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Freie fühlen sich oft rechtlos oder benachteiligt – oft zu Recht (sic!). Foto: Hirschler

Welche rechtlichen Punkte sind wichtig?

Wenn du frei arbeitest, solltest du dein „Arbeitsrecht“ kennen. Denn es gibt verschiedene gesetzliche Regeln und auch vertragsrechtliche Mittel, die dich und deine Arbeitsleistung schützen. Jedenfalls ein wenig. Was du dazu wissen musst, erfährst du in diesem Kapitel.

Inhaltsverzeichnis

Eine Marke für deinen Journalismus?

Du willst Deine journalistische Arbeit mit einer gut klingenden Bezeichnung besser vermarkten? „Redaktionsbüro Windenergie“, „Stromnews-kompakt“, „Info-Service“ – das hört sich vielleicht professioneller an als einfach nur „Yvonne Joda, freie Journalistin“. Und bleibt deutlicher in Erinnerung. Deshalb wählen viele Freie wohlklingende Namen für ihren Medienservice. Freiberuflich Tätige dürfen allerdings nur begrenzt mit Geschäftsbezeichnungen arbeiten. Sie dürfen nicht wie Kaufleute und Handelsgesellschaften unter einer Firma auftreten und müssen jede Verwechslung mit einer Firma vermeiden: Die unerlaubte Führung einer Firma kann gerichtlich untersagt werden – mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro. Wer durch Führung einer Firma den Schein erweckt, ein Kaufmann/Kauffrau zu sein oder gar eine Gesellschaft zu führen, muss außerdem die erhöhten handels- und gesellschaftsrechtlichen Rechtspflichten gegen sich gelten lassen.
Freiberufler müssen daher bei beruflicher Kommunikation und auf allen relevanten Geschäftspapieren Vor- und Nachnamen sowie ihre Berufsbezeichnung angeben – und allenfalls daneben (als Zusatz) die Geschäftsbezeichnung. Entsprechend gilt für Verträge, dass diese nicht mit der Angabe „Redaktionsbüro Blitz“ geschlossen werden, sondern mit dem richtigen Namen. In Werbeanzeigen kann ausnahmsweise nur mit der Geschäftsbezeichnung gearbeitet werden, wenn bei der Kontaktaufnahme klar gemacht wird, dass eine freiberuflich tätige Person dahinter steckt.
Auch eine von Freien betriebene Partnerschaftsgesellschaft muss für die Geschäftspartner erkennbar sein. Auch hier darf sich die Partnerschaft nicht einfach nur „Medienbüro Blitz“ nennen, sondern muss den Nachnamen mindestens eines Partners, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnung zum Ausdruck bringen. Also z.B.: „Xanten und Partner, Journalismusbüro“.

Schutz der Geschäftsbezeichnung – wie geht das?
Einen absoluten Namensschutz gibt es bei Geschäftsbezeichnungen nicht. Nur bei Überschneidung der Interessengebiete kommt ein relativer Schutzanspruch in Betracht. Da Rechtsstreitigkeiten in dieser Frage allerdings kostspielig werden können, empfiehlt es sich, riskante Namensähnlichkeiten von vornherein zu vermeiden.

Schutz durch Anmeldung?
Entscheidend für den Schutz der Geschäftsbezeichnung sind ihr Gebrauch und das Verbreitungsgebiet, insbesondere in Hinsicht auf mögliche Überschneidungen mit echten oder potenziellen Wettbewerbern. Das bedeutet freilich, dass sich ein medienbegeisterter Friseursalon durchaus auch „Medienblitz“ nennen darf, wenn eine geschäftsschädigende Verwechslung mit dem Redaktionsbüro Medienblitz ausgeschlossen werden kann. Kommt es doch zu einer Überschneidung, hat derjenige Vorrang, der zuerst im entsprechenden Geschäftsfeld bekannt war. Eine „Anmeldung“ der Geschäftsbezeichnung hat daher keine eigenständige Bedeutung. Sie kann nur ergänzend als Beweis dafür herangezogen werden, dass der Wille zum Schutz der Bezeichnung zu einem bestimmten Datum dokumentiert wurde.

Kaufleute, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften lassen ihren Namen durch die ohnehin notwendige Anmeldung beim Handels- und Partnerschaftsregister automatisch registrieren. Freiberuflich journalistisch Tätige können die Geschäftsbezeichnung dagegen durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise formlos bekannt machen, z.B. durch Mitteilung in journalistischen Fachzeitschriften. Die Bezeichnung muss dann allerdings auch im praktischen Geschäftsverkehr genutzt werden.

Weiterhin kann die Geschäftsbezeichnung als „Marke“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, sofern sie Unterscheidungskraft besitzt und kein Gattungsbegriff ist: So sind z.B. weder „freier Journalismus“ noch „Redaktionsbüro“ als Marke schutzfähig, da es sich um allgemeine Begriffe handelt; anders wäre es unter Umständen, wenn die Bezeichnung in einem bestimmten, originellen Design gestaltet wäre. Freilich wären dann gleichlautende Bezeichnungen mit anderem, originellen Design ebenfalls als Marke schutzfähig. Wer den gesamten europäischen Raum abdecken will, muss sich an das Europäische Markenamt wenden.

Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München, Tel.: 089/2195-0, Fax: 089/2195-2221, info@dpma.de, www.dpma.de

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Avenida de Europa, 4, 03008 Alicante, Spanien, Tel +34 96 513 9100, customercare@euipo.europa.eu, https://www.euipo.europa.eu/en/the-office/about-us

Anmeldung als Internet-Adresse
Wer ganz sicher gehen möchte, meldet seine Geschäftsbezeichnung auch als Internet-Adresse an, z.B. „www.medienbuero-blitz.de“. Ansonsten könnte ein anderer die Internet-Adresse für sich reservieren und anschließend die Geschäftsbezeichnung des Journalistenbüros angreifen! Die Anmeldung ist möglich über einen Provider oder Domainhoster (z.B. 1&1, Strato, Domainfactory). Die Prüfung, ob eine „de-Adresse“ schon vergeben ist, erfolgt unter der Internet-Adresse www.denic.de. Eine Auflistung aller Domain-Vergabestellen findet sich unter www.icann.org.

Titelschutz
Grundsätzlich gelten für den Schutz von selbst publizierten Medien (z.B. „Norddeutscher Agrar-Newsletter“, „Münchehagener Dino-Post“, „Internet-Postille“) die gleichen Grundsätze: Der Titelschutz entsteht in erster Linie durch Gebrauch; auf „Vorrat“ ist ein Schutz nur möglich, wenn im Konfliktfall bewiesen werden kann, dass in absehbarer Zeit, d.h. in den nächsten sechs Monaten, tatsächlich eine Publikation mit entsprechendem Titel erscheinen sollte.
Ein Schutz „auf Vorrat“ ist durch Mitteilung an die maßgeblichen Kreise denkbar, also z.B. durch (kostenpflichtige) Anzeigen in Medienmagazinen wie journalist oder aber durch eine Anzeige im Titelschutzanzeiger, einem Informationsblatt, das kostenlos an alle großen Medienverlage verschickt wird. Der Schutz eines Titels als Marke ist gleichfalls denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass selbst manche großen Verlage auf Titelschutzmeldungen verzichten, weil sie darauf setzen, dass sie ihren Schutz durch schlichten Gebrauch, d.h. durch Veröffentlichung bzw. allgemeines Marketing für den fraglichen Titel ohnehin erhalten.

Schutz von Internet-Adressen
Auch der Schutz von Internet-Adressen richtet sich nach den Grundsätzen für Geschäftsbezeichnungen und Titel: Eine Markenanmeldung bzw. eine Anzeige im Titelschutzanzeiger ist nicht unbedingt notwendig, entscheidend ist der Gebrauch und die mögliche Verwechslungsgefahr mit anderen Marken, Titeln, Geschäftsbezeichnungen und auch anderen Internet-Adressen. Der Gebrauch einer Internet-Adresse kann untersagt werden, wenn dadurch entsprechende Rechte Dritter verletzt werden, selbst wenn diese gar keinen Internetauftritt unter diesem Namen beabsichtigen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen, die eventuell ein ganzes Dienstleistungsangebot abdecken, kann wettbewerbswidrig sein.

Recherche
Vor der Wahl einer Geschäftsbezeichnung bzw. eines Titels sollte stets recherchiert werden, ob die gewünschte Bezeichnung nicht von anderen als Marke, Firmen- und Gesellschaftsname, Geschäftsbezeichnung oder auch Internet-Adresse genutzt wird. Hierbei kommt es nicht nur auf völlige Namensgleichheit an, sondern auch auf Ähnlichkeiten, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder der gute Namen eines anderen hierdurch gefährdet wird.

Wer wissen will, ob für die gewählte Bezeichnung schon Markenschutz gewährt wurde, kann hierzu in verschiedenen Datenbanken recherchieren. Eine Linksammlung findet sich auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de. Informationen gibt es auch beim Patent- und Normenzentrum der RWTH Aachen
https://www.ub.rwth-aachen.de/cms/ub/Forschung/~hmui/Patent-und-Normenzentrum/

Da die örtlichen Industrie- und Handelskammern die Zulässigkeit von Firmennamen zu prüfen haben, verfügen sie auch über entsprechende Datenbanken. Obwohl Freiberufler gar keine Kammermitglieder sind, erhalten sie hier meist entsprechende Informationen.

Weiterhin ist eine Recherche in regionalen bzw. bundesweiten Telefon-CD-ROMs bzw. „Gelben Seiten“ empfehlenswert, ebenso in Internet-Suchmaschinen. Bei den meisten Domain-Vergabestellen wie z.B. www.denic.de lässt sich online prüfen, ob die Adresse schon vergeben ist.

Eine GbR kann nicht „als GbR“ Inhaberin einer Marke sein. (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000, Az /ZR 168/97).

Für welche Bezeichnungen gibt es keinen Schutz?
Geschützt werden können nur unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen. „Redaktionsbüro“ ist beispielsweise eine allgemein verbreitete Tätigkeitsbeschreibung, für die kein Schutz begehrt werden kann. Nicht zu verwenden sind irreführende Geschäftsbezeichnungen, z.B. „Infogesellschaft“, wenn alleine gearbeitet wird. Auch Bezeichnungen wie „Partnerschaftsgesellschaft“ oder „Xanten und Partner“ sind allein Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. Unzulässig sind in jedem Fall Bezeichnungen, die mit anderen Wettbewerbern identisch sind oder mit deren Namen verwechselt werden können.

Kostenträchtige Sorglosigkeiten
Wer ohne entsprechende Vorrecherchen mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeitet, muss mit kostenträchtigen Rechtsberatungskosten rechnen: Viele Unternehmen wachen sehr aufmerksam darüber, ob jemand in ihren Namensdomänen wildert, Internet- und Social-Media-Monitoring helfen ihnen dabei automatisiert. Schnell trudelt dann ein Unterlassungsschreiben ein. Unterlassungsschreiben sind rechtsanwältliche Schriftsätze, mit denen sie zur Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung, hier also des Gebrauchs der Internet-Adresse, auffordern. Beigefügt ist eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Angeschriebene verpflichtet, die entsprechende Nutzung in Zukunft zu unterlassen und bei künftiger Nutzung eine Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen. Außerdem wird auch die Zahlung der Kosten für das rechtsanwaltliche Schreiben verlangt – und die liegen manchmal gleich bei mehreren tausend Euro. Wer nicht unterschreibt, kann mit Prozesskosten rechnen. Die wiederum fallen häufig sehr hoch aus, weil sich die Kosten am Streitwert orientieren und viele größere Unternehmen den Wert ihrer Namen mit mehreren hunderttausend Euro bewerten.
Wer mit Geschäftsbezeichnungen, Titeln und Internet-Adressen arbeiten will, sollte daher sehr gründlich recherchieren, bevor leichtsinnig extrem teure Prozesse ausgelöst werden.

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(Familien-)Pflegezeit für Freie

Rechte arbeitnehmerähnliche Person – wer ist das?
Dein alter Vater hat plötzlich einen Schlaganfall und du musst ihm helfen? Gibt es Regelungen, die dir helfen? Die gute Nachricht: Arbeitnehmerähnliche Personen haben seit dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit, der den bereits bestehenden Anspruch auf Pflegezeit ergänzt. Als arbeitnehmerähnlich sind alle Freien einzustufen, die von ihren Auftraggebenden wirtschaftlich abhängig gelten und als sozial schutzbedürftig einzustufen sind. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn ein Drittel deines Einkommens von einem einzigen Auftraggeber stammt. Auf die Einstufung bei der Sozialversicherung kommt es nicht an. Arbeitnehmerähnlich können daher sowohl solche Freien sein, die über eine Rundfunkanstalt sozialversichert sind als auch diejenigen, die in der Künstlersozialversicherung versichert sind.
 
Damit sind arbeitnehmerähnliche Freien beim gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit Angestellten gleichgestellt. Insofern gelten die nachfolgenden Punkte selbstverständlich auch für Angestellte gegenüber ihren Arbeitgebenden, auch wenn hier nur von arbeitnehmerähnlichen Personen und Auftraggebenden die Rede ist.
 
Freie, die ständig wechselnde Auftraggebende haben, fallen leider nicht unter die Regelungen zur Pflegezeit. Der DJV hat ihre Berücksichtigung bei der Politik eingefordert, bislang aber vergeblich.

Pflegebedürftigkeit – was heißt das?
Als pflegebedürftig gelten keinesfalls alle kranken Personen, nicht einmal alle schwer kranken nahen Angehörigen. Es muss sich vielmehr um Personen handeln, die in erheblichem oder höherem Maße hilfsbedürftig sind. Etwa bei Lähmungen, Gehbehinderungen oder Gedächtnisstörungen. Wer eine Pflegezeit beanspruchen will, die länger als zehn Tage dauern soll, muss für den nahen Angehörigen eine so genannte Pflegestufe nachweisen. Die genauen Voraussetzungen sind im Sozialgesetzbuch XI genannt, dort in den Paragraphen 14 und 15.

Kurzzeitige Pflege
Arbeitnehmerähnliche Personen haben folgende Rechte bei kurzzeitigem Pflegebedarf:

  • Recht auf zehn Tage Abwesenheit von der Arbeit, wenn der Pflegebedarf eines nahen Angehörigen akut auftritt.
  • Die Abwesenheit darf dazu genutzt werden, entweder selbst die Pflege zu erbringen oder einen Pflegedienst zu organisieren.
  • Den Auftraggebenden ist dazu die Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
  • Wenn die Auftraggebenden es verlangt, sind eine ärztliche Bescheinigung über den Pflegebedarf einzureichen und die Umstände des Pflegebedarfs darzulegen.
  • Eine Wartezeit oder Zustimmung der Auftraggebenden ist nicht erforderlich.
  • Es besteht Kündigungsschutz für die Zeit ab Mitteilung des Pflegebedarfs.
  • Das Recht besteht gegenüber allen Auftraggebenden, unabhängig von der Größe des Betriebs.

Da es bei kurzfristigem Pflegebedarf natürlich kaum möglich sein wird, die recht aufwändige Anerkennung einer Pflegestufe auf die Schnelle zu erhalten, muss hier mit einer Prognose gearbeitet werden – es kommt dafür darauf an, dass der Eintritt der Pflegebedürftigkeit nach der Tatsachenlage überwiegend wahrscheinlich ist. Wenn die Auftraggebenden es verlangen, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der diese Einschätzung bestätigt wird. Die Auftraggebenden haben die Vergütung nur weiterzuzahlen, wenn er dazu durch Vereinbarung oder Gesetz verpflichtet ist. Besteht keine Verpflichtung der Auftraggebenden, haben arbeitnehmerähnliche Personen einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse der Angehörigen auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld. Handelt es sich um die eigenen Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, besteht gegen die Krankenkasse ein Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld. Der zuletzt genannte Anspruch gilt auch für Freie, die nicht arbeitnehmerähnlich, sondern „voll“ selbständig sind.

Pflege für bis zu sechs Monate
Ein Rechtsanspruch auf volle oder teilweise Freistellung für eine bis zu sechs Monate andauernden Pflege besteht nur gegenüber Auftraggebenden mit mindestens 16 Beschäftigten (hierbei zählen auch andere arbeitnehmerähnliche Personen mit, nicht aber die Auszubildenden).

Hier bestehen folgende Rechte:

  • Vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit.
  • Pflege von nahe stehenden Angehörigen, die nach einer Bescheinigung der Pflegekasse pflegebedürftig sind.
  • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen. Bei minderjährigen Angehörigen besteht der Anspruch auch bei außerhäuslicher Pflege.
  • Der Pflegebedarf ist zehn Tage vor beabsichtigten Beginn der Pflegezeit schriftlich mitzuteilen und dabei Dauer und Umfang der Freistellung mitzuteilen, bei nur teilweisem Freistellungswunsch außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
  • Die Auftraggebenden können der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
  • Die Vereinbarung über die teilweise Reduzierung der Arbeit muss schriftlich fixiert werden.
  • Die Höchstdauer der Freistellung beträgt für jede nahen angehörige Person sechs Monate.

Ein entsprechender Anspruch auf Freistellung gilt für die Sterbebegleitung, wenn der nahe Angehörige an einer fortschreitenden schweren Krankheit leidet, die nach ärztlicher Einschätzung unheilbar ist und binnen Wochen oder weniger Monate zum Tod führen wird. Hier beträgt die Maximaldauer der Freistellung allerdings nur drei Monate.
 
Es besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung gegenüber den Auftraggebenden oder ein sonstiger Unterstützungsanspruch gegenüber der Pflegekasse. Nur bei Versicherten, die wegen der Sterbebegleitung bei einem Kind im Alter bis zu 12 Jahren von der Arbeit freigestellt werden, besteht für den gesamten Zeitraum ein Krankengeldanspruch. Es besteht hier auch keine Begrenzung auf drei Monate.
 
Sofern ein Urlaubsanspruch gegen den Auftraggeber besteht, kann dieser pro Monat der Freistellung um ein Zwölftel gekürzt werden.
 
Ab Ankündigung der Verhinderung oder Freistellung wegen Pflege stehen arbeitnehmerähnliche Personen unter Kündigungsschutz, höchstens aber bis zwölf Wochen vor Beginn dieser Auszeit. Aus Sicht des DJV schützt dieser Kündigungsschutz diesen Personenkreis nicht nur vor einer Beendigungs- oder Einschränkungsmitteilung der Rundfunkanstalt, sondern sorgt auch dafür, dass ihr Status als arbeitnehmerähnliche Person während der Pflege erhalten bleibt. Ausführlicher dazu weiter unten.
 
Als nahe Angehörige gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Das Recht auf Pflegezeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten (Familienpflegezeit)
Ganz neu ist seit dem 1. Januar 2015 die Familienpflegezeit. Hier haben arbeitnehmerähnliche Personen folgende Rechtsansprüche:

  • Teilweise Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines nahe stehenden Angehörigen für eine Dauer von bis zu 24 Monaten.
  • Es muss sich um eine häusliche Pflege handeln, bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist auch eine außerhäusliche Pflege zulässig.
  • Es muss im Durchschnitt mindestens noch 15 Stunden pro Woche weiter gearbeitet werden.
  • Der Wunsch nach Freistellung muss 8 Wochen vorher mitgeteilt werden.
  • Die Auftraggebenden müssen mehr als 25 Beschäftigte haben (hierbei zählen auch arbeitnehmerähnliche Personen mit, nicht aber die Auszubildenden)

Der Auftraggeber muss hier nichts zahlen, auch die Pflegekassen nicht.

Darlehen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegende können ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten, das einen Teil ihres Einkommensausfalls kompensieren soll. Es wird dabei maximal die Hälfte des Einkommensausfalls als Darlehen gewährt, der durch die Familienpflegezeit entstanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ohnehin 15 Stunden weiter gearbeitet werden soll. Das bedeutet bei einer normalen Arbeitswoche von 40 Stunden den Entfall von 25 Wochenstunden durch die Familienpflegezeit, von denen die Hälfte per Darlehen ausgeglichen wird. Freie, die ohne feste vertragliche Arbeitszeit tätig sind und daher bei diesen Berechnungen wegen der Anerkennung ihrer Wochenstundenzeit Probleme mit dem zuständigen Bundesamt bekommen, sollten den DJV informieren. Ein plausible Auflistung der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Freistellung sollte aber im Regelfall ausreichend sein.

Das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten nach Ende der Freistellung zurückgezahlt werden. In Härtefällen wie Arbeitslosigkeit kann das Darlehen gestundet werden, bei Bezug von Bürgergeld über einen Zeitraum von zwei Jahren oder bei Tod erlischt das Darlehen. Der Anspruch auf das Darlehen besteht nur für arbeitnehmerähnliche Personen und Angestellte, aber nicht für solche Freien, die ständig wechselnde Auftraggebende haben.

Da viele Freie nur ein sehr begrenztes Einkommen haben, aus dem eine Rückzahlung mitunter schwierig sein kann, stellt sich natürlich die Frage, ob es sinnvoll ist, überhaupt ein Darlehen einzugehen. Es ist daher dazu zu raten, diesen Weg nur in Extremfällen zu gehen, wenn ansonsten das Geld wirklich nicht ausreicht. Weiterhin besteht die Möglichkeit für Pflegende, von der Pflegekasse ihrer Angehörigen Pflegegeld zu erhalten, das nach der Schwere der Pflegestufe gestaffelt ist. Diese Beträge sind aber gering, die höheren Stufen sehr schwierig zu erhalten. Das Pflegegeld beträgt ab dem 01.01.2015 in
 
Stufe 0: 123 EUR
Stufe I: 244 EUR
Stufe II: 458 EUR
Stufe III: 728 EUR

Tarifvertragliche Regelungen empfehlenswert
 Auch wenn das Gesetz den Kündigungsschutz regelt, drohen arbeitnehmerähnlichen Journalisten Probleme, wenn sie in die Pflegezeit gehen. So stellt sich die Frage, ob sie durch eine längere Abwesenheit nicht aus den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Personen fallen, zu deren Voraussetzungen eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitstagen im Halbjahr (meist 42 Tage) oder ganzem Jahr (meist 72 Tage) verlangt werden. Richtig erscheint die Auffassung, dass während der Pflegezeit weder eine Kündigung noch eine „kalte Kündigung“ durch Verlust der tariflichen Regelungen erfolgen darf. Vielmehr muss die Mitarbeit bis zur Rückkehr lediglich als ruhend eingestuft werden; sind die Mitarbeitenden weiter in reduziertem Umfang tätig, aber wegen der Pflege weniger als 42/72 Tage im Betrieb, so hat er dennoch weiter als arbeitnehmerähnlich im Sinne des Tarifvertrags zu gelten. Natürlich besteht die Gefahr, dass die zuständigen Personen in den Personalabteilungen eine solche Interpretation ablehnen. Auch kann es zu Unsicherheiten kommen, wie sich die Pflegezeit auf Urlaubsansprüche auswirkt und sonstigen Regelungen verträgt.
 
Daher erscheint es als notwendig, an allen Rundfunkanstalten Tarifverträge für die Pflegezeit einzufordern, mit dem solche oder ähnliche Grundsätze klar geregelt werden. Der DJV sieht die Rundfunkanstalten in der sozialen Verpflichtung für ihre arbeitnehmerähnlich Mitarbeitenden.

Die Politik und die „ganz Selbständigen“
Der DJV hat gegenüber der Bundesregierung bereits gefordert, dass das Pflegezeitgesetz nicht nur für den Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen, sondern – soweit es beispielsweise um das Pflegeunterstützungsgeld gehe – auch für die sonstigen Selbständigen gelten sollte. Der DJV verwies dabei darauf, dass der Gesetzgeber auch die selbständig in der Landwirtschaft tätigen Personen im Pflegezeitgesetz berücksichtigt und in der Vergangenheit zumindest die selbständig künstlerisch und publizistisch Berufstätigen als besonders schutzbedürftige Selbständige eingestuft wurden. Die Bundesregierung hat dem DJV mit Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministerium für Gesundheit Lutz Stroppe vom 2. März 2015 nach relativ langen Ausführungen zum Geltungsbereich des Pflegezeitgesetzes mitgeteilt, die Berücksichtigung von Landwirten sei wie folgt zu begründen:
 
„…bei landwirtschaftlichen Unternehmern kann eine Situation eintreten, die kurzzeitig eine Fortführung des Betriebs unmöglich macht“, zudem bestehe für Personen in der Landwirtschaft „eine Pflichtversicherung im Sondersystem der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung“, so dass es diesen anders als anderen Selbständigen an Wahlmöglichkeiten fehle, welche Art der Absicherung sie für den Fall ihrer Krankheit sie treffen könnten.
 
Aus Sicht des DJV erscheint diese Begründung wenig überzeugend. Auch selbständig künstlerisch und publizistisch tätige Personen sind in einem Sondersystem versicherungspflichtig, der Künstlersozialversicherung. Auch sie haben damit wenige Wahlmöglichkeiten, wie sie sich absichern können. Aus diesem Grund wird der DJV sich weiter dafür einsetzen, dass auch künstlerisch und publizistisch Berufstätigen (und damit die frei journalistisch Berufstätigen) Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld geltend machen können.

Erfahrungsberichte
Freie, die eine (Familien-)Pflegezeit in Anspruch genommen haben, werden gebeten, dem Referat Freie der DJV-Geschäftsstelle ihre Erfahrungen mitzuteilen, dabei ist auch die Einreichung anonymisierter Berichte möglich. Der DJV wird daraus ergebenden Korrekturbedarf mit der Politik diskutieren. Gerne kann ein Erfahrungsbericht auch hier im „freien.info“ eingegeben werden. Denke aber deinen Datenschutz und schreibe deine persönlichen Daten nicht mit in den Kommentar.

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Arbeitnehmerähnlich: Weder fest noch frei

Viele Freie arbeiten – oft ohne es zu wissen – in Wirklichkeit arbeitnehmerähnlich tätig. Was bedeutet das? Und welche besonderen Ansprüche haben diese Freien?

Wer ist arbeitnehmerähnlich?

Nach dem Gesetz ist eine Person arbeitnehmerähnlich, die wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Freie Journalisten, die mindestens ein Drittel ihres Umsatzes bei einem einzigen Auftraggeber verdienen, gelten diesem gegenüber als arbeitnehmerähnlich.

Auf Grund von Neuregelungen bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union kann im Einzelfall eine Arbeitnehmerähnlichkeit eine Schutzbedürftigkeit auch bei geringeren Umsätzen bestehen. Insofern kommt es nicht notwendig auf das genannte Drittel an, es kann unter Umständen auch weniger sein.

Arbeitnehmerähnlich können sowohl Freie sein, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, als auch Freie, die etwa über eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt versichert sind.

24 bezahlte Urlaubstage

Arbeitnehmerähnliche haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub; aktuell sind das 24 Werktage pro Jahr. Außerdem besteht in vielen Bundesländern ein Anspruch auf bezahlten Weiterbildungsurlaub. Für Arbeitnehmerähnliche gilt auch das Arbeitsschutzgesetz: Sind die Arbeitsbedingungen unzumutbar, können die Betroffenen die Arbeitsschutzbehörde einschalten.

Gleichbehandlungsrecht

Es gilt auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Du darfst also nicht wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder aus anderen Gründen benachteiligt werden.

Pflege von Angehörigen

Arbeitnehmerähnliche Personen fallen unter das Pflegezeitgesetz. Damit hast Du Anspruch auf zehn Tage bezahlte Freistellung bei Pflege von Angehörigen gegenüber dem Auftraggeber oder der Pflegekasse des Angehörigen. Darüber hinaus gilt für Dich das neue Recht auf sechs Monate Pflegezeit oder zwei Jahre Familienpflegezeit sowie das damit verbundene Recht, ein zinsloses Darlehen für diese Zeit zu beantragen. Auch das Recht auf Teilzeit bei Pflege und Sterbebegleitung gehört dazu.

Mitbestimmung des Personalrats

In einigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Behörden einiger Bundesländer haben die Personalräte ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Belange von arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern geht, so bei Radio Bremen, beim Hessischen Rundfunk, beim Saarländischen Rundfunk, beim WDR und beim ZDF.

Tarifverträge

Für arbeitnehmerähnliche Personen gilt das Tarifrecht, sie dürfen also streiken und Tarifverträge einfordern. Einigermaßen funktionierende Tarifverträge für Journalisten existieren bei den Rundfunkanstalten, während der Tarifvertrag der Tageszeitungen ein Schattendasein führt. Einerseits lehnen viele Verlage die Anwendung ab, andererseits wagen es viele Freie nicht, die Anwendung einzufordern.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Ganz getrennt zu sehen sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Das sind Personen, die selbstständig sind, aber 80 Prozent und mehr bei einem einzigen Auftraggeber verdienen. Wenn diese Journalisten weder über die Künstlersozialkasse noch über den Auftraggeber (oft Rundfunkanstalt) versichert sind und deswegen nicht in die Rentenversicherung einzahlen, müssen sie aus eigener Tasche den vollen Rentenbeitrag abführen. Wer dies unterlässt, riskiert im Falle einer Prüfung, für das aktuelle Jahr und die vier Jahre davor in Haftung genommen zu werden.

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Wenn Du ein Arbeitszeugnis brauchst

Nicht nur wenn du fest angestellt journalistisch tätig bist, hast du Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Freie können von ihren Auftraggebern unter Umständen ebenfalls ein Zeugnis verlangen. Und so funktioniert’s.

Auch freie Journalisten haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Rechtsgrundlage ist der Paragraf 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Voraussetzung ist danach, dass ein „dauerndes Dienstverhältnis“ vorlag.

Ausgeschlossen ist damit ein Zeugnisanspruch für Freie, die nur wenige Aufträge für eine Redaktion ausgeführt haben. Auf das Vorliegen eines formellen Rahmenvertrags kommt es allerdings nicht an, auch nicht auf den Status als arbeitnehmerähnliche Person oder das Vorliegen eines Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Freie.

Das bedeutet: Auch hauptberuflich selbstständige Journalisten, die für unterschiedliche Auftraggeber vom eigenen Büro aus arbeiten, können nach Beendigung einer längeren Zusammenarbeit ein entsprechendes Zeugnis verlangen.

Arten des Arbeitszeugnisses

Freie haben die Wahl zwischen einem einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis umfasst lediglich die Kerndaten der Mitarbeit, also etwa die Dauer der Zusammenarbeit und die Art der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis erstreckt sich auch auf „die Leistungen und die Führung im Dienst“ und enthält damit eine Bewertung.

Da Freie nicht selten nach einiger Zeit auch wieder auf Redakteursstellen und manchmal sogar in leitende Positionen wechseln, solltest Du stets auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen. Die Bezeichnung als Arbeitszeugnis sollte Selbstverständlichkeit sein, mindestens aber als Dienstzeugnis. Eine einfache Bezeichnung als „Zeugnis über eine freie Mitarbeit“ sollte möglichst vermieden werden.

Keine Probleme für die Redaktion

Wichtig: Ob ein Zeugnis über die Mitarbeit als Arbeits-, Dienstzeugnis oder lediglich als Bestätigung über eine freie Mitarbeit ausgestellt wird, hat keine Auswirkungen auf eine arbeitsrechtliche Feststellungsklage. Redaktionen können Dir also ohne Probleme Arbeitszeugnisse ausstellen.

Zeugniscode

Für ein Arbeitszeugnis, das Freien ausgestellt wird, gelten die gleichen Regelungen wie für in der Redaktion Angestellte. Es muss wohlwollend sein. Für die Formulierungen gibt es einen Code, den der Arbeitgeber beim Abfassen des Texts zu beachten hat. Der DJV hat dazu ein Merkblatt erarbeitet, das unter djv.de heruntergeladen werden kann.

Einen Entwurf vorlegen

Tipp: Viele in den Redaktionen Angestellte kommen heute wegen ausufernder Sitzungen und Verwaltungsaufwand jeder Art immer weniger zur inhaltlichen Arbeit. Der Wunsch nach einem Arbeitszeugnis setzt sie nach einem langen Arbeitstag dann endgültig schachmatt. Du solltest daher selbst einen Entwurf für das Arbeitszeugnis vorlegen. Ist es in perfekter, redaktionell einwandfreier und nicht übertriebener Form vorformuliert, wird die Redaktion in der Regel nichts auszusetzen haben.

Notfalls zum Arbeitsgericht

Klappt diese Strategie nicht, steht Dir im Regelfall der Weg zum Arbeitsgericht offen. Hier kann der Anspruch binnen weniger Wochen durchgesetzt werden.

In der ersten Instanz trägt jede Seite des Rechtsstreits die (Anwalts-)Kosten selbst, außer den Gerichtskosten, die der unterliegende Teil zu zahlen hat. Für DJV-Mitglieder werden diese Kosten bei vorheriger Einschaltung des Landesverbands und bei Erfolgsaussicht übernommen. Es besteht kein Anwaltszwang, Nichtmitglieder könnten also auch selbst klagen. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist aber im Regelfall zu empfehlen. Dessen Kosten sind vom Kläger aber selbst dann zu zahlen, wenn die Klage gewonnen wird.

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Geld bei abgesagtem Auftrag / Nichtverwendung

Welchen Anspruch auf Honorar hast Du, wenn Dein Beitrag nicht veröffentlicht oder der Auftrag gestrichen wird?

Ein häufiger Fall: Ein Beitrag wurde bestellt, Du hast bereits mit der Recherche begonnen, und dann kommt die Mitteilung: Projekt gestrichen. Oder ein Beitrag, den die Redaktion schon abgenommen hat, wird doch nicht veröffentlicht. Welche Ansprüche hast Du in diesen Fällen?

Grundsätzliche Rechtslage

Wenn pro Beitrag abgerechnet wird, dann kannst Du nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die vereinbarte Vergütung in voller Höhe einfordern. Du musst Dir allerdings gefallen lassen, dass etwa eine im Auftrag enthaltene kostenträchtige Recherchereise vom Honorar abgezogen wird, wenn diese nun nicht mehr notwendig ist.

Werkvertragsrecht

Du musst es nicht akzeptieren, wenn der Redakteur auf eine angebliche 50-Prozent-Ausfallregelung hinweist und Du selbst einer solchen Regelung vor der Auftragsvereinbarung nicht explizit zugestimmt hast. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Honorars bei Kündigung vor oder während der Auftragserbringung ist im Werkvertragsrecht explizit geregelt.  ➔  Ausfallhonorar

Geschäftsbedingungen

Vertragsklauseln, die den gesetzlichen Anspruch auf volle Honorarzahlung infrage stellen, können rechtswidrig und damit ungültig sein.

Vergütungsregeln: Tageszeitung

In den gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen ist geregelt, dass das Honorar voll zu zahlen ist, „wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist. Ist der Beitrag zur Veröffentlichung angenommen worden, ist das Honorar auch im Falle der Nichtveröffentlichung zu zahlen. In beiden Fällen ist das Honorar in der Höhe zu zahlen, die sich bei Veröffentlichung des Beitrags ergeben hätte.“

Rundfunk-Regelungen

In den Rundfunkanstalten gibt es unterschiedliche Regelungen. Bei einigen soll das Honorar nach „billigem Ermessen“ bestimmt werden, bei anderen wird bei Urheberverträgen zwischen einer Werk- und einer Sendevergütung unterschieden. Wird der Beitrag nicht gesendet, soll es nur die Werkvergütung geben, die stets 50 Prozent der Gesamtvergütung beträgt. Ob das Ermessen einer Anstalt tatsächlich „billig“ erscheint, ist im Zweifelsfall gerichtlich überprüfbar. Auch die Aufteilung in jeweils 50 Prozent Werk- und Sendevergütung erscheint rechtlich angreifbar.

Dienstvertrag

Wer nicht pro Stück bezahlt wird, sondern nach Arbeitstagen, ist oft mit einem Dienstvertrag tätig. Hier kann in der Regel nur mit Frist gekündigt werden. Für die Zeit bis zur Kündigung muss die Vereinbarung für die Dienstleistung dann in voller Höhe gezahlt werden. Du hast also für diesen Zeitraum den Anspruch auf die volle Vergütung.

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Zusammen mit anderen arbeiten?

Suchst Du mehr Gemeinsamkeit? Wenn Du denkst, „die Freien“ sind ein großes freundliches Team, dem Du Dich anschließen kannst, heißt es Fehlanzeige. Die meisten Freien arbeiten allein – ein Leben lang. Nur wenige arbeiten im Team.

Was spricht dafür? Die Vorteile der gemeinsamen Arbeit heißen Arbeits- und Kostenteilung, Vertretung bei Urlaub und Krankheit, Erfahrungsaustausch oder Büropräsenz. Nachteile sind auch zu nennen – etwa zeitaufwändige Abstimmungsprobleme, Auseinandersetzungen über finanzielle Angelegenheiten oder die Unvereinbarkeit von Arbeitsmethoden.

Du willst mit anderen zusammen gründen? Wer sich mit anderen zusammenschließt, hat verschiedene Rechtsformen zur Auswahl: GbR, Partnerschaft oder GmbH bzw. UG, um die wichtigsten zu nennen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Sehr verbreitet ist die Einrichtung einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR). Sie entsteht automatisch, wenn sich mehrere Personen auf irgendeine Art über Honorar- und Kostenaufteilung einigen und gemeinsam auftreten, sei es gegenüber Vermietern oder Redaktionen. In einer GbR haftet jede der beteiligten Personen persönlich für Fehler und Verträge anderer GbR-Mitglieder gegenüber anderen außerhalb der GbR. Keine GbR liegt vor, wenn lediglich Kosten geteilt werden, ein gemeinsames Auftreten sowie der Schein einer solchen Gemeinsamkeit konsequent vermieden werden (Beispiel: Gemeinsame Büroetage rechtlich unabhängiger Journalismusbüros). Wichtig: Eine GbR-Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Anschein einer gemeinsamen Arbeit erweckt wird (Beispiel: Auftritt unter einer gemeinsamen Internetadresse ohne klarstellende Hinweise).

Partnerschaftsgesellschaft

Zu empfehlen ist jedoch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. ­Teilnehmen können nur natürliche Personen. Die beteiligten Personen müssen ihren Beruf aktiv ausüben. Der Name der Partnerschaft muss mindestens den Namen einer Person, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen ­aller Personen in der Partnerschaft enthalten. Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen sein. Wesentlich und interessant gegenüber der GbR ist die Möglichkeit, die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen) auf die Person zu beschränken, die innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Auch hier ist im Fall eines Schadens allerdings das Vermögen der Partnerschaft selbst (z.B. Kopierer) mit in der Haftung. Die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister (beim Amtsgericht) eingetragen werden. Trotz des Anmeldungs- und Eintragungsaufwandes ist die Partner­schaftsgesellschaft wegen der ­Möglichkeit der Haftungsbeschränkung eine interessante Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein entsprechender Mustervertrag kann bei der DJV-Geschäftsstelle angefordert werden.

GmbH

Den größten Aufwand erfordert die Gründung einer GmbH: Mindestkapital, Eintragung ins Handelsregister, Gewerbesteuern, Anstellung von Personal und einer Geschäftsführung, gründliche Buchführung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sofern eine Person mit ihren Gesellschaftsanteilen die GmbH „beherrscht“, d.h. die Mehrheit der Anteile oder eine Sperrminorität hat, kann sie in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sein. Ob die wenigen Vorteile den Aufwand rechtfertigen, muss jede interessierte Person sich selbst beantworten. Die GmbH-Vorteile sind: Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftskapital (allerdings persönliche Haftung der Person in der Geschäftsführung für Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Künstlersozialabgabe) und Arbeitslosenversicherung der Angestellten. In den meisten Fällen lohnt sich die Gründung einer GmbH – trotz der zum Teil günstigen Existenzgründungsdarlehen – nicht. Für die Unternehmergesellschaft (UG), bei der die Gründung einer „Mini-GmbH“ schon mit 1 Euro möglich ist, gilt Entsprechendes.
Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus.

Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.
Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.

Aufgepasst!

Wer weitere journalistische Mitarbeitende anstellt, fällt aus den bestehenden Tarifverträgen für Freie heraus. Wer mehrere Personen einstellt, muss die Künstlersozialkasse verlassen. Zugelassen sind allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei der GmbH gilt: Eine Person, die GmbH-Gesellschaftsanteile hält oder in der Geschäftsführung der GmbH sitzt, kann Mitglied in der Künstlersozialkasse auch bei mehreren Angestellten bleiben (BSG, Urteil vom 13. März 2001, Az B 3 KR 12/00 R). Wichtig ist freilich, dass immer noch eine publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht etwa nur noch Managementfunktionen in der GmbH ausgeübt werden.

Achtung Altschulden

Beachtet werden sollte beim Eintritt in eine bereits bestehende GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH die Altschuldenhaftung. Die neue Person in der Gesellschaft haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt durch die Gesellschaft begründet wurden. Daher sollte vor einem Eintritt in eine Gesellschaft auch eine entsprechende Risikoprüfung erfolgen und in jedem Falle eine Freistellungsvereinbarung für Altschulden mit den bisherigen Mitgliedern der Gesellschaft getroffen werden.

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Mit Urheberrecht mehr Geld verdienen

Klare und faire Absprachen sind die beste Lösung

Am besten sind eindeutige Absprachen zwischen Freien und Medienhäusern. Es sollte wechselseitig klar sein, was mit dem Beitrag noch alles passieren kann, also wann, wo und wie er veröffentlicht wird. Daher sollte bereits bei einem Angebot oder einem Auftrag darauf hingewiesen werden, worum es geht.

  • Die Freien schreiben beispielsweise: „Sie erhalten das Foto mit einem einfachen Nutzungsrecht für die Veröffentlichung in der Tageszeitung und dem Online-Auftritt plus Soziale Netzwerke“
  • Das Medienhaus schreibt beispielsweise: „Sie erhalten den Auftrag für einen Beitrag, den wir in unserem TV-Samstagsmagazin und der Mediathek für ein Jahr zeigen wollen“
  • Bei regelmäßiger Zusammenarbeit formulieren Freie und Medienhaus einen Vertrag, indem der Nutzungsumfang generell geregelt wird, damit nicht bei jedem Vertrag neu um Worte gefeilscht werden muss.

Eigene Geschäftsbedingungen

Oft bleibt keine Zeit, ausführlich über die Nutzungsrechte zu sprechen. Daher ist die Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen sinnvoll, in denen die Nutzungsrechte standardmäßig geregelt werden. Freie sollten in diesen Bedingungen die eingeräumten Nutzungsrechte möglichst weit einschränken, um die Beiträge noch anderweitig nutzen zu können.

Etwa mittels solcher Klauseln:

  • „Sie erhalten ein Zweitdruckrecht/ Zweitveröffentlichungsrecht am anliegenden Beitrag.“
  • „Sie erhalten den Beitrag zur Erstnutzung im Verbreitungsgebiet Ihrer Zeitung am … / x-te Kalenderwoche.“
  • „Der Beitrag wird exklusiv für den Erscheinungsmonat angeboten.“

Tarifverträge

Die Frage der Nutzungsrecht kann auch tarifvertraglich vereinbart sein. Der DJV hat zusammen mit ver.di und anderen Gewerkschaften verschiedene Tarifverträge für Freie an Rundfunkanstalten geschlossen, in denen weitgehend geregelt ist, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden und was dafür gezahlt werden muss. Auch an Tageszeitungen gibt es im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen Regelungen für die Freien. Auch wenn viele Zeitungen ihn zu umgehen versuchen, entfaltet er doch rechtliche Wirkung und kann in Streitfällen juristisch eine Rolle spielen.

Zeitungen: Vergütungsregeln

Nach den gemeinsamen Vergütungsregeln aus dem Jahr 2012 (die das Urheberrecht konkretisieren) wird einem Zeitungsverlag in der Regel ein Erstdruckrecht im Verbreitungsgebiet eingeräumt. Wer einen Beitrag an das Göttinger Tageblatt liefert, kann den Beitrag daher am gleichen Tag auch an die Bergedorfer Zeitung und den Bonner General-Anzeiger liefern. Wer dagegen der FAZ einen Beitrag liefert, muss das Erscheinen der FAZ abwarten, bevor er den Beitrag weiterverwertet.

Wer Informationen zeitgleich in sich überschneidenden Verbreitungsgebieten anbieten will, sollte daher gleich beim Angebot darauf aufmerksam machen, dass nur ein Zweitdruckrecht angeboten wird.

Die Vergütungsregeln sehen auch Vergütungsansprüche bei Weiterverwertung der Beiträge vor. Wer unter dem Niveau der Vergütungsregeln vergütet wurde, kann auf Nachzahlung klagen. Eine Reihe von Freien hat durch Klagen einigermaßen hohe Nachzahlungen erhalten können.

Nicht wenige Zeitungsverlage zeigen sich trotz erfolgreicher Klagen von den Vergütungsregeln weitgehend unbeeindruckt und verweisen weiterhin auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen sie ohne besondere Vergütung umfangreiche und exklusive Nutzungsrechte an den Beiträgen erhalten. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) ist mittlerweile sogar der Meinung, die von ihm selbst verhandelten Vergütungsregeln seien nicht mehr anwendbar, weil er sie „gekündigt“ habe. Eine Kündigung einer bereits getroffenen Mindestpreisabsprache ist nach DJV-Ansicht aber gar nicht möglich. Rechtlich gesehen müssen Zeitungsverlage daher weiter damit rechnen, dass Freie gegen sie klagen und auf die Anwendung der Vergütungsregeln pochen.

Zeitschriften: Alles anders

Bei Zeitschriften ist die Situation anders. Mit dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger konnten bislang keine Vergütungsregeln verhandelt werden. Auch die Rechtslage ist für die Freien grundsätzlich ungünstiger. Hier gilt schon nach dem Gesetz, dass ein Nutzungsrecht bei Zeitschriften im Zweifel für ein Jahr lang exklusiv eingeräumt wird, sofern vorher nichts anderes vereinbart wurde.

Freie, die ihre Beiträge weiterverwerten wollen, müssen daher bei Vertragsabschluss, spätestens bei Lieferung vereinbaren, dass sie nur ein nichtexklusives Nutzungsrecht einräumen. Als Kompromiss ist zum Beispiel denkbar, die Lieferung an die wichtigsten Wettbewerber auszuschließen und ein Erstnutzungsrecht mit Exklusivität für den Erscheinungsmonat zu vereinbaren.

Wenn Zeitschriften AGB verwenden, besteht die gleiche Problematik wie bei Zeitungen.

Online und Privatfunk: Verhandlungssache

Im Onlinebereich, auch in Online-Auftritten von Zeitschriften, sowie im Privatfunk stellt sich das Problem einer einjährigen Exklusivität nicht. Vielmehr ist auch hier alles Verhandlungssache. Freie sollten daher die eingeräumten Nutzungsrechte bei Angeboten genau definieren. „Gierige“ AGB von Online-Medienhäusern können zudem unwirksam sein, wenn sie keine klaren Beteiligungsregeln für Freie enthalten.

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Eigene Geschäftsbedingungen verwenden

Hinweispflicht

Freie sollten eigene Geschäftsbedingungen definieren, in denen sie festlegen, welche Regelungen der Vertragspartner zu beachten hat. Auf Preise und Geschäftsbedingungen hinzuweisen, ist inzwischen sogar Pflicht: Seit Mai 2010 müssen solche Angaben vor oder spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt werden. Der DJV empfiehlt, in der Signatur jeder E-Mail auf die eigenen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Es genügt die Angabe eines Links, der etwa auf die eigene Website führt. Wer Bilder in Datenbanken verkauft, muss vor dem Start des Downloadprozesses auf die eigenen Geschäftsbedingungen hinweisen und sollte die Hinweise auch in den Bilddaten unterbringen (IPTC-Felder).

AGB

Wenn Du über Geschäftsbedingungen sprichst oder schreibst, kannst Du sie als „AGB“ abkürzen. AGB steht für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das ist ganz normal, jedes Kaufhaus, jede Tankstelle, jede Handwerksfirma hat AGB. Daher sollten auch Freie AGB haben. Das hilft auch, wenn der Auftraggeber selbst Vertragsregelungen zuschickt (siehe unten).

Exklusivrechte

Regeln sollte man vor allem die Nutzungsrechte. Freie, die von der Mehrfachverwertung leben, sollten stets nur ein einfaches Nutzungsrecht einräumen. Soweit die Kundschaft eine gewisse Exklusivität wünscht, kann den Auftraggebenden das Recht zur Erstveröffentlichung eingeräumt werden, gleichzeitig sollte aber zugleich eine Veröffentlichung in anderen Medien möglich bleiben. Die Formulierung könnte etwa lauten: „Es wird stets ein einfaches, nichtexklusives Nutzungsrecht am Beitrag eingeräumt. Exklusivrechte sind stets zeitlich begrenzt und gelten nur mit gesonderter Vereinbarung.“

Haftungsfrage

Wichtig ist auch eine Regelung, die definiert, in welchem Umfang für Inhalte gehaftet wird. Zwar kann die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehler nicht ausgeschlossen werden, allerdings ist es möglich, eine darüber hinausgehende Haftung einzuschränken. Wer also ausschließen will, dass für kleinere, womöglich nicht selbst verschuldete Schäden gehaftet wird, sollte das entsprechend formulieren. In den DJV-Musterverträgen sind entsprechende Klauseln zu finden.

Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist könnte man etwa so festlegen, dass die auftraggebende Stelle schon mit der Abnahme des abgelieferten Beitrags zu zahlen hat – auch wenn es in der Branche üblich ist, dass erst nach Veröffentlichung gezahlt wird. Entsprechend könnte auch geregelt werden, dass die Abnahme als erteilt gilt, wenn sich die Redaktion innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Beitrags nicht dazu äußert. Bei international tätigen Freien kann es zudem sinnvoll sein, etwa auch den Gerichtsstand zu regeln sowie zu klären, wer für eventuelle Abzugssteuern zu haften hat.

Vertragsbedingungen der auftraggebenden Stelle?

Was bringen eigene Geschäftsbedingungen, wenn die andere Seite selbst Vertragsregelungen zuschickt? Viel. Denn die Regelungen, die sich widersprechen, gelten nicht. An ihre Stelle treten dann die gesetzlichen Regelungen, die für Freie oft günstiger sind als die Verlagsbedingungen.

Muster-AGB

Der DJV hat auf seinen Internetseiten Muster für AGB bereitgestellt. Allerdings muss stets geprüft werden, ob diese zum eigenen Geschäftsfeld passen: www.djv.de/honorare > Freie > Vertrag freie Mitarbeit Wort bzw. Bild

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