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Elterngeld

Dein Kind ist da? Schön! Noch schöner: Auch Selbständige bekommen Elterngeld. Das gibt es von der Elterngeldstelle, die in Deinem Bundesland zuständig ist. Du erhältst zwischen 65 Prozent bis 100 Prozent Deines vorherigen Arbeitseinkommens, mindestens aber 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Der genaue Prozentsatz hängt von Deinem vorherigen monatlichen Arbeitseinkommen ab. Lag es unter 1.000 Euro, bekommst Du mehr Prozente, lag es über 1200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent bis auf 65 Prozent. Die genaue Prozentzahl kann beim Elterngeldrechner ermittelt werden. Für Geschwister ist unter bestimmten Bedingungen ein Zuschlag möglich, ebenso bei Mehrlingsgeburten.
Dauer
Das Elterngeld gibt es bis zu zwölf Monate lang. Wenn der/die Partner/in ebenfalls Arbeit für die Elternzeit pausieren lässt, gibt es dafür zusätzliche zwei Monate.
Du kannst alternativ ElterngeldPlus erhalten. Das Elterngeld Plus beträgt nur die Hälfte des normalen Elterngelds, wird aber doppelt solange gezahlt, und auch die Zahl der Zusatzmonate verdoppelt sich von zwei auf vier.
Achtung: Anrechnung Mutterschutzgeld
Zwölf Monate hört sich gut an, in Wirklichkeit sind es aber nur zehn Monate. Denn das gesetzliche Mutterschutzgeld wird auf das Elterngeld voll angerechnet, damit reduziert sich im Regelfall die Leistungszeit auf zehn Monate (bzw. auf 20 Monate beim ElterngeldPlus).
Tätigkeit während der Elternzeit
Beim Elterngeld sowie ElterngeldPlus kannst Du bist zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Das Einkommen wird aber auf die Leistungen angerechnet. Wenn Du für Deine Arbeit nach der Geburt weniger erhältst als in der Zeit vorher, kann die Differenz teilweise durch Elterngeld ausgeglichen werden. Hier wird der Differenzbetrag durch den individuellen Prozentsatz (siehe oben, zwischen 65 bis 100 Prozent) reduziert. Die Höchstgrenze für die Berechnung des vorherigen Betrags liegt allerdings bei 2.770 Euro.
Anrechnung von spät eingegangenem Honorar
Wenn Du Honorar für eine Tätigkeit vor Beginn der Zahlung von Mutterschutz- und Elterngeld erhältst, gilt grundsätzlich, dass es auf Dein Elterngeld angerechnet wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 14.06.2012, AZ: B 10 EG 10/11 R, Details dazu hier). Grund hierfür ist das „steuerliche Zuflussprinzip“: Einkommen von Selbständigen ist immer das, was sie gerade erhalten, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem es erarbeitet wurde.
Versicherung während der Elternzeit
Wenn Du während der Elternzeit gar nicht frei arbeitest, kannst Du während dieser Zeit nicht in der Künstlersozialversicherung versichert bleiben. Du kannst aber in der Regel in Deiner Krankenkasse bleiben. Hierzu gibt es auch ein Merkblatt der Künstlersozialkasse
Sozialversicherte Freie an Rundfunkanstalt
Wenn Du nicht in der Künstlersozialkasse versichert ist, sondern über die Rundfunkanstalt versichert wird, berechnet sich Dein Elterngeld aus Deinem Bruttoeinkommen im Bemessungszeitraum.
Mutterschaftsgeld
In den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bekommst Du von Deiner Krankenkasse Mutterschaftsgeld, 70 Prozent Deines Arbeitseinkommens bei der KSK. Wenn Du über die Rundfunkanstalt versichert warst, erhältst Du maximal 13 Euro von der Krankenkasse und zusätzlich einen Zuschuss der Rundfunkanstalt, sofern Du als arbeitnehmerähnlich im Sinne der Tarifverträge eingestuft bist. Durch den Bezug von Mutterschaftsgeld verkürzt sich die Bezugszeit von Elterngeld um zwei Monate. Siehe auch unter Mutterschaftsgeld.
Broschüre
Über das Thema informiert auch eine Broschüre des zuständigen Ministeriums.

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