Redaktionelle Bearbeitung
Revisionen
Datum und Uhrzeit: 2026-02-13 16:39:31
Inhalt der Änderung
Die Verbandsklage des DJV gegen Funke Medien Niedersachsen GmbH und die Funke Harz Kurier GmbH (Funke Niedersachsen) hat jetzt ein erstes rechtskräftiges Resultat: Die Verlage müssen ihre Freien darüber informieren, dass Teile ihrer Klauseln in den Rahmenverträgen rechtlich unwirksam sind.
Die Funke Medien Niedersachsen GmbH und die Funke Harz Kurier GmbH (Funke Niedersachsen) müssen nach dem nun rechtskräftigen Teil des Urteils des OLG Celle (Az: 13 U 25/24) ihre freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten darüber informieren, dass Teile ihrer Klauseln in den Rahmenverträgen rechtlich unwirksam sind und sie sich in der Zukunft nicht mehr auf diese Vereinbarungen berufen werden. Die Klauseln waren erstmals Ende 2021 den Freien gegenüber herausgegeben worden.
Das bedeutet unter anderem: Vor dieser Vereinbarung geschlossene anders lautendende Abreden zwischen den betroffenen Journalistinnen und Journalisten und Funke Niedersachsen haben weiterhin rechtlichen Bestand. Darüber hinaus kann das Medienhaus nicht mehr einwenden, dass Nachforderungen der Freien zu der „vereinbarten“ Vergütung per se angemessen sind.
Der Widerruf muss durch Funke Niedersachsen gegenüber den Betroffenen bis zum 12. Februar 2026 erfolgen.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29. Januar 2026 die Revision angenommen. Er wird nun klären, ob die „Gemeinsamen Vergütungsregeln“ für Tageszeitungen auch für Funke Niedersachsen gelten. Sollte dies der Fall sein, könnten sich daraus deutlich höhere Honorare ergeben – nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit.
(Text: DJV-Niedersachsen / Meschede)
Bearbeitung: Michael Hirschler
Datum und Uhrzeit: 2026-02-13 16:39:30
Inhalt der Änderung
Die Verbandsklage des DJV gegen Funke Medien Niedersachsen GmbH und die Funke Harz Kurier GmbH (Funke Niedersachsen) hat jetzt ein erstes rechtskräftiges Resultat: Die Verlage müssen ihre Freien darüber informieren, dass Teile ihrer Klauseln in den Rahmenverträgen rechtlich unwirksam sind.
Die Funke Medien Niedersachsen GmbH und die Funke Harz Kurier GmbH (Funke Niedersachsen) müssen nach dem nun rechtskräftigen Teil des Urteils des OLG Celle (Az: 13 U 25/24) ihre freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten darüber informieren, dass Teile ihrer Klauseln in den Rahmenverträgen rechtlich unwirksam sind und sie sich in der Zukunft nicht mehr auf diese Vereinbarungen berufen werden. Die Klauseln waren erstmals Ende 2021 den Freien gegenüber herausgegeben worden.
Das bedeutet unter anderem: Vor dieser Vereinbarung geschlossene anders lautendende Abreden zwischen den betroffenen Journalistinnen und Journalisten und Funke Niedersachsen haben weiterhin rechtlichen Bestand. Darüber hinaus kann das Medienhaus nicht mehr einwenden, dass Nachforderungen der Freien zu der „vereinbarten“ Vergütung per se angemessen sind.
Der Widerruf muss durch Funke Niedersachsen gegenüber den Betroffenen bis zum 12. Februar 2026 erfolgen.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29. Januar 2026 die Revision angenommen. Er wird nun klären, ob die „Gemeinsamen Vergütungsregeln“ für Tageszeitungen auch für Funke Niedersachsen gelten. Sollte dies der Fall sein, könnten sich daraus deutlich höhere Honorare ergeben – nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit.
(Text: DJV-Niedersachsen / Meschede)
