Du solltest keine Angst vor dem Fotografieren haben! Das Bildrecht ist ein Angst-Thema, mit dem die juristische Welt einiges an Aufmerksamkeit unter bildjournalistisch tätigen Freien gewinnen kann. Dabei sollte aber immer klar sein: Wenn Du bildjournalistisch arbeitest, solltest Du natürlich die Prinzipien des Bildrechts kennen, gleichzeitig ist das Wälzen dicker juristischer Werke aber nicht erforderlich.
Die Veröffentlichung, nicht die Aufnahme ist meistens die Crux
Gut zu wissen ist auch, dass die meisten Streitfälle nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme der Bilder, sondern bei Veröffentlichung entstehen. Da bildjournalistisch tätige Freie in der Regel aber gar nicht beeinflussen können, unter welchen Umständen ihre Bilder veröffentlicht werden, sollten sie versuchen, die Haftung für Schadensersatzansprüche bei Veröffentlichungen in juristisch eindeutiger Weise auf die jeweilige Publikation zu übertragen. Der DJV hat dazu Musterverträge bzw. Geschäftsbedingungen entwickelt. In besonders heiklen Fällen sollte zudem, sofern per E-Mail angeliefert wird, darauf hingewiesen werden, dass keine Haftung für die Zulässigkeit einer Veröffentlichung des jeweiligen Bildes übernommen werden kann („Achtung, aktuelle Kinderfotos vom Schulhof wie gewünscht, die Zustimmung der Eltern zur Veröffentlichung habe ich natürlich nicht, das müsst Ihr klären bzw. auf Eure Kappe nehmen“). Zusätzlich sollten bildjournalistisch Tätige eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, um im Schadensfall nicht selbst finanziell in Anspruch genommen zu werden. Der DJV-Versicherungsmakler kann hierzu geeignete Angebote machen.
Einverständnis der abgebildeten Personen
Fotoaufnahmen von Personen sind ohne deren Einverständnis grundsätzlich unzulässig. Doch (große) Ausnahmen gelten beispielsweise bei:
- absoluten Personen der Zeitgeschichte: US-Präsidenten, Bundeskanzlerin, Popstars à la Madonna, Päpsten
- relativen Personen der Zeitgeschichte für den Zeitraum ihrer temporären Berühmtheit, z.B. deutsche Finalisten des Europe Song Contest oder Kandidaten aus dem RTL-„Dschungelcamp“
- Aufnahmen von Personen, wenn sie an Aufzügen teilnehmen, wie Karnevalsveranstaltungen, religiösen Umzügen, Volksfesten, allerdings nur, insoweit die Veröffentlichung noch in einem Zusammenhang mit der konkreten Veranstaltung steht.
Häufig ist die Meinung zu hören, nur Gruppen von etwa sechs Personen könnten im Rahmen von Veranstaltungen abgebildet werden. Das trifft so nicht zu. Vielmehr kann auch die Aufnahme einer einzelnen Person zulässig sein, wenn sie typisch für die Veranstaltung ist.
Eine Veröffentlichung kann aber in allen genannten Fällen gleichwohl dann unzulässig sein, wenn abgebildete Personen berechtigte Interessen geltend machen können, beispielsweise dann, wenn eine Abbildung für die Person gefährlich werden kann.
Positiv-Beispiele für zulässige Veröffentlichungen: eine Bürgerin am Mikrofon in einer Bürgerversammlung, ein kostümiertes Kind in einem Karnevalsumzug, ein Absolvent in der Universitätstracht während einer Uni-Abschlussfeier.
Negativ-Beispiel: Wenn sich am Rande einer Karnevalsfeier ein ungeschminkter Teilnehmer die Schuhe zuschnürt, kann das ohne sein Einverständnis nicht als Foto in einer Datenbank bzw. Zeitung im Zusammenhang mit einem Artikel über Schuhe verwendet werden. Das Zuschnüren der Schuhe ist kein karnevalstypisches Verhalten.
Beispiel für berechtigte Interesse: Eine Frau aus Göttingen ist in das Frauenhaus nach Nürnberg gegangen, um sich vor dem gefährlichen Ex-Partner zu schützen und zu verstecken. Als sie merkt, dass sie fotografiert wurde, spricht sie den Fotografen an bzw. informiert seine Zeitung. Die Veröffentlichung ist zu unterlassen, weil das ihre Sicherheit stark gefährden könnte.
Über die oben dargestellten Ausnahmen hinaus ist die Aufnahme zulässig, wenn die abgebildeten Personen ihr Einverständnis erteilen. Das Einverständnis muss nicht schriftlich oder mündlich erteilt werden, sondern es kann auch konkludent erfolgen.
Beispiel (konkludente Erteilung): Bildjournalist B ruft auf dem Gemeindefest einer Gruppe zu: „Bitte, ein Bild für die Zeitung!“ Die Personen gruppieren sich zum Foto. Er fotografiert, bleibt noch einige Momente in der Nähe der Gruppe. Die konkludente Genehmigung ist bereits mit der Aufstellung erteilt.
Das Einverständnis kann aber nur von volljährigen Personen erteilt werden. Für Kinder sind die Erziehungsberechtigten zuständig. Ab dem Alter von 14 Jahren ist sogar eine Doppelzustimmung von Erziehungsberechtigten und der/dem Jugendlichen erforderlich. In der heutigen Zeit, in der es zahlreiche Lebenspartnerschaften, ungeklärte Unterhalts- und Sorgerechtsverhältnisse gibt und manch ein Unterhaltsverpflichteter schlichtweg auf der Flucht ist, ist es mit einem Einverständnis „der Mutter“ oder „des Vaters“ dabei häufig noch nicht einmal getan. Daher sind Aufnahmen von Kindern außerhalb von Aufzügen und Veranstaltungen eine riskante Sache.
Tipp: Während die meisten Eltern einen Abdruck eines Fotos in der Tageszeitung regelmäßig positiv werten, wird die Veröffentlichung im Internet wegen der zeitlichen und räumlichen Unbegrenztheit zu Recht eher kritisch bewertet. Fotografierende sollten bei ihrer Tageszeitung immer darauf hinweisen, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos in der Internetausgabe besser unterlassen werden sollte bzw. das Risiko in Fällen von Ansprüchen von Eltern in jedem Fall bei der veröffentlichenden Zeitung liegt.
Darüber hinaus ist bei Veranstaltungen das Hausrecht der Veranstaltenden zu beachten. Eine offizielle Akkreditierung oder zumindest vorherige (E-Mail-)Bestätigung einer zuständigen Person verhindert, dass ganze Fotostrecken aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Dabei ist wiederum zu beachten, dass selbst bei Genehmigung des Veranstaltenden auch das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmenden zu beachten ist. Wer nicht fotografiert werden will und entsprechendes Verhalten zeigt (Abdeckung des Gesichts, direkte Ansprache des Fotografierenden), wird im Regelfall dann nicht zu fotografieren sein.
Wichtig: Eine Veröffentlichung liegt auch schon dann vor, wenn eine Abbildung in einer Internetdatenbank bereitgehalten wird. Wenn das Bild aber nur für professionell Nutzende (Redaktionen, Bildagenturen etc.) zugänglich ist und explizit vermerkt ist, dass eine Nutzung nur nach weiterer Rücksprache mit den Fotografierenden oder der abgebildeten Person erfolgen kann, dürfte ein Haftungsrisiko für Fotografierende weitestgehend ausgeschlossen sein.
Wichtig: Die Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Gemälde einer Ausstellung) ist im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung zulässig. Das entsprechende Foto darf dann aber nicht noch über Monate oder Jahre über eine Internetdatenbank zur weiteren, aktualitätsunabhängigen Nutzung abrufbar sein.
Aufnahmen von Häusern oder Kunstwerken, soweit sie noch unter urheberrechtlichem Schutz stehen, sind nur aus üblichen Perspektiven zulässig, d.h. von der Straßenseite, also weder vom Hubschrauber, mit der Drohne noch durch die Gartenhecke. Dagegen gibt es kein Recht an der Sache und auch nicht am – der Sache gleichgestellten – Tier, soweit aus der Aufnahme kein Rückschluss auf persönlichkeitsrechtlich geschützte Tatbestände möglich ist. So kann das Bild einer Kuh auf der Weide sowohl in der Zeitung veröffentlicht als auch in der Werbung verwendet werden. Auf die Zustimmung des Eigentümers der Kuh kommt es nicht an. Das gilt zumindest dann, wenn genau dieses Tier nicht wiederum als persönliches Eigentum einer Person bekannt ist und damit dann doch Persönlichkeitsrechte des Besitzers selbst verletzt werden. Bei Sachen muss darauf geachtet werden, ob die Darstellung oder Werbung nicht die Markenrechte oder sonstigen Ansprüche des Herstellerfirma der Sache verletzt oder auf den Sachen irgendwelche privaten Daten vermerkt sind, die damit die Persönlichkeitsrechte der Besitzer tangieren.
In jedem Fall unzulässig ist die Nutzung von Fotografien von anderen Personen und markenrechtlich geschützten Sachen Dritter zur gewerblichen Nutzung, also beispielsweise zur Bebilderung von Werbeanzeigen.
Beispiel: Fotograf F stellt ein Werbefoto für die Stadtverwaltung seiner Heimatstadt her. Da er Eisenbahnen schön findet, nimmt er ein Foto auf, in dem ein ICE-Zug durchs Stadtpanorama gleitet. Folge: Die Deutsche Bahn könnte gegen F und die Stadt vorgehen, wenn die Stadt mit dem Bild für sich wirbt, da kein Einverständnis des Eigentümers des Zuges bzw. der Rechte an der Marke ICE, der Deutschen Bahn, vorliegt.
Verschiedene Fotografierende, die in der Vergangenheit Fotos von ICE-Zügen der Deutschen Bahn in ihren Datenbanken bereithielten, haben sogar Abmahnungen erhalten, weil ihnen eine gewerbliche Nutzung oder jedenfalls ein Angebot zu einer solchen Nutzung vorgeworfen wurde. Insofern sollte beim Angebot solcher Fotos immer klargestellt werden, für welche Zwecke das Angebot gilt.
Tipp: In jedem Falle ist zu empfehlen, bei jeder Lieferung eines Fotos im Text der Mail und auch in der Beschriftung des Bildes einen allgemeinen Passus mit aufzunehmen, der die Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung der Bilder und auch die Klärung der Rechte der Redaktion überträgt. Das kann auch umgangssprachlich formuliert werden:
Beispiel: „Hallo Klaus, anliegend die Fotos vom Kinderfest. Ihr müsst bitte selber klären, welche Fotos veröffentlicht werden können, da ich die Eltern der Kinder nicht fragen konnte. Ich kann dafür keine Garantie oder Haftung übernehmen.“
Welche Rolle spielt der Datenschutz?
Im Jahre 2018 gab es bei vielen in der Fotobranche die große Sorge, dass die bisherigen (und oben dargestellten) Grundsätze des Fotorechts durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus den Fugen geraten. Gilt das Kunst- und Urhebergesetz (KUG), mit denen bisher fotografiert und veröffentlicht werden konnte, immer noch? Werden sie durch die Regelungen der DSGVO direkt ersetzt? Derzeit (Juni 2023) sieht es so aus, dass außer Frage steht, dass das „KUG“ weiterhin gilt und bei der Anwendung der DSGVO daher die bisherige Rechtsprechung, aber auch die Besonderheiten des Journalismus und der Kunst zu beachten sind. Dabei gilt, dass wesentliche Vorschriften der DSGVO auf journalistische Arbeit nicht anwendbar sind, mit Ausnahme der Regelungen über die Notwendigkeit datenschutzsicherer Organisation der Arbeit und datenschutzkonformer Technik, inklusive einer Belehrung von Mitarbeitenden über die Pflicht zum datenschutzgerechten Umgang mit den Fotodaten.
Gravierender ist es allerdings in den Bereichen, in denen es nicht um Journalismus oder Kunst geht, sondern um Handwerk und gewerbliche Fotografie. Hier ist die DSGVO regelmäßig in allen ihren Facetten anzuwenden.
Zu dieser Frage hat der DJV auch ein umfangreiches „Tipps für Freie“ erarbeitet, das unter djv.de/bild abrufbar ist.
Konzert- und Autorisierungsverträge
Zunehmend ist festzustellen, dass künstlerisch Tätige und sonstige Personen der Berichterstattung versuchen, Fotoaufnahmen zu reglementieren. Bei Konzerten von Sängern wie Robbie Williams, Lenny Kravitz oder Gruppen wie Bon Jovi sollte die Veröffentlichung von Aufnahmen regelmäßig vom Plazet der Sänger abhängig gemacht werden. Nach den Fotoverträgen, die vor Konzerten vorgelegt werden, gehörten die Bildaufnahmen der Gruppe selbst, für die Verträge sollte englisches, walisisches oder gar kalifornisches Recht gelten. Der DJV hat wiederholt gegen solche Klauseln protestiert, die größtenteils ohnehin gegen die deutsche Gesetzgebung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen dürften. In Einzelfällen ist es auch durch rechtzeitige Proteste der DJV-Fotografierenden gelungen, Änderungen von Teilen der strittigen Verträge zu erreichen. Sollten solche Klauseln vorgelegt werden, ist zu empfehlen, den DJV unmittelbar zu informieren und weitere Schritte abzustimmen. Die Frage ist übrigens, was eigentlich passiert, wenn jemand die Klauseln einfach unterzeichnet und anschließend seine Fotos doch munter weiter vertreibt. Es kann durchaus sein, dass ein Gericht diese Klauseln trotz Unterschrift für unwirksam erklärt.
Umgekehrt sichern sich aber auch Fotografierende gegenüber Abgebildeten ab, wenn sie längere Geschichten fotografieren. Wer beispielsweise eine Pferdeschule über eine Woche lang fotografisch begleitet, sollte sich vorher ein schriftliches Einverständnis der Schulleitung, der Eltern der Kinder und aller sonstigen abgebildeten Personen und der Eigentümer der Pferde besorgen, damit nicht nach Fertigstellung der Reportage plötzlich einstweilige Verfügungen en masse ins Haus flattern und der ganze Aufwand vergeblich war.
Komplett verbotene Fotografie: 201a StGB
Es gibt aber auch (einige wenige) Fotos, deren Aufnahme bereits verboten ist. Einen Straftatbestand stellt bereits das Anfertigen einer Fotografie in geschützten Räumlichkeiten dar. Wer beispielsweise einen bekannten Schauspieler in seinem Garten durch die Hecke fotografiert, riskiert im Regelfall eine Geldstrafe und im Extremfall – bei Wiederholung – sogar eine Freiheitsstrafe. Eine Ausnahme für professionell bildjournalistisch Tätige besteht derzeit nicht, obwohl der DJV in berechtigten Fällen eine solche Ausnahmeregelung gefordert hatte.
Beispiel: Der Hamburger Politiker G. empfängt in seinem Garten den Chef eines Mafia-Clans, gibt ihm Drinks aus, badet mit ihm und nimmt einen Koffer sowie einen Fahrzeugschlüssel entgegen. Bildjournalistin B. fotografiert dies durch die Hecke. G. stellt Strafantrag gegen B.
Folge: Grundsätzlich kann B, obwohl sie einen skandalösen Vorgang aufgedeckt hat, vom Staatsanwalt gemäß § 201a StGB angeklagt werden. Das gilt auch für den Bildredakteur R. und die Chefredakteurin C., die diese Aufnahme in die Zeitung bringen.
Selbstverständlich setzt sich der DJV dafür ein, dass in solchen Fällen von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Die Staatsanwaltschaft hat durchaus die Möglichkeit, ein Verfahren einzustellen. Eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht.
Der „andere“ § 201a StBG: Ausnahmen für die Medien
Soweit der Gesetzgeber vor allem wegen bedenklicher Verhaltensweise rund um Social Media und Internet-Postings Bildaufnahmen im § 201a StGB unter Strafe gesetzt hat, bei denen die Hilflosigkeit zur Schau gestellt wurde oder die bereits verstorbene Person in „grob anstößiger Form“ gezeigt wird, so wurden in diesen Fällen Ausnahmen für die Medien formuliert.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.