkeit?

Nicht in die Künstlersozialkasse kommt, wer „scheinselbständig“ ist, also nicht frei arbeitet, sondern in einem Arbeitsverhältnis steht.

Wenn jemand sowohl frei als auch in einem Arbeitsverhältnis tätig ist, dann kommt es für die Kranken- und Pflegeversicherung darauf an, was diese Person hauptberuflich macht. Das richtet sich danach, welche Tätigkeit überwiegt – gemessen an Stundenzahl und Einkommen.

Wer außerdem monatlich mindestens 3.775 /3.725 € (im Jahr 2024, West/Ost) aus einer anderen selbständigen Tätigkeit oder einem Arbeitsverhältnis bezieht, wird auch nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht erfasst.

Du hast eine weitere selbständige Tätigkeit, die aber nichts mit Publizistik oder Kunst zu tun hat?

Wenn Du eine weitere selbständige Tätigkeit hast, die nicht publizistisch oder künstlerisch ist (z.B. Versicherungsmakler), dann kannst Du entsprechend der bereits geschilderten Grundsätze versichert bleiben. Das heißt: So lange Deine Einkünfte aus dieser Tätigkeit unterhalb der Einkünfte aus der selbständigen publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit bleiben, bleibst Du über die Künstlersozialversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert, ansonsten musst Du Dich anders versichern. Sofern die anderweitige selbständige Tätigkeit allerdings die Grenzen von monatlich  3.775 /3.725 € (im Jahr 2024, West/Ost) erreicht, endet in jedem Fall die Rentenversicherungspflicht (während die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht eventuell weiter besteht, solange die Einkünfte aus der Nebentätigkeit geringer sind als aus der publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit).

Beispiel: Du verdienst 40.000 Euro (Gewinn, d.h. Honorare nach Abzug der Betriebsausgaben) aus der freien journalistischen Arbeit, und 35.000 Euro aus Tätigkeit in der Versicherungsmakelei. Da Du bei der freien publizistischen Tätigkeit mehr verdienst als bei der Makelei, kannst Du über die Künstlersozialkasse in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben.

Wann ist die private Kranken- und Pflegeversicherung möglich?

Vorbemerkung: Für die meisten Freien ist die gesetzliche Versicherung besser, da die Beiträge einkommensabhängig sind. Wer wenig verdient, zahlt wenig. Weil viele Freie leider wenig verdienen, ist die Gesetzliche die beste Wahl. Wer private Zusatzfeatures möchte, schließt dann lieber eine private Zusatzversicherung ab, die bei finanziellen Problemen auch schnell gekündigt werden kann. Bei der Privaten steigen die Beiträge dagegen mit dem Alter, denn wer älter wird, ist leider öfter krank. Für im Alter schlecht verdienende Freie wird die Private dann schnell zum Albtraum.

Du willst trotz aller Warnungen in die Private?

Wie es geht: Die Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist für maximal sechs Jahre bei Personen am „Anfang des Berufes“ und dauerhaft nur für Höherverdienende möglich. Mit „Berufsanfang“ ist die erstmalige Aufnahme einer selbständigen journalistischen Tätigkeit im Berufsleben gemeint. Er kann also auch vorliegen, wenn schon seit 20 Jahren in einer Festanstellung im Journalismus gearbeitet wurde. Im Fall einer Befreiung von der Gesetzlichen gibt es einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Das Recht zur Befreiung endet aber spätestens nach sechs Jahren, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass drei aufeinanderfolgende Jahre ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erzielt wurde.

Wer erst nach vielen Jahren ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, kann ebenfalls noch in die private Krankenversicherung, wenn ebenfalls nachgewiesen werden kann, dass drei aufeinanderfolgende Jahre ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erzielt wurde.

In aller Regel ist die Gesetzliche jedoch die beste Wahl, weil die Kosten der Privaten ohne Rücksicht auf das Einkommen mit fortschreitendem Alter sehr hoch werden können. Sofern die private Versicherung gewählt wird, berät die DJV-Versicherungsberatung, welche Versicherung die günstigsten Bedingungen bietet. Der DJV hat auch einen Gruppenvertrag mit der DKV abgeschlossen. Für Mitglieder besteht der Vorteil günstiger Konditionen auch darin, dass die DKV einen Abschlusszwang hat. Sie muss die Antragstellenden auch bei Vorerkrankungen aufnehmen (sie kann allerdings bei Leistungen für diese Vorerkrankungen dann besondere Regelungen aufstellen).

Du bist freiwillig gesetzlich versichert?

Wenn Du freiwillig gesetzlich versichert bist und in der KSK bist, hast du in der Regel einen Anspruch auf einen Zuschuss von der KSK. Das gilt auch dann, wenn du schon viele Jahre in der KSK bist und dir vor dem Jahr 2023 ein solcher Zuschuss schon einmal verweigert wurde. Zum Hintergrund: Wenn du in die gesetzliche Krankenversicherung hinein willst oder musst, bist du normalerweise bei der Künstlersozialversicherung pflichtversichert. Vielleicht bist du aber einer der „Altfälle“, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Der Grund: du hast dich, als das noch früher noch ohne Einschränkungen zulässig war, dich bei der KSK für die private Krankenversicherung entschieden. Als du dann aber irgendwann mal ein Arbeitsverhältnis bekommen hast und aus der KSK rausgegangen bist, wurdest du bei deinem Arbeitgeber gesetzlich pflichtversichert. Als dieses Arbeitsverhältnis aber irgendwann wieder zuende warst, wolltest du wieder in die KSK hinein, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Damals sagte die KSK (zu Recht): Du hast dich früher von der gesetzlichen Krankenversicherung bei uns befreien lassen, daher nehmen wir dich nicht mehr in die gesetzliche Pflichtversicherung auf, und du bekommst auch keinen Zuschuss von uns wie du es bekommen würdest, wenn du pflichtversichert oder privat versichert wärest. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 gilt aber, dass du auch als „Altfall“ einen Anspruch auf Zuschuss hast. Du musst ihn allerdings beantragen, sonst bekommst du ihn nicht. Hierbei handelt es sich in der Regel im mehrere tausend Euro im Jahr, versäume das also nicht! Wenn du diese Passage übrigens nicht so richtig nachvollziehen kannst, kannst du dich, sofern du DJV-Mitglied bist, zur Beratung an die DJV-Geschäftsstelle oder den DJV-Versicherungsmakler wenden.

Wie komme ich rein?

Wer als Mitglied der Künstlersozialkasse in Betracht kommt, muss sich dort direkt melden (Anschrift hier). Dabei gilt der Tag der Meldung als erster Tag der Mitgliedschaft, wenn die Voraussetzungen dafür bei der Meldung schon vorlagen.

Meine Rundfunkanstalt lässt mich nicht frei sein, warum?

Mitglieder der Künstlersozialkasse erleben es bei der Arbeit für öffentlich-rechtliche Anstalten nicht selten, dass ihnen von ihren Honoraren Sozialversicherungsbeiträge und sogar Lohnsteuer abgezogen werden, obwohl sie selbst schon Beiträge zur Künstlersozialkasse und Einkommenssteuer zahlen. Das liegt daran, dass sie von den Rundfunkanstalten als „Beschäftigte“ eingestuft werden. Dagegen kann in der Regel wenig getan werden, weil diese Einstufungen den Segen der Krankenkassen und der Rentenversicherung haben.

Wer es dennoch „wissen will“, kann versuchen, durch ein Verfahren bei der Rentenversicherung bzw. dem Finanzamt gegen solche Einstufungen vorzugehen. Hierbei handelt es aber um zeitlich aufwendige Verfahren. Erfolgversprechend ist das auch nur dann, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich selbständig war. Wer ausschließlich für Sender mit Sozialversicherungsabzügen arbeitet, muss nicht noch zusätzlich in die KSK.

Bin ich über die Künstlersozialkasse auch arbeitslosenversichert?

Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist nicht automatisch mit der Arbeitslosenversicherung verbunden. Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist separat bei der Arbeitsagentur zu beantragen.

Sollte ich gleichzeitig über die Rundfunkanstalt und die Künstlersozialkasse versichert sein?

Viele Freie, die an Rundfunkanstalten arbeiten, werden über diese oft wie Angestellte sozialversichert. Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden daher direkt vom Honorar abgezogen und an die Sozialversicherung überwiesen. Die Künstlersozialkasse ist für diese Freien im Prinzip nicht erforderlich, außer die Arbeit an der Rundfunkanstalt findet nur zeitweise oder mit größeren Pausen statt und die Freien arbeiten in den Pausen oder parallel noch in anderen freien Tätigkeiten. Manchmal werden Freie sogar an der gleichen Rundfunkanstalt in unterschiedlichen Aufgaben tätig und werden für Honorare der einen Aufgabe sozialversichert, während sie die anderen Honorare frei von Abzügen erhalten. Eine „Doppelversicherung“ sowohl über die Rundfunkanstalt als auch die Künstlersozialversicherung kann im Einzelfall sinnvoll sein.

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Prio 2: Risiko Krankheit im Ausland

Worum geht es genau bei Auslandsaufenthalten?

Wenn Du innerhalb der Europäischen Union (EU) unterwegs bist, bist Du grundsätzlich durch Deine „deutsche“ gesetzliche Krankenversicherung geschützt. Das gilt auch für einige andere Länder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Aufgepasst: Die EU oder der EWR sind nicht gleichzusetzen mit „Europa“. Wer beispielsweise zur Reportage nach Sarajewo in Bosnien-Herzegowina reist, der kommt mit seiner Krankenkassenkarte dort nicht wirklich weiter, sondern braucht besondere Bescheinigungen, und zwar gleich zwei, für jeden bosnischen Landesteil eine eigene.

Ausführliche Informationen über die Reichweite des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes gibt es bei der eigenen Krankenkasse oder der Verbindungsstelle Krankenkassen Ausland dvka.de.

Private Auslandskrankenversicherung

Außerhalb der EU und des EWR benötigst Du allerdings definitiv eine private Auslandskrankenversicherung. Dabei musst Du aufpassen, wie deren Bedingungen sind. Manche Auslandskrankenversicherungen sind nur für private Reisen gedacht. Wer also auf Recherchereise gehen will, sollte sich seine Versicherungspolice genau anschauen. Wichtig dabei ist auch, ob diese Versicherung für Kosten eines Rücktransports aufkommt. Gleichzeitig ist wichtig, unter welchen Bedingungen der Rücktransport übernommen wird.

Wer journalistisch in Kriegs- und Krisengebieten arbeitet, muss die Versicherungspolicen besonders genau studieren. Notwendig sind Absicherungen, die auch bei Verletzungen an solchen Orten zahlen.

Weitere Infos auch hier im Freien-Info im Abschnitt „Krankenversicherung im Ausland“ sowie unter djv.de/versicherungen

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Prio 3: Risiken für Angehörige

Welches Risiko besteht für meine Angehörigen?

Wer frei arbeitet, baut mit der gesetzlichen Versicherung nur magere finanzielle Ansprüche auf. Denn wer wenig einzahlt, bekommt aus dem gesetzlichen System auch nur wenig raus. Am Anfang des Berufslebens sind die Ansprüche wegen kurzer Einzahlungsphase noch einmal besonders niedrig. Wer Angehörige hat, die versorgt werden müssen, sollte daher in jedem Fall eine Risikolebensversicherung abschließen, die im Todesfalle an die Angehörigen leistet.

Eine solche Versicherung sollte unbedingt abgeschlossen werden, solange noch keine schweren Erkrankungen vorgelegen haben. Denn beim Vorliegen von so genannten „Vorerkrankungen“ lehnen viele Versicherungen eine Lebensversicherung ab. Grundsätzlich kann eine Lebensversicherung auch eine Gesundheitsprüfung verlangen oder die Beantwortung von Fragen, die einer Gesundheitsprüfung entsprechen.

Abhängig vom möglichen Bedarf der Angehörigen sollte eine ausreichende Versicherungssumme gewählt werden (z.B. 500.000 Euro). Dabei macht es in Hinblick auf die Inflation Sinn, dass eine automatische jährliche Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart wird. Bei einer Vereinbarung über eine automatische Erhöhung der Versicherungssumme ist im Regelfall keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Es sollte eine Versicherung ausgewählt werden, die auch dann zahlt, wenn die versicherte Person in Kriegs- und Krisengebieten und in Zusammenhang mit Kampfhandlungen stirbt. Viele Versicherungen verweigern in solchen Fällen die Zahlung. Nach Aussagen der Versorgungswerk der Presse GmbH (zu deren Gesellschaftern auch der DJV gehört) leistet sie auch bei Tod durch einen Vorfall im Kriegs- und Krisengebiet. Allerdings sollte dieser Umstand vor Versicherungsabschluss immer noch einmal nachgefragt werden, an dieser Stelle kann dafür keine Gewährleistung übernommen werden.

Eine reine Unfalltodesversicherung genügt nicht, da viele Todesfälle nicht mit Unfällen zusammenhängen.

Infos auch unter djv.de/versicherungen

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Prio 4: Risiko Haftung

Worauf muss ich hier achten?

Wenn Du Texte, Fotos, Audio- oder Videobeiträge an Medien lieferst, kannst Du für den Inhalt in Haftung geraten. Auch wenn in den Redaktionen Beiträge oft erst „abgenommen“ werden, können Medienhäuser Freie bei Problemen unter Umständen in Regress nehmen. Dabei geht es nicht nur um die Rückforderung der Honorare, sondern auch die Zahlung von Schadensersatz an Personen oder Firmen, deren Rechte verletzt wurden.

Der DJV setzt sich zwar dafür ein, dass für Freie das Prinzip der Arbeitnehmerhaftung gilt: Mitarbeitende haften danach in vollem Umfang nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, zur Hälfte bei „normaler“ Fahrlässigkeit und gar nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Allerdings ist nicht sicher, ob alle auftraggebenden Stellen oder Gerichte das auch so sehen.

Beispielsweise verlangte eine große deutsche Rundfunkanstalt rund 40.000 Euro von Freien, weil sie in dieser Höhe erfolgreich auf Schadensersatz verklagt worden war. Zur Klage kam es, nachdem ein Film gesendet worden war, in dem eine Person als Angehörige der Mafia porträtiert wurde – und der (vermeintliche) Mafioso dagegen geklagt hatte. Der Film war von Freien geliefert worden, daher machte die Rundfunkanstalt Schadensersatz geltend. Zum Glück war in diesem Fall eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung vorhanden, und die Versicherung zahlte auch.

Daher sollten Freie eine Haftpflichtversicherung für Berichterstattung abschließen. Diese kostet meist nur rund um 200 Euro im Jahr.

Infos auch unter djv.de/versicherungen

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Prio 5: Berufsgenossenschaft

Freie sind viel unterwegs, viel mehr als Angestellte. Autounfall, Hubschrauberabsturz, sogar Schussverletzungen bei Einsätzen im Ausland sind reelle Risiken. Alle Beschäftigten in Deutschland werden automatisch durch die Berufsgenossenschaften geschützt, denn die Beschäftigungsstelle muss sie dort melden und auch die Beiträge zahlen.

Nur bei Freien ist es anders, wenn sie selbständig tätig sind. Kümmern sie sich nicht, fehlt ihnen ein wichtiger Schutz bei der Tätigkeit. Die Berufsgenossenschaft sorgt für Transport zum Krankenhaus, besondere Krankenbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen, Rückflug aus dem Ausland, zahlt Tagegelder für den Lebensunterhalt und langfristig Berufsunfähigkeitsrenten, im schlimmsten Fall sogar Hinterbliebenenrenten. Diese Leistungen treten zu den Leistungen der normalen Rentenversicherung hinzu (Grenze 90 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens), so dass sie einen wirklich sehr ordentlichen Schutz bedeuten.

Anders als bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es bei den Berufsgenossenschaften keine Gesundheitsprüfung, d.h. auch wenn Du schon eine Krebserkrankung hattest oder HIV-positiv bist, kannst Du Dich dort jederzeit versichern. Die Kosten betragen oft unter 100 Euro im Jahr. Für journalistisch Berufstätige im Bereich Foto/Video sind sie etwas höher – das liegt aber fairerweise daran, dass für fotografische und filmische Arbeit sehr viel unterwegs und an gefährlichen Orten gearbeitet wird, also (leider) viel mehr Unglücksfälle passieren und Berufskrankheiten entstehen („der Rücken“, „die Knie“), bzw. die Burn-out-Quote (spielt auch eine Rolle) viel höher ist.

Was ist außerdem der Unterschied zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (die du auch haben solltest, allerdings mit Prio 6)? Die Berufsgenossenschaft ist nur für Unfälle und Krankheiten auf Grund deiner beruflichen Tätigkeit zuständig. Wenn du im Privatbereich von der Leiter fällst oder beim Sport verunglückt, zahlt sie nicht. Dazu brauchst du die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings haben die Angestellten in den Redaktionen normalerweise beides – deswegen solltest du es auch für dich (und deine Angehörigen) so tun, siehe dazu auch unter Prio 6.

Für die meisten Freien ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg zuständig.

Für Freie mit Schwerpunkt Fotografie/Video ist die Berufsgenossenschaft ETEM in Köln zuständig.

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Prio 6: Berufsunfähigkeit

Was drohen bei Berufsunfähigkeit für Probleme?

Was, wenn der Beruf wegen Krankheit oder Unfall auf lange Zeit oder vielleicht nie wieder ausgeübt werden kann? Das gesetzliche Krankengeld der Krankenkasse wird zwar immerhin für bis zu 78 Wochen Krankheit gezahlt, doch danach ist Schluss. Bleibt nur noch das Bürgergeld, aber das ist nur eine sehr karge Absicherung. Wer in Ehe, Lebenspartnerschaft oder -gemeinschaft zusammen mit einer anderen Person lebt, wird deren Einkommen angerechnet bekommen und erhält dann meist nicht einmal Bürgergeld.

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich wiederum nach der Dauer und Höhe der vorherigen Einzahlung (plus Sondertatbestände wie z.B. Kinder). Sie fällt daher bei vielen Freien wegen kurzer und niedriger Einzahlung sehr mager aus. Oft liegt sie sogar unter dem Niveau des Bürgergelds.

Jetzt bist du vielleicht unserem Rat gefolgt und hast als Prio 5 bereits eine Versicherung bei der Berufsgenossenschaft (BG) abgeschlossen. Wo ist denn da der Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung? Ganz einfach: Die Berufsgenossenschaft zahlt nur (aber immerhin) bei beruflichen Unfällen. Also auf dem Weg zur Arbeit (auch auf dem Rad), aber auch am Hindukusch, wenn du dort mit dem Hubschrauber abstürzt. Lass dir von niemanden einreden, dass nur das eine oder das andere sinnvoll ist. Alle Angestellten, mit denen du in den Redaktionen arbeitest, haben beides! Denn die Firma oder die Anstalt, für die sie arbeiten, ist aus gutem Grund gezwungen, sie in der Berufsgenossenschaft zu versichern. Haben sie einen Arbeitsunfall und können nicht mehr arbeiten, bekommen Angestellte dann Geld von der Berufsgenossenschaft und von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung! Außerdem können die „BG-Mitglieder“ die oft sehr aufwändigen Rehabilitationsmaßnahmen und -einrichtungen der Berufsgenossenschaften in Anspruch nehmen. Und zusätzlich bekommst du eventuell auch noch Erwerbsunfähigkeitszahlungen der Deutschen Rentenversicherung. Willst du schlechter als Angestellte abgesichert sein, nur weil du frei arbeitest?

Wer vernünftig abgesichert sein will, wird deswegen sowohl eine Versicherung bei der Berufsgenossenschaft (wie gesagt Prio 5) und eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.

Eine solche Versicherung sollte unbedingt abgeschlossen werden, solange noch keine schweren Erkrankungen vorgelegen haben. Denn beim Vorliegen von so genannten „Vorerkrankungen“ lehnen viele Versicherungen eine Lebensversicherung ab. Grundsätzlich wird eine Versicherung auch eine Gesundheitsprüfung verlangen oder die Beantwortung von Fragen, die einer Gesundheitsprüfung entsprechen. Das ist wie bei Lebensversicherungen, siehe unter Prio 3.

Was tun, wenn Du schon eine recht schwere Erkrankung gehabt hast? Trotzdem einfach mal einen Antrag stellen? Nachteil: Wenn Du eine Ablehnung bekommst, dann wird es auch bei anderen Versicherungen schwer. Denn viele Versicherungen informieren sich untereinander, wenn sie bei einer Person wegen ihrer Vorerkrankungen eine Versicherung abgelehnt haben. Doch es gibt einen Ausweg: Der DJV-Versicherungsmakler hat die Möglichkeit der anonymen Voranfrage bei einer Reihe von Versicherungen geschaffen: Er reicht – ohne Namensnennung – die Daten einer Person ein und wartet ab, ob diese Person ein Angebot bekommt und in welcher Höhe. Mehr Informationen dazu beim DJV-Versicherungsmakler.

Abhängig vom möglichen Bedarf der Angehörigen sollte ein ausreichender Versicherungsbetrag gewählt werden (z.B. 2.000 Euro im Monat). Dabei macht es in Hinblick auf die Inflation Sinn, dass eine automatische jährliche Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart wird. Bei einer Vereinbarung über eine automatische Erhöhung der Versicherungssumme ist im Regelfall keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Hier gilt wie bei Lebensversicherungen (siehe Prio 3): Es sollte eine Versicherung ausgewählt werden, die auch dann zahlt, wenn die versicherte Person in Kriegs- und Krisengebieten und in Zusammenhang mit Kampfhandlungen berufsunfähig wird. Viele Versicherungen verweigern in solchen Fällen die Zahlung. Nach Aussagen der Versorgungswerk der Presse GmbH (zu deren Gesellschaftern auch der DJV gehört) leistet sie auch bei Berufsunfähigkeit durch einen Vorfall im Kriegs- und Krisengebiet. Allerdings sollte dieser Umstand vor Versicherungsabschluss immer noch einmal nachgefragt werden, an dieser Stelle kann dafür keine Gewährleistung übernommen werden.

Infos auch unter djv.de/versicherungen

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Prio 7: Für das Alter vorsorgen

Um welches Risiko geht es?

Selbst wenn Du es wolltest – Du wirst nicht ewig arbeiten können. Irgendwann macht der Körper, manchmal auch die Seele schlapp (burn out), oder den Redaktionen gefallen Dein Stil, Deine Sichtweise oder schlichtweg Dein Gesicht nicht mehr. Einen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung gibt es auch nach Jahrzehnten treuer Mitarbeit nicht, und Altersdiskriminierung zu beweisen wird auch schwer sein, also kannst Du irgendwann nichts mehr verkaufen.

Die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung fallen für die meisten Freien allerdings mager aus. Wer wenig einzahlt, erhält wenig Rente, so die Logik der Rentenversicherung. Da die meisten Freien wenig einzahlen (können), fällt ihre Rente meist sehr niedrig aus. Oft ist die gesetzliche Grundsicherung höher, aber auch diese ist nur sehr übersichtlich. Wer in Ehe, Lebenspartnerschaft oder -gemeinschaft zusammen mit einer anderen Person lebt, wird deren Einkommen angerechnet bekommen und erhält dann meist nicht einmal Grundsicherungsleistungen.

Wer im Alter ordentlich Geld haben möchte, kommt daher um einen privaten Ansparprozess nicht herum. Wie kann Geld am besten angelegt werden? Diese Frage ist sehr heiß umstritten, geht es doch um viel Geld. Viele Firmen leben von der Geldanlage, beispielsweise Banken oder Versicherungen. Wirklich neutrale Beratung kann kaum erwartet werden.

Zunächst einmal ist klar: Du musst überhaupt erst einmal Geld übrig haben. Es macht keinen Sinn, im Überschwang einen Vertrag mit hoher Einzahlung zu vereinbaren, der nach einigen Jahren reumütig gekündigt werden muss. Oft gehen bei vorzeitiger Kündigung mindestens die bis dahin verdienten Zinsen weitgehend verloren, hinzu kommen Gebühren und sonstige Kosten.

Eine Rolle kann spielen, ob Du Zuschüsse zu Deinem Vertrag bekommst. Bei freier Mitarbeit an Rundfunkanstalten kannst Du für die Pensionskasse Rundfunk beispielsweise 4 Prozent Zuschuss zu Deiner Einzahlung bekommen, wenn Du selbst auch 4 Prozent einzahlst. Bei einigen Rundfunkanstalten kannst Du alternativ diesen „4-plus-4-Zuschuss“ auch für einen Versicherungsvertrag bei der Versorgungswerk der Presse GmbH erhalten.

Eine weitere Rolle können staatliche Zuschüsse sowie der praktische Nutzen spielen. Wenn Du beispielsweise eine Wohnung kaufst, kannst Du bei geringem Einkommen eventuell Zuschüsse erhalten. Wenn Du ein Haus kaufst, können Zuschüsse für Solaranlagen oder energetische Modernisierungsmaßnahmen ins Spiel kommen. Und Du kannst selbst in der Wohnung bzw. dem Haus wohnen und sparst so die Miete! In jedem Fall hast Du (hoffentlich) irgendwann Wohnung oder Haus abbezahlt und wohnst mietfrei. Wenn Du im Alter Geld brauchst, kannst Du die Wohnung oder das Haus verkaufen und in eine günstigere Mietwohnung ziehen (oder ins günstigere Ausland, wo Du ohnehin immer leben wolltest).

Zuschüsse gibt es auch zu einer bestimmten Form der Altersvorsorge, der so genannten Riester-Rente. Wegen strenger Anlagevorschriften für die Versicherungen gilt sie allgemein als wenig renditekräftig, aber auch hier sollte nicht vorschnell zu negativ geurteilt werden. Die Rürup-Rente kann für aktuelle Steuervorteile sorgen. Hier ist aber eine sehr individuelle Prüfung erforderlich, beispielsweise ob diese Steuervorteile spätere Belastungen durch nachgelagerte Besteuerung aufwiegen.

Geld kann auch angelegt werden, wenn in ein eigenes Unternehmen investiert wird. Mit dem Aufbau einer eigenen GmbH und einem kleinen Medienhaus bzw. einer Agentur mit einigen Mitarbeitenden kann ein echter Vermögenswert geschaffen werden. Im Alter können die Anteile an der GmbH dann ganz oder teilweise verkauft werden.

Wer dagegen „Geld für sich arbeiten lassen“ möchte, hat viele Optionen offen. Wer Zeit und Analysefähigkeiten hat, wird Aktien vielleicht einfach selbst kaufen. Andere werden auf Aktienfonds bzw. ETF-Fonds setzen, wo Risiken diversifiziert werden und das Management die Entscheidungen trifft. Banken bieten Sparpläne an, Versicherungsgesellschaften so genannte Kapitallebensversicherungen, bei der eine Risikolebensversicherung mit dem gleichzeitigen Aufbau von Kapitalansprüchen kombiniert wird. Wenn Fonds, Banken oder Versicherungen eingeschaltet werden, fallen offene und manchmal nicht so leicht erkennbare weitere Gebühren an. Deswegen sollte ein Abschluss solcher langfristiger Verträge besonders gut überlegt werden. Wenn du dich für Versicherungen entscheidest, solltest du dir in jedem Fall auch die Angebote der Versorgungswerk der Presse GmbH anschauen, weil dieses Versicherungsangebot unter anderen vom DJV als Gesellschafter getragen wird, speziell auf die journalistische und freie Berufsgruppe zugeschnitten ist und wegen des Verzichts der Gesellschafter auf Dividenden in der Regel überdurchschnittliche Ergebnisse vorweisen kann.

Eine Rolle muss auch spielen, wie die Altersvorsorge in der Auszahlungsphase behandelt wird. Je nach Anlageform können Beiträge bei der Krankenkasse fällig werden oder Steuern. Wer beispielsweise Auszahlungen aus der Kapitallebensversicherung erhält, muss dafür Krankenkassenbeiträge zahlen, sofern während des Arbeitsverhältnisses oder der freien Mitarbeit dafür Zuschüsse vom Sender oder der Firma gezahlt wurden.

Eine private Altersvorsorge ist eine langfristige, individuelle Entscheidung, für die du dir in jedem Fall die Meinungen von allen Seiten anhören solltest, bevor du dich entscheidest. Denn meistens ist die schlechteste oder kostenträchtigste Entscheidung bei der Altersversorgung nicht der Abschluss eines Vertrags, sondern dessen überstürzte Auflösung, bei der dann unter Umständen nur wenig Geld übrig bleibt.

Infos auch unter djv.de/versicherungen

siehe auch So klappt’s mit der Alltersvorsorge.

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Weitere Infos bei der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse hält in ihrem Online-Mediencenter zahlreiche praktische Hinweise und ausführliche Informationsschriften für ihre Versicherten bereit, bei dem Fragen wie die Versicherung bei Auslandsaufenthalt, bei Mutterschaft, bei Bezug von Arbeitslosengeld II / Bürgergeld und vielen anderen Fragen behandelt werden.

Informiere Dich direkt beim KSK-Mediencenter

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Zusammen mit anderen arbeiten?

Suchst Du mehr Gemeinsamkeit? Wenn Du denkst, „die Freien“ sind ein großes freundliches Team, dem Du Dich anschließen kannst, heißt es Fehlanzeige. Die meisten Freien arbeiten allein – ein Leben lang. Nur wenige arbeiten im Team.

Was spricht dafür? Die Vorteile der gemeinsamen Arbeit heißen Arbeits- und Kostenteilung, Vertretung bei Urlaub und Krankheit, Erfahrungsaustausch oder Büropräsenz. Nachteile sind auch zu nennen – etwa zeitaufwändige Abstimmungsprobleme, Auseinandersetzungen über finanzielle Angelegenheiten oder die Unvereinbarkeit von Arbeitsmethoden.

Du willst mit anderen zusammen gründen? Wer sich mit anderen zusammenschließt, hat verschiedene Rechtsformen zur Auswahl: GbR, Partnerschaft oder GmbH bzw. UG, um die wichtigsten zu nennen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Sehr verbreitet ist die Einrichtung einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR). Sie entsteht automatisch, wenn sich mehrere Personen auf irgendeine Art über Honorar- und Kostenaufteilung einigen und gemeinsam auftreten, sei es gegenüber Vermietern oder Redaktionen. In einer GbR haftet jede der beteiligten Personen persönlich für Fehler und Verträge anderer GbR-Mitglieder gegenüber anderen außerhalb der GbR. Keine GbR liegt vor, wenn lediglich Kosten geteilt werden, ein gemeinsames Auftreten sowie der Schein einer solchen Gemeinsamkeit konsequent vermieden werden (Beispiel: Gemeinsame Büroetage rechtlich unabhängiger Journalismusbüros). Wichtig: Eine GbR-Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Anschein einer gemeinsamen Arbeit erweckt wird (Beispiel: Auftritt unter einer gemeinsamen Internetadresse ohne klarstellende Hinweise).

Partnerschaftsgesellschaft

Zu empfehlen ist jedoch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. ­Teilnehmen können nur natürliche Personen. Die beteiligten Personen müssen ihren Beruf aktiv ausüben. Der Name der Partnerschaft muss mindestens den Namen einer Person, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen ­aller Personen in der Partnerschaft enthalten. Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen sein. Wesentlich und interessant gegenüber der GbR ist die Möglichkeit, die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen) auf die Person zu beschränken, die innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Auch hier ist im Fall eines Schadens allerdings das Vermögen der Partnerschaft selbst (z.B. Kopierer) mit in der Haftung. Die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister (beim Amtsgericht) eingetragen werden. Trotz des Anmeldungs- und Eintragungsaufwandes ist die Partner­schaftsgesellschaft wegen der ­Möglichkeit der Haftungsbeschränkung eine interessante Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein entsprechender Mustervertrag kann bei der DJV-Geschäftsstelle angefordert werden.

GmbH

Den größten Aufwand erfordert die Gründung einer GmbH: Mindestkapital, Eintragung ins Handelsregister, Gewerbesteuern, Anstellung von Personal und einer Geschäftsführung, gründliche Buchführung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sofern eine Person mit ihren Gesellschaftsanteilen die GmbH „beherrscht“, d.h. die Mehrheit der Anteile oder eine Sperrminorität hat, kann sie in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sein. Ob die wenigen Vorteile den Aufwand rechtfertigen, muss jede interessierte Person sich selbst beantworten. Die GmbH-Vorteile sind: Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftskapital (allerdings persönliche Haftung der Person in der Geschäftsführung für Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Künstlersozialabgabe) und Arbeitslosenversicherung der Angestellten. In den meisten Fällen lohnt sich die Gründung einer GmbH – trotz der zum Teil günstigen Existenzgründungsdarlehen – nicht. Für die Unternehmergesellschaft (UG), bei der die Gründung einer „Mini-GmbH“ schon mit 1 Euro möglich ist, gilt Entsprechendes.
Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus.

Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.
Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.

Aufgepasst!

Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus. Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.

Achtung Altschulden

Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.

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