Die Honorare sind nicht mehr so exorbitant wie einst. Aber die Schweiz ist immer noch ein interessantes Expansionsgebiet für Mehrfachverwerter und Journalistisch Tätige auf Suche nach attraktiven Auftraggebenden. Die Sprache ist schließlich weitgehend die gleiche. Und regionale Unterschiede gibt es zwischen München und Berlin oder Köln und Düsseldorf auch.
Insgesamt gibt es in der Schweiz fünf Verwertungsgesellschaften Es: ProLitteris (Text, Bild), SUISA (Musik), SUISSIMAGE (Audiovision), SWISSPERFORM (verwandte Schutzrechte) und SSA (Bühne, Audiovision). Die Verwertungsgesellschaften arbeiten mit einheitlichen Tarifen (Gemeinsame Tarife) und in der Öffentlichkeitsarbeit als «Swisscopyright» zusammen (siehe https://www.swisscopyright.ch/startseite.html)
In der Schweiz füllt Pro Litteris sowohl die Rolle von dem, was VG Wort in Deutschland macht, als auch von VG Bild-Kunst aus. Für Bewegtbilder zuständig ist Suissimage.
Kurz gesagt gibt es für deutsche Rechteinhaber zwei Dinge zu beachten: Erstens empfiehlt Pro Litteris Ausländern, ihre Rechte bei den heimischen Verwertungsgesellschaften geltend zu machen. Zweitens gibt es aber zwei gewichtige Ausnahmen für Werkmeldungen Print und Online.
Die allgemeinen Regeln von Pro Litteris:
ProLitteris verteilt gesetzliche Vergütungen aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in drei Verteilungen (Verteilung Print, Verteilung Online, Verteilung Broadcast). Die Teilnahme an den drei Verteilungen Print, Online und Broadcast setzt als Regel voraus, dass ein Rechteinhaber (Urheberin, Verlag, Erbe eines Urhebers) einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris hat. Die Bedingungen dafür stehen in Ziffer 3 der Statuten von ProLitteris.
Der Sonderfall der Direktmeldungen
Neben dieser Regel gibt es bereits seit mehr als 20 Jahren den Sonderfall der sogenannten Direktmeldungen, und zwar in zwei Fällen: Urheberinnen und Urheber, die bei VG WORT, Literar-Mechana oder VG Bild-Kunst angeschlossen sind, können ohne Verwertungsvertrag mit ProLitteris:
a) in der Verteilung Print Texte und/oder Bilder in gedruckten Zeitungen/Zeitschriften (nicht: Bücher) deklarieren. Als Zeitschriften zählen laut Pro Litteris “Beiträge in Schweizer wissenschaftlichen und Fachzeitschriften. Alle anderen Kategorien aus dem Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung Text, die in der Schweiz genutzt werden, werden über eine Länderquote an unsere Partnergesellschaft z.B. in Deutschland ausgezahlt. Dazu braucht es keine konkreten Meldungen von Werken.”
b) in der Verteilung Online Werkmeldungen eines Verlags mit sich als Urheberin oder Urheber verknüpfen. Die Online-Vergütung steht dabei selbständig neben der Print-Vergütung. Das heißt, ein Text, der sowohl gedruckt als auch online veröffentlicht wurde, kann zweimal gemeldet werden. Die Minimalvergütung pro Online-Meldung beträgt aktuell CHF 6.12. Sie gilt für einen Onlinetext mit 1500 Zeichen, der in einem Kalenderjahr 500 Visits aus der Schweiz generiert. Bei erfüllten Bedingungen erhält der Verlag und die Urheberin je 50 Prozent.
Bei allen Direktmeldungen wird die Vergütung von ProLitteris zunächst in den Verteilungen Print und Online berechnet, und die Vergütung fließt über die ausländische Verwertungsgesellschaft an den Rechteinhaber im Ausland.
Darüber hinaus: Ganz oder gar nicht
Außerhalb der beiden genannten Direktmeldungen gilt bei Pro Litteris die Regel, dass Rechteinhaber anderer Verwertungsgesellschaften im Ausland aus den pauschalen Vergütungen entschädigt werden, welche ProLitteris als Anteil bestimmter Verwertungsgesellschaften ins Ausland verteilt. Die Verantwortung für die Verteilung pauschaler Vergütungen von ProLitteris liegt bei den ausländischen Verwertungsgesellschaften.
Will ein Rechteinhaber, der bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist, über die genannten Sonderfälle (Direktmeldungen) hinaus an den Verteilungen Print, Online und Broadcast teilnehmen, so muss der Rechteinhaber die Bedingungen für einen Verwertungsvertrag gemäss den Statuten von ProLitteris, Ziffer 3, erfüllen. Der Rechteinhaber muss den Vertrag mit der ausländischen Verwertungsgesellschaft auflösen oder in jenem Vertrag die Rechte für die Schweiz und für das Fürstentum Liechtenstein ausnehmen, vorausgesetzt, die ausländische Verwertungsgesellschaft lässt diese Ausnahmen zu.
Um komplexe rechtliche Verhältnisse zu vermeiden, empfiehlt ProLitteris-CEO Philip Kübler aber generell den Rechteinhabern, alle Rechte über eine einzige Verwertungsgesellschaft zu verwerten, und dafür in der Regel die Verwertungsgesellschaft am Sitz oder Wohnsitz zu wählen.
So funktioniert das Schweizer Online-Meldesystem:
Ähnlich wie beim deutschen METIS hat ProLitteris eine Verteilung Online mit Zählmarken aufgebaut. Seit 2018 verteilt ProLitteris Vergütungen an Rechteinhaber (Urheber, Verlage) für Verwendungen Ihrer Texte/Bilder im Internet. Verlage/Betreiber einer Website müssen dazu Zählmarken auf ihrer Webseiten integrieren und werden bei erfüllten Bedingungen (die Texte müssen mind. 1500 Zeichen haben, und die Mindestanzahl Visits aus der Schweiz pro Kalenderjahr liegt bei 500) Vergütungen beanspruchen können – für sich und für ihre Autorinnen und Übersetzer. Die gezählten Zugriffe (Visits) auf Onlinetexte sind die Basis für die Verteilung Online.
Eine Sonderausschüttung für Urhebende bei nicht kooperierenden Verlagen gibt es in der Schweiz nicht. Um an der Verteilung Online teilzunehmen, muss der Verlag/Betreiber der Website erstens einen Verwertungsvertrag mit Pro Litteris abschließen, zweitens zu den Werken auf seiner Website nach Anleitung von ProLitteris Zählmarken einbauen und drittens Werke und Berechtigte (insb. Urheberinnen und Urheber) melden.
Der Verlag ist immer für das Implementieren der Zählmarke zuständig. Autoren (auch Direktmelder) können nur am System teilnehmen, wenn ihr “Verlag” die technischen Voraussetzungen gewährleistet und am System aktiv teilnimmt.
Audiovisuelle Werke
Für die Bereiche Drehbuch und Regie ist in der Schweiz SUISSIMAGE zuständig.
Für Sprachwerke in Videos und Audios der Sendeunternehmen gilt:
- Bei Erstverwertungen/Lizenzgeschäft für Territorium Schweiz („Audio“) : Hier sind keine Direktmeldungen der Rechteinhaber möglich, da die Nutzer wie SRG an ProLitteris melden. Ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT und eine Rechteübertragung (großes/kleines Senderecht) wäre die beste Lösung.
- Zweitnutzungen wie Weitersendungen für das Territorium Schweiz („Broadcast“): Die Zweitnutzungen werden in der Verteilung Broadcast als Länderquoten an die ausländische Partnergesellschaft wie die VG WORT bezahlt.
Wie funktioniert das mit den pauschalen Vergütungen von Pro Litteris fürs Ausland?
ProLitteris berechnet für jedes Land, mit deren Verwertungsgesellschaft ein sog. Gegenseitigkeitsvertrag besteht, eine Länderquote und zahlt diese an die Partnergesellschaft, wie z.B. an die VG WORT. Die Partnergesellschaft verteilt diese Summe gemäss der eigenen Verteilregeln.
Kann man bei VG Wort die Schweiz überhaupt ausnehmen?
Das geht grundsätzlich. Die Ausnahmemöglichkeiten sind im Inkassoauftrag für das Ausland fesetgehalten: https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-wort/pdf/Inkassoauftrag_fuer_das_Ausland/Muster_Inkassoauftrag_2022.pdf
Wo gibt es Bedienungshilfen für Ausländer?
Pro Litteris hat FAQs und Kontaktmöglichkeiten im Chat im ProLitteris-Portal hinterlegt: https://portal.prolitteris.ch/ und weitere Informationen im Memo Rechteinhaber https://prolitteris.ch/wp_update2020/wp-content/uploads/memo_rechteinhaber_2023.pdf .