Journalistisch tätige Personen sind entweder freiberuflich tätig oder aber gewerblich. Im letzteren Falle zahlen sie neben der Einkommensteuer auch noch die Gewerbesteuer an die jeweilige Stadt, sofern sie mit ihrem Gewinn über 24.500 Euro im Jahr liegen. Gewerbesteuerpflichtig sind neben den Gewerbetreibenden im Sinne des Einkommensteuergesetzes per Gesetz automatisch die GmbHs.
Das Einkommensteuerrecht kennt zahlreiche Einkommensteuertatbestände; für freiberuflich im Journalismus tätige Personen kommen entweder die „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ oder „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in Betracht.
Die Einkünfte aus „selbständiger Arbeit“ werden in §18 Einkommensteuergesetz definiert. Leider unvollständig, mit der Folge, dass immer mal wieder Streit darüber entsteht, ob jemand freiberuflich tätig ist oder gewerblich. Im Bereich Journalismus taucht dieses Problem bei PR-Fachleuten auf. Der Gesetzgeber hat in §18 Einkommensteuergesetz festgelegt, dass zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zählen. Die freiberufliche Tätigkeit als solche wird allerdings nicht definiert, sondern das Gesetz versucht über so genannte „Katalogberufe“ und ihnen „ähnliche Berufe“ diesen Begriff auszufüllen. Im Gesetz heißt es, dass zu den freiberuflichen Tätigkeiten u. a. schriftstellerische Tätigkeit, die selbständig ausgeübt wird, gehört; bei dem Begriff „Katalogberuf“ sind Personen aufgeführt, die journalistisch und/oder in der Bildberichterstattung tätig sind. Der Begriff „Journalistin / Journalist“ als solcher ist im Gesetz nicht festgelegt. Die Berufsbezeichnung ist auch gesetzlich nicht geschützt.
Der Bundesfinanzhof zählt zum Wesen der journalistischen Tätigkeit die gegenwartsbezogene Berichterstattung, die auf eine Öffentlichkeit hin ausgerichtet ist.
So hat er 1971 (abgedruckt im Bundessteuerblatt 1972 II, S. 315) formuliert: „Die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens, sei es auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, machen das Berufsbild des Journalisten aus. Dabei ist es gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert und welcher Medien er sich bedient. …“ Zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit gehört es, dass sich die journalistisch tätige Person mit den Ergebnissen ihrer Arbeit unmittelbar oder mittelbar durch ein Medium an die Öffentlichkeit wendet (so der Bundesfinanzhof 1978, abgedruckt im Bundessteuerblatt 1978 II, S. 565).
Entscheidende Kriterien sind nach dieser Rechtsprechung also der Gegenwartsbezug der Tätigkeit sowie die Öffentlichkeit. Freiberuflich tätig im Sinne der Steuerrechtes sind danach unstreitig diejenigen, die eine Werkszeitung redigieren oder für eine Kundenzeitschrift arbeiten. Ebenso unstreitig ist, wer dem Vorstand des Unternehmens lediglich berichtet, gewerblich tätig. Auch die Broschüre, die anlässlich eines Firmenjubiläums erstellt wird, stellt keine freiberufliche Tätigkeit dar.
Einkünfte von im Übrigen im Bildjournalismus tätigen Personen aus der Werbung (die Bilder werden z.B. für Werbezwecke eines Unternehmens eingesetzt) führen zu gewerblichen Einkünften. Generell lässt sich sagen, dass von der Rechtsprechung die Anforderungen an die Gegenwartsbezogenheit um so geringer ausfallen, je größer die Öffentlichkeit ist, für die die Information bestimmt ist.
Journalistisch tätige Personen, die in beiden Bereichen tätig sind, sollten aus den genannten steuerrechtlichen Gründen auch die Einnahmen dieser beiden Bereiche trennen und in einer gesonderten Buchführung erfassen. Gesonderte Erfassung setzt auch voraus, dass diese Einkünfte getrennt honoriert werden, wenn z.B. der Auftrag sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Elemente enthält. Wird die freiberufliche nicht von der gewerblichen Tätigkeit in Form von einer zweiten Buchführung getrennt, werden nämlich die gesamten Einnahmen den gewerblichen Einkünften zugerechnet und damit auch die Gesamteinnahmen der Gewerbesteuer der Stadt unterworfen.
Und: Journalistisch tätige Personen sind als freiberuflich Berufstätige in jedem Fall schriftstellerisch tätig. Das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sogar der Oberbegriff.
Grundsätzlich ist aber auch Gewerblichkeit kein Drama, wenn dadurch am Ende genug Geld in die Kasse kommt. Dann zahlst du eben neben der Einkommensteuer auch noch Gewerbesteuer an die Gemeinde, sofern du mit deinem Gewinn über 24.500 Euro im Jahr liegst. Automatisch gewerbesteuerpflichtig bist du, wenn du dir als Rechtsform die GmbH aussuchst – auch wenn du darin nur rein freiberufliche Tätigkeiten ausübst.