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Foto: Hirschler

Ins Ausland gehen

Was Frei beachten müssen, wenn sie journalistisch im Ausland arbeiten wollen

Inhaltsverzeichnis

Als Freie im Ausland arbeiten

Denkst Du daran, für eine freie Korrespondenz ins Ausland zu gehen?

Wenn Du mit dem Gedanken spielst, ins Ausland zu gehen, musst du im Vorfeld vieles planen. Steuerrechtliche Fragen sind ebenso zu klären wie Fragen der Krankenversicherung, der Arbeitserlaubnis und des Geschäftskonzepts, mit dem du im Gastland arbeiten willst.

Warum ein Geschäftskonzept?

Auch im Ausland zählt die Nische. Obwohl es tausende ungewöhnlicher Vorfälle gibt und zahlreiche Geschichten, bringen die Redaktionen in der Heimat lieber Geschichten über den gefällten Baum im örtlichen Stadtwald und das 50jährige Jubiläum des Gesangvereins. Vorfälle, die etwas hautnah mit dem Leben der Menschen vor Ort zu tun haben. Ein Thema aus dem Ausland für das Inland schmackhaft zu machen, geht meist nur, wenn für Menschen mit Interesse an Spezialthemen berichtet wird. Die ideale Zielgruppe sind Leute, die Medien konsumieren, bei denen der lokale, regionale oder nationale Hintergrund von Geschichten nicht das Verkaufsargument ist, sondern Neuigkeiten zum Thema. Ohne einen solchen thematischen Fokus droht Freien außerhalb Deutschlands die Auftragsflaute.

Die Kontaktpflege zu Redaktionen in der Heimat ist ebenfalls unverzichtbar. Viele Freie treten deshalb mindestens einmal im Jahr eine Rundreise zu deutschen Redaktionen an, um sich und ihr Angebot in Erinnerung zu bringen. Die wichtigsten Kontakte solltest du aber schon vor der Abreise ins Ausland geknüpft haben.

Eine Alternative kann sein, sich Journalismus-Netzwerken anzuschließen, die durch gemeinsame Vermarktung mehr Aufmerksamkeit bei Medienhäusern erreichen wollen.

Mach dir in keinem Fall Illusionen: Auch die schönste Selbstdarstellung von Freien, die im Ausland leben (Sonne, Meer und Segelschiffe), sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Arbeit meist sehr schwierig ist und viele es nur deswegen „schaffen“, weil sie in einer Ehe oder Partnerschaft leben, in denen das „richtige“ Geld auf der anderen Seite verdient wird. Wobei auch das vollkommen legitim ist. Nur ist es natürlich auch riskant, sich darauf zu verlassen, dass die „andere Hälfte“ letztlich für den eigenen Lebensunterhalt sorgt.

Visum und Arbeitserlaubnis?

Ein Journalismusvisum ist in vielen Staaten Pflicht. Es ermöglicht eine offizielle Aufenthaltsberechtigung jenseits des Touristenstatus. Wer investigativ arbeitet oder auf unbeschwerte Kontakte zu Land und Leuten setzt, vermeidet aber mitunter das Journalismusvisum und reist mit Tourismus-Status ein. Der Aufenthalt wird dann durch regelmäßige Ausreisen formell unterbrochen und die dauernde Anwesenheit damit verschleiert. Ein solcher Verstoß gegen die Visabestimmungen kann – je nach Land und politischer Situation – sehr problematisch werden. Haftstrafen oder die Ausweisung und ein Wiedereinreiseverbot können die Folge sein. Daher solltest du im Regelfall mit Journalismusvisum einreisen und arbeiten.

Welche Absicherung brauchst Du?

Wenn du deinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegst, kannst Du nicht Mitglied der Künstlersozialkasse bleiben. In der EU gilt hierzu eine Maximalfrist von zwei Jahren, in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ein Jahr. Wenn Du dauernd im Ausland lebst, wirst du dich privat krankenversichern müssen, wenn nicht eine gesetzliche Krankenversicherung vor Ort zugänglich ist. Die normale private Touristenversicherung genügt nicht. Fragen wie Heimtransport sollten dabei geklärt sein. Weitere Versicherungen wie die private Berufsunfähigkeitsversicherung sind natürlich auch außerhalb Deutschlands sehr wichtig.

Müssen Steuern gezahlt werden?

Freie, die im Ausland leben und arbeiten und mehr als 183 Tage im Jahr in diesem Land bleiben, müssen auch die Steuererklärung in ihrem Gastland machen. In Deutschland ist eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt einzuholen, damit es im Falle eines Heimataufenthalts beim Fiskus keine Irritationen gibt. Rechnungen, die nach Deutschland gehen, können dann ohne Umsatzsteuer gestellt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass deutsche Auftraggebende einen Abzug von der Auftragssumme für Einkommen- und Umsatzsteuer vornehmen.

Wer den Abzug der Einkommensteuer ausschließen will, muss seine Freistellungsbescheinigung vorweisen oder einen Auftraggeber haben, der eine solche Bescheinigung schon selbst hat. Was die Umsatzsteuer angeht, sollte stets deutlich gemacht werden, dass der vereinbarte Betrag ein Nettobetrag ist und der Auftraggeber eine Abzugsteuer zusätzlich zu tragen hat.

Wenn du meinst, du kannst das umschiffen, indem du offiziell bei der Oma in Deutschland gemeldet bleibst und hier weiter Steuer und Sozialversicherung „machst“, lebst du risikoreich. Natürlich stehen Freie aus dem Ausland in den meisten Ländern nicht im Fokus der zuständigen Behörden. Was aber machst du, wenn eines Tages (beispielsweise in den USA) die Steuerbehörde IRS eine Prüfung macht und Steuern für Jahrzehnte von dir nachfordert? Der DJV oder eine Steuerberatung werden dir bei rechtswidrigem Verhalten wenig helfen können.

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Krankenversicherung im Ausland

Weißt Du eigentlich, wie du abgesichert ist, wenn du ins Ausland reist? Viele Freie sind sich über ihren Versicherungsstatus nicht im Klaren, wenn sie ins Ausland reisen. Viele Auftraggebende auch nicht. Das kann fatal sein, wenn es zu einem Unfall kommt. Wichtig ist: Wer frei für Auftraggebende tätig wird, hat damit noch keinen automatischen Anspruch gegen sie. Ganz im Gegenteil ist ein solcher Anspruch sogar gesetzlich weitgehend ausgeschlossen.

Zuständig sind zunächst die Krankenversicherung und die Berufsgenossenschaft. Wer beispielsweise im Rundfunk normalerweise sozialversichert wird, kann eigentlich davon ausgehen, dass bei den üblichen Aufträgen dann auch im Ausland über den Sender Versicherungsschutz in der Berufsgenossenschaft und auch Krankenversicherung besteht. Das muss aber nicht immer der Fall sein, sondern hängt auch von der Art des Auftrags ab!

Wer wiederum regelmäßig „ohne Abzüge“ („brutto gleich netto“) tätig wird, ist gerade nicht versichert, wenn nicht die freiwillige Versicherung gewählt wurde, und das müssen die Freien selbst machen. Ausnahme wiederum bildjournalistisch Tätige, die auch bei „frei freier Tätigkeit“ in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind. Allerdings haben Freie im Rundfunk bereits lebenslange Nachteile erlitten, weil sie auf schwammige Aussagen von Vorgesetzten vertrauten, sie seien über den Sender versichert.

Beispiel (echter Fall, der dem DJV vorlag): Journalist J berichtete lange Zeit für eine große Rundfunkanstalt und auch einige Zeitungen aus dem jugoslawischen Bürgerkrieg. Als er zurückgekehrt war (Jugoslawien bestand inzwischen nicht mehr), hatte er plötzlich (erst nach Rückkehr) Albträume, Panikattacken und Burn-out-Gefühle. Als er sich deswegen nach Ansprüchen gegenüber der Sozialversicherung erkundigte, erfuhr er, dass er die ganze Zeit als „frei freie“ Person beim Sender eingestuft wurde und daher keinerlei Versicherung für ihn bestand, aus der er einen Anspruch hätte herleiten können.

Quelle: DJV-Geschäftsstelle

Sozialversicherung: KSK im Ausland?

Wer in der Heimat die Leistungen der Künstlersozialkasse genossen hat, möchte sie auch im Ausland nicht missen. Doch für alle diejenigen, die kein Büro mehr in Deutschland haben und das Bundesgebiet für längere Zeit verlassen, ist die KSK im Regelfall nicht mehr zuständig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen: Bei vorübergehendem Aufenthalt (maximal zwei Jahre) in den EU-Mitgliedstaaten einschließlich EWR-Staaten bleibt die KSK-Mitgliedschaft auch ohne Antrag erhalten. Hier gilt also: Nur wer maximal auf zwei Jahre begrenzt ins Ausland geht, gehört zu den Glücklichen. Nicht zulässig ist freilich, wenn du als „Firmensitz“ das heimische Häuschen der Eltern gemeldet hast, in Wirklichkeit aber dauerhaft an der Algarve lebst.

Die eigene Entsendung beantragen

Wer länger als zwei Jahre ins EU-Ausland geht, kann aber die Feststellung einer „Entsendung“ beantragen. Das gilt auch für Selbständige. Das setzt aber voraus, dass in Deutschland immer noch ein Büro vorhanden ist und der Einsatz von vornherein nur begrenzt geplant ist, bis maximal fünf Jahre. Die Entsendung kann durch Medienhäuser oder auch die Freien für sich selbst erfolgen. Dann bleibt die KSK-Mitgliedschaft sogar bei mehreren Jahren Auslandstätigkeit erhalten. Antragsvordrucke und Infos dazu gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) in Bonn.

Rentenversicherung ohne KSK freiwillig fortführen

Wer auf die gesetzliche Rentenversicherung schwört bzw. dort schon wertvolle Anwartschaftszeiten erworben hat, kann diese meist auch ohne KSK bzw. DVKA-Antrag fortführen – indem eine freiwillige Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen wird. Vorher sollte aber mit der Rentenversicherung geklärt werden, ob das finanziell überhaupt Sinn macht. Ein wichtiger Grund kann sein, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten.

Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland

Wer bis zur Maximalgrenze von zwei Jahren unter den oben genannten Bedingungen arbeitet und daher noch per KSK gesetzlich krankenversichert ist, sollte vor Reisebeginn die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC – European Health Insurance Card) bei seiner Krankenkasse beantragen, wenn sie nicht schon – wie bei den meisten Versicherten – auf der Rückseite der Krankenkasse-Karte zu finden ist. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Island, Liechtenstein, Norwegen. Für Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt nur ein eingeschränkter Anspruch. Vor Reise ins Ausland solltest du daher deine Krankenversicherungskarte prüfen. Ist dies nicht der Fall, sollte eine gesonderte EHIC beantragt werden. Mit der EHIC rechnet dann die ausländische Kasse mit der deutschen Kasse ab.

Die EHIC gilt nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt. In Ländern außerhalb des Geltungsbereiches bzw. bei längerfristigem Auslandsaufenthalt leistet die Gesetzliche Kasse in der Regel nicht, es sei denn, es liegt eine anerkannte Entsendung vor.

Du kannst im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz jeden Arzt oder Zahnarzt frei wählen, wenn dieser berechtigt ist, im jeweiligen ausländischen Krankenversicherungssystem Versicherte zu behandeln. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Behandelnde, die ihren Beruf auf Grundlage einer EU-Richtlinie ausüben. Für die Erstattung der Kosten musst du der Krankenkasse auf jeden Fall detaillierte Rechnungen vorlegen. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind generell ausgeschlossen.
Zu beachten ist, dass bei der Erstattung bestimmte Posten abgezogen werden können:

  • Gesetzliche Zuzahlungen/Eigenanteile und eine
  • Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand von rund 7,5 bis 10 Prozent.
    Alternativ können Versicherte selbst zahlen und anschließend mit der Kasse in Deutschland abrechnen. Allerdings erstattet die Kasse die Kosten nur, soweit sie nicht über dem Satz in Deutschland liegen.

Private Auslandskrankenversicherung!

Sehr wichtig ist eine private Auslandskrankenversicherung, die auch einen eventuellen Rücktransport umfassen sollte, denn die gesetzlichen Krankenkassen zahlen in diesem Fall nicht. Die normale private Tourismus-Krankenversicherung genügt allerdings meist auch nicht, da sie meist nur Reisen mit einer maximalen Reisedauer von 6 Wochen abdeckt.

Auf dem Versicherungsmarkt existieren grundsätzlich vier verschiedene Versicherungsformen:

– Tagespolicen

Hier wird für einen vorher fest definierten Zeitraum (max. ein Jahr) ein Vertrag abgeschlossen. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der Reisetage. Für die ersten 90 Tage beispielsweise kostet dieser Schutz ca. 0,50 Euro pro Tag, darüber hinaus z.B. 3,00 Euro.

– Jahrespolicen

Versichert sind hier Reisen mit Reisedauern beispielsweise von sechs oder acht Wochen Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten und beträgt zwischen 7 und 30 Euro je Person pro Jahr. Damit kein Missverständnis aufkommt: Es können beliebig viele Reisen pro Jahr unternommen werden, allerdings besteht kein Versicherungsschutz über die vereinbarte Dauer hinaus. Wird der Zeitraum überschritten, bieten einige Versicherungen an, nach Ablauf der Frist auf Tagespolicenniveau umzustellen, dann sind o.a. Beiträge zu entrichten. Allerdings beträgt auch hier die Maximaldauer des Versicherungsschutzes in der Regel ein Jahr. Auch hier sollten werdende Mütter, chronisch Kranke, sportlich Aktive und journalistisch in Krisen- und Kriegsgebieten Berufstätige die Versicherungsbedingungen genau studieren, da Leistungslücken bei vielen Versicherungen vorhanden sind. Insbesondere für die Regelungen zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten gibt es zahlreiche unterschiedliche Formulierungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Auch gibt es Unterschiede hinsichtlich der Deckung von beruflichen Auslandsreisen. Einige Versicherungen sichern nur Urlaubsreisen ab, andere berufliche Auslandsreisen nur bis zu einer Anzahl von Tagen (z.B. alle beruflichen Reise bis 10 Tage, alle Privatreisen bis 42 Tage). Es gibt allerdings auch Angebote, bei denen es egal ist, ob die Auslandsreise beruflich oder privat bedingt ist.

– Langfristige Auslandsreisekrankenversicherungen

–– Policen bis zu einem Jahr

Auslandsaufenthalte, die über 6 Wochen bis zu einem Jahr andauern, werden über diese Policen abgesichert. Der Schutz ist umfangreicher als der der o.a. Jahrespolicen. Sie sind auch aufgrund des Beitrages dann erste Wahl.

–– Policen bis zu maximal 5 Jahren

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in diesem Fall auf max. drei bis fünf Jahre. Der Versicherungsschutz kann oftmals für den gleichen Zeitraum einmalig ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängert werden. Der Versicherungsbeitrag richtet sich dann jedoch nach dem neuen Eintrittsalter. Für Reisen in die USA/Kanada ist bei den meisten Versicherungen ein erheblicher Beitragszuschlag (fast 3-facher Beitrag) fällig. Im Gegensatz zu Tages- oder Jahrespolicen sehen die Bedingungen der Versicherungen meist keine verbesserte Leistungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Heil.- und Hilfsmitteln vor. Teils wird auch bei psychischen Erkrankungen geleistet. Empfehlenswert sind sie vor allem für Personen, die für einen längeren Zeitraum ins Ausland gehen und wissen, dass sie definitiv innerhalb des versicherten Zeitraumes (inkl. Verlängerungszeitraum) wieder nach Deutschland zurückkehren.

– Private Vollversicherung

Den besten, aber auch teuersten Versicherungsschutz bietet eine private Krankenvollversicherung. Allerdings besteht zeitlich unbefristeter Versicherungsschutz nur innerhalb Europas. Außereuropäischer Versicherungsschutz wird von den meisten Versicherungen nur in zeitlich befristetem Umfang gewährt (2-3 Monate). Nur sehr wenige Versicherungen bieten weltweiten Versicherungsschutz ohne zeitliche Begrenzung. Knackpunkt bei vielen dann: Der zeitlich unbefristete Schutz wird nur für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt gewährt. Was unter vorübergehend zu verstehen ist, wird von den Privatversicherungen unterschiedlich gesehen.
Auch wichtig: Bei den meisten Versicherungen erfolgt eine Honorarbegrenzung auf das maximal 3,5-fache der Gebührenordnung für den ärztlichen Dienst. Die Gebührenordnung dürfte der ausländische ärztliche Dienst allerdings kaum kennen. Daher sollte eine solche Begrenzung in der privaten Police nicht enthalten sein. Aber auch wenn die Versicherung über das 3,5-fache hinaus leistet, heißt es zu beachten, ob dann andere Einschränkungen vorgenommen werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Schutzes ist dabei meist ein Wohnsitz und eine Bankverbindung in der Bundesrepublik. Empfohlen werden kann diese Versicherung grundsätzlich solchen Personen, die für unbestimmte Zeit ins Ausland gehen und sich nicht über eine gesetzliche Versicherung (oftmals günstiger) versichern können. Empfehlenswert ist sie weiterhin für Personen, die sich einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz leisten möchten und auch können.

Fazit:

Wer die KSK-Spielregeln zur Dauer des Aufenthaltes und zum Geltungsbereich einhält, sollte an diesem wunderbaren Schutz festhalten und sich zusätzlich mit einer passenden Auslandsreisekrankenversicherung eindecken. Wer sich außerhalb der Spielregeln bewegt, der sollte auf maßgeschneiderten privaten Schutz setzen.

– Tipp:

Die Stiftung Warentest hat im Juni 2023 einen umfangreichen Vergleich von 82 deutschen Langzeit-Auslandskrankenversicherungen veröffentlicht. Die Webversion kostet für Nicht-Abonnenten 4,90 Euro.

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Das solltest du vor der Abreise überlegt haben

Kontakte zu Medien aufbauen

Wenn du ins Ausland gehst, solltest du bereits ausgezeichnete Kontakte mit deutschen Medien haben. Sehr problematisch ist dagegen die Kontaktaufnahme mit deutschen Medien vom Ausland her: Wenn du hier noch keine zuverlässigen Kontakte hast, musst du dich häufig von den Redaktionen erstmal als zweifelhaft einstufen lassen. Erst recht gilt das für Freie am Berufsanfang, die erstmals journalistisch arbeiten wollen. Hier wird ein Kontakt erst zu intensivieren sein, wenn mit Pfunden gewuchert werden kann, beispielsweise mit bestimmten Insider-Informationen aus wichtigen Branchen, die auf dem Markt schlichtweg nicht existieren. Oder Reportagefotos, die sonst niemand hat.

Kontakte pflegen

Durch moderne Kommunikationsmittel macht es kaum einen Unterschied, ob ein Telefongespräch aus Kuala Lumpur oder Bottrop kommt. Wer Netzwerke und Kontakte auch schon in der Heimat pflegen konnte, kann das auch aus Los Angeles oder Tokio schaffen. Wichtig bleibt allerdings, sich bei den Redaktionen in der Heimat auch durch gelegentliche Treffen vor Ort in der Redaktion, durch Verabredungen zum Essen oder durch Kontakte bei Messen und anderen Veranstaltungen in Erinnerung zu halten und neue Projekte zu besprechen. Damit das bei den Redaktionen nicht zu dramatisch wirkt, schadet es nicht, den Anlass ein wenig herunterzuspielen („Ich bin gerade privat in Deutschland und werde zufälligerweise nächste Woche in Ihrer Nähe sein, hätten Sie Zeit für ein Schwätzchen?“).

Themenbereiche besetzen

Auch für Auslandsberichte gilt: Was jede Person machen kann, bringt wenig Geld. Der x-te Bericht aus dem Südwesten der USA oder Nahaufnahmen von Kochkursen in Chiang Mai werden die Kasse so wenig füllen wie ein Bericht über Stierkämpfe in Pamplona. Nur mit einem sehr spezifischen Profil lässt es sich dauerhaft in Konkurrenz mit anderen Auslands-Freien oder Hobbyschreibenden überleben. Eine bittere Erfahrung kann sein, wenn Redaktionen immer wieder nur Klischees bedient wissen wollen, die in der Heimat beliebt, mit der Lebenswirklichkeit im Ausland nur wenig zu tun haben. Manche Freien wenden sich deswegen von Tagespresse und Publikumszeitschriften ab und produzieren Spezialdienste (Newsletter, Broschüren, Ratgeber, Websites) für Lesende im industriellen Bereich. Denn bei den Verantwortlichen der Industrie-, Export- und Importnation Deutschland besteht ein hohes Interesse an realistischen Schilderungen über Vorgänge in der ausländischen Wirtschaft, vor allem Spezialbranchen, über die kein ausländisches Redaktionsbüro und keine Agentur berichten. Infos aus der Milch- oder Automobilwirtschaft haben auf diese Weise einen erheblich höheren Marktwert als der Bericht über Streiks in koreanischen Krankenhäusern, von denen kaum eine Redaktion wirklich etwas wissen will: traurig, aber wahr. Wer dennoch darüber berichten will, muss sich damit abfinden, dass diese Berichte nur in schlecht bis gar nicht honorierenden Sozialmagazinen zu platzieren sind, und das eigentliche Geld mit anderen Aufträgen zu verdienen ist – den „Brotjobs“.

Bürokosten einplanen

Wer nicht frei in den (wenigen) Auslandsbüros von Medienhäusern arbeitet, sondern ein eigenes Journalismusbüro anstrebt, muss mit den horrenden Mietpreisen in den Metropolen rechnen, die für Personen aus dem Ausland manchmal zusätzliche Restriktionen vorsehen. Am besten wird es vermutlich sein, die Anmietung eines Büros über ein ortsansässiges Makeleiunternehmen vorzunehmen, das sich explizit auf ausländische Geschäftskunden spezialisiert hat. Die ungeregelte Untermiete ist auf keinen Fall zu empfehlen, wenn im jeweiligen Land die Presse nur ungern gesehen wird.

Kommunikationskosten reduzieren

In der Kalkulation dürfen Kommunikationskosten nicht fehlen: Auch im Internetzeitalter empfiehlt sich das Telefon als Mittel der Auftragsakquise bzw. des Beitragsverkaufs. Mittlerweile ist in vielen Ländern die Telekommunikation über Mobilfunk, Festnetz und Internet (Skype, Whatsapp, Facetime etc.) erheblich billiger geworden. Oft ist der Kauf einer Handykarte vor Ort billiger als die Mitnahme des deutschen Vertrags ins Ausland. Nur in wenigen Ländern sind die Telekommunikationskosten noch ein wirklicher Kostenblock. In solchen Fällen sollte die Übernahme von Telefonkosten schon vorab mit den Redaktionen geklärt werden; die erklärte Bereitschaft einer Redaktion zu R-Gesprächen kann dann sehr hilfreich sein.
Wer ein Handy mit Triband- (besser noch: „Quadband“)-Funktion hat, dürfte in den meisten Ländern der Welt zurechtkommen. Vorher sollten allerdings die Roaming-Gebühren geprüft werden, insbesondere für Datenübertragungen (Internet/E-Mail). Manche Sondertarife müssen vorher extra gebucht werden.
Erfahrene Freie nehmen sicherheitshalber aber mehrere Handys bzw. SIM-Karten mit, um bei technischen Problemen oder Verlust durch Diebstahl weiterhin erreichbar zu bleiben.

Tipp: „Handy“ ist kein englischsprachiger Begriff, sondern (schlechtes) Deutsch. Verstanden wirst du im englischsprachigen Ausland nur, wenn du von cellphone oder mobile telephone sprichst.

Ein Satellitentelefon einplanen

Fernab der Metropolen gilt aber selbst in Industrienationen nach wie vor, dass die handelsüblichen Mobilverbindungen schnell schlappmachen. Ein zusätzliches Satellitenhandy ist dann die einzige Alternative. Für Satellitentelefone ist ein Vertrag mit dem jeweiligen Satellitenanbieters bzw. der Erwerb einer Prepaidkarte erforderlich.

Das Iridium-Telefonnetz besteht aus mehr als 60 Satelliten, die weltweite Erreichbarkeit garantieren sollen. Einzige Voraussetzung ist der Sichtkontakt zwischen Handy und Satellit. Daher funktioniert ein solches Handy nicht innerhalb von Gebäuden oder bei schlechter Wetterlage, es sei denn, man nutzt dafür spezielle Außenantennen oder – handlichere – Repeater. Die deutschen Telefongesellschaften bieten keinen Vertrag für Iridium-Handys an, vielmehr werden diese im Regelfall über Fachgeschäfte für Satellitentechnik oder – weil Satellitentelefonie gerade für Segelnde wichtig ist – über spezielle Segelgeschäfte vertrieben. Als Alternativen zu Iridium kommen Immarsat oder Thuraya in Betracht. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Anbieter gibt es zum Beispiel beim Alpenverein, Firmen, die diese Produkte verkaufen oder – natürlich neutraler und professionell verfasst – kostenpflichtig hinter der Paywall: ein Beitrag vom Fachautor Michael Spehr in der FAZ.

Ein Satellitentelefon mieten statt kaufen

Eine Alternative zum Kauf kann die Anmietung eines Satellitentelefons sein (einfach in einer Suchmaschine eingeben „Satellitentelefon mieten“). Geprüft werden sollte, ob das Gerät über den Verleiher automatisch versichert ist. Versicherungsschutz kann dann bei Beschädigung oder Verlust beispielsweise durch unsachgemäße Handhabung, einfachem Diebstahl oder Abhandenkommen bestehen. Auf etwaige Selbstbeteiligungen, insbesondere bei Diebstahl, ist zu achten. Der Abschluss einer eigenen Versicherung ist aufgrund der hohen Kosten und der meist vereinbarten Selbstbeteiligung kaum zu empfehlen. Wer längerfristig im Ausland unterwegs ist, sollte sich allerdings ein Gerät kaufen bzw. einen Langzeitvertrag abschließen.

Ausrüstungs-Probleme mit dem Zoll vermeiden

Wenn du dich mit viel Equipment auf Reisen begibst, blühen dir möglicherweise Überraschungen beim Zoll deines Zielortes. Dieser winkt dich vielleicht und untersucht deine große Sammlung von Kamera, Foto-Objektiven und Beleuchtungsmitteln sehr aufmerksam. Denn statt journalistisch zu arbeiten, könnte dein Ziel prinzipiell auch sein, das Material gewinnbringend zu verkaufen. Daher solltest du bei Kontrollen durch den ausländischen Zoll bei Einreise die Seriennummern deiner Ausrüstungsgegenstände vorweisen können, damit bei Ausreise kontrolliert werden kann, ob du das Material nicht inzwischen verkauft hast. Dazu musst du dann in der Regel ein Formular ausfüllen, das du natürlich im Regelfall auch schon in Deutschland vor der Abfahrt downloaden und dem ausländischen Zoll vorweisen kannst (für die USA beispielsweise Form 4455, siehe dazu auch die Blogposts hier). Probleme mit dem Zoll kannst du umgekehrt aber auch wieder bei Einreise nach Deutschland bekommen. Denn kann es nicht sein, dass du deine teure Kamera sehr günstig in New York gekauft hast und jetzt Einfuhrzoll sparen willst? Um solche Probleme von vornherein zu vermeiden, nimmst du entweder Kopien der Quittungen für den Kauf deiner Geräte in Deutschland mit oder – noch besser – du füllst ein Formular für „Rückwaren“ aus, das der Zoll online bereit hält. In einem Blogbeitrag im Netz kannst du auch was dazu lesen. Achtung: Wenn du besonders viel unterwegs bist und nicht ständig Formulare ausfüllen willst, kannst du dir auch ein Carnet besorgen.

Gesundheit ernst nehmen

Mal eben kurz nach Afrika! Ein kurzfristiges Angebot für einen internationalen Kongress, einen Einsatz einer karitativen Organisation, den Besuch eines Ministers. Das kann öfter passieren, als es einem lieb sein kann. Wichtig: Malaria, Hepatitis oder Tuberkulose sind ansteckende Krankheiten, die nur wenige Flugstunden von Deutschland entfernt ganze Regionen in Schach halten. Sogar ein Bundeswirtschaftsminister war bei einem Aufenthalt in Südafrika nach einem einzigen Tag im Malariagebiet infiziert und anschließend drei Wochen lang im Koma und musste noch lange Zeit danach mit den Folgen kämpfen. Daher sollte der Impfschutz eine ganz entscheidende Rolle spielen und im Zweifel auf eine Reise verzichtet werden, wenn den Empfehlungen des Auswärtigen Amtes nicht entsprochen werden kann. Auch wichtig: Manche präventiv verschriebene Malariamittel (z.B. Lariam, das Mefloquin enthält) können erhebliche Nebenwirkungen wie beispielsweise Verlust des Gleichgewichtsgefühls verursachen, was bei Tauchgängen lebensgefährlich sein kann. In einigen Fällen sollen Personen sogar nach ihrer Rückkehr nicht mehr zum normalen Gleichgewichtsgefühl zurückgekehrt sein. Da Mefloquin auch zu Depressionen führen kann, raten manche Tropenmediziner sensiblen Menschen von der Einnahme ab. Lesen Sie in jedem Falle Hinweise auf mögliche Kontraindikationen. In solchen Fällen sollte man aber keinesfalls trotzdem in das Gebiet fahren, sondern anderen den Auftrag überlassen!

Bürokratische Hürden einkalkulieren

Für die meisten Überraschungen sorgt oft der bürokratische Aufwand: Es beginnt bei Visum, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beziehungsweise Akkreditierung, kann aber auch andere „Kleinigkeiten“ betreffen: In einigen Ländern ist die Miete von Büroraum durch Personen aus dem Ausland beschränkt, die Fahrerlaubnis erlischt nach Aufenthalt von mehr als einem Jahr, Steuer- und Sozialversicherungsbehörden verlangen Nachweise und Genehmigungen. Zur Verlängerung des Aufenthalts kann manchmal die vorherige Ausreise Bedingung sein, woraufhin der gesamte Formalitätenzirkus erneut beginnt.
In den Mitgliedsländern der Europäischen Union ist alles jedoch ein wenig einfacher, weil deren Bürger das Recht auf Wohnsitz und Arbeit in jedem Unionsstaat haben. Nach drei Monaten Aufenthalt ist auch hier jedoch eine Aufenthaltserlaubnis notwendig.

Die Akkreditierung vorbereiten

Wer professionell im Ausland arbeitet, kommt an der Akkreditierung meist nicht vorbei. In vielen Ländern ist sie verbindlich vorgeschrieben, in anderen erleichtert sie die Zusammenarbeit mit Behörden enorm. Für Kurztrips ins Ausland bevorzugen manche Freie allerdings lieber das unverfängliche Touristenvisum. Freilich kann dies beim Flughafen-Zoll oder bei Drehs zur Beschlagnahme der Film- oder Fotoausrüstung führen, mitunter auch zur Inhaftierung wegen Verletzung der Akkreditierungsvorschriften oder sogar wegen Spionage. Das gilt erst recht, wenn das journalistische Vorhaben unerwünscht ist. So wurden vor einigen Jahren zwei Reporter der BILD-Zeitung wegen der Verletzung der Akkreditierungsbestimmungen monatelang im Iran inhaftiert. Sie waren als Touristen eingereist, um über ein Gerichtsverfahren zu berichten.

Die Akkreditierung erfolgt meist durch das zuständige Innen- bzw. Informationsministerium des jeweiligen Gastlandes. Dazu genügt es in der Regel, den Antrag über die Botschaft in Deutschland einzureichen. Ein großes Problem: Viele Länder akzeptieren journalistisch tätige Personen nur, wenn sie im Auftrag anerkannter Medienunternehmen arbeiten. Dazu wird häufig eine Auftragsbestätigung oder ein Korrespondenzvertrag der Chefredaktion oder Geschäftsführung gefordert – ein Vertrag über freie Mitarbeit oder eine Bestätigung eines kleinen Journalismusbüros genügen hier nicht. Das Unternehmen „Auf eigene Faust“ scheitert deswegen häufig schon hier.

Einige Länder wie z.B. China fordern sogar die Einladung durch eine offizielle Institution des Landes. Informationen über Akkreditierungsverfahren gibt es bei der jeweilig zuständigen Botschaft.

Über das Gastland informieren!

Die Arbeit fängt schon zuhause an: Information ist alles. Deswegen ist hier zu recherchieren, womit im Gastland zu rechnen sind. Nützliche Hinweise bieten insbesondere

  • die Hinweise bei Newssafety (newssafety.org) bzw. unter @newssafety
  • die Informationen des Auswärtigen Amtes (http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/visa/index_html, @AuswaertigesAmt
  • zusätzlich die Informationen und Reisewarnungen der regelmäßig gut informierten US-Regierung und ihrer Botschaften vor Ort (www.state.gov, travel.state.gov, @travelgov) und die Hintergrundinformationen des CIA-Factbooks (Download über www.cia.gov),
  • außerdem die ausführlichen Informationen und Reisewarnungen des britischen Foreign, Commonwealth & Development Office (Travel Advice), @fcotravel sowie die Empfehlungen und Warnungen des französischen Außenministeriums auf der Website „Conseils aux Voyageurs“ http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/ bzw. @ConseilsVoyages
  • vor allem in französischsprachigen Regionen, insbesondere Afrika, auch die Informationen der französischen Regierung für Personen im Ausland und ufe.org (mit Foren zu praktischen Fragen wie Unterkunft und Verkehr),
  • das jährliche „Konfliktbarometer“ des Heidelberger Instituts für Internationale Konfliktforschung ( https://hiik.de/ )
  • außerdem die über das Internet schnell erreichbaren ausländischen Journalismusorganisationen. Die jeweiligen Adressen sind auf der Homepage der Internationalen Journalistenföderation (www.ifj.org – @IFJGlobal – @IFJEurope – @IFJAsiaPacitic – @IFJAfrica) zu finden.
  • Dabei sein sollten selbstverständlich auch die traditionellen Ratgeber sowohl aus deutschen wie auch aus englischen Verlagen (Michael Müller Verlag, Let´s Go, Lonely Planet)
  • Hilfreich kann sein, sich eine Sammlung von Blogs anzulegen, die von vertrauenswürdigen Personen aus dem Zielland, dort tätigen Ausländern sowie Länderexperten betrieben werden. Dadurch werden wichtige Informationen zum Teil schneller bekannt als durch Nachrichtenagenturen vor Ort oder im Ausland.
  • Sinnvoll ist auch, die Twitteraccounts bzw. Facebookseiten der Botschaften vor Ort sowie die von diversen diplomatischen Einrichtungen zu abonnieren.

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Arbeitsfelder im Überblick

Typisch: Auslandskorrespondenz

Wer im Ausland journalistisch arbeitet, wird in den meisten Fällen für Medien in der Heimat tätig. Als Korrespondenz im festem Gastland werden nationale oder regionale Themen betreut und Beiträge an verschiedene Zeitungen, Zeitschriften, Sender, Online-Medien, institutionelle Auftraggeber und Firmen verkauft.

Auslandskorrespondenz: Frei oder fest?

Für eine Tätigkeit im Ausland ist eine freie Mitarbeit aber nicht immer notwendig: Wer von Sendern oder großen Zeitungen ins Ausland geschickt wird, kann durchaus als angestellt anzusehen sein. Das gilt vor allem dann, wenn vorher ein Arbeitsverhältnis im Inland bestanden hat und die zukünftige Zusammenarbeit eng und ausschließlich für die bisherige Firma fortgesetzt wird. So sehen die Tarifverträge für fest Angestellte bei Tageszeitungen, Zeitschriften und Rundfunkanstalten explizit vor, dass auch im Ausland für das Inland tätige Angestellte vom Geltungsbereich erfasst sind. Wer also unter dem Status „Frei“ ins Ausland geschickt werden soll, kann deswegen auch einmal nachverhandeln und vielleicht eine Festanstellung erreichen. Denn die aufenthaltsrechtliche Situation von Angestellten ist im Ausland meist einfacher, denn der Status „Selbständig“ wirkt auf manche Gaststaaten als wirtschaftlich ungesichert, und Personen mit unsicherer sozialer Situation sind häufig nicht so sehr erwünscht.

Kurzeinsätze

„Wir brauchen dringend eine frei tätige Person, die wir in den Irak schicken können, in Ihrer Datenbank haben wir aber noch keinen gefunden.“ Dieser Anruf eines regionalen Radiosenders erreichte die DJV-Geschäftsstelle wohlgemerkt einen Tag nach Ausbruch des Irak-Kriegs im Jahr 2003. Zu diesem Zeitpunkt war schon lange klar, dass es einen Einsatz geben würde: Spontanität ist aber von jeher in vielen Redaktionen Trumpf. Kritische Menschen würden es natürlich auch einfach Planlosigkeit nennen. Ein plötzlicher Einfall eines Radioredakteurs, der noch Reste im Honoraretat aufgetan hat, ein Angebot einer karitativen Organisation oder eines Wirtschaftsverbands, der noch einige Plätze im Flugzeug frei hat und seine Aktivitäten doch gerne auch in der Presse gewürdigt sehen will. Manch eine Kollegin winkt nur noch ab, wenn solche Angebote im E-Mail-Postfach liegen.
Kurzeinsätze sollten auch bei scheinbar attraktiven Reisezielen mit dem spitzen Bleistift gerechnet werden. Die auftraggebende Stelle sollte klar und deutlich bestätigen,

  • in welcher Höhe Flug- und sonstige Reisekosten übernommen werden,
  • welche Hotels gebucht werden dürfen,
  • dass Impf- und Vorsorgekosten übernommen werden,
  • dass eventuelle Kosten für Kurztrainings getragen werden,
  • wie die Regelung bei Krankheit und Rücktransport lautet,
  • welche Kostenübernahme bei Buchung von Ortskräften besteht (häufig als Stringer bezeichnet).
  • In vielen Ländern ist ein eigener Mietwagen eine Unmöglichkeit, weswegen ein Taxi für den ganzen Tag zu mieten ist: Wer trägt diese Kosten?
  • Der eigene Tagessatz muss realistisch kalkuliert sein. Wer Kosten selber trägt, muss darauf achten, dass die Reise vom Finanzamt nicht als touristisch und damit privat eingestuft werden kann.

Fallschirm-Korrespondenz

In einer kurzatmigen Mediengesellschaft, die, von Outsourcing und Renditedenken getrieben, keine ständigen Auslandskorrespondenzen mehr finanzieren will, wird der „Fallschirm-Korrespondent“ zunehmend zum Normalfall. Ahnungs-, respekt- und ruhelos fallen diese journalistisch Entsandten von heute auf morgen ohne Ortskenntnis in Krisen- und Kriegsgebieten weltweit ein, keilen vor Ort irgendwelche Freien („Stringer“) als Kamera- oder Organisationsteams, liefern in wenigen Tagen einige O-Töne und vor allem ihr eigenes Bild ab. Mit Authentizität, Recherche und unabhängigem Journalismus hat das oft nur wenig zu tun, weil die kurzfristig gebuchten Kräfte häufig aus dem Personalbestand von Staatsmedien oder vergleichbaren beherrschenden Privatmedien stammen und damit nicht unbedingt die Orte aufsuchen werden, wo die wirklich unangenehmen Themen zu finden sind. Dennoch schaffen die Medien es, mit der immergleichen Person beim Medienkonsumenten Vertrauen zu schaffen, da diese in dem immer wiederkehrenden Gesicht vor wechselnden Länderkulissen Beständigkeit und Struktur sehen, die von fest vor Ort tätigen Personen wegen der fehlenden oder kurzen Sendezeiten schon gar nicht mehr erzeugt werden können. Für den Fallschirm-Korrespondenten selbst können solche Aufträge lukrativ sein. Wer seinen Beruf allerdings ernst nimmt, wird solche Aufträge allerdings eher ablehnen oder sein Nichtwissen durch (dann unbezahlte) Eigenbemühungen beheben, indem in kürzester Zeit erheblicher Stoff nachgeholt werden muss. Besser wäre es freilich, in solchen Fällen gleich darauf zu bestehen, dass eine ortskundige Person aus Deutschland mitgeschickt wird. Ob der Auftrag dann allerdings noch erteilt wird?

Zur Anonymität gezwungen: „Stringer“-Dasein in Kriegs- und Krisengebieten

Zunehmend berichten erfahrene Freie, dass sie zu Einsätzen im Ausland nur noch geschickt werden, wenn sie als namenlose „Stringer“ (englisch für freie Mitarbeiter im Schichtdienst) in Kriegs- und Krisengebieten Material besorgen. Auch wenn das Bild- oder Filmmaterial von ihnen stammt, werden sie mit keinem Wort erwähnt. Kommt es zu gefährlichen Situationen und Zwangslagen, sind sie häufig auf sich allein gestellt, da sich der Sender bis zur Abnahme des Materials gar nicht als auftraggebende Stelle sieht. Botschaften und sonstige Ansprechpartner intervenieren nicht oder nicht rechtzeitig, weil die Betroffenen als unverantwortlich operierende Einzelgänger erscheinen und ihr professioneller Hintergrund mangels offizieller Unterstützung durch das Medienhaus auch nicht erkennbar ist. Trotz dieser unerträglichen Situation bleiben diese Freien am Ball, weil es mitunter die einzige Möglichkeit ist, um aus diesen Gebieten berichten und für Aufmerksamkeit sorgen zu können. Allerdings wird die Anonymität der eigentlichen Berichterstattenden von einigen Redaktionen auch noch dazu genutzt, um die Beiträge völlig umzufrisieren. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit gefährlicher Auslandseinsätze in aller Schärfe – und natürlich die Frage nach Qualität und Wahrhaftigkeit im Mediengeschäft.

Korrespondenz in eigener Mission

Weil die Bürokratien von Sendern und anderen Medienhäusern Dienstreisen ins Ausland zunehmend ungern bewilligen, ziehen Freie immer häufiger auf eigene Faust los. Flugkosten, Unterkunft, Reisekosten vor Ort und Spesen sind hier zunächst einmal Investitionskosten, die wieder erwirtschaftet werden müssen. Während diese Vorgehensweise für Freie in den Printmedien kaum refinanzierbar ist, können Freie an Rundfunksendern damit rechnen, dass die Rechnung mit einigem Glück noch knapp aufgehen kann. Manche Freie berichten allerdings, dass sie inzwischen fast immer draufzahlen.

Andere Freie kombinieren den ohnehin fälligen Urlaub mit einer Reportage, die in der Heimat in Auftrag gegeben wurde, ohne dass Fahrtkosten übernommen wurden. Problematisch an dieser Mischung aus privatem Glück und beruflichem Auftrag kann sein, dass die Versicherungssituation am Ende nicht immer geklärt ist.

Auch nicht unbekannt: Journalist/in für deutschsprachige Auslandsmedien

Weniger verbreitet, aber nicht unbekannt ist die Tätigkeit für deutschsprachige Medien im Ausland. Ob am Strand von Mallorca, auf griechischen Inseln oder im Golf von Thailand – deutsche Urlaubende sind stets dankbare Lesende interessanter Informationen, vorzugsweise natürlich hinsichtlich lokaler Reisemöglichkeiten. Kleine Redaktionsbüros beliefern Urlaubsregionen mit Zeitungen und Informationsblättern, die sie vor allem durch Anzeigen regionaler Hotels und Reiseveranstalter finanzieren. Zwar wird hier im Regelfall nicht umwerfend honoriert, allerdings kann das in Regionen mit geringen Lebenshaltungskosten und hohem Freizeitwert durchaus noch ein Geschäft sein.

Frei für Medien, die im Ausland nach Deutschland senden

In Straßburg für arte im deutschsprachigen Programm arbeiten, in Lyon entsprechend für Euronews – da geht es sind in erster Linie um angestellte Tätigkeiten. Doch arbeiten bei arte auch Freie, obwohl der Sender ihre Mitarbeit in Zukunft auf sechs Jahre limitieren will.

Selten: Frei für fremdsprachige Medien

Wer nicht in zweisprachigen Familien aufgewachsen ist, hat es meist schwer bei der Mitarbeit in fremdsprachigen Medien. Unmöglich ist es freilich nicht, wenn hart an den eigenen Sprachkenntnissen gearbeitet wird: Ob bei CNN in Atlanta oder bei der BBC – auch hier sind schon deutsche Mitarbeiter gesichtet worden.

Home Office total: „Im Ausland im Inland“

Zugenommen hat auch Zahl derjenigen, die „im Ausland im Inland“ arbeiten. Sprich: Online-Freie, deren Arbeitsort völlig unwichtig ist, weil sie ihre Beiträge digital über E-Mail zuliefern oder gleich direkt im Content Management System des Senders arbeiten. Den Abnehmenden ist der Aufenthaltsort ihrer freien Mitarbeiter oft gleichgültig, denn wesentliche Fakten lassen sich online recherchieren: Wer in einer deutschen Datenbank über Wirtschaftsfragen recherchieren will, kann auch in Sydney sitzen. Eine Hürde kann aber die Datenschutz-Grundverordnung sein. Während der Arbeitsplatz in westlich ausgerichteten Demokratien meist kein Problem ist, haben viele Sender Probleme damit, wenn ihre Freien dauerhaft in lupenreinen Diktaturen zuhause sind.

Beiträge aus dem Inland ins Ausland

Spezialisierte Büros in Deutschland verstehen sich explizit als Informationslieferanten für Medien im Ausland. Wichtige Voraussetzung dabei ist die vorzügliche Beherrschung der ausländischen Sprache, so dass hier vor allem Muttersprachliche und Freie profitieren, die längere Auslandsaufenthalte hinter sich haben. Mit der Perfektionierung von Übersetzungssoftware können sich aber auch ambitionierte Nicht-Muttersprachliche in diesen Markt wagen.

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Diese Arbeitsmittel & Netzwerke sind dir nützlich

Hier findest Du einige Tipps zu nützlichen Tools, Herangehensweisen und Netzwerken für die Arbeit im Ausland.

Presseausweis und Bestätigungen von Redaktionen mitnehmen

Wenn du im Ausland journalistisch tätig bist, solltest du immer Nachweise dabei haben, mit denen du deine Berufstätigkeit nachweisen kannst. Der beste Nachweis ist der vom Deutschen Presserat herausgegebene Presseausweis, den du über deinen DJV-Landesverband beantragen kannst. Sinnvoll sind auch Bestätigungen von Redaktionen (am besten natürlich in englischer Sprache), mit denen deine Beauftragung oder regelmäßige Zusammenarbeit bestätigt wird. Ebenso können Kopien eigener Beiträge helfen. Eine eigene Internetseite oder gut gemachte LinkedIn-Präsenz sowie Profile auf Seiten wie journoportfolio.com oder muckrack.com sollten auch vorhanden sein. Der Internationale Presseausweis, der von der Internationalen Journalisten-Föderation (IJF) für ihre Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder herausgegeben wird, wird vom DJV-Landesverband nicht mehr ausgestellt, da der DJV den IJF zum Ende 2023 verlassen hat. Allerdings dürfte der deutsche Presseausweis auf internationaler Ebene in der Regel ausreichen. Helfen kann auch, wenn du länger in einem Land bist, die Anmeldung/Akkreditierung beim jeweiligen Informationsministerium oder Presseamt der Regierung bzw. in einem anerkannten ausländischen Presseclub, die du dann bei Reisen durch das Land gut gegenüber Polizei und Behörden vorweisen kannst. Natürlich ist ein offizielles Journalismusvisum, mit dem du einreist, ebenfalls ein guter Nachweis für deine Berufstätigkeit.

Fremde Rechtssysteme und Kulturen beachten

Beachtet werden sollte generell die gesamte Rechtskultur eines Landes: Wer beispielsweise in Thailand einen Geldschein mit dem Bild des Königs zerknüllt, muss mit mehreren Monaten Gefängnis rechnen. Und das ist nur ein harmloses Beispiel. Wichtig ist insbesondere: Gerade im Journalismus Tätige stehen stets unter Spionageverdacht. Fotoarbeiten in Sichtweite von militärischen Anlagen und Recherchen im Bereich der nationalen Verteidigung und Sicherheit sollten daher erst nach gründlicher Prüfung der Rechtslage und am besten nach Information der zuständigen Behörden begonnen werden. Aus gutem Grund wartete ein DJV-Mitglied (in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg) monatelang auf Drehgenehmigungen für Drehs in russischen Kasernen, die er dann tatsächlich auch bekam – alles andere wäre hochriskant gewesen.

Schon bei der Einreise kann umfangreiche Ausrüstung für Misstrauen sorgen. So berichtete ein englischer Bildjournalist, dass sein Beleuchtungsmaterial beinahe von der Flughafensicherheit gesprengt worden wäre, weil die Sicherheitskräfte die Funktion des Gerätes nicht erkannten – eine Beschriftung von Material kann daher sinnvoll sein genauso wie eine beigelegte Gebrauchsanweisung. Auch in der Berichterstattung, insbesondere bei der Verwendung von Material, ist äußerste Sorgfalt geboten.

Der Einsatz von Ortskräften als Fahrer, Dolmetscher und Berater ist in vielen Ländern unumgänglich. Sie können Situationen besser einschätzen, Missverständnisse vermeiden und Konflikte entschärfen. Zwar sind in manchen Ländern nur solche Mitarbeitenden zu bekommen, die auch mit der Regierung oder deren Geheimdiensten zusammenarbeiten. Exkursionen ohne solche Begleitung können aber im wahrsten Sinne des Wortes tödlich enden.

Warnhinweise sind in Krisen- und Kriegsgebieten unbedingt ernst zu nehmen. Wird militärischer Begleitschutz angeboten, sollte hier nicht darauf verzichtet werden. Helme und Schutzwesten sollten auch jenseits von Frontlinien genutzt werden, auch wenn es nicht angenehm erscheint. Bei Übernachtungen sollten in solchen Regionen ortsübliche, offizielle Unterkünfte genutzt werden.

In manchen Ländern ist bei Besuchen in der Provinz nach wie vor zuerst eine Meldung bei der örtlichen Polizeidienststelle angesagt, wo unter Umständen erst einmal in aller Seelenruhe ein Tee serviert wird und Misstrauen abzubauen ist. Wer schon viel herumgereist ist, dem kann in solchen Situationen auch ein Foto helfen, das ihn mit Persönlichkeiten zeigt, die in der jeweiligen Region hoch geschätzt sind. Der Journalist Peter Scholl-Latour beispielsweise berichtete, dass er auch nach Jahrzehnten auf Auslandsreisen in kritischen Situationen Vertrauen durch Fotos erwecken konnte, die ihn mit dem Ayatollah Khomeni in Paris zeigten. Wer in bestimmten Ländern zunächst einmal als Gast eines lokalen Machthabers bzw. Verantwortlichen willkommen war, wird bei weiteren Reisen und Recherchen erheblich weniger Probleme haben als diejenigen, die einen großen Kreis um alles Offizielle machen.

In Krisengebieten: Mit Selbstschutz und Trainings vorbeugen

Reporter in Krisengebieten haben es spätestens im bosnischen Bürgerkrieg gemerkt: Ohne Stahlhelm und Schutzweste sind die Überlebenschancen häufig gering. Wer in Kriegs- und Krisengebiete reist, sollte daher schon in Deutschland Expertenrat einholen und sich eine entsprechende Ausrüstung zulegen. Geklärt werden muss vorher freilich, ob Airline und Zoll des Gastlands bei solch martialischem Reisegepäck mitspielen. Zum Selbstschutz gehören selbstverständlich auch entsprechende Versicherungen – siehe oben.

Die Internationale Journalisten-Föderation (IFJ) hat für Journalisten in Krisengebieten einen umfangreichen „Survival Guide“ (in englischer Sprache, Titel: Live News) verfasst. Er kann bei der IFJ bestellt werden oder kostenlos unter www.ifj.org herunter geladen werden.

Von Seiten verschiedener Institutionen werden auch Sicherheitstrainings angeboten, so beispielsweise vom Rory Peck Trust (London). Die deutschen Rundfunkanstalten bieten für ihre Mitarbeiter interne Ausbildungen an. Wer zu solchen Trainings aufbricht, sollte sich vorher über die Inhalte erkundigen. Viele Seminare sind auf extrem gefährliche Situationen zugeschnitten, bei manchen werden Entführungs- und Erpressungssituationen sowie überraschende Überfälle so realistisch inszeniert, dass empfindsame Naturen unter Umständen mehr durch das Training als durch den anschließenden Auslandsaufenthalt traumatisiert werden können. Da kann es am Ende sinnvoller sein, von vornherein sowohl auf Auftrag als auch auf Training zu verzichten und diese robusteren Naturen zu überlassen.

Auch an Freie und Aushilfen im Ausland denken

In vielen Ländern sind die Berichterstattenden auf die Unterstützung durch einheimische Freie, Kameraleute und Aushilfen angewiesen. Diese Hilfskräfte begeben sich in Kriegs- und Krisengebieten manchmal in größere Gefahr als die offiziell journalistisch Tätigen, haben aber häufig keine versicherungsmäßige Absicherung. Wer sich einen Mitarbeitendenstab aufbaut, sollte sich die prekäre Situation klarmachen und versuchen, sich bei seiner auftraggebenden Stelle für die Übernahme von Kosten für Schutzausrüstung und Versicherung einzusetzen.

Kontakt zu ausländischen Journalistengewerkschaften suchen

Wer im Ausland arbeiten will, sollte sich mit der jeweiligen nationalen Journalistengewerkschaft in Verbindung setzen. Denn manche haben nicht nur sehr aktive Freiengruppen, sondern informieren auch über aktuelle berufsbezogene Probleme und Hilfestellungen. Nur als Beispiel seien genannt die Freienseiten des Niederländischen Journalisten-Verbandes ( https://www.nvj.nl/freelancers , https://www.nvj.nl/nvf-fotografen-en-beeldmakers-nvj ) und der britischen Journalistengewerkschaft (www.nuj.org.uk, Bereich „Freelance members“). Durch den berufsbezogenen kollegialen Kontakt wächst man auch schneller in die politische und soziale Kultur des Gastlands hinein. In vielen Hauptstädten und Metropolen gibt es zudem Vereine der ausländischen Presse, die Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch und auch erleichterte Kontakte mit offiziellen Stellen bieten. Informationen zu nationalen Gewerkschaften finden sich auf der Website der Internationalen Journalisten-Föderation unter www.ifj.org.

Bei der Botschaft registrieren

In einigen Ländern kann es ratsam sein, sich nach der Einreise bei der deutschen Botschaft registrieren zu lassen und dort Reisen in problematische Landesteile vorher anzuzeigen. Damit ist es der Botschaft möglich, im Falle von Krisen und Katastrophen gezielt zu suchen bzw. zu warnen. Gleichzeitig ist es im Falle von Problemen mit Behörden dann auch regelmäßig einfacher, die Botschaft auf sich aufmerksam zu machen. Bei Reisen in entlegene Gebiete kann es Sinn machen, der Botschaft vorher Route, Zeitplanung und geplante Gesprächspartner mitzuteilen. Auch die Hinterlegung von Kopien wichtiger Ausweise bei der Botschaft kann helfen.

Die deutschsprachige Gemeinde als Ausgangspunkt für ein Netzwerk nutzen

Nicht um im eigenen Saft zu schmoren, sondern um am schwierigen Anfang alles an Kontakten zu nutzen, sollte zu Beginn einer Präsenz im Ausland auch die deutschsprachige Gemeinde genutzt werden. Botschaft, Industrie- und Handelskammer, kirchliche Veranstaltungen, Seminare: alles gute Möglichkeiten, um wirklich „anzukommen“. Selbstverständlich sollten diese in erster Linie als Start- und Rückzugspositionen genutzt werden, nicht als zentraler Bezugspunkt. Dabei gilt es harte Nerven zu behalten: Auch im Ausland ist der (freie) Journalismus mitunter ein Haifischbecken, und der Neuankömmling wird vielleicht eher als (Themen-)Konkurrenz angesehen. Auch deswegen kann es sinnvoll sein, sich gleich ganz klar mit einer klaren thematischen Nische zu positionieren.

Wissen von anderen beherzigen

Warum viel lesen, wenn man ein Telefon hat? Dieser journalistische Arbeitsgrundsatz dürfte auch bei Auslandseinsätzen helfen: In den verschiedenen sozialen Netzwerken, z.B. LinkedIn, sind schnell andere Freie zu finden, die im Gastland arbeiten. Auch wenn sich nicht jeder Kontakt über die neue Konkurrenz freut, gibt es vielleicht doch den einen oder anderen nützlichen Tipp.

Bei Journalisten-Netzwerken vor Ort mitmachen

Netzwerke I: weltreporter.net

Zusammen geht es besser, dachte sich eine Reihe von Freien, die im Ausland arbeiten. Sie gründeten das Netzwerk weltreporter.net, in dem sich derzeit über 45 Freie präsentieren. Es handelt sich dabei weder um eine Partnerschaft oder eine andere Gesellschaftsform, sondern um ein loses Miteinander zur besseren Vermarktung und Information.

Journalisten-Netzwerke II: n-ost.org

Das Redaktionsbüro https://n-ost.org/ in Berlin koordiniert etwa 250 Freie, die aus Osteuropa berichten. Etwa zwei bis drei Beiträge werden vom Büro am Tag entgegengenommen, redigiert und weiter an deutsche Zeitungen verschickt.

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Ins Ausland – per Auftrag oder auf eigene Faust?

Freie im Ausland: Nicht immer freiwillig

Mit der freien Mitarbeit im Ausland ist es genauso wie mit der freien Existenz überhaupt: Sie ist schwierig, kaum eine Beratung rät einem dazu. Häufig gibt es aber auch gar keine andere Wahl, sie ist mitunter aber auch ein Erfolg. Es gibt Freie, die nie wieder aus dem Ausland nach Deutschland wollen, weil ihr Konzept erfolgreich war und sie die Unterschiede bei Klima und Kultur schätzen, und es gibt Freie, die im Ausland gescheitert sind, weil ihnen Geschäftskonzept und Kundschaft fehlten oder weil die deutschen Medien selbst die interessantesten Beiträge nicht oder nicht ausreichend honorierten.

Mit Sicherheit: Per Auftrag ins Ausland

Am sichersten ist der Weg ins Ausland, wenn er in Absprache mit einer auftraggebenden Stelle erfolgt. Wenn kein Arbeitsvertrag angeboten wird, so doch häufig ein freier Korrespondenzvertrag, der ein Garantie- oder Pauschalhonorar vorsieht und gewisse soziale Leistungen, etwa Urlaub und bezahlte Heimfahrten. Entscheidend ist dabei ein ausreichendes Sach- und Reisekostenbudget. So berichtete eine Auslandskorrespondentin, sie habe sich als US-Korrespondentin praktisch nur in New York aufgehalten, da sie keinerlei Etat für Reisekosten erhalten hatte. So kann (Auslands-) Journalismus natürlich kaum funktionieren. Wichtig ist auch die vertragliche Übernahme beruflicher Kommunikationskosten. In manchen Fällen gibt es auch Büros, die von Zeitungen oder Sendern unterhalten werden und in denen gearbeitet werden kann. Allerdings nimmt die Bereitschaft von Medien, sich fest-freie Auslandsmitarbeitende zu genehmigen, immer weiter ab.

Auf eigene Faust: Indiana Jones lässt grüßen

Wer auf eigene Faust eine freie Existenz im Ausland aufbauen will, muss wissen: Indiana Jones lässt grüßen. Dabei sind es keine Krokodile, die Existenz gefährdend sind: Magere Honorare, hohe Kosten für Kommunikation und Geldtransfer sowie bürokratische Hemmnisse können vermeintliche Traumreisen zum Albtraum werden lassen. Hinzu kommt, dass der Aufwand in den heimischen Redaktionen kaum gewürdigt wird und Qualität am Ende kein Kriterium für Veröffentlichungen ist. Enttäuscht resümierte ein Bildjournalist, der unter Lebensgefahr Fotoreportagen im Irak gefertigt hatte:
„Ich kam aus dem Irak-Krieg auf eigene Kosten nach 16 Wochen Aufenthalt zurück, von Beginn des Krieges an bis Wochen danach. Habe meine Fotos weltweit angeboten und in verschiedenen Ländern verkauft. (…) Deutsche Printmedien haben mich total im Stich gelassen. Ich bin von der risikolosen Ankaufstrategie der Medien maßlos enttäuscht. Die Festangestellten der Sender und Agenturen konnten von Bagdad jedwedes Material unabhängig von der Qualität verkaufen, und es wurde genommen.“
Wichtig ist daher beim Aufbau der eigenen Existenz im Ausland ein gutes Konzept, das diese Realität berücksichtigt und schon durch Vorabfragen bei möglichen Auftraggebern ausgetestet worden ist.

Vom Winde verweht: Der pure Zufall

Andere gehen ins Ausland, weil die Beziehungsperson ins Ausland versetzt wird. Hier bietet sich die freie Tätigkeit besonders an, weil die wirtschaftlichen Risiken gering und die berufliche Befriedigung besonders groß ist: Auch wer nur wenige Beiträge absetzt, erlebt sich nicht mehr als bloßes Anhängsel, sondern findet sich wieder als Teil der Arbeitsgesellschaft. Wenn das „freie Geschäft“ dann nicht recht ins Laufen kommt, wird es schnell wieder eingestellt, ohne dass dies eine persönliche Katastrophe sein muss. Wer auf diese Weise ins Geschäft kommt, sollte allerdings darauf achten, dass nicht durch anfängliche Unsicherheit die eigenen Honorarstrukturen in den Keller gefahren werden, sondern die üblichen Honorare eingefordert werden. Erfahrene Freie aus bestehenden Netzwerken helfen da gerne, um das allgemeine Preisdumping zu verhindern. Auch im Ausland gilt: Wer sich einmal zum Billigheimer gemacht hat, kann bei den Medienhäusern eine andere Optik häufig nicht mehr herstellen.

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Schutz bei Berufsunfähigkeit oder Haftung im Ausland?

Was passiert, wenn du beim Auslandseinsatz mit dem Hubschrauber abstürzt, einen Autounfall erleidest oder durch Schüsse verletzt wirst und anschließend nicht mehr arbeiten kannst? Grundsätzlich gilt: Unabhängig vom Auslandsaufenthalt brauchst Du eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Und falls die nicht zu bekommen ist, zumindest für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Sofern eine Familie zu versorgen ist, auch eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung. Auch ausreichender Haftpflichtschutz ist zwingend vonnöten, sollte aber bei längerfristigen Auslandssaufenthalten im neuen Land abgeschlossen werden, da sich die dortigen Policen vermutlich besser an die dortige Gesetzgebung und die dort geltenden Haftungsbestimmungen anpassen. Das gilt vor allem für Reisen in die USA und Kanada. Bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr greifen meist noch deutsche Haftpflichtpolicen. Teils, insbesondere bei Aufenthalten in Ländern der EU, lässt sich beispielsweise der existenzielle Privathaftpflichtschutz auch für eine Dauer von fünf und mehr Jahren absichern. Sonderlich viel Sinn macht dies bei Aufenthalten über einem Jahr, aber auch wegen der ggf. komplexen Abwicklung von Haftpflichtschäden, nicht wirklich.

Anders ist der Sachverhalt bei Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz: Aufgrund der guten Absicherungsmöglichkeiten ist es aus Sicht der DJV-Versicherungsberatung hier ratsam, noch in Deutschland entsprechend vorzusorgen. Wichtig ist allerdings, sich rechtzeitig um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Wer erst einmal im (außereuropäischen) Ausland lebt, hat es sehr schwer, geeigneten und kostengünstigen Versicherungsschutz in Deutschland abzuschließen. Hintergrund ist, dass die Versicherungen in ihren Antragsformularen fragen, ob in den kommenden 6/12 Monaten eine Auslandsreise für eine Reisedauer von länger als 3/ 6/ 12 Monaten (je nach Versicherung) geplant ist. Muss diese Antragsfrage bejaht werden, dann drohen Erschwernisse bzw. eine komplette Ablehnung des Antrages. Wer allerdings bereits über entsprechenden Schutz verfügt, für diejenigen reicht bei den meisten Versicherungen später der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes (vereinzelt reicht auch nur eine deutsche Postanschrift) und eine deutsche Bankverbindung aus, um den Schutz zu behalten. Ist der Schutz daher erst einmal in trockenen Tüchern, gilt er weltweit ohne zeitliche Begrenzung.

Selbst der Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten wird bei guten (!) Berufsunfähigkeits– und Risikolebenspolicen nur dann eingeschränkt, wenn die journalistisch berufstätige Person aktiv an Kriegshandlungen teilnimmt. Aktiv nimmt sie nur dann an Kriegshandlungen teil, wenn sie in Kampfhandlungen eingebunden ist. Aktiv nimmt an einem Krieg auch die Person teil, die auf Seiten der kriegsführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht (Quelle: Allgemeine Unfallbedingungen AUB 2008, Motive und Erläuterungen, Beate Weiße, Verlag VVW, S. 51). Eine journalistisch berufstätige Person wird daher grundsätzlich kein aktiver Kriegsteilnehmer sein.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten Unfallversicherungen in Deutschland, trotz des eingeschränkten Leistungsumfangs (im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht Schutz gegen krankheits- und unfallbedingte Folgen) deutlich mehr Probleme machen, wenn eine Person in Kriegsgebiete reisen will. Schutz wird eigentlich von allen Versicherungen nur bei überraschenden Kriegsausbrüchen für einen Zeitraum von 10-14 Tagen geboten, wenn sich eine journalistisch berufstätige Person gerade in dem Land aufgehalten hat. Journalistisch Tätige, die von auswärts in ein Kriegsgebiet reisen, bekommen nur von Spezialversicherungen sehr teuren Schutz geboten. Hier sind dann meist, auch wenn nur kurze Aufenthalte abzusichern sind, vier- oder fünfstellige Beiträge fällig.

Wer weiß, dass er demnächst in ein Kriegsgebiet reist, der kann sich ggf. mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer stark vereinfachten Risikoprüfung helfen. Auch diese bietet krankheits- und unfallbedingten Schutz. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Leistungen gezahlt werden, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, werden Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst dann fällig, wenn man dauerhaft jedwede Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu nicht mehr als zwei bis drei Stunden (unterschiedlich je nach Versicherung) ausgeübt werden kann.

Zusätzlich bieten die Berufsgenossenschaften (Verwaltungsberufsgenossenschaft für Berufstätige im Bereich Wort, BG ETEM für den Bereich Bild) einen ausgezeichneten und günstigen, allerdings auf Arbeitsunfälle begrenzten Schutz an. In Krisengebieten ist eine Person über die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar im Schlaf geschützt, wenn das gesamte Gebiet ein höheres Risiko aufweist als die deutsche Heimat und sich durch die erhöhte Gefahr ein Unfall ereignet (Beispiele: Granate schlägt nachts im Hotel ein oder durch einen Mückenstich tritt in den Tropen Malaria ein).

Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
Wer ins Ausland reist, ist gut damit beraten, seinen Arbeitseinsatz vorsorglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung die Diskussion vermutlich weniger darum gehen wird, ob der Unfall überhaupt während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes oder einfach nur während des privaten Urlaubs erfolgt ist. Grundsätzlich soll die Meldung schon 10 Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Möglicherweise ist der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsunfallversicherung notwendig. Freie, die nicht von einer auftraggebenden Stelle (Firma, Sender usw.) entsandt werden, müssen sich dann möglicherweise selbst entsenden, um entsprechenden Schutz zu bekommen.

Der DJV-Versicherungsmakler hilft Personen, die in Kriegs- und Krisengebiete reisen wollen, bei der Suche nach kostengünstigen und bedarfsgerechtem Versicherungsschutz.

Kleinere Schadensfälle: Ausrüstung
Auch kleinere Schadensfälle müssen eventuell abgesichert werden: Durch eine Ausrüstungsversicherung lässt sich der komplette Betriebsausfall wegen oder Sachbeschädigung weitestgehend ausschließen. Informationen insbesondere zum Schutz in Krisen- und Kriegsgebieten und Vorschläge hierzu gibt es beim Versicherungsmakler der DJV-Verlags-& Service-GmbH. Freie im Rundfunk sollten sich auch bei den Versicherungsabteilungen ihrer Sender danach erkundigen, ob der Sender Versicherungsschutz im Ausland bietet, und auf einer schriftlichen Bestätigung zum Umfang dieser Bestätigung für den konkret vereinbarten Einsatz bestehen.

Anzeige der Presseversorgung GmbH

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Das hilft dir, wenn Du zurück bist

Posttraumatische Symptome erkennen

Was aber machst du eigentlich, wenn du wieder in Deutschland bist? Die Rückkehr in die nach wie vor recht geordneten Strukturen des deutschen Heimatlandes, in dem eher über Fahrradwege, Zahnersatzzuschüsse und Antibiotika im Trinkwasser diskutiert als wirklich scharf geschossen wird, ist für Freie, die aus Kriegs-, Krisen- und schlichtweg verarmten Regionen zurückkehren, nicht immer mit Erleichterung verbunden, sondern kann mit dem Ausbruch von psychischen Erkrankungen wie posttraumatischen Depressionen verbunden sein, weil Kopf und Körper jetzt Zeit und Raum zur Abreaktion bekommen.

Anders als bei Rettungskräften und Soldaten wird dieses Thema bei Journalisten erst einige Jahre diskutiert (siehe dazu auch einen Beitrag im mediummagazin 01/2023). Dabei ist es gerade für journalistisch Berufstätige, die bei Unglücksfällen häufig nicht einmal helfen (können/dürfen), sondern immer nur zu berichten haben, besonders schwer, mit ihrer professionellen „Teilnahmslosigkeit“ und der Pflicht zur berichterstattungsmäßigen Distanz umzugehen. Darüber hinaus rechnet mancher damit, dass das Offenlegen dieser Probleme dazu führt, dass weitere Aufträge ausbleiben. Der ärztliche Dienst ist allerdings der Schweigepflicht unterworfen.

Protokolle können helfen

Die posttraumatische Depression kann manchmal erst Jahre nach dem Ereignis ausbrechen. Dann allerdings ist der Beweis zwischen Ursache und Folge schwierig. Der nicht ganz unabweisbare Verdacht mancher Zuständigen bei den zuständigen Versicherungen lautet: Hier wird ein bequemer Weg in die Verrentung gesucht. Um jahrelange Prozesse zu vermeiden, ist es ratsam, nach jedem besonders bewegenden Ereignis (übrigens auch in Inland, z.B. Vor-Ort-Berichterstattung nach einem Zugunfall mit vielen Toten) ein Protokoll anzufertigen und an die Versicherung zu schicken, selbst wenn noch überhaupt keine Beschwerden festzustellen sind. Etwa:

„Meldung über belastende Ereignisse. Am … wurde ich in … (genaue Beschreibung) Zeuge der Erschießung von zwanzig Personen, die von den zuständigen Militäreinheiten (genaue Beschreibung) als Rebellen bezeichnet wurden. Dabei sah ich mit an, wie … (genaue Beschreibung). Meine Anwesenheit kann bezeugt werden durch …, Berichte bzw. amtliche Reports über den Vorgang finden sich … (Angabe Ort/Dienststelle etc.). Da ich bisher keine Anzeichen von körperlichen oder psychischen Beschwerden habe, ist ein Arzt oder Psychologe bisher nicht aufgesucht werden. Um Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens und Ablage zur Akte wird gebeten.“

Selbstverständlich können auch die veröffentlichten Beiträge zum Thema als Beleg eingereicht werden, wenn deine eigene Präsenz daraus ersichtlich ist.

Symptome ernst nehmen und entsprechend reagieren

Die posttraumatische Depression verbirgt sich häufig hinter rein physisch scheinenden Symptomen.
Wenn du nach der Rückkehr

  • Albträume, Schlafstörungen ungewohnter Art
  • Ermüdungszustände ungewohnter Art
  • Angstanfälle
  • Depressionen oder extreme, stark wechselnde emotionale Zustände
  • Kopfschmerzen, Schmerzanfälle
  • Schweißausbrüche, erhebliches Schwitzen, Juckanfälle, großflächige Hauterkrankungen (Rötungen, Rosenkranz etc.)
  • bisher unbekannte, nicht erklärbare Krankheitssymptome

bei dir feststellst, solltest du umgehend

  • eine ärztliche Beratung aufsuchen und um die Überweisung zu einer medizinischen Fachkraft bitten, allerdings dabei darauf bestehen, dass die Behandlung (auch) beim „Durchgangsarzt“ der Berufsgenossenschaft gemeldet wird, weil diese Stelle dafür sorgt bzw. sorgen kann, dass deine Erkrankung von Anfang an in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft gerät, was für deutlich bessere Leistungen sorgen kann
  • sofern du (hoffentlich) in einer Berufsgenossenschaft versichert bist, solltest du die Vermutung einer Erkrankung durch den Arbeitseinsatz in jedem Fall (auch nach Kontakt mit dem „Durchgangsarzt“) umgehend bei der BG durch Schreiben anzeigen und auch die ärztlich Zuständigen auf die BG-Versicherung und die berufliche Veranlassung hinweisen. Du kannst den Verdacht einer berufsbedingten Erkrankung auch ganz einfach online melden, und zwar hier.
  • sofern du privat gegen Berufsunfähigkeit versichert bist, solltest du die Erkrankung bzw. den Verdacht der Erkrankung Deiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung anzeigen.

Besser zur Berufsgenossenschaft gehen

Die Krankenkassen und -versicherungen sowie die Berufsgenossenschaften übernehmen für ihre Versicherten die Kosten einer Behandlung. Es spricht aber einiges dafür, dass die Behandlung über die BG umfangreicher und zielführender ist, so dass hier in jedem Fall die BG eingeschaltet werden sollte. Die Maßnahmen können von Einzel- und Gruppentherapie bis zu Kuren und Langzeitbehandlungen reichen. Dabei übernehmen Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungen unter Umständen auch die Zahlung von Krankentagegeld. Im Extremfall kann sogar ein Rentenanspruch entstehen, wenn die Berufstätigkeit wegen der Depressionen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden kann.

Wichtig: Auch wenn du dich selbst nicht bei der Berufsgenossenschaft freiwillig gemeldet hattest, kann unter Umständen eine Versicherung bestehen, wenn du einen Auftrag ausgeführt hast, der bei Verwendung sozialversicherungspflichtig abgerechnet worden wäre, wie es vor allem bei Rundfunkanstalten der Fall ist. Informiere den DJV, wenn dir dein Versicherungsstatus nicht klar ist.
Das Krankheitsbild sollte ernst genommen werden, weil langfristig das eigene (Berufs-)Leben und die Versorgung der Angehörigen auf dem Spiel stehen kann, wenn die Erkrankung unbehandelt bleibt. Die Therapiemaßnahmen können zwar die Vergangenheit nicht aufheben, aber durch Gespräche und andere Maßnahmen den Umgang damit erleichtern.

Du bist (noch) nicht erkrankt, aber brauchst jemand zum Reden

Wie bereits gesagt, solltest du potenziell belastende Erlebnisse auch ohne Eintritt von Beschwerden zum Anlass nehmen, die Berufsgenossenschaft darüber zu informieren. Wenn du das Gefühl hast, darüber mit anderen Menschen außer deinen Freunden und Bekannten sprechen zu wollen, dann kann dir eine psychologische/psychosoziale Beratung weiterhelfen. Die Kosten hierfür können von der Krankenkasse übernommen werden, aber wenn es um den Umgang mit Erlebnissen bei der Arbeit geht, kannst du das auch bei deiner Berufsgenossenschaft geltend machen, indem du den Durchgangsarzt aufsuchst. Eventuell (garantiert kann es nicht werden) geht es mit einem Termin oder sogar einem Kuraufenthalt bei der Berufsgenossenschaft schneller als bei deiner Krankenkasse, versuche es einfach. Falls du dich allerdings noch nicht in professionelle ärztliche Beratung begeben möchtest, gibt es auch einen kollegialen Service, bei dem du mit Leuten reden kannst, die keine Ärzte oder Psychologen sind, sondern selbst im Journalismus arbeiten und mit dir über den Umgang mit Belastungen reden können: die Rede ist von der Helpline, einem im Jahr 2023 eingerichteten Service. Aber Achtung: wenn du akute gesundheitliche oder mentale Probleme hast oder zu haben meinst, suche lieber sofort ärztliche Beratung auf.

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Steuern – endlich ohne?

„Willst Du ohne Einkommen- und Umsatzsteuer leben? Ab ins Ausland!“ Der Fiskus hört solche Sprüche sehr ungern, gleichgültig ob es sich um Finanzbehörden in Berlin, Moskau oder Rio handelt. Daher haben die Finanzbehörden ein weltweites Regelwerk geschaffen, dem keine steuerpflichtige Person entkommen soll: die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Bundesrepublik hat mit den meisten Ländern individuelle DBA abgeschlossen, die online beim Bundesministerium der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar sind.

Kerngedanke der DBA: Niemand soll doppelt Steuern, niemand keine Steuern zahlen. Hierzu gilt nach vielen DBA die 183-Tage-Regelung. Wer 183 Tage und länger seinen ständigen Aufenthalt in einem Land hat, soll dort Einkommensteuer zahlen. Aber aufgepasst: In einigen Fällen gilt die 183-Tage-Regelung nicht, d.h. es können schon wenige Tage (z.B. 30 Tage im Jahr) Aufenthalt in Deutschland zur deutschen Steuerpflicht führen.

Wer in einem Land auf Grund eines DBA keine Steuern zahlen will, braucht dafür in der Regel eine Freistellungsbescheinigung. Dazu ist in der Regel eine Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes notwendig, dass die steuerpflichtige Person dort veranlagt wird. Wichtig allerdings: Wer nach wie vor ein festes Büro in Deutschland hat, der erhält in der Regel keine Freistellungsbescheinigung. Auch gelten für verschiedene Länder besondere Regeln: Wer in den USA arbeitet und eine deutsche Freistellungsbescheinigung wünscht, braucht eine Bestätigung des US-Finanzdienstes IRS über die dortige Meldung.

Nicht gedacht sind die DBA dafür, dass in keinem Land Einkommensteuer gezahlt wird. In einigen Ländern stehen journalistisch Berufstätige aus dem Ausland (genau wie ausländische Personen im Management von Firmen) allerdings meist nicht im Brennpunkt des Interesses der Steuerbehörden. Dennoch muss davor gewarnt werden, den ausländischen Fiskus um sein Geld zu bringen: Kommt es zu einem politischen Meinungsumschwung, kann es sein, dass die Steuerpolizei die steuerumgehende Person ganz schnell hinter Gitter bringt. Das gilt gerade bei unliebsamen journalistisch Berufstätigen.

Vielen Freien, die im Ausland arbeiten, ist der Meldeaufwand zu aufwändig und sie lassen ihre Honorare auf ihr Konto in Deutschland überweisen, wo sie auch ihre Steuererklärung abgeben. Die Zulässigkeit dieser Praxis sollte allerdings aus den oben genannten Gründen mit den in- und ausländischen Steuerbehörden geklärt werden. Wer im Ausland einkommensteuerpflichtig ist, sollte auch den Kontakt zu Journalismusgewerkschaften oder anderen Organisationen für Freie suchen: In einigen Gewerkschaften gibt es sehr aktive Freiengruppen, die Informationen in steuerrechtlichen Fragen speziell für journalistisch Berufstätige anbieten.

Steuerabzug für das Einkommen durch Auftraggebende
Wer aus dem Ausland Beiträge nach Deutschland liefert und von den Auftraggebenden bzw. ihren Auftraggebenden keine selbst beantragte Freistellungsbescheinigung nachweist, muss mit einem Steuerabzug für die Einkommensteuer durch die Auftraggebenden rechnen (die Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens hilft dir also allgemein nicht, du musst dich schon um die Bescheinigung kümmern). Denn die deutschen Auftraggebenden sind ohne Freistellungsbescheinigung zu diesem Abzug verpflichtet. Damit soll verhindert werden, dass deutsche Steuerflüchtlinge bzw. ausländische Staatsangehörige Kostenvorteile vor inländischen Auftragnehmenden haben.
Der Betrag ist vom Honorar abzuziehen, wobei auch Reisekosten zum Honorar zählen, soweit sie die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge übersteigen. Der Abzug beträgt 15 Prozent des Honorars, das an die Freien im Ausland überwiesen werden soll. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die 15 Prozent Einkommensteuer. Freie, die im Ausland arbeiten, sollten diesen Abzug bei ihren Kalkulationen einpreisen, damit sie nicht überrascht sind, wie wenig bei Ihnen vom eigentlich vereinbarten Honorar ankommt. Nachgewiesene Betriebsausgaben können bei Zahlungen an Freie in der EU und Ländern des EWR zu einer Verminderung des Abzugs führen.

Umsatzsteuer bei Tätigkeit im Ausland
Wenn du außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU ansässig bist, gilt grundsätzlich: Du kannst bei Rechnungen an deutsche Auftraggebende auf die Abführung der Umsatzsteuer verzichten.  Die Umsatzsteuer ist von den Auftraggebenden abzuführen. In deinen Rechnungen muss allerdings auf die Steuerschuldnerschaft der Auftraggebenden hingewiesen werden. Denn vielleicht ist dem gar nicht klar, dass du im Ausland ansässig ist. Immerhin müssen die Auftraggebenden nur 7 Prozent zahlen, wenn es sich um die Einräumung von Urheberrechten handelt (z.B. Lieferung eines Textes, Fotos). Rechtsgrundlage: § 13 b Umsatzsteuergesetz. Unter Umständen muss aber im Ausland ausländische Umsatzsteuer gezahlt werden. Damit deine Auftraggebenden auch diesen Betrag nicht von deinem Honorar abziehen, solltest du vereinbaren, dass diese die Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu zahlen haben.

Wenn du im Nicht-EU-Ausland ansässig bist, brauchst du gegenüber deiner deutschen Kundschaft keine deutsche Umsatzsteuer abzurechnen und abzuführen, und diese braucht dafür keine Abzugsteuer zu zahlen, zumindest nicht auf Basis von 13 b Umsatzsteuergesetz. Allerdings kann es sein, dass für dich oder deine Kundschaft im jeweiligen Nicht-EU-Land eine Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung besteht. Daher informiere dich nicht nur über die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer in deinem Land, sondern auch zur Umsatzsteuer, damit du nicht eines Tages eine saftige Steuernachforderung erhältst.


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Brauchst Du eine Umsatzsteuer-ID?

Eigentlich brauchst Du keine Umsatzsteuer-ID, wenn Du frei journalistisch tätig bist. Wenn Du aber kontinuierlich erhebliches Material im europäischen In- und Ausland einkaufst, gibt es diese besondere „Nummer“. Alle, die ihre Geschäfte in mehreren Ländern der Europäischen Union abwickeln, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn ihre innergemeinschaftlichen Einkäufe 12.500 Euro (Nettopreise ohne Umsatzsteuer) im Jahr übersteigen. Auch wer darunter liegt, kann die Identifikationsnummer beantragen. Dadurch kann die Zahlung von zu hohen Umsatzsteuern vermieden werden: Gezahlt wird nur am Wohnsitz bzw. am Sitz der Einkaufenden.

Wichtig allerdings: Für die Abwicklung von urheberrechtlichen Leistungen, d.h. Beitragsan- und -verkauf, ist eine Umsatzsteuer-ID nicht vorgeschrieben. Daher macht sie nur Sinn für Freie, die z.B. Fotomaterial oder bestimmtes Computermaterial im Ausland einkaufen.

Zuständig ist für in Deutschland ansässige Personen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wer im EU-Ausland ansässig ist, muss sich dagegen an die jeweilige nationale Behörde wenden. Voraussetzung ist stets, dass man von den Finanzämtern überhaupt umsatzsteuerlich geführt wird.

Vorteilhaft ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor allem bei unterschiedlich hohen Umsatzsteuersätzen: Wenn in einem EU-Land die Umsatzsteuer besonders hoch ist, empfiehlt es sich selbstverständlich, die Besteuerung in einem anderen Land durchzuführen, sofern man dort seinen Wohn- bzw. Firmensitz hat. Außerdem kann anhand der Umsatzsteuer-ID geprüft werden, ob ein europäischer Geschäftspartner tatsächlich steuerlich gemeldet ist. Juristische Personen, insbesondere GmbH, müssen sogar ihre eigene und die Umsatzsteuer-ID des Empfängers auf ihren Abrechnungen mitteilen, wenn sie innergemeinschaftlich außerhalb Deutschlands Erwerbsgeschäfte tätigen.

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Bei Auslandsaufenthalten in Europa eine „A1-Bescheinigung“?

Wenn du im europäischen Ausland unterwegs ist, hast du in der Regel die Karte der Krankenkasse dabei, die zugleich als Europäische Krankenversicherungskarte fungiert. Manche gesetzlich Versicherten haben zudem eine private Auslandsversicherung, die sie auch noch einsetzen können. Wer privat versichert ist, wird (hoffentlich) im Regelfall einen Auslandsschutz mitversichert haben.

Ohne A1-Bescheinigung drohen Strafzahlungen

Brauchst du da noch eine „A1-Bescheinigung“, mit der die Sozialversicherung in Deutschland auch noch einmal explizit bestätigt wird? Eigentlich sind solche Bestätigungen wichtig vor allem für Branchen, in denen viel Schwarzarbeit praktiziert wird, bzw. in denen ausländisches Personal eingesetzt wird, für die eine inländische Versicherung teurer ist als die im Ausland. Damit Mitarbeitende nicht dauerhaft die billige Sozialversicherung im Ausland wahrnehmen, obwohl sie im Inland eigentlich zu höheren Kosten versicherungspflichtig wären, sollen Beschäftigte für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine Bestätigung mitnehmen, dass sie per Entsendung tätig sind, also eben nicht einfach dauerhaft. Das ist die A1-Bescheinigung. Nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige müssen sie vorzeigen können, wenn es am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle gibt. Sonst drohen den Arbeitgebenden die Nachzahlung der inländischen Sozialabgaben und den Beschäftigten Strafzahlungen.

Das Problem der billig oder gar nicht versicherten Beschäftigten ist eher eines aus der Baubranche, der Gastronomie und ähnlichen Bereichen. Im Journalismus ist das bislang kein Thema, und eigentlich müsste es auch keines werden. Denn mit Betriebsprüfungen gegen Schwarzarbeit müssen journalistisch Berufstätige, die mit dem Mikrofon oder der Kamera journalistisch auf der Pirsch sind, kaum rechnen. Der einzige halbwegs realistische Fall wäre eine Kontrolle auf einer groß angelegten Filmproduktion oder in Produktionsstätten eines Senders, in der Hunderte von Mitarbeitenden tätig sind.

Wichtig bei Arbeitsunfällen

Die A1-Bescheinigung mitzuführen ist allerdings unabhängig von solchen Erwägungen Pflicht. Sie dabei zu haben ist auch aus anderen Gründen als Kontrollen gegen Schwarzarbeit sinnvoll. So kann es durchaus sein, dass bei Arbeitsunfällen eine Behandlung in den Spezialeinrichtungen ausländischer Unfallversicherungen abgelehnt wird, weil eine A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Denn die sehr gut ausgestatteten und teuren Einrichtungen sind wohl eher nicht bereit, ihre erheblichen Leistungen gegenüber Personen zu erbringen, die bei Schwarzarbeit verunglückt sind.

Für im Journalismus Beschäftigte ist daher unabhängig vom Status der Beschäftigung anzuraten, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Fotografin, die bei einer Reportage auf Korsika einen komplizierten Bruch erleidet, der Filmer, der in der Bretagne bei einem Dreh einen schweren Autounfall erleidet: Sie alle wollen an den Pforten der französischen Unfallversicherung und ihrer Kliniken nicht abgewiesen werden.

Deutsche Unfallversicherung ist Voraussetzung

Das setzt natürlich voraus, dass sie in Deutschland überhaupt schon in der Unfallversicherung gemeldet sind. Bei Angestellten geschieht das automatisch, Freie dagegen müssen sich bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Bereich Wort ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), im Bereich Bild die ETEM. Hinweis: Während es bei der VBG freiwillig ist, sind fotojournalistisch oder mit Videokamera Berufstätige sogar zur Versicherung verpflichtet. Nachzahlungen drohen nicht, außer die Fotografierenden/Filmenden beschäftigen zusätzliches Personal, das sie ebenfalls nicht versichert haben.

Lohnt sich der Aufwand?

Natürlich stellt sich die Frage, ob der ganze Aufwand für nur wenige Tage Auslandsaufenthalt im Jahr wirklich sinnvoll ist. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Die meisten Berufstätigen im Journalismus haben das noch nie gemacht, weil sie keine Zeit in die Beantragung investieren wollen oder einfach nichts davon wissen. In jedem Fall erscheint es sinnvoll bei längeren Produktionen und erst recht, wenn in ausländischen Produktionsteams (z.B. Filmsets) mitgewirkt wird.

Gesetzlich versicherte Selbständige können die A1-Bescheinigung (nur) online bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat versicherte Selbständige machen das bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn du bei einer deutschen Rundfunkanstalt als „frei beschäftigte Person“ eingestuft bist und von ihr so ähnlich wie Angestellte versichert wirst (mit Abgaben, die vom Honorar abgezogen werden), dann hat die Personal-/Honorarabteilung der Rundfunkanstalt die A1-Bescheinigung für dich zu (online) zu beantragen, frage dort aber stets nach.

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.

Adresse VBG:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Tel. 040/5146-0; www.vbg.de 

Adresse ETEM:
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Telefon: 0221/3778-0; www.bgetem.de

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