Viele freiberuflich journalistisch tätigen Personen verdienen heute sehr wenig bis gar kein Geld. DAs ist nicht nur ein Problem für die eigene Haushaltsführung. Es besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Hobby einstuft. Wir erklären, warum das eine Gefahr darstellt und welche Konsequenzen hat das für die freiberuflich journalistisch tätigen Person haben kann.
Wann droht die Einstufung als Liebhaberei?
Die Gefahr, dass das Finanzamt eine freiberuflich journalistische Tätigkeit als „Liebhaberei“ einstuft, besteht insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum nur sehr geringe Gewinne oder dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden und keine erkennbaren Bemühungen zu einer Verbesserung der Ertragslage unternommen werden.
– Das Finanzamt prüft kritisch, wenn seit mehreren Jahren kein Gewinn erwirtschaftet wird oder der Gewinn unterhalb der 410-Euro-Grenze bleibt.
– Werden auch nach einer angemessenen Anlaufphase von in der Regel drei bis fünf Jahren keine Gewinne erzielt, vermutet das Finanzamt eine fehlende „Gewinnerzielungsabsicht“.
– Der subjektive Wille allein, Gewinn zu erzielen, genügt nicht; Betroffene müssen eine plausible Totalgewinnprognose (also Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit) und Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmen nachweisen können.
– Im künstlerischen/journalistischen Bereich ist das Finanzamt nicht ganz so streng wie bei gewerblichen Tätigkeiten, achtet aber dennoch auf die betriebswirtschaftliche Führung und nachhaltige Gewinnerzielung.
Konsequenzen einer Liebhaberei-Einstufung
Besonders kritisch ist die Liebhaberei-Einstufung regelmäßig, wenn du allein oder gemeinsam mit deinem mit dir zusammen versteuerten Partner neben deinen journalistischen Einnahmen aus anderen Quellen hast. Sobald das Finanzamt die journalistische Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, darfst du Verluste und Ausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. Und schlimmer noch: Bereits mit anderen Einkünften verrechnete Verluste werden rückwirkend aberkannt.
– Die Einnahmen und Ausgaben der als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit sind steuerlich komplett unbeachtlich; es entsteht also kein „Verlustausgleich“ mehr mit anderen Einkünften. Das heißt konkret: Du musst Steuern nachzahlen, weil zuvor anerkannte Verluste rückabgewickelt werden. Es können zudem Zinsen auf die Nachzahlungen erhoben werden.
– Die Tätigkeit an sich kann zwar fortgeführt werden, genießt jedoch keinerlei steuerliche Vorteile mehr.
Was tun, um die Einstufung zu vermeiden?
– Zielgerichtet wirtschaften und den Willen zur Gewinnerzielung dokumentieren (vor allem durch dokumentierte Kundenakquise).
– Bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen, die langfristig einen Überschuss erwarten lässt.
– Die Tätigkeit betriebswirtschaftlich führen, Belege sammeln und die Geschäftsentwicklung dokumentieren.
– Im Zweifelsfall den Tätigkeitsschwerpunkt nach drei bis fünf Jahren so verlagern, dfass von einer neuen Tätigkeit auszugehen ist, bei der du wieder ein Recht auf eine angemessene Anlaufphaase hast.