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Montagsdemonstration in Bautzen 2022. Ist eine Unkenntlichmachung von Bildern Pflicht? Foto: Hirschler

Was gilt im Bildrecht?

Was darfst du fotografieren, was darf veröffentlicht werden? Ein Überblick über die häufigsten Problemstellungen, mit denen der DJV-Rechtsschutz konfrontiert wird.

Inhaltsverzeichnis

Fotorecht: Was darfst Du fotografieren

Du solltest keine Angst vor dem Fotografieren haben! Das Bildrecht ist ein Angst-Thema, mit dem die juristische Welt einiges an Aufmerksamkeit unter bildjournalistisch tätigen Freien gewinnen kann. Dabei sollte aber immer klar sein: Wenn Du bildjournalistisch arbeitest, solltest Du natürlich die Prinzipien des Bildrechts kennen, gleichzeitig ist das Wälzen dicker juristischer Werke aber nicht erforderlich.

Die Veröffentlichung, nicht die Aufnahme ist meistens die Crux
Gut zu wissen ist auch, dass die meisten Streitfälle nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme der Bilder, sondern bei Veröffentlichung entstehen. Da bildjournalistisch tätige Freie in der Regel aber gar nicht beeinflussen können, unter welchen Umständen ihre Bilder veröffentlicht werden, sollten sie versuchen, die Haftung für Schadensersatzansprüche bei Veröffentlichungen in juristisch eindeutiger Weise auf die jeweilige Publikation zu übertragen. Der DJV hat dazu Musterverträge bzw. Geschäftsbedingungen entwickelt. In besonders heiklen Fällen sollte zudem, sofern per E-Mail angeliefert wird, darauf hingewiesen werden, dass keine Haftung für die Zulässigkeit einer Veröffentlichung des jeweiligen Bildes übernommen werden kann („Achtung, aktuelle Kinderfotos vom Schulhof wie gewünscht, die Zustimmung der Eltern zur Veröffentlichung habe ich natürlich nicht, das müsst Ihr klären bzw. auf Eure Kappe nehmen“). Zusätzlich sollten bildjournalistisch Tätige eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, um im Schadensfall nicht selbst finanziell in Anspruch genommen zu werden. Der DJV-Versicherungsmakler kann hierzu geeignete Angebote machen.

Einverständnis der abgebildeten Personen
Fotoaufnahmen von Personen sind ohne deren Einverständnis grundsätzlich unzulässig. Doch (große) Ausnahmen gelten beispielsweise bei:

  • absoluten Personen der Zeitgeschichte: US-Präsidenten, Bundeskanzlerin, Popstars à la Madonna, Päpsten
  • relativen Personen der Zeitgeschichte für den Zeitraum ihrer temporären Berühmtheit, z.B. deutsche Finalisten des Europe Song Contest oder Kandidaten aus dem RTL-„Dschungelcamp“
  • Aufnahmen von Personen, wenn sie an Aufzügen teilnehmen, wie Karnevalsveranstaltungen, religiösen Umzügen, Volksfesten, allerdings nur, insoweit die Veröffentlichung noch in einem Zusammenhang mit der konkreten Veranstaltung steht.

Häufig ist die Meinung zu hören, nur Gruppen von etwa sechs Personen könnten im Rahmen von Veranstaltungen abgebildet werden. Das trifft so nicht zu. Vielmehr kann auch die Aufnahme einer einzelnen Person zulässig sein, wenn sie typisch für die Veranstaltung ist.

Eine Veröffentlichung kann aber in allen genannten Fällen gleichwohl dann unzulässig sein, wenn abgebildete Personen berechtigte Interessen geltend machen können, beispielsweise dann, wenn eine Abbildung für die Person gefährlich werden kann.

Positiv-Beispiele für zulässige Veröffentlichungen: eine Bürgerin am Mikrofon in einer Bürgerversammlung, ein kostümiertes Kind in einem Karnevalsumzug, ein Absolvent in der Universitätstracht während einer Uni-Abschlussfeier.

Negativ-Beispiel: Wenn sich am Rande einer Karnevalsfeier ein ungeschminkter Teilnehmer die Schuhe zuschnürt, kann das ohne sein Einverständnis nicht als Foto in einer Datenbank bzw. Zeitung im Zusammenhang mit einem Artikel über Schuhe verwendet werden. Das Zuschnüren der Schuhe ist kein karnevalstypisches Verhalten.

Beispiel für berechtigte Interesse: Eine Frau aus Göttingen ist in das Frauenhaus nach Nürnberg gegangen, um sich vor dem gefährlichen Ex-Partner zu schützen und zu verstecken. Als sie merkt, dass sie fotografiert wurde, spricht sie den Fotografen an bzw. informiert seine Zeitung. Die Veröffentlichung ist zu unterlassen, weil das ihre Sicherheit stark gefährden könnte.

Über die oben dargestellten Ausnahmen hinaus ist die Aufnahme zulässig, wenn die abgebildeten Personen ihr Einverständnis erteilen. Das Einverständnis muss nicht schriftlich oder mündlich erteilt werden, sondern es kann auch konkludent erfolgen.

Beispiel (konkludente Erteilung): Bildjournalist B ruft auf dem Gemeindefest einer Gruppe zu: „Bitte, ein Bild für die Zeitung!“ Die Personen gruppieren sich zum Foto. Er fotografiert, bleibt noch einige Momente in der Nähe der Gruppe. Die konkludente Genehmigung ist bereits mit der Aufstellung erteilt.

Das Einverständnis kann aber nur von volljährigen Personen erteilt werden. Für Kinder sind die Erziehungsberechtigten zuständig. Ab dem Alter von 14 Jahren ist sogar eine Doppelzustimmung von Erziehungsberechtigten und der/dem Jugendlichen erforderlich. In der heutigen Zeit, in der es zahlreiche Lebenspartnerschaften, ungeklärte Unterhalts- und Sorgerechtsverhältnisse gibt und manch ein Unterhaltsverpflichteter schlichtweg auf der Flucht ist, ist es mit einem Einverständnis „der Mutter“ oder „des Vaters“ dabei häufig noch nicht einmal getan. Daher sind Aufnahmen von Kindern außerhalb von Aufzügen und Veranstaltungen eine riskante Sache.

Tipp: Während die meisten Eltern einen Abdruck eines Fotos in der Tageszeitung regelmäßig positiv werten, wird die Veröffentlichung im Internet wegen der zeitlichen und räumlichen Unbegrenztheit zu Recht eher kritisch bewertet. Fotografierende sollten bei ihrer Tageszeitung immer darauf hinweisen, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos in der Internetausgabe besser unterlassen werden sollte bzw. das Risiko in Fällen von Ansprüchen von Eltern in jedem Fall bei der veröffentlichenden Zeitung liegt.

Darüber hinaus ist bei Veranstaltungen das Hausrecht der Veranstaltenden zu beachten. Eine offizielle Akkreditierung oder zumindest vorherige (E-Mail-)Bestätigung einer zuständigen Person verhindert, dass ganze Fotostrecken aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Dabei ist wiederum zu beachten, dass selbst bei Genehmigung des Veranstaltenden auch das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmenden zu beachten ist. Wer nicht fotografiert werden will und entsprechendes Verhalten zeigt (Abdeckung des Gesichts, direkte Ansprache des Fotografierenden), wird im Regelfall dann nicht zu fotografieren sein.

Wichtig: Eine Veröffentlichung liegt auch schon dann vor, wenn eine Abbildung in einer Internetdatenbank bereitgehalten wird. Wenn das Bild aber nur für professionell Nutzende (Redaktionen, Bildagenturen etc.) zugänglich ist und explizit vermerkt ist, dass eine Nutzung nur nach weiterer Rücksprache mit den Fotografierenden oder der abgebildeten Person erfolgen kann, dürfte ein Haftungsrisiko für Fotografierende weitestgehend ausgeschlossen sein.

Wichtig: Die Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Gemälde einer Ausstellung) ist im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung zulässig. Das entsprechende Foto darf dann aber nicht noch über Monate oder Jahre über eine Internetdatenbank zur weiteren, aktualitätsunabhängigen Nutzung abrufbar sein.

Aufnahmen von Häusern oder Kunstwerken, soweit sie noch unter urheberrechtlichem Schutz stehen, sind nur aus üblichen Perspektiven zulässig, d.h. von der Straßenseite, also weder vom Hubschrauber, mit der Drohne noch durch die Gartenhecke. Dagegen gibt es kein Recht an der Sache und auch nicht am – der Sache gleichgestellten – Tier, soweit aus der Aufnahme kein Rückschluss auf persönlichkeitsrechtlich geschützte Tatbestände möglich ist. So kann das Bild einer Kuh auf der Weide sowohl in der Zeitung veröffentlicht als auch in der Werbung verwendet werden. Auf die Zustimmung des Eigentümers der Kuh kommt es nicht an. Das gilt zumindest dann, wenn genau dieses Tier nicht wiederum als persönliches Eigentum einer Person bekannt ist und damit dann doch Persönlichkeitsrechte des Besitzers selbst verletzt werden. Bei Sachen muss darauf geachtet werden, ob die Darstellung oder Werbung nicht die Markenrechte oder sonstigen Ansprüche des Herstellerfirma der Sache verletzt oder auf den Sachen irgendwelche privaten Daten vermerkt sind, die damit die Persönlichkeitsrechte der Besitzer tangieren.

In jedem Fall unzulässig ist die Nutzung von Fotografien von anderen Personen und markenrechtlich geschützten Sachen Dritter zur gewerblichen Nutzung, also beispielsweise zur Bebilderung von Werbeanzeigen.

Beispiel: Fotograf F stellt ein Werbefoto für die Stadtverwaltung seiner Heimatstadt her. Da er Eisenbahnen schön findet, nimmt er ein Foto auf, in dem ein ICE-Zug durchs Stadtpanorama gleitet. Folge: Die Deutsche Bahn könnte gegen F und die Stadt vorgehen, wenn die Stadt mit dem Bild für sich wirbt, da kein Einverständnis des Eigentümers des Zuges bzw. der Rechte an der Marke ICE, der Deutschen Bahn, vorliegt.

Verschiedene Fotografierende, die in der Vergangenheit Fotos von ICE-Zügen der Deutschen Bahn in ihren Datenbanken bereithielten, haben sogar Abmahnungen erhalten, weil ihnen eine gewerbliche Nutzung oder jedenfalls ein Angebot zu einer solchen Nutzung vorgeworfen wurde. Insofern sollte beim Angebot solcher Fotos immer klargestellt werden, für welche Zwecke das Angebot gilt.

Tipp: In jedem Falle ist zu empfehlen, bei jeder Lieferung eines Fotos im Text der Mail und auch in der Beschriftung des Bildes einen allgemeinen Passus mit aufzunehmen, der die Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung der Bilder und auch die Klärung der Rechte der Redaktion überträgt. Das kann auch umgangssprachlich formuliert werden:

Beispiel: „Hallo Klaus, anliegend die Fotos vom Kinderfest. Ihr müsst bitte selber klären, welche Fotos veröffentlicht werden können, da ich die Eltern der Kinder nicht fragen konnte. Ich kann dafür keine Garantie oder Haftung übernehmen.“

Welche Rolle spielt der Datenschutz?

Im Jahre 2018 gab es bei vielen in der Fotobranche die große Sorge, dass die bisherigen (und oben dargestellten) Grundsätze des Fotorechts durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus den Fugen geraten. Gilt das Kunst- und Urhebergesetz (KUG), mit denen bisher fotografiert und veröffentlicht werden konnte, immer noch? Werden sie durch die Regelungen der DSGVO direkt ersetzt? Derzeit (Juni 2023) sieht es so aus, dass außer Frage steht, dass das „KUG“ weiterhin gilt und bei der Anwendung der DSGVO daher die bisherige Rechtsprechung, aber auch die Besonderheiten des Journalismus und der Kunst zu beachten sind. Dabei gilt, dass wesentliche Vorschriften der DSGVO auf journalistische Arbeit nicht anwendbar sind, mit Ausnahme der Regelungen über die Notwendigkeit datenschutzsicherer Organisation der Arbeit und datenschutzkonformer Technik, inklusive einer Belehrung von Mitarbeitenden über die Pflicht zum datenschutzgerechten Umgang mit den Fotodaten.

Gravierender ist es allerdings in den Bereichen, in denen es nicht um Journalismus oder Kunst geht, sondern um Handwerk und gewerbliche Fotografie. Hier ist die DSGVO regelmäßig in allen ihren Facetten anzuwenden.

Zu dieser Frage hat der DJV auch ein umfangreiches „Tipps für Freie“ erarbeitet, das unter djv.de/bild abrufbar ist.

Konzert- und Autorisierungsverträge

Zunehmend ist festzustellen, dass künstlerisch Tätige und sonstige Personen der Berichterstattung versuchen, Fotoaufnahmen zu reglementieren. Bei Konzerten von Sängern wie Robbie Williams, Lenny Kravitz oder Gruppen wie Bon Jovi sollte die Veröffentlichung von Aufnahmen regelmäßig vom Plazet der Sänger abhängig gemacht werden. Nach den Fotoverträgen, die vor Konzerten vorgelegt werden, gehörten die Bildaufnahmen der Gruppe selbst, für die Verträge sollte englisches, walisisches oder gar kalifornisches Recht gelten. Der DJV hat wiederholt gegen solche Klauseln protestiert, die größtenteils ohnehin gegen die deutsche Gesetzgebung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen dürften. In Einzelfällen ist es auch durch rechtzeitige Proteste der DJV-Fotografierenden gelungen, Änderungen von Teilen der strittigen Verträge zu erreichen. Sollten solche Klauseln vorgelegt werden, ist zu empfehlen, den DJV unmittelbar zu informieren und weitere Schritte abzustimmen. Die Frage ist übrigens, was eigentlich passiert, wenn jemand die Klauseln einfach unterzeichnet und anschließend seine Fotos doch munter weiter vertreibt. Es kann durchaus sein, dass ein Gericht diese Klauseln trotz Unterschrift für unwirksam erklärt.

Umgekehrt sichern sich aber auch Fotografierende gegenüber Abgebildeten ab, wenn sie längere Geschichten fotografieren. Wer beispielsweise eine Pferdeschule über eine Woche lang fotografisch begleitet, sollte sich vorher ein schriftliches Einverständnis der Schulleitung, der Eltern der Kinder und aller sonstigen abgebildeten Personen und der Eigentümer der Pferde besorgen, damit nicht nach Fertigstellung der Reportage plötzlich einstweilige Verfügungen en masse ins Haus flattern und der ganze Aufwand vergeblich war.

Komplett verbotene Fotografie: 201a StGB

Es gibt aber auch (einige wenige) Fotos, deren Aufnahme bereits verboten ist. Einen Straftatbestand stellt bereits das Anfertigen einer Fotografie in geschützten Räumlichkeiten dar. Wer beispielsweise einen bekannten Schauspieler in seinem Garten durch die Hecke fotografiert, riskiert im Regelfall eine Geldstrafe und im Extremfall – bei Wiederholung – sogar eine Freiheitsstrafe. Eine Ausnahme für professionell bildjournalistisch Tätige besteht derzeit nicht, obwohl der DJV in berechtigten Fällen eine solche Ausnahmeregelung gefordert hatte.

Beispiel: Der Hamburger Politiker G. empfängt in seinem Garten den Chef eines Mafia-Clans, gibt ihm Drinks aus, badet mit ihm und nimmt einen Koffer sowie einen Fahrzeugschlüssel entgegen. Bildjournalistin B. fotografiert dies durch die Hecke. G. stellt Strafantrag gegen B.

Folge: Grundsätzlich kann B, obwohl sie einen skandalösen Vorgang aufgedeckt hat, vom Staatsanwalt gemäß § 201a StGB angeklagt werden. Das gilt auch für den Bildredakteur R. und die Chefredakteurin C., die diese Aufnahme in die Zeitung bringen.

Selbstverständlich setzt sich der DJV dafür ein, dass in solchen Fällen von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Die Staatsanwaltschaft hat durchaus die Möglichkeit, ein Verfahren einzustellen. Eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht.

Der „andere“ § 201a StBG: Ausnahmen für die Medien
Soweit der Gesetzgeber vor allem wegen bedenklicher Verhaltensweise rund um Social Media und Internet-Postings Bildaufnahmen im § 201a StGB unter Strafe gesetzt hat, bei denen die Hilflosigkeit zur Schau gestellt wurde oder die bereits verstorbene Person in „grob anstößiger Form“ gezeigt wird, so wurden in diesen Fällen Ausnahmen für die Medien formuliert.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

    3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
    4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
    5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

  1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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Berufsrecht im Bildjournalismus

Wenn du im Bildjournalismus starten willst, gibt es erst einmal ganz wenig Zwänge. Je mehr du aber unternimmst, umso eher kann ein ganzes Kuddelmuddel an Verpflichtungen entstehen.

Die „Unvermeidlichen“: KSK und BG ETEM
Am wichtigsten sind die Künstlersozialkasse und die Berufsgenossenschaft ETEM. In beiden bist du Pflichtmitglied. Das ist auch gut so, weil sich beide Institutionen ganz schwer um deine richtige soziale Absicherung bei Krankheit, Pflege und Arbeitsunfall kümmern. Die gute Nachricht: Bei beiden Stellen werden die Beiträge nicht rückwirkend erhoben, wenn du dich erst später meldest, du bekommst deswegen – das ist die schlechte Nachricht – aber auch so lange, wie du dich nicht gemeldet hast, keine Leistungen. Also husch, husch, ab in die KSK und die BG ETEM!
Aufgepasst: solltest du bei der späten Meldung allerdings schon Angestellte in deiner kleinen Bildagentur haben, dann kommt es jedenfalls bei der BG ETEM doch zu einer rückwirkenden Erhebung der Beiträge!

kuenstlersozialkasse.de
bgetem.de

Starten ohne Genehmigung
Wenn du bildjournalistisch arbeiten willst, brauchst du von keiner Stelle eine Genehmigung. Du kannst fotografieren, anbieten oder selbst veröffentlichen, wo und wie du willst. Mit Bildjournalismus sind beispielsweise gemeint: Nachrichtenfotos von einem politischen Ereignis, eine Pressekonferenz mit Personen aus der Regierung, Wirtschaft oder Kultur, ein Video über die Herstellung von Schokolade für ein Magazin im Fernsehen. Es gibt neben der journalistischen Bildberichterstattung aber auch die handwerkliche und die gewerbliche Fotografie.

Handwerkliche Fotografie
Weil die Medien sehr schlecht zahlen, willst du vielleicht auch folgende Dienstleistungen in deinem fotografischen Portfolio anbieten:
– Passbilder
– Porträtfotos
– Hochzeitsbilder
– Architekturfotos
– Produktfotografie
Aufgepasst: Diese Dienstleistungen gelten als handwerkliche Fotografie.

Die gute Nachricht: Kein Meister notwendig
Obwohl hier von Handwerk die Rede ist, darf die handwerkliche Fotografie ohne Meisterbrief und ohne Zulassung der Handwerkskammer ausgeübt werden.

Für die handwerkliche Fotografie gilt allerdings weiterhin die (Zwangs-)Mitgliedschaft in der Handwerkskammer und damit auch die Melde- und Beitragspflicht. Der Beitrag ist je nach Beitragsordnung der örtlichen Handwerkskammer unterschiedlich geregelt. Personen mit einem Gewinn von bis zu 5.200 Euro sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Ansonsten wird ein jährlicher Grundbetrag (beispielsweise bis 10.000 Euro 100 Euro, bis 20.000 Euro 130 Euro usw.) und ab bestimmten Gewinnbeträgen (beispielsweise 20.000 Euro) ein Zusatzbeitrag (beispielsweise 0,5 Prozent vom Gewinn) erhoben. Existenzgründende zahlen in der Regel im ersten Jahr keinerlei Beiträge, im zweiten und dritten Jahr nur die Hälfte des Grundbeitrags, im vierten Jahr sind sie jedenfalls vom Zusatzbeitrag befreit.

Gewerbliche Fotografie
Du willst neben der journalistischen Tätigkeit auch noch in der Werbe-, Mode- oder Industriefotografie tätig werden? Wichtig, das ist keine handwerkliche, sondern gewerbliche Fotografie, die eine (Zwangs-)Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit sich bringt. Bei der Industrie- und Handelskammer sind Personen mit einem Gewinn von bis zu 5.200 Euro von der Beitragspflicht generell ausgenommen, ansonsten sind grundsätzlich Grundbeiträge und Umlagen zu zahlen. Existenzgründende zahlen dabei in den ersten zwei Jahren keine Beiträge, im dritten und vierten Jahr zumindest keine Umlage, wenn ihr Gewerbeertrag 25.000 Euro nicht überschreitet. Als existenzgründend gilt hier nicht, wer in den letzten fünf Jahren bereits (auch anderweitig) selbständig war oder an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 1/10 beteiligt war.

Gewerbe führt (vielleicht) zur Gewerbesteuer
Wenn du fotografisch handwerklich oder gewerblich tätig bist, kann die Gewerbesteuer auf dich zukommen. Wenn du diese gewerblichen Einkünfte nicht von deinen anderen freiberuflichen Einkünften in der Buchhaltung und steuerlichen Abrechnung abgrenzt, werden diese Einkünfte zusammengerechnet, gelten zusammen als gewerbliche Einnahmen, so dass du schneller über die Freigrenzen bei der Gewerbesteuer kommst. Informiere Dich deswegen in den anderen Teilen dieser Freien-Info über die Gewerbesteuer (➜ Hier checkst du, welche Steuerarten dich betreffen).

Freiberuflich: journalistische und künstlerische Fotografie
Abzugrenzen ist von der handwerklichen und gewerblichen Fotografie die freiberufliche Fotografie, die insbesondere dann vorliegt, wenn sie zum Zwecke der Berichterstattung ausgeübt wird. Weiterhin gilt als freiberuflich auch die künstlerische Fotografie. Wann Fotografie künstlerisch ist oder nur schlicht gewerblich, ist naturgemäß umstritten. Wer nur freiberufliche Aufträge ausführt, ist nicht „kammerpflichtig“.

Corporate Photography: ein Gewerbe?
Etwas kompliziert wird es dann, wenn du für das Informationsmagazin eines Verbandes oder einer Firma fotografierst und deine Fotos im Corporate Publishing genutzt werden, etwa als Teil eines Berichtes über Entwicklungen in der Branche. Hier wird im Regelfall gelten: Wenn die Postille, in der sein Foto erscheint, journalistisch gehalten ist und nicht einfach Hochglanz-PR, dann dürfte das Finanzamt noch von einer journalistischen und damit freiberuflichen Leistung sprechen.

Gewerbeamt
Die Aufnahme der handwerklichen oder gewerblichen Fotografie ist neben den zuständigen Kammern dem Gewerbeamt anzuzeigen. Wenn du nur freiberuflich (siehe oben) tätig bist, musst Du niemanden informieren.

Steuerfragen
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die handwerkliche (Handwerkskammer) als auch die gewerbliche Fotografie (IHK) gewerbliche Tätigkeiten sind und als solche beim Finanzamt angemeldet werden müssen. Das Finanzamt informiert dann auch weitere interessierte Einrichtungen wie beispielsweise die bereits erwähnten Kammern.

Gewerbesteuer und entsprechende Vorauszahlungen an das Finanzamt erfolgen stets dann, wenn der Gewinn aus dieser Tätigkeit über 24.500 Euro liegt bzw. damit gerechnet wird. Zusätzliche Einnahmen aus einer gleichzeitigen freiberuflichen journalistischen Tätigkeit werden zur Ermittlung des Gewinns berücksichtigt, wenn letztere nicht eindeutig buchhalterisch von den handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeiten getrennt werden. Das heißt: solche Tätigkeiten nicht auf einer Rechnung zusammen abrechnen und zwei verschiedene Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die freiberuflichen und gewerbesteuerlichen Tätigkeiten beim Finanzamt einreichen.

Sozialversicherung
Fotografierende sind nicht nur bei freiberuflicher journalistischer Tätigkeit, sondern auch bei zeitgleich oder allein ausgeübter Tätigkeit im Bereich der künstlerischen Fotografie, der Werbefotografie oder des Fotodesigns versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse. Sofern freilich handwerkliche Fotografie ausgeübt wird, beispielsweise durch die Erstellung nicht-künstlerischer Porträts oder Passfotos, liegt eine „andere Selbständigkeit“ vor. Wenn die Gewinne aus dieser anderen Selbständigkeit die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten überwiegen, ist die Kranken- und Pflegeversicherung über die Künstlersozialkasse nicht mehr möglich. Vielmehr muss dann eine (nichtsubventionierte) freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse (oder eine private Krankenversicherung) gewählt werden. Die Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse endet, wenn die Gewinne aus den weiteren Tätigkeiten die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übertreffen.

Handwerkskammer: Mitgliedschaft führt zu Rentenversicherungszwang
(Zwangs-)Mitglieder der Handwerkskammer sind grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig für ihre handwerklichen Umsätze, d.h. zusätzlich zu ihren journalistischen oder künstlerischen Umsätzen, die in der Künstlersozialkasse rentenversicherungspflichtig sind. Dazu müssen sich die Versicherungspflichtigen bei der Deutschen Rentenversicherung melden! Ausgenommen sind nur Kleinunternehmer mit max. 5.200 Euro Gewinn aus handwerklicher Tätigkeit.

Künstlersozialabgabe
Wenn du in deinem Fotogeschäft auch andere Personen mit (Sub-)Aufträgen versiehst und ihnen dafür Honorar zahlst, wirst du selbst abgabepflichtig und zwar bei der ➜ Künstlersozialkasse. Sie kassiert 5 Prozent (Stand: 2024) von dir von allen Honoraren, die du für journalistische oder publizistische Leistungen an Dritte zahlst. Ob diese Personen in der Künstlersozialkasse sind, ist nicht wichtig. Du darfst die 5 Prozent nicht vom Honorar deiner Mitarbeitenden abziehen, vielmehr ist es zusätzlich (und an die Künstlersozialkasse) zu zahlen, im Regelfall aber erst nach dem Jahresende.

Datenschutz bei rein journalistischer Tätigkeit
Wenn du bildjournalistisch arbeitest, musst du das Datenschutzrecht im Blick haben. Die gute Nachricht: solange du bildjournalistisch tätig bis (z.B. Fotos von einer Pressekonferenz), sind zum Schutz der Medien zahlreiche Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar. Bei journalistischer Tätigkeit musst du nur folgendes beachten: Du musst dein Pressebüro datenschutzsicher organisieren und datenschutzsichere Technik einsetzen. Dazu wird im Regelfall gehören, dass du deine Daten nur auf Servern innerhalb der Europäischen Union speicherst und bei benutzter Software darauf achtet, dass sie datenschutzmäßigen Sicherheitsstandards genügt. Wenn du Mitarbeitende einsetzt, musst du dir von ihnen auch unterschreiben lassen, dass sie das Datengeheimnis zu bewahren haben. Hältst du dich nicht an diese (wenigen) Regeln, haftest du und kannst bußgeld- oder schadensersatzpflichtig werden.

Datenschutz bei handwerklicher oder gewerblicher Fotografie
Die schlechte Nachricht: In den anderen Bereichen der Fotografie schlägt die DSGVO voll durch. Hier kommt ein ganzer Wust an Pflichten auf dich zu, den wir hier erst einmal nur kurz andeuten: Beispielsweise musst du bei der Erstellung von Porträtfotos im Regelfall Höchstgrenzen für die Bildspeicherung vorsehen, du darfst nur notwendige Daten speichern und musst auch nach Jahren noch Auskunft darüber geben, was du eigentlich gespeichert hast. Eine ausführliche Darstellung zu diesen Pflichten findet sich in einem ausführlichen Info, das du derzeit (Juli 2023) unter djv.de/bild unter „Tipps“ herunterladen kannst (➜ Download-Link).

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Datenschutzrecht und Fotografie

Fotografierende zeigen Plakate, mit denen sie über eine Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung auf die Fotografie protestieren. Einige Datenschutzbehörden vertreten die Ansicht, dass das Kunst- und Urhebergesetz nicht mehr maßgeblich sei.

Fotofreiheit.org – Fotos: Christina Czybik (82), Thomas Geiger (1). Composing und Bildbearbeitung: Christina Czybik und Ibrahim Ot

Wenn Du fotojournalistisch arbeitest, musst Du Dir eigentlich keine größeren Sorgen machen: bisher gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Fotografie in praktischer Hinsicht durch die seit dem Jahr 2018 eingeführte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt wird. Denn schon das bis 2018 geltende Fotorecht war bei den Persönlichkeitsrechten (wozu auch der Datenschutz gehört) sehr streng, viel strenger konnte und kann es kaum noch werden.

Außerdem verlangt auch die DSGVO selbst in ihrem Artikel 85, dass es Ausnahmen für Medien und freie Meinungsäußerung von Privatpersonen, Vereinigungen und (Nicht-Medien-)Firmen geben muss. Auch der Artikel 6 Absatz 1 lit f DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung aus „berechtigtem Interesse“, und die (Foto-/Video-)Berichterstattung für Medien gehört nach Ansicht von Datenschutzfachleuten als ganz besonders berechtigt, weil die Meinungs- und Medienfreiheit für die Grundrechte von zentraler Bedeutung ist.

Das bis 2018 geltende Fotorecht, das im so genannten „KUG“ geregelt und durch ausführliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des deutschen Bundesgerichtshof ausgestaltet wurde, gilt also weiter. Diese Auffassung wurde auch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln bestätigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2018, 15 W 27/18).

Das gilt auch für Fotos, die als Pressefotos für Vereinigungen oder (Nicht-Medien-) Firmen produziert werden, denn auch für sie galt und gilt das „KUG“.

Im Landesdatenschutzgesetz Berlin ist mittlerweile ausdrücklich ausformuliert, dass die Bestimmungen der DSGVO auf das „KUG“ keine Anwendung finden, so der § 19 Landesdatenschutzgesetz Berlin.

Auch im § 5 Absatz 7 Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen wird explizit geregelt, dass das KUG für die unter das Gesetz fallenden Stellen weitergilt.

Dennoch gibt es verschiedene Landesdatenschutzbehörden, die in ihren Publikationen auf Grund der angeblichen „Rechtsunklarheit“ die gegenteilige Auffassung vertreten haben. Der Landesdatenschutzbeauftragte in Hamburg vertrat beispielsweise die Ansicht, dass das KUG nicht anwendbar sei, da es nur die Verbreitung von Fotos, nicht aber deren Aufnahme regele, obwohl eine solche Ansicht seit über 100 Jahren der Geltung des KUG praktisch nie vertreten wurde. Die Landesdatenschutzbehörde in Niedersachsen hat sogar eine Information veröffentlicht, laut der die Aufnahme von Bildern schon immer dem Bundesdatenschutzgesetz unterlegen hätte. Der DJV hält diese Ansichten für falsch.

Der DJV rät seinen Mitgliedern dazu, selbstbewusst für das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einzutreten, sowohl das von Medien als auch das von Bürgern, Vereinen oder Firmen. Artikel 5 Grundgesetz und Artikel 11 der EU-Grundwerte-Charta in Verbindung mit Artikel 85 DSGVO und auch die nach wie vor rechtsgültigen Bestimmungen in den §§ 22, 23 sind keine Regelungen, die Landesdatenschützer einfach übergehen dürfen.

Klar ist allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit wächst, dass solche Fotoverwendungen, die bereits nach der bisherigen Rechtslage unzulässig waren, mehr Klagende auf den Plan rufen. Einfach deswegen, weil viele Personen durch die neue Gesetzgebung sensibilisierter sind und vielleicht auch einfach „ausprobieren“ möchten, ob sie sich nicht ein wenig Schadenersatz holen können. Hinzu kommen die (aus Sicht des DJV irreführenden) Publikationen einiger Landesdatenschutzbehörden, in denen suggeriert wird, dass viele Bildaufnahmen nicht mehr zulässig seien.

Daher heißt es für alle diejenigen, die Fotos außerhalb des Journalismus und außerhalb der Pressearbeit erstellen und/oder veröffentlichen, sich selbst kritischer zu prüfen.

Beispielsweise ist schon heute die Veröffentlichung von Fotos ohne jeden journalistischen / pressearbeitsmäßigen Zusammenhang kritisch zu sehen. Wer also beispielsweise Personenfotos zum Verkauf auf einer allgemein – also nicht nur Medienkunden – zugänglichen Plattform anbietet, könnte schon nach alter Rechtslage angreifbar sein. Gleiches gilt, wenn Personenfotos an Unternehmen zur reinen Werbung verkauft werden. Wenn hier kein Vertrag mit der fotografierten Person vorliegt, kann es schon nach bisheriger Rechtslage zu teuren Schadenersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kommen. Das alles hat mit dem neuen Datenschutzrecht gar nichts zu tun, sondern gilt schon bisher. Durch die neue Rechtslage wächst nur die Wahrscheinlichkeit, dass solche Klagen eingereicht werden.

Das Minimum des Datenschutzes bei journalistischer Arbeit

Bei rein journalistischer Arbeit ist nur ein Minimum an Datenschutz zu beachten: Die Organisation der Arbeit und die eingesetzte Technik müssen datenschutzschutzsicher sein. Mitarbeitende im Journalismusbüro müssen über diese Pflichten belehrt und eine Erklärung über den gewissenhaften Umgang mit Daten unterzeichnen. Bei einer Verletzung dieser Pflichten kann ein Schadensersatzanspruch von Dritten entstehen. Ein Bußgeld der Datenschutzbehörden ist mangels Aufsichtsrecht im Journalismus nicht möglich.

Beispiel für mangelnde Technik: Fotojournalistin F machte ein Foto einer Politikerin mit deren Zustimmung in ihrer Privatwohnung. Anschließend speicherte F alle Bilder auf einem in China angesiedelten Fotoserver, weil er am billigsten für ihre Zwecke erschien. Bei diesem Server gab es einen digitalen Einbruch, und die Fotos fanden ihren Weg ins Darknetz. Juristische Situation: Die Fotojournalistin hatte Technik eingesetzt, die nicht datenschutzsicher war. Server in China gelten in der Regel nicht als sicherer, datenschutzrechtlich zulässiger Aufbewahrungsort von Bildern. Daher kann die Politikerin Schadensersatz von der Fotojournalistin verlangen.

Beispiel für mangelnde Organisation: Fotojournalist G machte (mit Zustimmung der Bank) Fotos in den Innenräumen und Kellern einer Bank. Diese Bilder druckt er aus, lässt sie dann aber in einer Mappe mit der Aufschrift „Fotos X-Bank“ einfach auf einem Regal in einem mit zahlreichen anderen Personen genutzten Büro liegen. Die Fotos werden von einer unbekannten Person aus dem Büro entwendet und im Darknet veröffentlicht. Juristische Situation: Fotojournalist G muss eine datenschutzsichere Verfahrensweise mit Bildern in seinem Büro organisieren. Weil er das versäumt hat, kann er von der Bank auf Schadensersatz verklagt werden, wenn sie wegen der Veröffentlichung der Fotos Umbauten zur Erhöhung der Sicherheit im Inneren der Bank vornehmen lassen muss.

Beispiel, warum im Journalismus (zum Glück nur) ein Minimum an Datenschutzpflichten besteht: Fotografin H fotografiert seit Jahren extremistische Personen auf Demonstrationen. Die bekannte Extremistin I meldet sich bei H und verlangt mit der Berufung auf die tatsächlich existierenden Regelungen in der DSGVO, dass H ihr Auskunft erteilen müsse über alle Fotos, die sie von ihrer Person jemals angefertigt habe, wo diese gespeichert wurden, an wen sie geliefert und wo sie veröffentlicht wurden, verlangt die Herausgabe von Kopien sämtlicher Fotos sowie anschließend die Löschung aller Bilddaten – wegen Datenschutz. Sie erstattet zugleich Anzeige beim Landesdatenschutzamt. Juristische Situation: Da H Journalistin ist, muss sie in ihrem Büro nur eine datenschutzsichere Organisation und Technik haben. Sie muss dagegen keine Auskunft über gespeicherte (Bild-)Daten geben und ist auch nicht zu einer Löschung verpflichtet. Auch der Landesdatenschutzamt kann nichts gegen sie unternehmen, es ist in den angesprochenen Fragen gar nicht zuständig.

Handwerkliche und gewerbliche Fotojobs

Klar ist auch, dass die Arbeit im Bereich der Hochzeitsfotografie, Porträtaufnahmen oder Werbefotografie im Regelfall nicht unter das Journalismus-/Medienprivileg fällt und damit das „volle Programm“ des Datenschutzrechts gilt. Da solche handwerklichen / gewerblichen Fotografiebüros jedoch meist Verträge mit den Personen, die sie fotografieren, zu schließen pflegen oder zumindest auf ihre Geschäftsbedingungen hinweisen, ergeben sich die Rechte zur Datenverarbeitung von der Aufnahme über die Speicherung bis hin zur Verbreitung dort in der Regel schon aus diesen Verträgen. Im Übrigen könnte auch beispielsweise ein Hochzeitsfotograf bestimmte Verarbeitungsschritte auch ohne vorherigen Vertrag mit seinem „berechtigten Interesse“ aus Artikel 6 Absatz 1 lit f DSGVO begründen, zu dem eben auch die Ausübung des durch Artikel 12 grundgesetzlich geschützten Berufsbilds gehört. Wer bei einer Hochzeit in Anwesenheit von Profi-Fotografierenden mit auf Hochzeitsbild will, weiß normalerweise, dass Fotografierende Profis sind und kann daher nicht ernsthaft geltend machen, dass ein solches professionelles Bild nicht aufgenommen werden oder anschließend nicht verbreitet werden durfte.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die handwerklich/gewerbliche Fotografie ein anerkannter Beruf ist, welcher der Gewerbeaufsicht und damit gewissen Sicherheitsgarantien unterliegt. Im Regelfall dürfte daher auch Berufstätige in der Handwerks-/ Gewerbefotografie ein berechtigtes Interesse an Fotoaufnahmen haben, zumal wenn die Veranstaltungsfirma eines Events wie eben einer Hochzeit sie extra gebucht hat.

Hinzu kommt, dass sich natürlich auch Hochzeitsfotografierende auf die Regelung des § 23 KUG berufen könnten, da eine Hochzeit eine Veranstaltung ist, deren Bilder in der Regel einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen.

Nichtjournalistische Arbeitsbereiche von journalistisch Berufstätigen

Es gibt Bereiche der Arbeit im Journalismus, die nicht zum Bereich der journalistischen Datenverarbeitung gehören. Das kann beispielsweise das Beschäftigungsverhältnis mit Mitarbeitenden des Journalismusbüros sein, deren Bewerbungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozial- und Steuerdaten im Büro datentechnisch verarbeitet werden. Ebenfalls in solchen Fällen, in denen Freie für die Chefredaktion eines Medium zuständig sind und Rechnungen von anderen freien Mitarbeitenden entgegennehmen, abzeichnen und an den Verlag weiterleiten. Für den Umgang mit solchen Daten gilt ohne Zweifel kein Privileg für Redaktionen, sondern es ist das „volle Programm“ des Datenschutzrechts zu beachten. Stellt das Journalismusbüro beispielsweise das Foto von Mitarbeitenden auf die Webseite, ohne deren Zustimmung zu haben, kann es bereits ein Bußgeld der Datenschutzbehörde geben. Weitere nichtredaktionelle Arbeitsbereiche können beispielsweise sein die Arbeit der Abonnementsabteilung einer Zeitschrift, die Mailingliste für den E-Mail-Newsletter oder Tätigkeiten der Freien in der Managementberatung oder durch Vorträge und Training in der Weiterbildung.

Nach Einschätzung von Mitarbeitenden der Landesdatenschutzbehörde in Mecklenburg-Pommern gehören journalistische Pressekonferenzen und Tagungen dagegen noch zum Journalismus und stehen daher nicht unter der Aufsicht der Behörde.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Das „volle Programm“ des Datenschutzrechts?

Wenn Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Vereinigungen oder Firmen gemacht wird, stellt sich die Frage, ob diese Arbeit dem „vollen Programm“ des Datenschutzrechts unterliegt (anders als im klassischen Journalismus, wo wesentliche Vorschriften des Datenschutzrechts nicht anwendbar sind).

Europa will hier Ausnahmen: In Artikel 85 der DSGVO wird von Deutschland gefordert, dass gesetzliche Bestimmungen einzuführen sind, mit denen die Meinungs- und Informationsfreiheit gewahrt wird. Die Meinungs- und Informationsfreiheit gilt nicht nur für professionelle Medien, für Privatpersonen, Vereinigungen und Firmen. In Berlin hat der Landesgesetzgeber das in § 19 Landesdatenschutzgesetz recht klar geregelt. Dort ist in keiner Weise davon die Rede, dass das Recht zur Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken nur Medienunternehmen vorbehalten sind. Auch der so genannten „Erwägungsgrund 153“ zur DSGVO (eine Art offizielle Auslegungshilfe) weist darauf hin, dass der Begriff „Journalismus“ in der DSGVO weit auszulegen sei:

„Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.“

Mithin ist Journalismus nicht nur ein Bericht auf spiegel.de, sondern auch ein Foto, eine Nachricht, eine Glosse oder ein Veranstaltungsfoto auf einer Vereins-Internetseite.

Das bedeutet: Es besteht eine Ausnahme vom normalen Datenschutzrecht in den Fällen, in denen die Veröffentlichung eines Fotos oder einer Meinung bzw. Information zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken abgegeben wird, unabhängig davon, ob jemand journalistisch berufstätig bzw. eine journalistische Redaktion ist. Wenn Privatpersonen, Vereinigungen oder Firmen ihre Meinung oder Information zur Veröffentlichung in Medien vornehmen, besteht damit für die Äußerung und deren Vorbereitung (z.B. Recherche, Abspeicherung etc.) eine Ausnahme vom normalen Datenschutzrecht.

Auch das spricht dafür, dass die Erstellung von PR-Fotos, soweit sie auf die Presse zielen, zu den Bereichen gehört, die vom normalen Datenschutzrecht ausgenommen sind (was sich aber auch schon daraus ergibt, dass das „KUG“ weiter gilt, denn das „KUG“ erlaubt die PR-Fotografie auch, wenn sie Informationszwecken dient).

Freilich gelten diese Ausnahmen dann nur für den Teil der Arbeit, der auf die Meinungsbildung bzw. die Information in den Medien zielt. Wer für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Werbeaufkleber oder Druckaufträge organisiert, wird dafür in der Regel das „volle Programm“ des Datenschutzrechts beachten müssen. Wenn es wiederum um Pressekonferenzen oder Tagungen geht, dürften auch diese von der Anwendung der DSGVO weitgehend ausgeschlossen sein. Ansonsten würde die Meinungsbildung oder Informationsarbeit von Bürgern, Vereinen oder Firmen unter der Kontrolle der Datenschutzbehörde stehen. Das wäre kaum im Interesse einer freien Gesellschaft.

Corporate Publishing von der Vereinspostille bis zur Internetseite – Redaktionsprivileg?

Viele Vereinigungen oder Firmen haben eigene Zeitschriften, Internetseiten oder Newsletter, in denen sie ihre Informationen verbreiten, oft auch mit eigener Redaktion.

Hier stellt sich natürlich die Frage, ob diese Medien als Journalismus gelten oder zumindest als Instanzen der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gelten, die von wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzrechtes (bis auf Beachtung angemessener Organisation und Technik) freigestellt sind.

Aus Sicht des DJV gelten die Ausnahmen für alle Medienformen, die auf die öffentliche Meinung zielen bzw. der Information der Öffentlichkeit dienen, unabhängig davon, ob sie von „offiziellen“ redaktionell Mitarbeitenden verfasst wurden oder Freien, ob das Medium in Vollzeit oder nebenbei „bedient“ wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2015 in einem Urteil entschieden, dass das datenschutzrechtliche Medienprivileg für Corporate Publishing gelten kann (Urteil vom 29.10.2015 Aktenzeichen 1 B 32/15). Dabei verlangte es jedoch eine organisatorische Selbständigkeit der für die Publikationen zuständigen Abteilung:

„Auch für Kunden-, Werks-, Partei- und Vereinspublikationen wird grundsätzlich anerkannt, dass das Medienprivileg Anwendung findet. Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg aber nur in Anspruch nehmen, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig ist.“

Die organisatorische Selbständigkeit der publizierenden Abteilung ist demnach für die Geltendmachung des Medienprivilegs erforderlich: ein Kriterium, dem gegenüber durchaus verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet werden dürfen, denn dadurch wird der einzelne Bürger, der Kleinstverein und Kleinstunternehmen diskriminiert.

Angesicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts empfiehlt der DJV Mitarbeitenden solcher Medien, sich am besten ein Redaktionsstatut geben zu lassen, mit dem die Eigenständigkeit der Redaktion betont wird, alternativ klärende Zusätze zum Arbeitsvertrag, in denen redaktionelle Freiheit bzw. ein inhaltliches Ermessen zugestanden wird. Liegen ein solches Statut vor bzw. ein solcher Zusatz, lässt sich im Streitfall einfacher argumentieren. Der DJV hilft gerne beim Verfassen von solchen Redaktionsstatuten.

Wenn Privatpersonen ihre eigene Meinungs- und Informationsarbeit machen oder wenn es sich um einen Kleinverein oder ein Kleinstunternehmen handelt, sollte das Medienprivileg aus Sicht des DJV trotz Bundesverwaltungsgericht unverdrossen geltend gemacht werden und gegen Maßnahmen der Datenschutzbehörden Klage eingelegt werden bis hin zur Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

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Wer fotografiert hat einen Namen

Damit der Name klar ist: Die fotografierten Personen halten Schilder mit den Namen von denjenigen, von denen sie fotografiert wurden. Komposition: Christina Czybik für den DJV

Namensnennung ist unverzichtbar – Siegerzeitungen: Serbske Nowiny, Main-Post und Straubinger Tagblatt

Die „Serbske Nowiny“ (Sorbische Zeitung), die „Main-Post“ und das „Straubinger Tagblatt“ haben bei der Aktion „Personen hinter den Fotos“ im Jahr 2021 am besten abgeschnitten. So lautet das Ergebnis der stichprobenartigen Untersuchung eines Teils deutscher Tageszeitungen durch Teams von Freien, die im Bereich des Fotojournalismus tätig sind, sowie Mitarbeitenden des Deutschen Journalisten-Verbandes. Bei den genannten Tageszeitungen wird besonders sorgfältig mit der Angabe der Namen der Urhebenden verfahren. Die Namen der Urhebenden finden sich dort im Regelfall auch bei kleinsten „Daumennagel-Fotos“. Bei vielen anderen Zeitungen scheint das Prinzip zu herrschen, dass kleine Fotos keinen Namensvermerk bekommen.

Besonders sticht heraus, dass die kleine Redaktion der sorbischen Zeitung besonders vorbildlichen Umgang mit dem Namensrecht umgeht, während große Tageszeitungen sich hier zum Teil nur wenig kümmern.

Die Aktion beansprucht freilich keine Repräsentativität und auch keine Wissenschaftlichkeit, da die Zahl der bundesweit erscheinenden Tageszeitungen sehr groß ist und das Team der Prüfenden demgegenüber zu klein ausfällt. Hinzu können gewisse Unschärfen bei den Prozentzahlen durch Fehler bei der Auszählung oder unterschiedliche Bewertung von Einzelfällen, die durch das Prüfraster nicht abgedeckt sind, entstehen.

Im Einzelfall mögen die Kriterien der Prüfung auch als sehr streng erscheinen. So wurden beispielsweise auch bei der diesjährigen Auswertung die Angabe „Sammelvermerke“ unterhalb einer Reihe bzw. Zusammenstellung mehrerer Bilder als fehlerhaft gewertet, wenn nicht zu erkennen war, welches Bild von welcher Person fotografiert wurde. Aus Sicht der Prüfenden ist jedoch eine eindeutige Zuordnung des Namens zum Bild erforderlich. Deswegen schnitt gerade die „BILD-Zeitung“ erneut schlecht ab. Sie nennt zwar häufig Namen, aber eben oft in Sammelvermerken, aus denen nicht klar wird, welches Bild die eine Person aufgenommen hat.

Auch die Bewertung bei Fotos von TV-Ankündigungen mag als übertrieben streng erscheinen. Doch machen Fotografierende bei Filmproduktionen darauf aufmerksam, dass ihre Namen regelmäßig von den TV-Firmen zur Verfügung gestellt werden. Einige wenige Zeitungen schaffen es daher selbst im TV-Teil, die Namen anzubringen. Dennoch ist die Frage, ob die Berücksichtigung dieser Fehler nicht zu einer gewissen Verzerrung der Auswertung führen kann, wenn die Namensnennung im Nachrichtenteil vielleicht sehr gut ist. Es bleibt wiederum die Frage, warum Fotografierende von Filmproduktionen anders behandelt werden sollten als die von Nachrichtenbildern.

Der Deutsche Journalisten-Verband weist seit mehreren Jahren mit der einmal jährlich stattfindenden Auswertung auf die Notwendigkeit der Namensnennung von Fotografierenden hin, wenn Fotos in Medien veröffentlicht werden. Das Recht auf Namensnennung ist gesetzlich im § 13 Urheberrechtsgesetz geregelt, wird allerdings nach Beobachtung des Journalistenverbands von vielen Medien nicht mehr ausreichend beachtet.

Bei den Zeitungen, die ganz oben stehen, ist die besondere Sorgfalt im Umgang mit Namensrechten als bemerkenswert einzustufen. Dagegen finden sich in anderen Zeitungen eine ganze Reihe von Negativbeispielen. So werden Urhebende der Agenturen dpa, Reuters oder von Imago sehr oft nicht genannt, selbst wenn es sich um spektakuläre Fotos handelt. Manche Zeitung verzichtet bei manchen Bildern sogar auf Nennung der Agentur. Andere verhalten sich widersprüchlich: Während sie Namen von professionellen Personen im Bereich des Fotojournalismus durchweg nicht nennen, werden die Namen bei solchen Fotos genannt, die aus Billig- oder Kostenlosdatenbanken im Internet bezogen wurden. Manchmal wird einfach mit der Bezeichnung „Stringer“ operiert, was aber kein Name ist, sondern die englische Bezeichnung für „Freie“, also z.B. „Stringer/AFP“.

Die Auswertung beansprucht keinen wissenschaftlichen Rang, da sie durch engagierte Berufstätige im „Nebengeschäft“ erfolgt ist und es in den unabhängig voneinander tätigen Auswertungsteams durchaus zu Bewertungsdifferenzen kommen kann. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die genannten Prozentwerte in jedem Fall den generellen „Trend“ der Zeitung wiedergeben. Zeitungen, die gleichwohl der Auffassung sind, dass die Messwerte für ihr Medium massiv falsch sind, können sich jederzeit mit dem DJV-Referat für Freie / Bildjournalismus in Verbindung setzen, um eine Überprüfung der Werte zu erreichen. Gleiches gilt, wenn eine Zeitung nicht Teil der Auswertung war und auf die aus ihrer Sicht bemerkenswerte Praxis in ihrem Blatt aufmerksam machen möchte, hier kann die Ausgabe vom 23. April nachträglich eingereicht werden.

Stichtag für die Auswertung war der 23. April 2021. Auf Grund der begrenzten Zahl der zur Verfügung stehenden Personen konnte auch nur ein Teil der deutschen Tageszeitungen ausgewertet werden.

Michael Hirschler, hir@djv.de

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