Selbständige, die Mütter werden, erhalten sechs Wochen vor dem prognostizierten Entbindungstermin und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld (bei einer Frühgeburt 12 Wochen) von ihrer Krankenkasse. Bei KSK-Versicherten sind das 70 Prozent des bei der KSK gemeldeten Arbeitseinkommens, umgerechnet auf den Monat.
Freie an Rundfunkanstalten erhalten zum KSK-Mutterschutzgeld der Krankenkasse unter Umständen noch einen kleinen Zuschuss, wenn sie arbeitnehmerähnlich sind und unter einen entsprechenden Tarifvertrag der Rundfunkanstalt fallen.
Wer an einer Rundfunkanstalt frei arbeitet und dort wegen der Häufigkeit der Mitwirkung als arbeitnehmerähnlich gilt, erhält während der Mutterschutzzeit im Regelfall eine Leistung, die dem gesetzlichen Mutterschutzlohn entsprechen soll. Abgezogen wird nur das von der Krankenkasse gezahlte Tagegeld, das 13 Euro pro Tag beträgt.
Wenn ein Tarifvertrag nicht existiert oder auf die Beschäftigte nicht anwendbar ist, bleiben freie Mütter aber nicht schutzlos. Wenn dies Freien über ihren Betrieb (z.B. Rundfunkanstalt) sozialversichert sind, gilt: Hier muss seit 2018 der Arbeitgeber Mutterschutzlohn (so wie für Angestellte) für die gesetzliche Schutzfrist (in der Regel drei Monate) nach § 20 Mutterschutzgesetz zahlen. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Freie. Das ist im Wesentlichen der Durchschnitt der Honorare in den letzten drei Monaten vor der Geburt, abzüglich eines Anteils der Krankenkasse in Höhe von maximal 13 Euro pro Kalendertag und ohne die üblichen gesetzlichen Abzüge.
Bei privat Krankenversicherten wird vom entsprechenden Betrag ebenfalls 13 Euro pro Tag abgezogen, auch wenn sie gar nicht gesetzlich versichert sind. Sie können im Gegenzug aber einen Antrag auf eine Zahlung des Bundesversicherungsamtes stellen, der allerdings maximal 210 Euro beträgt und ihnen damit letztlich nicht so viel bringt wie es bei gesetzlich Krankenversicherten der Fall ist.
Bei vielen Freien an Rundfunklohn ist die Berufung auf die gesetzliche Regelung zum Mutterschutzlohn nicht erforderlich, weil sie nach den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Personen meistens schon Mutterschutzleistungen erhalten, die dem Mutterschutzlohn entsprechen.
Für die über ihren Betrieb sozialversicherten Personen ist die Geltung des Mutterschutzgesetzes nicht nur wegen des Mutterschutzlohnes der arbeitgebenden Stelle interessant, sondern auch wegen weiterer Regelungen im Gesetz. Sie können zum Beispiel verlangen, von der Arbeit unter Fortzahlung des Honorars freigestellt zu werden, wenn sie wegen der Schwangerschaft eine ärztliche Untersuchung wahrnehmen müssen. Nachtarbeit ist regelmäßig verboten und Arbeit an Sonn- und Feiertagen kann verweigert werden. Sie selbst, der Betriebs-/Personalrat oder Behörden können die Einhaltung besonderer Schutzvorschriften verlangen, etwa die Einrichtung eines Ruheraums. Auch kann einer sozialversicherten freien Beschäftigten während der Geltung des Mutterschutzes nicht gekündigt werden.